Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.824/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_824/2014

Urteil vom 5. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter bandenmässiger Raub; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

 Am Abend des 17. April 2011 fuhren A.________, K.H.________, X.________ und
C.________ von V.________, wo sie an einem Hochzeitsbankett waren, nach
U.________. Während K.H.________ im Auto wartete, penetrierten A.________,
X.________ und C.________ in das Gebäude, in welchem sich die Wohnung der
Familie I.________ befindet. Bevor sie in die Wohnung einbrachen, gingen sie zu
K.H.________ zurück, um sich zu besprechen. Anschliessend kehrten sie ins
Gebäude zurück und drangen gewaltsam in die Wohnung der Familie I.________ ein,
wo sie auf D.I.________ und E.I.________ stiessen. X.________ und C.________
trugen eine Spielzeugpistole respektive einen Schraubenzieher auf sich und
richteten diese auf die in der Wohnung angetroffenen Personen. Nachdem sie die
Wohnung erfolglos nach Beute durchsucht hatten, verliessen sie diese, kehrten
zu K.H.________, welcher im Auto geblieben war, zurück und entfernten sich
gemeinsam vom Tatort.

B.

 Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 15. Januar 2014
zweitinstanzlich neben anderen Delikten des versuchten bandenmässigen Raubes
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Freiheitsstrafe sei auf 32 Monate herabzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1.

 Für den Raubüberfall in Linden geht die Vorinstanz aufgrund der Tatkomponenten
von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 32 Monaten aus. Im Fall des
Beschwerdeführers reduziert sie diese aufgrund von täterbezogenen Komponenten
auf 28 Monate. Der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe für diesen
Raubüberfall sei zu hoch.

1.2.

 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50
StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe
vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

 Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei
aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August
2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

1.3.

 Zu den objektiven Tatkomponenten erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, dass
D.I.________ - welche vom Beschwerdeführer mit einer Spielzeugpistole bedroht
wurde - als Folge der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
E.I.________ sei hingegen vor den Augen seiner Mutter mit einem Schraubenzieher
bedroht worden, wodurch seine Gesundheit gefährdet gewesen sei. Die drei Täter
hätten Masken getragen und die mitgetragene Spielzeugpistole sei optisch von
einer echten Waffe nicht zu unterscheiden gewesen. Die Täter hätten selbst die
dreijährige L.I.________ nicht verschont, indem sie ihr Bett umdrehten. Sie
hätten den Opfern Wasser gebracht und D.I.________ vor dem Verlassen der
Wohnung die Hand gereicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die
Vorinstanz, dass bei keinem der Täter eine verminderte Schuldfähigkeit
vorliegt; der geltend gemachte Kokainkonsum ändere daran nichts. Im Ergebnis
stuft sie sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatkomponenten als
eher leicht ein (Urteil, S. 76 ff.).

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das "Gericht" erwäge, E.I.________ sei
mit dem Schraubenzieher gefährdet worden. Bei der Beweiswürdigung halte es
hingegen fest, dass die Täter durch ihr gesamtes Auftreten eine bedrohliche
Situation erzeugten. Diese sei aber nicht über das Mass eines einfachen Raubes
hinausgegangen. Dies sei richtig. Der normale Raub umfasse bereits eine
qualifizierte Nötigung. Eine stärkere Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts
sei nicht erfolgt. Das Gericht berücksichtige die Gefährdung also doppelt.

 Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm
zitierte Passage stammt aus dem erstinstanzlichen Urteil und bezieht sich auf
die Frage, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art.
140 Ziff. 3 StGB erfüllt ist (erstinstanzliches Urteil, S. 43). Dass sowohl die
erste Instanz als auch die Vorinstanz diese Qualifikation verneinen, bedeutet
nicht, dass der konkrete Grad der Gefährdung im Rahmen der Strafzumessung nicht
beachtet werden darf.

1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die "Verwerflichkeit
des Handelns" negativ und somit straferhöhend. Sie halte insbesondere fest, die
Täter hätten den Opfern zusätzlichen Schrecken eingejagt, indem sie nachts in
die Wohnung eingedrungen seien und sie aus dem Schlaf gerissen hätten. Dies
stimme nicht. D.I.________ sei wach gewesen und habe zuerst an einen Scherz
ihres Ehemannes und der Söhne geglaubt. Dass es sich um einen Raub handelte,
habe sie erst bemerkt, nachdem sie die Pistole gesehen habe.

 Dass D.I.________ nicht sofort, sondern erst in einem zweiten Moment
wahrgenommen haben soll, dass es sich um einen Raub handelte, ändert an der
objektiven Schwere der Tat nichts. Ohne Bedeutung ist auch, ob sie zum
Tatzeitpunkt bereits eingeschlafen war, zumal die anderen Opfer bereits am
Schlafen waren.

1.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werte die fehlende
Schuldunfähigkeit in unzulässiger Weise negativ und somit straferhöhend. Dies
stimmt nicht. Die Vorinstanz kommt lediglich zum Schluss, dass eine verminderte
Schuldfähigkeit bei keinem der Täter vorliegt. Diese hätten sich ohne
Einschränkungen rechtsgetreu verhalten können, was sich auf die Strafzumessung
neutral auswirke (Urteil, S. 77).

1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als einziger etwas
Menschlichkeit gezeigt und den Opfern Wasser gegeben. Der gesamte Plan des
Raubüberfalles stamme von F.I.________. Er habe alles zugegeben und sich
verpflichtet, eine Genugtuung zu bezahlen. Er sei gut integriert, wolle so
etwas nicht wieder machen und keine Drogen mehr konsumieren. Aufgrund seines im
Vergleich zu den anderen Tatbeteiligten geringeren Alters von knapp über 20
Jahren sei die Strafe zusätzlich um einen Monat zu reduzieren.

 Die Vorinstanz erwägt, dass - trotz unterschiedlicher Aufgaben bei der
Tatausführung - die objektive Tatschwere beim Beschwerdeführer, K.H.________
und A.________ dieselbe sei. Treibende Kraft des Raubversuches sei K.H.________
gewesen; F.I.________ sei Tippgeber und Informant gewesen. Indem der
Beschwerdeführer vorbringt, der gesamte Plan des Raubüberfalles stamme von
F.I.________, entfernt er sich von den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass dies etwas am Grad seines
Verschuldens ändern würde. Ebenso irrelevant ist, dass er den Opfern - nachdem
er sie mit der Spielzeugpistole bedroht hatte - Wasser reichte, was die
Vorinstanz bereits berücksichtigt.

 Die Vorinstanz wertet das Geständnis des Beschwerdeführers strafmindernd. Dass
Letzterer sich verpflichtet habe, eine Genugtuung zu leisten, stellt sie nicht
fest. Dies stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, die nicht zu hören ist
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Daraus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt knapp
über 20 Jahre alt war, gut integriert sei und beabsichtige, sich in Zukunft
wohl zu verhalten, folgt keine besondere Strafempfindlichkeit, welche im Rahmen
der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die Rüge ist unbegründet.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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