Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.821/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_821/2014

Urteil vom 2. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache einfache Verletzung der
Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Beweiswürdigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 2. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Bezirksgericht Landquart erklärte X.________ am 10. Juli 2013 der
groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. aArt. 90 Ziff. 2
SVG), der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1,
Art. 31 Abs. 1, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11] i.V.m. aArt. 90
Ziff. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und
3 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 260.-- und einer Busse von Fr. 2'500.--.

A.b. Das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte auf Berufung von X.________
am 2. April 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Geldstrafe. Die
Busse reduzierte es auf Fr. 1'500.--.
Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ verliess am 5. Februar 2011 mit seinem Personenwagen und seiner
Ehefrau als Beifahrerin bei der Autobahnausfahrt Maienfeld die A13. Vor der
Einfahrt in die Hauptstrasse, Gemeindegebiet Maienfeld, blieb er vor der
Haltelinie stehen. Trotz des von links (Fahrbahnrichtung Maienfeld) auf der
Hauptstrasse herannahenden, von A.A.________ mit einer Geschwindigkeit von ca.
70 km/h gelenkten Personenwagens fuhr er nach links in die Hauptstrasse ein.
A.A.________, der sich in Begleitung seines Vaters B.A.________ als Beifahrer
befand, leitete sofort ein Bremsmanöver ein. Sein Fahrzeug kam auf der Fahrbahn
vor der Einfahrt zum Stillstand, wobei er dieses beim Bremsen zwecks
Verhinderung einer möglichen Kollision leicht nach links auf die Gegenfahrbahn
(Fahrbahnrichtung Bad Ragaz) lenkte. Der Personenwagen von X.________, der
ebenfalls bremste und anhielt, befand sich miteinem Abstand von ca. einem Meter
zum Fahrzeug von A.A.________ auf der Gegenfahrbahn.
Als sich die Fahrzeuge gegenüberstanden, versuchte X.________ rechts am
Personenwagen von A.A.________ vorbeizufahren, wobei er die Front des Fahrzeugs
touchierte und einen Schaden verursachte. Da er nicht vorbeifahren konnte,
setzte er zwei, drei Meter zurück. A.A.________ stieg aus seinem Fahrzeug aus
und lief auf die Fahrertüre von X.________ zu. In diesem Moment beschleunigte
dieser seinen Personenwagen erheblich, passierte auf dem rechtsseitigen
Trottoir das Fahrzeug von A.A.________ und entfernte sich von der Unfallstelle,
obwohl er den Sachschaden bemerkt hatte. Dabei fuhr er unerwartet und mit
erheblicher Beschleunigung an dem nur 50 cm neben ihm stehenden A.A.________
vorbei. Um eine Kollision zu vermeiden, wich dieser zurück, indem er sich von
der Front des Fahrzeugs von X.________ wegstiess.

B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 2. April
2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw.
an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vollumfänglich
freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C. 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf der Missachtung des Vortrittsrechts
von A.A.________ stütze sich auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- sowie
Beweiswürdigungsregel. Er macht im Wesentlichen geltend, die Argumentation der
Vorinstanz beruhe einzig auf den Aussagen von A.A.________ bzw. auf der
unbestrittenen Tatsache, dass dieser sein Fahrzeug abgebremst habe. Dies stelle
im Ergebnis eine Umkehr der Beweislast dar, da einzig aus dem Abbremsen von
A.A.________ auf ein Fehlverhalten seinerseits geschlossen werde. Aus dessen
Angaben zu Distanz (von wo dieser das Fahrzeug in die Hauptstrasse einmünden
sah) und Geschwindigkeit ergebe sich keine Notwendigkeit für ein Brems- oder
Ausweichmanöver. Die Vorinstanz setze sich damit nicht auseinander und würdige
das Privatgutachten aktenwidrig.

1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff
der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3;
136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren
vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

1.3. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen
(Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist,
darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine
Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 VRV).
Während früher eine Behinderung bereits angenommen wurde, wenn der
Vortrittsberechtigte seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen
konnte, fasst die Rechtsprechung den Begriff heute enger. Sie bejaht eine
Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. vor,
auf oder kurz nach einer Verzweigung zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder
Ausweichen gezwungen wird. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den
besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Das
darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts - einer Grundregel des
Strassenverkehrs - führen. Solche Regeln müssen klar und einfach zu handhaben
sein. Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine
erhebliche Behinderung nur ausnahmsweise zu verneinen (vgl. BGE 114 IV 146;
Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011
E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz stellt auf die übereinstimmenden Aussagen von A.A.________
und B.A.________ sowie des Beschwerdeführers ab, wonach dessen Fahrzeug
vollständig auf der Fahrbahn Richtung Bad Ragaz zum Stillstand kam (vgl.
angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die gegenteilige Wahrnehmung der Zeugin
C.________ zieht sie insoweit nicht heran. Diese sagte sinngemäss aus, das
Fahrzeug des Beschwerdeführers habe die Mittellinie noch nicht vollständig
passiert, sondern sei mit der Front auf der Gegenfahrbahn und mit dem Heck auf
der Fahrbahn von A.A.________ gestanden (vgl. kant. Akten, act. 3.7 S. 1 f. und
act. 3.12 S. 3 f.). Aus der polizeilich dokumentierten Endposition des
Fahrzeugs von A.A.________ auf der Höhe der Autobahneinfahrt ergibt sich
dennoch, dass es dem Beschwerdeführer trotz des Bremsmanövers von A.A.________
bis hin zum Stillstand nur knapp möglich war, rechtzeitig auf die Gegenfahrbahn
zu gelangen. Die Vorinstanz geht daher willkürfrei davon aus, der
Beschwerdeführer habe das Vortrittsrecht von A.A.________ nicht beachtet und
diesen zum Bremsmanöver gezwungen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
lässt die Würdigung der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar erscheinen.
Diese stellt entgegen dessen Einwand nicht ausschliesslich auf die Aussagen von
A.A.________ ab, sondern berücksichtigt namentlich auch die Position der
Fahrzeuge auf der Fahrbahn nach den Bremsmanövern.
Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren geltend, A.A.________ habe
sein Fahrzeug abgebremst, anschliessend wieder beschleunigt und ihn so an der
Weiterfahrt gehindert. Er habe ihn damit erziehen wollen, was schweizerischen
Verkehrsgepflogenheiten leider nicht völlig fremd sei. Die Vorinstanz erwägt,
dieser Einwand finde in den Akten keine Stütze und die allgemeine
Lebenserfahrung spreche gegen ein derartiges Verhalten. Sie verfällt nicht in
Willkür, wenn sie die Schilderung des Geschehensablaufs von A.A.________ und
dessen Vater als glaubwürdiger sowie realitätsnaher einstuft und auf die
gegenteiligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht abstellt (vgl. angefochtenes
Urteil S. 21 f.).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, A.A.________ sei mit ungefähr 70 km/h (bei
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h) gefahren. Nicht zu
beanstanden ist, wenn sie keine Feststellungen dazu trifft, aus welcher Distanz
A.A.________ den Beschwerdeführer einmünden sah und wie dieser das
Beschleunigungsmanöver bei der Einfahrt in die Kantonsstrasse durchführte (vgl.
Beschwerde S. 9). Dies lässt sich im Nachhinein schwer nachvollziehen. Die
Vorinstanz gibt diesbezüglich nur die verständlicherweise wenig präzise Aussage
von A.A.________ wieder, wonach er ca. 50-100 m vor der Ausfahrt Maienfeld Süd
gesehen habe, wie ein Fahrzeug in die Hauptstrasse eingebogen sei
(angefochtenes Urteil S. 16 unten). Da aufgrund der Endposition der Fahrzeuge
auf der Fahrbahn und der Aussagen von A.A.________ davon auszugehen ist, das
Einmündungsmanöver des Beschwerdeführers habe Ersteren zum brüsken Bremsen
veranlasst, erübrigten sich die vom Beschwerdeführer verlangten Berechnungen.
Immerhin weist die Vorinstanz darauf hin, dass selbst das auf Hypothesen
beruhende Privatgutachten und das Video eine Behinderung dokumentieren würden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Weshalb sie das Gutachten und das Video
willkürlich gewürdigt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht
substanziiert auf. Dessen Einwand vor Bundesgericht zielt darauf ab, ein
Bremsmanöver sei nicht notwendig gewesen, da er auch ohne ein solches
rechtzeitig auf die Gegenfahrbahn hätte einbiegen können. Damit verkennt er,
dass es nicht darum geht, zu beweisen, ob es ohne Bremsmanöver von A.A.________
zu einer Kollision gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung genügt vielmehr, wenn
der Vortrittsberechtigte bremsen muss, um eine kritische Situation zu vermeiden
(vgl. BGE 114 IV 146 S. 148).

1.5. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es
Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der
Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit
der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I
38 E. 2a mit Hinweis). Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz
würdigt die Beweise und gelangt gestützt darauf willkürfrei zur Überzeugung,
der Beschwerdeführer habe A.A.________ durch sein Einmündungsmanöver zum
Abbremsen gezwungen.

1.6. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 14 Abs. 1 VRV. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer das Vortrittsrecht von A.A.________ nicht beachtete, da er
diesen als Folge seines unachtsamen Einbiegens in die Hauptstrasse zu einem
abrupten Bremsmanöver zwang. Dadurch wurde diesem die Möglichkeit genommen,
sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 22). Auf dem betreffenden Strassenabschnitt bestand im
Tatzeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen, da lediglich die Fahrzeuge der
Beteiligten und der Zeugin C.________ zugegen waren. Davon geht zumindest
implizit auch die Vorinstanz aus. Der Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG ist
bundesrechtskonform.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ficht die Verurteilung wegen Fahrens mit einem
Personenwagen auf dem Trottoir (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. aArt. 90 Ziff. 1 SVG) an.
Wegen der rechtswidrigen Blockierung seines Fahrstreifens sei er berechtigt
gewesen im Sinne eines schutzwürdigen Bedürfnisses nach rechts, teilweise über
das Trottoir auszuweichen und wegzufahren.

2.2. Die Rüge ist unbegründet. Aus Art. 41 Abs. 2 VRV ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass zur Umfahrung von Hindernissen auf
der Fahrbahn kurzfristig eine Trottoirfläche beansprucht werden kann, um den
Verkehrsfluss zu gewährleisten (vgl. Urteil 6S.234/2002 vom 9. Juli 2002 E.
3.3). Hinzu kommt, dass auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
schutzwürdige Bedürfnis nicht gegeben ist. Dieser befand sich gemäss den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in keiner Notwehr- oder
Notstandssituation, da von A.A.________ keine Gefahr ausging. Er wäre nach dem
Unfall vielmehr zum Anhalten verpflichtet gewesen (vgl. hinten E. 3.2.3. und
3.5).

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des Vorwurfs der groben
Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand, die Vorinstanz stelle den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig fest und verletze die
Beweislast- und Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" sowie seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör. Er sei für A.A.________ nicht überraschend und auch
nicht mit einer hohen Geschwindigkeit weggefahren, sondern im Schritttempo. Der
Standort von A.A.________ und dessen Verhalten während der Fahrbewegungen seien
nicht zuverlässig abgeklärt worden, obschon dies für die Beurteilung der
Widerhandlung von Art. 34 Abs. 4 SVG notwendig gewesen wäre. Die Vorinstanz
beschränke sich auf die Angabe eines seitlichen Abstands von 50 cm ohne nähere
Hinweise, in welchem Zeitpunkt und in welcher Fahrphase dieser Abstand
bestanden haben soll.
In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, soweit überhaupt eine
Gefahrensituation eingetreten sei, sei diese ausschliesslich auf das
rechtswidrige Fehlverhalten von A.A.________ zurückzuführen. Die Vorinstanz
blende bei der Prüfung von Art. 34 Abs. 4 SVG aus, dass sich jener gezielt auf
das in Bewegung befindliche Fahrzeug zubegeben habe, um ihn an der Wegfahrt zu
hindern. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, das Kennzeichen des Fahrzeugs zu
notieren und die Polizei zu avisieren, was er schliesslich auch getan habe. Der
Beschwerdeführer kritisiert zudem, die geringe Geschwindigkeit beim Anfahren
sei entgegen der Vorinstanz ein wesentliches Kriterium für den gebotenen
seitlichen Abstand. Ein seitlicher Abstand von 50 cm begründe selbst bei einem
raschen Beschleunigungsmanöver keine relevante Gefährdung, schon gar keine
Gefährdungssituation im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG. Er habe weder
vorsätzlich noch grobfahrlässig bzw. rücksichtslos gehandelt. Es fehle in
subjektiver Hinsicht an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, die Vorinstanz verneine zu
Unrecht eine Gefahrensituation für ihn. Es habe ein rechtfertigender, zumindest
aber ein entschuldbarer Notstand im Sinne von Art. 17 f. StGB bestanden. Im
Zusammenhang mit der An- und Wegfahrgeschwindigkeit bejahe sie ausdrücklich
eine Paniksituation. A.A.________ habe entgegen den willkürlichen
Feststellungen bereits vor der Kollision das Fahrzeug verlassen und sei mit
Drohgebärden auf ihn zugegangen. Die Vorinstanz habe es unterlassen,
diesbezüglich eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Unklar sei, ob sie als erstellt
erachte, dass A.A.________ auf die Frontscheibe seines (des Beschwerdeführers)
Fahrzeugs schlug. Wenn nicht, seien ihre Erwägungen widersprüchlich. Zumindest
hätte sie einen rechtfertigenden Putativnotstand bzw. Putativnotstandshilfe
(Ehefrau) bejahen müssen. Das Verbleiben mit dem Fahrzeug vor Ort sei keine
Alternative gewesen, da mit einer Beschädigung des Fahrzeugs durch A.A.________
zu rechnen gewesen sei. Auch ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug - mit
oder ohne offenem Fenster - durch diesen wäre denkbar gewesen. Selbst wenn die
Subsidiarität oder Verhältnismässigkeit im Zuge der Ausübung der Rechte aus der
Notstands- oder Putativnotstandssituation missachtet worden wäre, hätte die
Vorinstanz prüfen müssen, ob nicht ein Notstands (hilfe-) exzess vorliege.

3.2. 

3.2.1. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2
SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Abstandsregel richtet sich sowohl
an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt insbesondere auch
gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben,
sondern bei jeglichem Vorbeifahren (Urteil 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E.
2.3 mit Hinweisen). Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber
Fussgängern einzuhalten ist, kann nicht allgemein zahlenmässig festgelegt
werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn,
den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie
dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (vgl. BGE 91 IV 86 E. 2; Urteil
6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3). Ein Abstand von 50 cm beim Überholen
eines Fussgängers kann unter gewissen Umständen, z.B. in einer engen Gasse bei
geringer Geschwindigkeit, die ein sofortiges Anhalten erlaubt, genügen. War ein
grösserer Abstand ohne weiteres möglich und der Fussgänger auf eine solche
Annäherung nicht gefasst, ist ein Abstand von nur 50 cm, der zu Fehlreaktionen
des Fussgängers führen kann, gemäss der Rechtsprechung nicht ausreichend (BGE
91 IV 86 E. 2).

3.2.3. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 Satz
1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger dem Geschädigten
sofort Namen und Adresse anzugeben (vgl. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Diese
Pflicht trifft nicht nur denjenigen, der einen Abwesenden schädigt, indem er
z.B. dessen Fahrzeug auf einem Parkplatz mit dem seinigen rammt. Auch der
Fahrer, der anwesend ist und den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen
kann, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren (BGE 90
IV 219 E. 2; 90 IV 147). Will ein Geschädigter die Polizei bei einem blossen
Sachschaden beiziehen, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl.
Art. 56 Abs. 2 SVG). Die Rechtsprechung leitet daraus auch ein Verbot der
Veränderung der Unfallstelle ohne Markierung ab, wenn ein Geschädigter auf der
Nichtveränderung und einem Beizug der Polizei besteht (vgl. BGE 105 IV 60 E. 2b
und 3). Als Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG gilt jedes Ereignis, das
geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356
E. 3a; Urteil 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3).

3.3.

3.3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen
genügen. Die Vorinstanz erwägt, der Abstand zwischen A.A.________ und dem
Fahrzeug des Beschwerdeführers habe rund 50 cm betragen. Viel grösser könne er
nicht gewesen sein, da A.A.________ andernfalls weder auf die Windschutzscheibe
hätte hämmern noch sich vom Fahrzeug des Beschwerdeführers hätte abstossen
können (angefochtenes Urteil S. 31). Dies ist insofern widersprüchlich, als die
Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, A.A.________ habe auf das
Fahrzeug eingeschlagen, an anderer Stelle verwirft (vgl. angefochtenes Urteil
S. 39). Im Ergebnis ändert dies jedoch nichts daran, dass sich A.A.________
beim Vorbeifahren an der Motorhaube des Fahrzeugs des Beschwerdeführers
abstossen konnte, um nicht vom Seitenspiegel erfasst zu werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 30). Der sehr geringe Abstand ergibt sich zudem nicht
nur aus den Aussagen von A.A.________ und B.A.________ sowie der Zeugin
C.________, sondern auch aus denjenigen des Beschwerdeführers. Sowohl die
Zeugin C.________ als auch A.A.________ und B.A.________ stuften die Fahrweise
des Beschwerdeführers als gefährlich ein, da A.A.________ vom fahrenden
Fahrzeug bzw. vom Seitenspiegel (möglicherweise) erfasst worden wäre, wenn er
nicht zurückgewichen wäre (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.). Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.

3.3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei überraschend und
rasant losgefahren. Sie stellt auch diesbezüglich auf die Aussagen der Zeugin
C.________ ab, welche diejenigen von A.A.________ und B.A.________ bestätigen
würden (angefochtenes Urteil S. 32 f.). Da der Beschwerdeführer nach der
Kollision zum Anhalten verpflichtet gewesen wäre, erscheint es zumindest nicht
offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer
sei für A.A.________ überraschend weggefahren. Ebenso wenig verfällt die
Vorinstanz in Willkür, wenn sie aufgrund der erwähnten Aussagen und der
gesamten Situation von einem rasanten Wegfahren (d.h. nicht im Schritttempo)
ausgeht. Daran ändert nichts, dass sie die angebliche Paniksituation im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Putativnotstand verneint (vgl.
Beschwerde S. 18).

3.3.3. Die Vorinstanz stellt weiter fest, es habe für den Beschwerdeführer
klarerweise keine Gefahrensituation vorgelegen. Dessen Äusserungen, wonach er
sich aufgrund des aggressiven Verhaltens von A.A.________ bedroht gefühlt habe
und Angst bekommen habe, seien als reine Schutzbehauptungen einzustufen
(angefochtenes Urteil S. 40). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht
wiederum auf den Aussagen der Zeugin C.________, die den betroffenen
Geschehensablauf in voller Länge beobachtete. Diese sagte zwar aus,
A.A.________ sei gestikulierend auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers
zugegangen. Sein Verhalten habe jedoch nichts Bedrohliches oder Aggressives
gehabt (angefochtenes Urteil S. 38 f.). Ob A.A.________ sein Fahrzeug vor oder
nach der Kollision verliess, fällt bei dieser Sachlage nicht ins Gewicht. Im
Übrigen stellt die Vorinstanz hierfür auf die glaubhaften Aussagen von
A.A.________ und B.A.________ ab. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb
die vorinstanzliche Würdigung willkürlich sein soll. Entgegen dem Einwand in
der Beschwerde lässt die Vorinstanz zudem nicht offen, ob A.A.________ mit der
Hand auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers einschlug, sondern verneint dies
(vgl. angefochtenes Urteil S. 39). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält
auch in diesem Punkt einer Willkürprüfung stand.

3.4. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. oben E. 1.5). Die Vorinstanz wirft dem
Beschwerdeführer nicht vor, er habe seine Unschuld nicht bewiesen.

3.5. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG.
Ihre Sachverhaltsfeststellungen sind entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers
ausreichend präzise und erlauben eine rechtliche Qualifikation der Tat. Der
Beschwerdeführer fuhr in einer Situation, in der er an sich zum Anhalten
verpflichtet gewesen wäre, überraschend und rasant mit geringem Abstand an
A.A.________ vorbei, der sich auf das Fahrzeug zubegab. Dadurch zwang er diesen
zum Ausweichen. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Geschwindigkeit
nicht von zentraler Bedeutung ist, weil auch ein rasch anfahrendes Fahrzeug,
selbst wenn es bei der Vorbeifahrt noch eine tiefe Geschwindigkeit aufweist,
einen Fussgänger verletzen kann. Zudem hätte eine unkontrollierte Bewegung
seitens A.A.________ zu einer Kollision führen können (vgl. angefochtenes
Urteil S. 32). A.A.________ kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich
auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers zubegab. Dieser wäre gemäss Art. 51 Abs.
1 und 3 SVG vielmehr verpflichtet gewesen, auf der Unfallstelle anzuhalten und
A.A.________ Name sowie Adresse bekanntzugeben.
Bei Art. 34 Abs. 4 SVG handelt es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift zum
Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere der nicht abgeschirmten
Fussgänger (Urteil 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 E. 2.3). Der
Beschwerdeführer missachtete die Bestimmung in objektiv schwerer Weise, wodurch
er A.A.________ konkret gefährdete. Entgegen der Argumentation des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 29) spricht der Umstand, dass sich
A.A.________ auf das Fahrzeug zubegab, nicht gegen, sondern für eine
Gefährdung. Das Bundesgericht verneinte im vom Beschwerdeführer angerufenen
Urteil 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005 gerade deshalb eine konkrete oder
erhöht abstrakte Gefährdung, weil sich die Fussgänger vom Fahrzeug wegbewegten
und sich dieses beim Kreuzen in ihrem Rücken befand. Eine (Fehl-) Reaktion der
Fussgänger, beispielsweise ein Schritt zurück, ein Drehen des Körpers oder eine
Rückwärtsbewegung mit dem Arm, bei einem Abstand von 30 bis 40 cm und der
gefahrenen Geschwindigkeit von 15 km/h lag nach Auffassung des Bundesgerichts
daher eher fern (vgl. Urteil, a.a.O., E. 2.3).
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter
wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das
Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3). Der Beschwerdeführer handelte mit Eventualvorsatz, da er sich gemäss
den willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl.
Art. 105 Abs. 1 BGG) der konkreten Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen
Fahrweise bewusst war und in Kauf nahm, dass A.A.________ unter Umständen von
seinem Fahrzeug erfasst wird (angefochtenes Urteil S. 32).
Da von A.A.________ keine Gefahr ausging und sich der Beschwerdeführer auch
nicht (fälschlicherweise) in einer solchen Gefahrensituation glaubte, liegt
weder ein Notstand noch ein Putativnotstand vor. Folglich stellt sich auch die
Frage der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität der Gefahrenabwehr nicht.
Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht
weiter einzugehen.
Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90
Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt kein Bundesrecht.

3.6. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Das Gericht darf sich bei der
Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 139
IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die Vorinstanz setzt sich mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit der
Anfahrgeschwindigkeit (vgl. Beschwerde S. 25), auseinander. Dessen Einwand, er
sei rechtswidrig an der Wegfahrt gehindert worden, verwirft sie, indem sie
diesem vorhält, er habe die Unfallstelle gesetzeswidrig verlassen
(angefochtenes Urteil S. 34 ff.; vgl. Beschwerde S. 25).

4. 
Den Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) und der Verletzung von
Art. 31 Abs. 1 i.V.m. aArt. 90 Ziff. 1 SVG (Touchieren des Fahrzeugs von
A.A.________) begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem angeblichen
Notstand bzw. Putativnotstand (vgl. Beschwerde S. 6 und 48 f.). Ein solcher war
wie dargelegt nicht gegeben. Die entsprechenden Schuldsprüche sind ebenfalls
bundesrechtskonform.

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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