Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.839/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_839/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,
3. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.

 Y.________, Z.________ und X.________ hielten sich in den frühen Morgenstunden
des 20. Oktober 2012 auf dem "Schiff" in Basel auf, wo sie zufällig W.________
und C.________ trafen. Y.________ lernte im Verlaufe des Abends D.________
kennen und gab dieser seine Telefonnummer. Nach Betriebsschluss gegen 5:15 Uhr
verliessen Y.________, Z.________, X.________, W.________ und C.________
gemeinsam das "Schiff". Hinter der Gruppe folgte D.________ in Begleitung von
B.________ und A.________, die sie ebenfalls auf dem "Schiff" kennengelernt
hatte. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe und den
beiden Begleitern von D.________, in deren Verlauf Y.________ und Z.________
mit Fäusten auf B.________ einschlugen. Dieser wurde durch einen Faustschlag
ins Gesicht niedergestreckt und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt auf.
Auf den am Boden liegenden B.________ wurde mehrmals eingetreten. Er erlitt
eine Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf, einen Bruch des Unterkieferkörpers, des
rechten Unterkieferhalses und der Schädeldecke im Bereich des linken
Scheitelbeins sowie ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche
Massnahmen zum Tod geführt hätte. A.________ erhielt mehrere Faustschläge ins
Gesicht, u. a. von W.________ und Z.________, und trug eine gut sichtbare
Prellung am linken Auge davon.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Y.________ wegen schwerer
Körperverletzung (und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.-. Es
verpflichtete ihn, an B.________ eine Parteientschädigung und Schadenersatz von
Fr. 17'158.30 sowie eine Genugtuung von Fr. 50'000.- zu zahlen. Dessen
weitergehende Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Das Strafgericht sprach
A.________ unter solidarischer Haftung aller vier Beschuldigten eine Genugtuung
von Fr. 1'000.- zu und wies diese im Mehrbetrag ab. Die
Schadenersatzforderungen in Höhe von Fr. 13'109.- verwies es auf den Zivilweg.

C.

 Y.________ focht das Urteil des Strafgerichts mit Ausnahme des Schuldspruchs
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes an. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt "bestätigte" am 29. April 2014 im
Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil gegen Y.________.

D.

 Y.________ führt (wie X.________, separates Verfahren 6B_792/2014) Beschwerde
in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der schweren Körperverletzung
freizusprechen und wegen Angriffs und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren
und einer Busse von Fr. 100.- zu verurteilen. Die Zivilforderungen seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Y.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die (vorinstanzliche) Sachverhaltsfeststellung
werde bestritten. Er habe B.________ weder mit wuchtigen Faustschlägen
niedergestreckt noch mehrmals auf dessen Kopf eingetreten, als dieser am Boden
lag. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Aussagen von
D.________ als logisch konsistent, in sich stimmig und ergänzend, lebensnah und
anschaulich sowie in jeder Hinsicht überzeugend beurteilen könne. Die Zeugin
sei nicht neutral, denn es bestehe die Vermutung, dass sie das Verhalten von
A.________ abschwächen wolle und deshalb ein persönliches Interesse am
Verfahrensausgang habe. Der Beschwerdeführer bestreitet vehement, B.________
mehrmals auf den Kopf getreten zu haben. Ausser der mit äusserster Vorsicht zu
würdigenden Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________, der allen Grund habe,
seinen eigenen Tatbeitrag zu verharmlosen, gebe es keine Indizien für die
Anschuldigungen. Zudem sei nicht erstellt, ob B.________ durch den Faustschlag
des Beschuldigten oder jenen von Z.________ zu Boden ging.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, gemäss übereinstimmender Aussagen
von D.________ und der beiden Mitbeschuldigten X.________ und Z.________ habe
der Beschwerdeführer B.________ mit wuchtigen Faustschlägen niedergeschlagen.
Eindrücklich sei die Schilderung der Zeugin D.________, wonach das Opfer nach
dem zweiten, wuchtig von unten gegen sein Kinn geführten Faustschlag mit einem
lauten Knall auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Den lauten Aufprall habe auch
der Zeuge F.________ geschildert. Der Mitbeschuldigte Z.________ habe
anschaulich und detailliert die Fusstritte des Beschwerdeführers gegen den Kopf
von B.________ beschrieben, als dieser am Boden lag. Auch die Zeugin D.________
und der Mitbeschuldigte W.________ berichteten von einem oder mehreren
Fusstritten, wobei der Mitbeschuldigte W.________ explizit von einem Fusstritt
gegen den Kopf gesprochen habe, obwohl er offenkundig die Tatbeiträge des
Beschwerdeführers zu verharmlosen versuche.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine für den Ausgang
des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn
sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117;
zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; zur Willkür bei der
Beweiswürdigung: BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1
S. 445).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82
mit Hinweisen).

1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen im Vorfeld des
Tatgeschehens rügt, zeigt er nicht auf, inwieweit der von ihm geschilderte
Sachverhaltsablauf sich auf den Verfahrensausgang auswirken soll. Dies ist auch
nicht ersichtlich. In Bezug auf das konkrete Tatgeschehen bestreitet er die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen pauschal, ohne sich inhaltlich mit
diesen auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich darauf, anhand einzelner, aus
ihrem Gesamtkontext herausgerissener Aussagepassagen darzulegen, wie seiner
Ansicht nach bestimmte Einlassungen zu würdigen sind, ohne aufzuzeigen,
inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und
sich ein anderes Beweisergebnis aufgrund seines Vorbringens geradezu aufdrängt.
Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren
frei plädiert und den verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) als
nicht erstellt abtut und "vehement bestreitet". Er verkennt, dass das
Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Auf die nicht den Begründungsanforderungen
gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Willkürrügen ist nicht
einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 122
StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hänge die rechtliche
Qualifikation von Körperverletzungen durch Faustschläge von den konkreten
Tatumständen ab. Dem Beschwerdeführer fehle es am Vorsatz hinsichtlich einer
schweren Körperverletzung, denn er habe den Beschwerdegegner 2 nicht schwer
verletzen wollen. Die Verletzungen seien primär nicht Folge der Faustschläge,
sondern des äusserst unglücklichen Sturzes und des damit verbundenen Aufschlags
des Hinterkopfes auf den Boden.

2.2. Der Einwand, hinsichtlich des Verletzungserfolges nicht vorsätzlich
gehandelt zu haben, ist unbegründet, soweit er überhaupt den Rügeanforderungen
genügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vorsatz, das heisst, was der
Täter weiss, will und in Kauf nimmt, eine innere Tatsache betrifft und Tatfrage
ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). Er beschränkt sich darauf,
seiner rechtlichen Subsumtion den von ihm vorgetragenen, jedoch von den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden äusseren Sachverhalt
zu Grunde zu legen. Er übersieht zudem, dass die Vorinstanz den Eventualvorsatz
hinsichtlich einer schweren Körperverletzung nicht nur aufgrund der
Faustschläge, sondern insbesondere auch aufgrund der von ihr als erwiesen
erachteten seitlichen und von oben auf den Kopf des am Boden liegenden
Beschwerdegegners 2 geführten Fusstritte bejaht. Dass sich die schwere
Körperverletzung höchstwahrscheinlich bereits durch den Sturz ergab, ist
unerheblich (vgl. BGE 109 IV 94 E. 3c; Urteil 6B_899/2013 vom 17. März 2014 E.
3.3 mit Hinweisen). Zu den vorinstanzlichen Feststellungen zur inneren Tatseite
äussert sich der Beschwerdeführer nicht und zeigt nicht auf, inwieweit diese
willkürlich sein sollten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie
aufgrund der Fusstritte auf Eventualvorsatz schliesst.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Umstände,
aufgrund derer die Vorinstanz das Verschulden als schwer einstufe, seien nicht
erwiesen. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum
Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain und vermutlich
THC gestanden habe. Entgegen der Vorinstanz habe er Reue gezeigt und
eingeräumt, handgreiflich gewesen zu sein. Seine persönlichen Verhältnisse und
sein Benehmen im Strafvollzug zeigten, dass er alles Andere als ein typischer
Schläger sei. Die ausgesprochene fünfjährige Freiheitsstrafe sei
unverhältnismässig und liefe dem im Strafrecht geltenden Zweck der
Verbrechensverhütung zuwider. Der Vollzug reisse ihn aus seinem gefestigten
Umfeld heraus und führe zu einer Entsozialisierung. Die Strafe sei zu
reduzieren, sodass der Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe möglich sei.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen). Der
dem Täter wegen seiner Tat gemachte Vorwurf ist das wesentliche
Strafzumessungskriterium (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11; 127 IV 101 E. 2a S.
103). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites
Ermessen, in das das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je
mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich im Rahmen seiner Rügen an der
Strafzumessung nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine
pauschale Kritik am Strafmass ist ungeeignet aufzuzeigen, inwieweit die
ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen
gedeckt sein soll. Dass er die - zugegebenermassen sehr hohe Strafe -
persönlich als unverhältnismässig empfindet und die Strafzumessungskriterien
subjektiv anders gewichten würde, ist "nachvollziehbar", vermag objektiv jedoch
keine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Zudem stützt er seine allgemeinen
Ausführungen auf von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichende
Strafzumessungsfaktoren, weshalb seine Vorbringen weitgehend an der Sache
vorbeigehen.

 Unbegründet erweist sich der implizite Vorwurf, die Vorinstanz habe relevante
Strafzumessungskriterien nicht berücksichtigt. Sie hat sowohl den Rauschzustand
als auch die massgebenden Täterkomponenten umfassend und bundesrechtskonform
gewürdigt. Unzutreffend ist, der Beschwerdeführer sei geständig und zeige Reue.
Er hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen im Berufungsverfahren bestritten und
streitet diese auch vor Bundesgericht nach wie vor ab. Soweit er ähnlich
gelagerte Fälle aus der bundesgerichtlichen Praxis anführt, verkennt er, dass
die individuelle Strafzumessung auf einer Beurteilung aller massgeblichen
Umstände des Einzelfalls beruht und daher nicht durch den blossen Verweis auf
die in anderen Fällen ausgesprochenen Strafen in Frage gestellt werden kann.
Die aus dem weiten Ermessensspielraum resultierende Ungleichheit bei der
Strafzumessung erlaubt für sich allein nicht, auf einen Missbrauch des
sachrichterlichen Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; 6B_510
/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4).

 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die wegen mehrfacher
Übertretung des BetmG ausgesprochene Busse übersetzt sein soll, weshalb auf
seine Rüge mangels Begründung nicht einzutreten ist. Weitere Einwendungen gegen
die Strafzumessung erhebt er nicht.

4.
Was der Beschwerdeführer gegen die Höhe der zugesprochenen Zivilforderungen
vorbringt, erweist sich als unbegründet, soweit auf die Rügen überhaupt
einzutreten ist. Der pauschale, nicht näher begründete Einwand, die Genugtuung
in Höhe von Fr. 50'000.- sei übermässig hoch, genügt den
Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist von vornherein
ungeeignet, eine Ermessensverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass es bei der Festsetzung der Genugtuungshöhe
nicht nur eine richtige, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen gibt. Das
Bundesgericht überprüft die sachrichterliche Ermessensausübung nur mit
Zurückhaltung und greift in diese nur bei offensichtlichen Rechtsverstössen ein
(vgl. BGE 133 III 257 E. 3.2 S. 272; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E.
3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97). Eine Ermessensüberschreitung ist nicht
dargelegt und angesichts der schweren und langwierigen oder gar bleibenden
Schäden des Beschwerdegegners 2 auch nicht ersichtlich. Zudem verlangt der
Beschwerdeführer lediglich eine unbezifferte Reduzierung der zugesprochenen
Genugtuungssummen, ohne materielle Anträge zu stellen und aufzuzeigen, dass das
Bundesgericht im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs nicht selbst in der
Lage ist, über die Genugtuungsansprüche zu entscheiden (vgl. Urteil 6B_604/2012
und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 6.3.2). Im Übrigen weicht er mit seiner
Begründung, ihm könnten die schweren Verletzungen des Beschwerdegegners 2 nicht
zugerechnet werden, von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab.
Unzutreffend ist, hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 liege kein
tatbestandliches Verhalten vor. Der Beschwerdeführer hat den gegen ihn
ergangenen Schuldspruch wegen Angriffs bereits im Berufungsverfahren nicht
angefochten, weshalb dieser rechtskräftig ist. Dass er die Verletzung des
Beschwerdegegners 3 nicht eigenhändig herbeigeführt hat, ist unbeachtlich. Es
genügt, dass er bei dem Angriff mitgewirkt und sein Verhalten das schädigende
Ereignis mitverursacht hat, ohne dass nach Intensität der Mitwirkung zu
differenzieren ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR; Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar
2013 E. 3 mit Hinweis). Inwiefern der Beschwerdegegner 3 aufgrund des durch den
Angriff und der davongetragenen Verletzung keine seelische Unbill erlitten
haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Einwendungen gegen die Höhe
der Genugtuung macht er nicht geltend.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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