Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.850/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_850/2014

Urteil vom 4. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Bank A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bazzani Claudio,
3. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niccolò Gozzi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte Erpressung, versuchte Nötigung, unlauterer Wettbewerb, mehrfache
Verletzung des Bankgeheimnis etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 12. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 12. Juni 2014 im
Berufungsverfahren der versuchten Erpressung, der versuchten Nötigung, des
unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, der
mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR
952.0), der üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung schuldig. Von den Vorwürfen des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung (Anklageziffer 5.2 in Bezug auf die E-Mail vom 7. März 2012 an
C.________) und der Widerhandlung gegen Art. 47 BankG (resp. der mehrfachen
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Anklageziffern 3.3-3.5 in Bezug auf das
Schreiben an C.________ vom 5. März 2012, die E-Mail an ihn vom 7. März 2012,
mit Kopie an D.F.________, und die E-Mail vom 14. März 2012 an G.________, mit
Kopie an H.________) hinsichtlich der Offenlegung der Existenz einer
geschäftlichen Beziehung der Bank A.________ zu I.________ sprach es ihn frei.
Es sanktionierte X.________ mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr.
30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Zudem widerrief es den ihm mit Urteil des
Bezirksgerichts Baden vom 13. Januar 2009 für eine Freiheitsstrafe von sieben
Monaten gewährten bedingten Vollzug.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, die Urteile des
Obergerichts des Kantons Aargau sowie des Bezirksgerichts Baden seien
aufzuheben. Das Obergericht sei anzuweisen, das beantragte Gutachten
einzuholen. Die Oberrichterin J.________ sei von der weiteren Teilnahme an
diesem Verfahren auszuschliessen.

Erwägungen:

1.

 Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten
sein. Soweit der Beschwerdeführer auf Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren
verweist, ist darauf nicht einzutreten (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E.
1.3; je mit Hinweisen).

 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 12. Juni 2014 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art.
80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher auch nicht einzutreten, sofern die
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird (Beschwerde S. 1).

 Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen,
bestimmte Urkunden einzureichen (Beschwerde S. 4 4. Abschnitt). Darauf ist
ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, er habe
entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren rechtzeitig gestellt. Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde weiter insoweit, als der
Beschwerdeführer beantragt, seine E-Mails an den Redaktor H.________ seien aus
den Verfahrensakten zu entfernen, da sie dem Quellenschutz der
Medienschaffenden unterliegen würden (Beschwerde S. 1 f. Antrag D, S. 25 Mitte
und S. 51 f.). Es handelt sich um ein neues, im vorangehenden kantonalen
Verfahren nicht vorgebrachtes Begehren, das unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
BGG).

 Der Beschwerdeführer erhebt etliche Vorwürfe und Rügen. Soweit im Folgenden
auf seine Ausführungen nicht eingegangen wird, sind sie für die
Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant oder genügen den
Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn er den Wortlaut von E-Mails wiedergibt (z.B. Beschwerde S. 6 4.
Abschnitt und S. 18 oben), die nicht Gegenstand des angeklagten Sachverhalts
sind (Urteil S. 2-8).

2.

 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Oberrichterin J.________ sei wegen ihrer
Freundschaft mit seinem damaligen amtlichen Verteidiger befangen gewesen
(Beschwerde S. 1 und S. 49-51). Inwieweit sich diese Freundschaft auf die
Unabhängigkeit der Berufungsinstanz ausgewirkt haben könnte, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht. Die Verdächtigung, die Oberrichterin habe sich rächen
wollen, weil der Beschwerdeführer einen Ablehnungsantrag gegen seinen
Verteidiger gestellt hatte, genügt nicht. Bei objektiver Betrachtung ist nicht
ersichtlich, dass die Oberrichterin befangen gewesen sein könnte. Die Rüge ist
unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör an der Berufungsverhandlung. Er legt im Wesentlichen dar, obwohl er
angekündigt habe, dass er ein Plädoyer von ca. 90 Minuten halten werde, sei er
weitgehend daran gehindert worden. Er habe nur den Teil des Plädoyers
betreffend Antrag zur Einholung eines Gutachtens vortragen können, während er
den Rest nicht habe halten können (Beschwerde S. 9-15).

3.2. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die
Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den im kantonalen Verfahren amtlich
verteidigten Beschwerdeführer sein eigenes Plädoyer von insgesamt 31 Seiten
mündlich vortragen zu lassen. Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe seine
Plädoyernotizen vollständig zu den Akten reichen können. Sein amtlicher
Verteidiger plädierte anlässlich der Berufungsverhandlung und erhielt die
Möglichkeit zur Replik. Die Behauptung, dieser habe sich nicht dafür
eingesetzt, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wird
(Beschwerde S. 10 3. Abschnitt), ist aktenwidrig (Plädoyernotizen des amtlichen
Verteidigers vom 12. Juni 2014 betreff Vorfrage und zur Begründung Ziff. 1
sowie Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2014 S. 7,
vorinstanzliche Akten). Der Beschwerdeführer wurde einvernommen und erhielt die
Gelegenheit zum letzten Wort (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Juni
2014, vorinstanzliche Akten). Inwiefern seine Verteidigungsmöglichkeiten unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs eingeschränkt gewesen sein könnten, ist unter
diesen Umständen nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu
verkennen, dass sich die Vorinstanz nicht mit all seinen Vorbringen einlässlich
auseinandersetzen und jedes ausdrücklich widerlegen musste (vgl. BGE 138 IV 81
E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.

 Der Beschwerdeführer beanstandet das Protokoll der Berufungsverhandlung. Er
macht z.B. geltend, es gebe den Ablauf der Verhandlung nicht korrekt wieder und
darin werde erwähnt, er habe dem Gericht eine Broschüre "Richtlinien zur
schweizerischen Bankiervereinigung" eingereicht, obwohl er die "Richtlinien für
Vermögensverwaltungsaufträge" der schweizerischen Bankiervereinigung zu den
Akten gereicht habe (Beschwerde S. 11-15).

 Der Beschwerdeführer nahm am 28. August 2014 bei der Vorinstanz Einsicht in
die Verfahrensakten (Beschwerde S. 11 3. Abschnitt; act. 3/72). Dass er bei
dieser eine Protokollberichtigung beantragte und die vorliegend gerügten Mängel
vorbrachte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich (Urteil 6B_676/2011 vom
7. Februar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Seine Rügen sind daher nicht zu hören.
Auch auf das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch, das Bundesgericht habe
den Tonträger der Verhandlung zu konsultieren, ist nicht einzutreten. Gleich
verhält es sich mit dem Vorbringen, entgegen dem Protokoll der vorinstanzlichen
Verhandlung seien seine Beweisanträge abgelehnt worden, ohne dass sich die
Beschwerdegegner dazu hätten äussern können (Beschwerde S. 11 unten).

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die 45 Urkunden, die er an der
Berufungsverhandlung zusammen mit seinen Plädoyernotizen eingereicht habe,
seien nicht in den Verfahrensakten. Mit diesen Unterlagen hätten die
unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen Entscheid widerlegt
werden können (Beschwerde S. 11).

5.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist
unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichten Beilagen zu seinem schriftlichen Plädoyer
nicht in den vorinstanzlichen Akten enthalten sind. Es ist indessen
wahrscheinlich, dass die Beilagen ihm oder seinem Verteidiger nach der
Verhandlungspause für die Durchsicht dieser Urkunden wieder ausgehändigt
wurden. Denn bei den jeweils zu den Akten genommenen Unterlagen, wie den
Plädoyernotizen, hielt die Vorinstanz jeweils den Zusatz "bilden Bestandteil
dieses Protokolls" fest, während dies bei den Beilagen des Beschwerdeführers
nicht erfolgte (Protokoll der Berufungsverhandlung, vorinstanzliche Akten).
Dieser scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Vorinstanz
verpflichtet war, seine Beilagen zu den Akten zu nehmen. Die Behörden haben nur
das in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich
sein kann. Sie können sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall
wesentlichen Punkte beschränken (zur Aktenführungspflicht BGE 138 V 218 E.
8.1.2; 130 II 473 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt keine
Verletzung der Aktenführungspflicht. Vor allem legt er aber nicht dar und ist
nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Fehlen dieser Beilagen in den
Verfahrensakten beschwert ist, mithin ihm das rechtliche Gehör verweigert und
ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht wurde - zumal die Vorinstanz zur
Sichtung dieser Beilagen und der Plädoyernotizen eigens die Verhandlung
unterbrochen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., vorinstanzliche
Akten).

6.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seine Beweisanträge
bezüglich der Einholung eines Gutachtens und der Befragung von Zeugen ab, was
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeute. Er beantragt,
die Vorinstanz müsse das gesamte Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners 3
bei der FINMA edieren (Beschwerde S. 21 3. Abschnitt) und H.________ befragen
(Beschwerde S. 25 f.).

 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beweisanträge (Urteil S. 15 E. 2).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert
auseinander. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
Gleiches gilt, soweit er dieselben Beweisanträge aus dem vorinstanzlichen im
bundesgerichtlichen Verfahren erneut stellt (vgl. vorinstanzliche Akten).

7. 

7.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine qualifiziert falsche
Sachverhaltsfeststellung vor, wendet sich mit seinen Vorbringen aber
hauptsächlich gegen ihre rechtliche Würdigung. Er erörtert beispielsweise,
deren Feststellung, der angeklagte Sachverhalt sei von ihm unbestritten
geblieben, sei falsch. Richtig sei, dass er sämtliche Tatbestände bestreite
(Beschwerde S. 17 Ziff. 4). Diese materiellrechtlichen Rügen werden nachstehend
behandelt, soweit wenigstens sinngemäss ersichtlich ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers bundesrechtliche
Normen verletzen soll (vgl. E. 8 f.).

7.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E.
4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

7.3. Nicht zu hören ist die Kritik des Beschwerdeführers, entgegen der
Anklageschrift laute der Titel des Artikels auf der Internetseite
www.insideparadeplatz.ch nicht "5er- Bande der Bank A.________ trieb es bunt in
Zürich", sondern die "5er- Clique der Bank A.________ trieb es bunt in Zürich"
(Beschwerde S. 5 f.). Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Klarstellung für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte.

 Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, im angefochtenen Entscheid
werde mehrmals der Name D.F.________ genannt, obwohl er niemanden mit diesem
Namen kenne. Es handle sich dabei offensichtlich um eine Verwechslung mit
E.F.________ (Beschwerde S. 29 Mitte). Gemäss Ziff. 3.4 der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Baden vom 27. August 2012 nannte der Beschwerdeführer im
E-Mail vom 7. März 2012, 07.11 Uhr, an C.________, die Kundin I.________ und
ihre Beziehung zur Beschwerdegegnerin 2. Eine Kopie dieses E-Mails schickte er
an D.F.________ (Anklageschrift vom 27. August 2012 S. 6 f.; erstinstanzliche
Akten S. 9 f.). Dieser Name lässt sich auch dem Ausdruck dieses E-Mails
entnehmen (kantonale Akten S. 369).

 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 29 f.) ist die
Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich, bei den weiteren Bankkunden,
dessen Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführer offengelegt habe, gehe anders
als bei I.________ aus den Akten nicht hervor, dass sich diese nach der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdegegnerin 2 privat an ihn
gewendet hätten (Urteil S. 28 E. 4.4.3.2.2). Insbesondere vermag eine Vorladung
als Zeuge/Auskunftsperson in einem Zivilverfahren zwischen einem vom
Beschwerdeführer namentlich genannten Kunden der Beschwerdegegnerin 2 gegen
diese weder zu belegen, dass der Beschwerdeführer von der offengelegten
geschäftlichen Beziehung nicht in seiner beruflichen Funktion bei der
Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis erlangte noch dass der Kunde ihn in Bezug auf die
inkriminierten Offenlegungen von der Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat
(vgl. kantonale Akten S. 432; act. 7/101 bzw. 7/126). Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers ging besagter Kunde die geschäftliche Beziehung zur
Beschwerdegegnerin 2 ein, als der Beschwerdeführer noch bei dieser angestellt
war (Beschwerde S. 40 7. Abschnitt).

8.

 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche der versuchten
Erpressung, der versuchten Nötigung, des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von
Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, der mehrfachen Verletzung des
Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 des BankG und des mehrfachen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung wendet, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteil S. 17 ff. und S. 35 ff. E. 4.1-4.4 sowie E. 4.6).
Diesen ist nichts beizufügen.

9. 

9.1. In Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen üblen Nachrede macht der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz lasse ihn zu Unrecht nicht
zum Entlastungsbeweis zu. Er habe seine Äusserungen zur Wahrung öffentlicher
Interessen vorgenommen (Beschwerde S. 16 f. und S. 35-38).

9.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem
Journalisten H.________ mit E-Mail vom 15. Februar 2012 dahin gehend geäussert,
dass der Beschwerdegegner 3 und ein weiterer Angestellter der
Beschwerdegegnerin 2 illegales Churning betrieben und eine Kundin mutwillig
geschädigt hätten. Sie seien über ihr Wertschriftendepot hergefallen und hätten
sie abgezockt. Sodann habe er gegenüber dem ehemaligen Direktionspräsidenten
der Beschwerdegegnerin 2 angedeutet, der Beschwerdegegner 3 habe angeblich
sexuellen Kontakt mit Kindern gehabt (Urteil S. 30 E. 4.5.1).

9.3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer
jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar
(Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne
begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet
werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Ziff. 3).

9.4. Betreffend den objektiven und subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede
kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 31 f. E.
4.5.3.1 und S. 33 E. 4.5.4.1). Zu prüfen ist, ob diese Bundesrecht verletzt,
indem sie den Beschwerdeführer nicht zum Entlastungsbeweis zulässt.

 In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des
Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung
für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es
darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E.
3.1; 116 IV 31 E. 3; je mit Hinweisen). Eine begründete Veranlassung kann sich
auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden
haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteil
6S.171/2003 vom 10. September 2003 E. 2.3 mit Hinweisen). Es muss ein
tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit zu
tun, bei der sie getan wird. Dies ist z.B. bei einer Wahl der Fall, zu der der
Angegriffene vorgeschlagen wird und bei der die Öffentlichkeit ein Interesse
hat, über das, was ihm vorgeworfen wird, unterrichtet zu werden, weil es für
seine Eignung zur Wahl von Bedeutung ist. Dass der Täter sich bloss vorstellt,
in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung
zu handeln, genügt nicht (BGE 82 IV 91 E. 3 S. 97). Für die Zulassung zum
Entlastungsbeweis reicht, dass die Äusserung auch - wenn vielleicht auch nur
zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen
der Täter das öffentliche Interesse oder die sonst wie objektiv begründete
Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so
steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (a.a.O. S. 98). In welcher Absicht
jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusserung eine begründete
Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage (BGE 132 IV 112 E. 3.1 am Ende).

9.5. Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Entlastungsbeweis zu Recht als nicht erfüllt. Sie hält fest, der
Beschwerdeführer habe sich offenkundig mit der Absicht an den Journalisten
gewandt, damit dieser die von ihm erhobenen Vorwürfe publik mache. Die
eigentliche Intention lasse sich dabei aus seinem späteren E-Mail-Verkehr mit
Organen der Beschwerdegegnerin 2 erkennen: Der Beschwerdeführer habe versucht,
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Druck aufzubauen, um seine Forderungen
durchzusetzen und diese zu einem Vergleich zu nötigen. Die Art und Weise der
Anschuldigungen, die er gegenüber dem Journalisten geäussert habe, respektive
die damit anvisierte Berichterstattung in aller Öffentlichkeit habe er
augenfällig nur deswegen gewählt, um die Beschwerdegegnerin 2 dazu zu bringen,
seinen Forderungen nachzukommen. Er habe dieser in Aussicht gestellt, dem
Journalisten weitere Details (u.a. betreffend den Beschwerdegegner 3) bekannt
zu geben und diesem weitere Vergehen vorzuwerfen. Das E-Mail des
Beschwerdeführers habe letztlich den Zweck gehabt, dem Beschwerdegegner 3 Übles
vorzuwerfen, um die Beschwerdegegnerin 2 - vor dem Hintergrund eines drohenden
Reputationsschadens - zu einem bestimmten Handeln zu nötigen (Urteil S. 34 f.
E. 4.5.4.2.2). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Mit der
Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die
inkriminierten Äusserungen in der überwiegenden Absicht vorgenommen, jemandem
Übles vorzuwerfen. Dafür bestand keine begründete Veranlassung. Zu Recht erwägt
die Vorinstanz, ein öffentliches oder privates Interesse daran, dass eine
breite Öffentlichkeit von den - über zehn Jahren nach dem besagten Vorfall -
erhobenen Vorwürfen Kenntnis erhält, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der
Beschwerdeführer überzeugt gewesen wäre, dass die Churning-Vorwürfe der
Wahrheit entsprachen, hätte kein Grund bestanden, den Beschwerdegegner 3
öffentlich zu denunzieren. Es wäre ihm freigestanden, Strafanzeige einzureichen
(Urteil S. 34 E. 4.5.4.2.2). Es bestand somit objektiv kein zureichender
Anlass, zehn Jahre später mit dieser Angelegenheit auf diese Art und Weise an
einen Journalisten zu treten. Die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede
ist bundesrechtskonform.

10.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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