Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.838/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_838/2014

Urteil 5. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Rainer Fringeli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Mittäterschaft, Strafzumessung,
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 4. April 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 30. Mai 2011 schuldig des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des
Erschleichens einer Falschbeurkundung. Unter Einbezug seiner Verurteilung in
einem anderen Verfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug verurteilte es ihn zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

B.

 Am 4. April 2014 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
X.________ in einem Fall vom Vorwurf des Betrugs frei und bestätigte die
übrigen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014 sei aufzuheben.
Er sei freizusprechen von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs,
des Erschleichens einer Falschbeurkundung sowie der Urkundenfälschung.
Eventualiter sei er wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen.
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts
in diversen Punkten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit
Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

1.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt (Beschwerde, S. 3-6
und S. 8 f.) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil
und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine
Sicht der Dinge aufzuzeigen (wenn er beispielsweise ausführt, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass er von Anfang an in den Tatplan eingeweiht
war, oder wenn er die Beteiligung anderer hervorhebt und seine eigene Rolle als
nebensächlich darstellt). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein arglistiges
Vorgehen und damit die Erfüllung des Betrugstatbestands in mehreren Fällen zu
Unrecht bejaht (Beschwerde, S. 7 ff.).

 Im Fall T.________ habe der damalige Geschäftsführer der A.________ AG der
geschädigten Bank persönlich mitgeteilt, dass an der Liegenschaft T.________
"nie und nimmer" Arbeiten im Umfang der bereits ausgezahlten Fr. 95'000.--
ausgeführt worden seien. Damit habe die Bank Kenntnis gehabt von einer
möglichen zweckwidrigen Verwendung der Baukreditgelder. Indem sie lediglich mit
der A.________ AG Rücksprache genommen und sich ansonsten nicht näher mit der
Warnung auseinandergesetzt habe, habe sie die elementarste Sicherheitsprüfung
unterlassen. Es wäre ein leichtes gewesen, die Liegenschaft nicht nur von
aussen zu begutachten, sondern sich auch den angeblichen Baufortschritt im
Innern anzuschauen. Ausserdem könne es nicht genügen, solch schwere Vorwürfe
eines Geschäftsführers damit abzutun, dass er nicht glaubwürdig sei. Die Bank
hätte eine genaue Prüfung des Baufortschritts vornehmen müssen. Indem sie dies
unterlassen habe, habe sie grundlegendste Sicherheitsvorkehrungen leichtfertig
vernachlässigt, womit ein allenfalls betrügerisches Verhalten seinerseits klar
in den Hintergrund rücke.

 Im Fall U.________ sei der Erwerb der Liegenschaft am 26. September 2008
erfolgt. Vom gewährten Baukredit über Fr. 330'000.-- seien bereits sieben Tage
danach Fr. 165'000.-- erhältlich gemacht worden. Dabei habe es sich nur um eine
Akontozahlung handeln können. Diese sei entgegen der Bestimmungen im
Treuhandvertrag geleistet worden, der die Zahlung nur nach Baufortschritt
vorgesehen habe. Der Feststellung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden,
wonach die erste Zahlung der Bank über die Hälfte des Baukredits ohne Nachweis
eines Baufortschritts nicht leichtfertig gewesen sei. Wenn die Bank sich selbst
und dem Treuhänder die Vertragsbestimmung auferlege, dass die Kreditgelder nur
nach Baufortschritt fliessen dürften, so müsse sie dies auch sicherstellen,
beispielsweise durch entsprechende Kontrollen auf der Baustelle. Bereits zwei
Wochen nach der ersten Zahlung sei wieder ein Zahlungsgesuch über Fr.
100'000.-- eingegangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bank
misstrauisch werden müssen. Die Totalsanierung einer Liegenschaft könne nicht
innert zwei Monaten umgesetzt werden, was auch der Bank hätte bewusst sein
müssen. Indem sie im Zeitraum von zwei Monaten Fr. 307'000.-- des gesprochenen
Baukredits von Fr. 330'000.-- ausbezahlt habe, obwohl offensichtlich gewesen
sei, dass die Totalsanierung der Liegenschaft keinen entsprechenden
Baufortschritt gemacht haben konnte, habe sie leichtfertig die eigenen
Bestimmungen im Treuhandvertrag ignoriert, weshalb Arglist zu verneinen sei.

2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 59 ff.), die Beschuldigten hätten unter
Zuhilfenahme eines Firmenkonstrukts in koordinierter Art und Weise
zusammengewirkt, um die involvierten Banken zum Abschluss von
Baukreditverträgen zu veranlassen. Alsdann hätten sie - ebenfalls koordiniert
und unter Vorlage fiktiver Belege - darauf hingewirkt, Gelder aus diesen
Baukrediten erhältlich zu machen mit der Absicht, den Grossteil der Kredite
nicht für den Umbau der Liegenschaften, sondern für private Zwecke zu
verwenden.

 Im Fall T.________ hätten die Beschuldigten der geschädigten Bank einen
detaillierten Kostenvoranschlag eines Architekten, d.h. einer qualifizierten
Drittperson, einen Mieterspiegel mit Renditeberechnungen sowie das Protokoll
der ausserordentlichen Generalversammlung der A.________ AG betreffend eine
(fingierte) Kapitalerhöhung um Fr. 200'000.-- vorgelegt. Ebenso hätten sie
sämtliche Verträge einschliesslich eines Treuhandvertrags unterzeichnet und
damit nach aussen ihr Einverständnis mit den Vertragsbedingungen erklärt.
Allein dieses Verhalten sei als arglistig zu bezeichnen, zumal es die
Verwendung gefälschter Urkunden eingeschlossen habe. Auch sei der von Anfang an
fehlende Wille der Beteiligten, sich an den Vertrag zu halten, für die Bank als
"innere Tatsache" nicht erkennbar gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer im
Rahmen der Kreditauszahlung auf Nachfrage der Bank nähere Informationen über
den (angeblichen) Zweck der einzelnen Zahlungen geliefert, damit diese
ausgelöst wurden. Im Fall U.________ sei das Vorgehen der Beschuldigten im
Wesentlichen identisch gewesen. Auch hier seien Projektunterlagen eines
Architekten eingereicht, ein Treuhandvertrag unterzeichnet und die Zahlung von
mehreren Tranchen unter Verwendung fiktiver Rechnungen ausgelöst worden.

 Ob das Opfer jegliche Sorgfalt habe vermissen lassen bzw. ob es leichtfertig
gehandelt habe, hänge weitgehend auch davon ab, welchen Aufwand die Täterschaft
betreibe. Dieser sei vorliegend erheblich gewesen. Ausserdem habe die
A.________ AG bis zum Schluss die Zinsen für die Baukredite gezahlt, was
zusätzlich Vertrauen geschaffen habe. Und schliesslich dürfe eine Bank
grundsätzlich von legalem Wirtschaften ihrer Klientel ausgehen und müsse nicht
hinter allem einen Betrug vermuten. Die Kreditverträge seien auch nicht
unsorgfältig abgeschlossen worden, habe die Bank doch nur drei von insgesamt
neun Kreditgesuchen bewilligt.

 Dass die Bank im Fall T.________ trotz Vorsprache des damaligen
Geschäftsführers der A.________ AG weitere Zahlungen aus dem Kredit geleistet
habe, stelle ebenfalls kein grundlegendes Fehlverhalten dar. Aufgrund der
emotionalen Verfassung des Geschäftsführers sei die Bank nachvollziehbar davon
ausgegangen, der Auslöser seien lediglich interne Differenzen mit der
A.________ AG gewesen. Sämtliche bisherigen Zahlungsaufträge seien bis zu
diesem Zeitpunkt rechtsgültig unterzeichnet worden, und es hätten keine
Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bei der Zahlungsabwicklung bestanden.
Ausserdem habe ein Mitarbeiter vor Ort bestätigt, dass an der Liegenschaft
gearbeitet werde. Die Bank habe überdies mit weiteren Verantwortlichen der
A.________ AG Rücksprache genommen, die ihre Bedenken offenbar hätten
zerstreuen können. Damit sei die geschädigte Bank den Ursachen für die durch
den damaligen Geschäftsführer ausgesprochene Warnung durchaus nachgegangen. In
einem späteren Schreiben der A.________ AG sei sodann von internen
Auseinandersetzungen mit dem - in der Folge zurückgetretenen - Geschäftsführer
die Rede gewesen. Unter diesen gesamten Umständen habe die Bank ihre
Schlussfolgerung jedenfalls nicht leichtfertig gezogen.

 Dass die Bank die Baustellen nicht einer stetigen Kontrolle vor Ort unterzogen
habe, sei ihr nicht vorzuwerfen. Entsprechendes könne von einer Bank nicht
verlangt werden. Mit der Zweckgebundenheit des Baukredits werde bereits eine
gewisse Vorkehr zur Sicherung der Kreditrückzahlung getroffen, und dass eine
Bank das Eigentum an einer Immobilie überprüfe, die für den Kreditentscheid
massgebenden Unterlagen einverlange, den Antrag prüfe und von ihren
Mitarbeitern vor Ort eine Stellungnahme zur Liegenschaft einhole, müsse zur
Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten genügen.

2.3. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine arglistige
Täuschung voraus. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart
raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit
zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere
Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von
Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind,
den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen
falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).

 Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des
Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit
Hinweisen).

2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Vorgehen des
Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt (vgl. vorne E. 1). Dieses erfüllt zweifelsohne grundsätzlich die
Kriterien der Arglist (zahlreiche involvierte Personen, Zuhilfenahme eines
Firmenkonstrukts, koordinierte Vorgehensweise, der für die Bank nicht
erkennbare fehlende Wille zur Vertragseinhaltung, Herstellung bzw. Verwendung
von gefälschten Urkunden oder Falschbeurkundungen etc.). Dies bestreitet auch
der Beschwerdeführer nicht. Er macht lediglich geltend, die geschädigte Bank
habe ihre Sorgfaltspflichten in derart schwerwiegender Weise nicht
wahrgenommen, dass sein (allfälliges) betrügerisches Verhalten klar in den
Hintergrund rücke.

 Dem kann nicht gefolgt werden. Im Fall T.________ mag zwar angesichts der
Warnung durch den damaligen Geschäftsführer der A.________ AG minimal
erscheinen, was die betreffende Bank zur Zerstreuung ihrer Bedenken unternahm.
Allerdings ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zu berücksichtigen,
dass bis zu diesem Zeitpunkt nie Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit mit der
A.________ AG aufgetaucht waren und die Bank keinen Anlass zu weitergehenden
Zweifeln hatte. Allenfalls hätte sie die betrügerischen Machenschaften des
Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten früher erkennen können, wenn sie
eine Kontrolle vor Ort durchgeführt und den Baufortschritt nicht nur im
Aussen-, sondern auch im Innenbereich der Liegenschaft genau analysiert hätte.
Eine solche detaillierte Inspektion einer Baustelle geht jedoch klarerweise
über die grundlegendsten Sorgfaltspflichten selbst einer Bank hinaus. Die
geschädigte Bank ignorierte den erhaltenen Warnhinweis nicht einfach, sondern
ging ihm nach und traf verschiedene Abklärungen. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sowie des beträchtlichen Aufwands, den die Beteiligten auf der
Gegenseite betrieben, um das Vertrauen der Bank zu gewinnen bzw. ihre Zweifel
zu zerstreuen, ist ihr keine Missachtung elementarster Vorsichtsmassnahmen
vorzuwerfen, die das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten
nebensächlich erscheinen liesse.

 Dass die Bank im Fall U.________ Kreditzahlungen leistete, ohne Nachweise für
den entsprechenden Baufortschritt erhalten zu haben bzw. obwohl sie gemäss
Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass kein entsprechender Baufortschritt
gemacht worden sein konnte, mag aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar oder
zumindest unvorsichtig erscheinen. Im damaligen Zeitpunkt bestand für die Bank
allerdings noch kein Grund, an der Redlichkeit ihres Gegenübers zu zweifeln.
Auch hier vermag diese eine Nachlässigkeit seitens der Bank keine
Leichtfertigkeit zu begründen, die das mit viel Energie und Aufwand realisierte
betrügerische Vorgehen der Täterschaft in den Hintergrund drängen würde.

 Die Vorinstanz verneint eine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung in
beiden Fällen zu Recht. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein
Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf das
geplante Projekt in W.________ ohne ausreichende Begründung des versuchten
Betrugs schuldig erklärt. In diesem Fall seien weder Verträge noch Vorverträge
geschlossen worden, und da sich die Verkäuferschaft ihrerseits noch nicht einig
gewesen sei, könne das Ersuchen bei der fraglichen Bank nur im Sinne einer
Vorprüfung für eine mögliche Finanzierung verstanden werden. Es hätten noch in
keiner Weise konkrete Umstände bestanden, dass sich das Projekt verwirklichen
würde. Deshalb sei nicht einmal das Stadium des Versuchs erreicht worden.
Bereits die Anklageschrift sei in diesem Punkt unzureichend gewesen, weshalb
nebst der Begründungspflicht auch der Anklagegrundsatz verletzt worden sei
(Beschwerde, S. 9).

3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes legt
der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb die Anklageschrift unzureichend
gewesen sein soll. Er bringt vor, die Schwelle zum Versuch sei im fraglichen
Fall nicht überschritten worden. Damit betrifft seine Argumentation die durch
die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift
überwiesenen Sachverhalts. In welcher Hinsicht dieser nicht genügend konkret
umschrieben gewesen sein soll, welche wesentlichen Informationen er der
Anklageschrift nicht zu entnehmen vermochte bzw. inwiefern er dadurch in seinen
Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein soll, ist seinen Ausführungen
nicht zu entnehmen. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

3.3. Der Einwand der mangelnden Begründung erweist sich als unzutreffend. Die
Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 64), angesichts der von den Beschuldigten
getroffenen Vorkehren - wie Vorsprache bei der Bank mit Ersuchen um eine
Finanzierungsofferte unter Vorlage gefälschter Bilanzen sowie eines Umbau- und
Sanierungskonzepts - bestehe kein Zweifel daran, dass sie die Schwelle zum
strafbaren Versuch überschritten hätten. Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei denn
auch bereits eine unverbindliche Finanzierungs- und Renovationsofferte der Bank
vorgelegen. Der Beschwerdeführer wende ein, aufgrund der ihm gegenüber
bestehenden Vorbehalte der Bank müsse davon ausgegangen werden, dass die
Finanzierung nicht zustande gekommen wäre. Darin sei aber kein vom
Beschwerdeführer abhängiger, sondern ein äusserer Umstand zu erblicken, der die
Weiterverfolgung allenfalls objektiv erschwert oder verunmöglicht hätte. Daran,
dass das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht worden sei, ändere dies
nichts. Die Beschuldigten seien fest entschlossen gewesen, gemäss ihrem
bisherigen Vorgehen einen weiteren Baukredit zu erlangen.

 Damit legt die Vorinstanz ausführlich, verständlich und überzeugend dar,
weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Fall
des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Welche Elemente in dieser Begründung
fehlen sollen, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Soweit er ohne Willkür darzutun vom verbindlich festgestellten Sachverhalt
abweicht, ist auf seine Argumentation nicht einzugehen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Zusammenhang mit den Baukrediten für
die Liegenschaften U.________, V.________ und W.________ liege keine
Mittäterschaft seinerseits vor (Beschwerde, S. 9 ff.). Während Y.Z.________ der
unbestrittene Chef im gesamten Gefüge gewesen sei, habe er selbst lediglich
getan, was dieser ihm auftrug. Er habe eine austauschbare Rolle bei der
A.________ AGeingenommen, und seine vermeintlichen Tatbeiträge hätten auch von
anderen ausgeführt werden können. Bis auf den untergeordneten Tatbeitrag des
Herstellens von fingierten Rechnungen seien alle ihm unterstellten Tatbeiträge
legale Alltagshandlungen gewesen. In den Tatplan sei er nicht von Beginn weg
eingeweiht gewesen. Seine Handlungen hätten zwar die Haupttat gefördert, seien
für deren Gelingen jedoch nicht notwendig gewesen. Ausserdem habe er im
Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten nicht von den zweckentfremdeten Geldern
profitiert, was seine untergeordnete Rolle beweise. Wäre er Mittäter gewesen,
hätte er sicherlich seinen Anteil verlangt und auch erhalten. Dies habe die
Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt.

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E.
2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu
einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), die
Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV
124 E. 3.2).

4.3. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich fest (vgl. vorne E. 1), dass der Beschwerdeführer von Anfang an
eingeweihter und unverzichtbarer Teil des Ganzen war (Urteil, S. 47 ff.). Er
arbeitete eng mit Y.Z.________ zusammen, dem er nahe stand und mit dem ihn eine
vertrauensvolle Beziehung verband. Bereits an der Gründung des Konstrukts der
A.________ AG war er massgeblich beteiligt, indem er beispielsweise die
erforderlichen Firmenmäntel beschaffte. Der Beschwerdeführer nahm neben
Y.Z.________eine bedeutende Rolle ein und verfügte über grossen Einfluss, da
dieser auf ihn angewiesen war. Er übernahm die Verhandlungen mit dem
Bankmitarbeiter, erledigte die anfallenden administrativen Aufgaben der
Unternehmung und vermittelte auch zwei Strohmänner als Verwaltungsräte. Der
Beschwerdeführer wusste von Anfang an, dass die A.________ AG in erster Linie
als Tarnfirma für unlautere Machenschaften dienen und die Baukreditgelder
zweckwidrig verwendet werden sollten.

4.4. Bei dieser Sachlage qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
Recht als Hauptbeteiligten. Er war nicht nur von Beginn weg und im Wissen um
die kriminellen Absichten am Ganzen beteiligt, er nahm auch eine zentrale Rolle
ein bei der Durchführung der Kreditbetrügereien. Er verfügte über das nötige
Fachwissen, um die Unternehmung A.________ AG seriös erscheinen zu lassen, und
er setzte sich in verschiedener Hinsicht tatkräftig für das Gelingen des
gemeinsamen Plans ein. Unter diesen Umständen waren seine Tatbeiträge
keineswegs nur von untergeordneter Natur. Ohne ihn hätte das gesamte
Unterfangen nicht ohne Weiteres in gleichem Umfang durchgeführt werden können,
und das Gelingen des Tatplans hing entscheidend von seinem Mitwirken ab. Der
Beschwerdeführer hat deshalb als Mittäter und nicht nur als Gehilfe zu gelten.
Dass er nicht (direkt) von den zweckentfremdeten Geldern profitierte, ändert an
seiner tragenden Rolle nichts. Im Übrigen weicht die Argumentation des
Beschwerdeführers vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab.
Darauf ist nicht einzugehen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der
Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus (Beschwerde, S. 11 f.). Er habe zwar ab
Juni 2008 seinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der A.________ AG gehabt
und sei somit regelmässig dort anwesend gewesen. Gleichwohl sei er weiterhin
vorwiegend seiner Haupttätigkeit nachgegangen, die im Ausfüllen von
Steuererklärungen und in der Vermittlung von Firmenmänteln bestanden habe.
Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit sei nun aber nicht die Zeit,
die er für die A.________ AG aufgewendet habe, sondern ob er mit den
entsprechenden Einnahmen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung erzielt habe. Dass dies mit einem gelegentlichen "Zustupf" von
Fr. 100.-- nicht möglich gewesen sei, erkenne auch die Vorinstanz. Dennoch
bejahe sie die Gewerbsmässigkeit aufgrund von Sozialversicherungsabgaben,
welche die A.________ AG für ihn bezahlt haben soll, sowie aufgrund seiner
Hoffnung auf eine Festanstellung mit einem fixen Lohn. Dabei verkenne sie, dass
diese Zahlungen keinen namhaften Betrag im verlangten Sinne darstellen könnten.
Seine Hoffnung auf einen festen Lohn wiederum sei im Zusammenhang damit zu
sehen, dass er damals von einer legalen Tätigkeit der A.________ AG ausgegangen
sei. Er habe also nicht angestrebt, einen festen Lohn aufgrund erfolgreicher
Baukreditbetrügereien zu erhalten.

5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 65), zum einen habe der Beschwerdeführer
einen erheblichen Teil seiner "Arbeitszeit" für die A.________ AG aufgewendet
und entsprechend viel Zeit und Energie in das deliktische Vorhaben investiert.
Zum andern habe er, wenn auch geringe, Zuwendungen für seine Arbeit erhalten.
Ausserdem habe die A.________ AG Sozialversicherungsbeiträge für ihn geleistet,
was in seinem Alter nicht unerheblich sei. Im Übrigen sei der Arbeitsplatz für
ihn wichtig gewesen, und er habe sich von seinem Engagement einen regelmässigen
Lohn versprochen. Dass er mit den erzielten Einkünften vorerst seinen
Lebensunterhalt nicht habe finanzieren können, schliesse Gewerbsmässigkeit
nicht aus, da für deren Qualifikation auch angestrebte Einkünfte zu beachten
seien.

5.3. Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
berufsmässigem Handeln vor. Ein solches ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und
den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus
den gesamten Umständen geschlossen werden darf, darauf eingerichtet hat, durch
deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an
die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Auch eine quasi
"nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen, wenn dazu kommt, dass der
Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen und aus seinen Taten geschlossen werden muss, er
sei zu einer Vielzahl entsprechender Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 E.
2c; 119 IV 129 E. 3a).

5.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die A.________ AG
lediglich in der Art einer Nebenbeschäftigung ausgeübt haben sollte, wie er
selbst geltend macht, spricht dies nach dem soeben Ausgeführten nicht gegen das
Vorliegen von Gewerbsmässigkeit. Ebenso wenig ist diese bereits dadurch
ausgeschlossen, dass er in finanzieller Hinsicht selbst (noch) kaum von den
zweckentfremdeten Geldern profitierte. Der Beschwerdeführer erhoffte sich von
der A.________ AG für seinen Einsatz eine Festanstellung und folglich einen
regelmässigen Lohn. Dass dieser grösstenteils aus erfolgreichen Betrügereien
stammen würde, musste ihm nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
klar sein. Wenn er argumentiert, er sei damals von einer legalen Tätigkeit der
A.________ AG ausgegangen, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt
ab, ohne Willkür darzutun. Er handelte demnach in der Absicht, mit seinen
betrügerischen Machenschaften in absehbarer Zeit ein fixes Erwerbseinkommen zu
erzielen. Da er an mehreren (vollendeten) Taten beteiligt war und aus dem
gesamten Vorgehen geschlossen werden kann, dass er auch zu zahlreichen weiteren
entsprechenden Taten bereit gewesen wäre, sind sämtliche Voraussetzungen für
das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit erfüllt. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung (Beschwerde, S. 12 f.). Er selbst sei an der Erstellung der
Jahresrechnung nicht beteiligt gewesen. Er habe nur die falschen Grundlagen
dafür geliefert und auch das nur auf Anweisung von Y.Z.________. Die Handlungen
des Treuhänders könnten ihm nicht angerechnet werden. Schliesslich habe er die
Jahresrechnung der Bank lediglich als Bote übergeben bzw. im Auftrag von
Y.Z.________ gefaxt und nicht aktiv von ihr Gebrauch gemacht.

6.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Insbesondere ist unbehelflich, wenn er wiederum geltend macht, lediglich im
Auftrag und als Bote von Y.Z.________ gehandelt zu haben. Er agierte als
Mittäter (vgl. vorne E. 4), und als solcher muss er sich anrechnen lassen, was
dem gemeinsamen Tatplan entsprach. Zu diesem gehörte, anhand von erfundenen
Zahlen eine fingierte Jahresrechnung erstellen zu lassen und damit eine weitere
Bank zu täuschen. Der Beschwerdeführer lieferte dem die Jahresrechnung
erstellenden Treuhänder die dafür benötigten Angaben. Dabei wusste er um die
Falschheit der Bilanzen ebenso wie um den Bestimmungszweck der gefälschten
Jahresrechnung. Sein Vorsatz umfasste deshalb auch die vom Treuhänder
vorgenommene Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung selbst. Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.

7.

7.1. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Strafzumessung
(Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts des
untergeordneten Tatbeitrags erscheine es im Vergleich mit den anderen
Mitbeteiligten vollkommen unverhältnismässig, ihn mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu belegen. Dieses
Strafmass basiere allein auf dem Umstand, dass er vorbestraft sei, was nicht
zulässig sei. Es sei nicht angemessen, ihn nahezu doppelt so hart zu bestrafen
wie die eigentlichen Hauptpersonen des Verfahrens.

7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit
Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über
einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E.
5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 108 f.), das Verschulden des
Beschwerdeführers wiege schwer. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die
Baukreditbetrüge, bei denen er an jedem beteiligt gewesen sei und sozusagen als
Gehirn der Gruppierung um das A.________ AG -Konstrukt agiert habe. Er habe
zwar finanziell nicht in gleichem Masse profitiert wie Y.Z.________, was
bereits die erste Instanz im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt habe.
Hingegen falle bei ihm erschwerend ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft
sei. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des erstinstanzlichen
Gerichts. Dieses erwägt (erstinstanzliches Urteil, S. 140 ff.), bei den
Kleinkreditbetrügen sei der Beschwerdeführer nur am Rande beteiligt gewesen,
und sein diesbezügliches Verschulden sei zwar nicht unwesentlich, aber auch
nicht als allzu schwerwiegend einzustufen. Seine Mitwirkung an den
Baukreditbetrugsfällen erscheine hingegen als umso gravierender. In diesem
Zusammenhang habe er wie die Brüder Z.________ zum inneren Kern gehört und sei
an allen Betrugsfällen beteiligt gewesen. Intellektuell sei er den beiden
Brüdern klar überlegen gewesen. Er habe das geschäftliche Fachwissen
eingebracht und damit die Grundlage geliefert, ohne die es nicht möglich
gewesen wäre, ein solches Betrugskonstrukt zu realisieren. Finanziell habe er
zwar vergleichsweise nur in beschränktem Umfang profitiert, doch habe er sich
zweifelsohne Vorteile von der Zusammenarbeit versprochen. Der Beschwerdeführer
sei als erfahrener und selbstbestimmter Wirtschaftsdelinquent zu sehen, der
seine eigenen Interessen vor Augen habe und in betrügerischer Hinsicht keine
Skrupel kenne. Straferhöhend falle denn auch seine kriminelle Vergangenheit ins
Gewicht. Ursprünglich habe er von allen Mitbeschuldigten wohl die besten
Rahmenbedingungen im Hinblick auf ein deliktfreies Leben gehabt. Nach seinem
Studium der Wirtschaftswissenschaften habe er verschiedene Stellen inne gehabt,
und es lasse sich kein eigentlicher Bruch erkennen, der sein Abgleiten in die
Delinquenz erklären könnte. Aufgrund massiver Vermögensdelikte sei er aber
bereits ab den 1990er Jahren in Österreich, Deutschland und Frankreich zu
mehreren langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die jüngsten beiden
Verurteilungen seien im Kanton Basel-Stadt erfolgt und datierten vom Oktober
2008 und März 2009. Aufgrund dieses einschlägigen Vorstrafenregisters sei ihm
eine eklatante Unbelehrbarkeit und hohe kriminelle Energie zu bescheinigen.
Daran vermöge nichts zu ändern, dass er im August 2009 geheiratet habe. Dem
Beschwerdeführer könne weder ein Geständnis noch Kooperationsbereitschaft
positiv angerechnet werden, da er sich lediglich vordergründig auskunftsbereit
gegeben und stets jegliche Verantwortung von sich gewiesen habe.

7.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz für
die Strafzumessung nicht allein auf seine einschlägigen Vorstrafen ab. Sie
verweist ergänzend auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen des
erstinstanzlichen Gerichts und integriert diese dadurch in ihren Entscheid. Die
erste Instanz äussert sich insgesamt zu sämtlichen relevanten Punkten. Sie
setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und
würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie bzw. die Vorinstanz sich von
rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder
wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt.

 Soweit er mit seinem angeblich untergeordneten Tatbeitrag argumentiert, weicht
er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür
darzutun. An der Sache vorbei geht sein Einwand, im Vergleich zu den Strafen
seiner Mittäter sei es unverhältnismässig, wenn er mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten belegt werde. Die ihm
im vorliegenden Verfahren auferlegte Strafe beträgt zwei Jahre und sechs Monate
und erscheint selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie als
teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil verhängt wurde, ohne weiteres
angemessen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da
das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei
der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdefrüher auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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