Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.818/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_818/2014

Urteil vom 8. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110
Abs. 3bis StGB); Tragen und Besitz von Waffen und Waffenzubehör ohne
Berechtigung (Art. 33 Abs. 1
lit. a WG); Beweiswürdigung; Parteientschädigung
der Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
vom 6. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte X.________ am 6. Juni 2014
zweitinstanzlich wegen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis
StGB) sowie mehrfachen unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und
Waffenzubehör (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG; SR 514.54]) zu einer
bedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr.
1'020.--. Es verpflichtete ihn, A.________ für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- und für das zweitinstanzliche
Verfahren eine solche von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

 Das Kantonsgericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:

 X.________ nahm in den Jahren 2006 bis 2009 auf dem Vorplatz auf der Westseite
seines Stalls unter freiem Himmel und öffentlich zugänglich Hofschlachtungen
vor. Am 20. August 2009 schoss er auf den Jagdhund von A.________. Das Tier
musste aufgrund der erlittenen Verletzungen noch gleichentags eingeschläfert
werden. X.________ trug anlässlich der Schlachtungen sowie am 20. August 2009
jeweils ohne Waffentragbewilligung eine Waffe auf öffentlichem Grund. Er besass
zudem unberechtigt zwei Schalldämpfer, ein Laserzielgerät und drei Pistolen.

B. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der
Sachbeschädigung sowie des unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und
Waffenzubehör freizusprechen und A.________ keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. 
Das Kantonsgericht reichte eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft liess
sich nicht vernehmen. A.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo
als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
Er wirft den Untersuchungsbehörden vor, sie seien entlastenden Beweisen nicht
genügend nachgegangen bzw. hätten solche nicht rechtzeitig sichergestellt und
von Anfang an nie eine andere Täterschaft ins Auge gefasst. Eine
Hausdurchsuchung bei ihm habe erst 26 Tage nach der angeblichen Straftat und 18
Tage nach Eingang der Strafanzeige stattgefunden. Es sei nie aktiv nach der
Waffe gesucht worden. Stattdessen werfe die Vorinstanz ihm vor, er hätte diese
zwischenzeitlich verstecken können, und verlange von ihm, dass er diesen
Vorwurf entkräfte. Die Aussagen von B.________ enthielten zahlreiche
Widersprüche, auf welche die Vorinstanz nicht eingehe. Dieser habe einen Hass
auf seine Familie und damit auch ein Motiv zur Falschaussage.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

 Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127
I 38 E. 2a).

1.3. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen der
involvierten Personen auseinander. Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers behandelt sie dessen Einwände und Vorbringen. Sie legt
schlüssig dar, weshalb die Aussagen von B.________ glaubhaft und diejenigen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die mehrere offensichtliche Widersprüche
und Unstimmigkeiten aufweisen würden, unglaubhaft sind (Urteil S. 24).
B.________ gab an, er habe gesehen, wie der Jagdhund in Richtung des Hofes des
Beschwerdeführers lief. Später habe er einen Schuss und gleich darauf den Hund
jammern und wimmern gehört. Er sei daraufhin zur Wiese oberhalb des Hauses des
Beschwerdeführers gelaufen, wo der verletzte Hund gelegen sei. Dort sei ihm der
Beschwerdeführer mit einem Gewehr in der Hand begegnet. Jener habe ihn daran
hindern wollen, zum verletzten Hund zu gelangen, und sich gerechtfertigt sowie
gesagt, der Hund würde sein Wild jagen (Urteil S. 15 f.). Die Vorinstanz durfte
daraus ohne Willkür folgern, der Beschwerdeführer habe auf den Jagdhund
geschossen. Sie begründet überzeugend und nachvollziehbar, dass die Zeitangaben
von B.________, seine Angaben zum Sichtkontakt mit dem Hund und dem Standort
von C.________ nicht widersprüchlich sind. Widersprüche anerkennt sie bezüglich
dessen Aussagen zur Anzahl Gewehrläufe. Dieser habe bei der ersten Einvernahme
die Anzahl Gewehrläufe nicht nennen können, während er bei der zweiten
Einvernahme angegeben habe, es habe sich um eine einläufige Waffe gehandelt.
Sie erwägt jedoch willkürfrei, dies vermöge an der Glaubhaftigkeit der im
Kerninhalt übereinstimmenden Aussagen von B.________ nichts zu ändern (Urteil
S. 23 f.).

1.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche zusätzlichen sachdienlichen
Beweismittel hätten erhoben werden können und müssen. Ebenso wenig macht er
geltend, er habe entsprechende Beweisanträge gestellt. Der Beschuldigte kann
den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht
nachgegangen zu sein, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E.
6c/bb mit Hinweisen). Dass die erst 18 Tage nach der Strafanzeige erfolgte
Hausdurchsuchung zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses hätte führen
können, ist nicht ersichtlich. Wohl konnte die Tatwaffe nicht sichergestellt
werden. Dies führt - wie die Vorinstanz willkürfrei erwägt - angesichts der
übrigen Beweise jedoch nicht zu einem Freispruch.

1.5. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache
der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz
ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft
das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis).

 Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der
Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Sie stellt fest, die
Tatwaffe sei nicht gefunden worden. Sie würdigt daher die übrigen Beweise und
gelangt gestützt darauf zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe auf den
Jagdhund geschossen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers wirft sie
diesem nicht vor, er hätte zu seiner Entlastung aktiv nach der Waffe suchen
müssen (Beschwerde S. 7). Ebenso wenig hat sie den Grundsatz in dubio pro reo
als Beweislastregel missachtet, weil sie angeblich Beweise zu spät erhob.

1.6. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen
unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör.

2.1. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer hätte die Waffen und das
Waffenzubehör in seinem Besitz gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung der für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörde melden müssen. Der
Besitzer, der die in Art. 42 Abs. 5 WG vorgesehene Frist nicht einhalte, mache
sich gemäss der bundesrätlichen Botschaft nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
strafbar (Urteil S. 30 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb
der Gesetzgeber in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG die Verletzung der Meldepflicht von
Art. 42 Abs. 5 WG unter Strafe stelle, wenn bei unbenutztem Ablauf der
Meldefrist der Tatbestand des unberechtigten Besitzes gemäss Art. 33 Abs. 1
lit. a WG zur Anwendung gelange. Dadurch werde der Tatbestand der
Meldepflichtverletzung seines Sinnes entleert. Anders als in Art. 42 Abs. 1 WG
präzisiere der Gesetzgeber in Art. 42 Abs. 5 WG nicht, dass die Berechtigung
zum Besitz der Waffe hinfällig werde, falls der Meldepflicht nicht nachgekommen
werde.

2.3. Am 12. Dezember 2008 ist das revidierte Waffengesetz in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 zur Änderung des Waffengesetzes und des
Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung
an Schengen und Dublin (vgl. AS 2008 447 ff., AS 2008 5405 f., AS 2008 5499
ff.) in Kraft getreten. Die zwei Schalldämpfer, das Laserzielgerät und die drei
Pistolen wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vom 15.
Oktober 2009 (erstinstanzliches Urteil S. 20) und damit nach Inkrafttreten des
neuen Waffengesetzes sichergestellt. Die Vorinstanz prüft zu Recht, ob der
Besitz dieser Gegenstände durch den Beschwerdeführer nach dem im Jahre 2009
geltenden Waffengesetz unrechtmässig war.

2.4.

2.4.1. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG stellt seit dem 12. Dezember 2008 nebst dem
unrechtmässigen Erwerb auch den unrechtmässigen Besitz von Waffen und
Waffenzubehör unter Strafe. Die Tat wird als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 WG). Zum Besitz
einer Waffe oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand
rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).

2.4.2. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will,
benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG; sog.
bewilligungspflichtige Waffen). Für gewisse, hier nicht zur Diskussion stehende
Waffen genügt ein schriftlicher Vertrag (Art. 10 ff. WG; sog. privilegierte
bzw. meldepflichtige Waffen). Der Erwerb und Besitz von Seriefeuerwaffen sowie
Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sind verboten (Art. 5 Abs. 1
lit. a und f WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a und b WG) und nur mit einer
Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 4 WG; sog. verbotene Waffen).

2.4.3. Das Waffenbesitzverbot von Art. 5 Abs. 2 WG wurde mit der auf den 12.
Dezember 2008 in Kraft getretenen Revision des Waffengesetzes neu in das Gesetz
aufgenommen (vgl. Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen
Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der
Erlasse zur Umsetzung der Abkommen [«Bilaterale II»], BBl 2004 5965 ff., 6264;
Botschaft vom 11. Januar 2006 zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen,
Waffenzubehör und Munition, BBl 2006 2713 ff., 2731).

 Wer die in Art. 5 Abs. 2 WG aufgeführten Waffen unter dem neuen Waffenrecht
weiterhin besitzen möchte, hat dafür innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Verbots nach Art. 5 Abs. 2 WG ein Gesuch um eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 WG einzureichen (Art. 42 Abs. 6
Satz 1 und 3 WG; BBl 2006 2731). Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem
oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl
2006 2731). Ausgenommen von der Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs um eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 42 Abs. 6 WG ist daher, wer bereits eine gültige
Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat (Art. 42 Abs. 6 Satz 2 WG). Ist
dies nicht der Fall und wird keine Ausnahmebewilligung beantragt oder ein
solches Gesuch abgelehnt, so muss der Besitzer die Waffe an eine berechtigte
Person veräussern oder zur Aufbewahrung übertragen, ansonsten er wegen
unberechtigten Besitzes nach Art. 33 Abs.1 lit. a WG belangt werden kann (Art.
42 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 WG; BBl 2006 2731).

2.4.4. Auch bezüglich der bewilligungspflichtigen Waffen im Sinne von Art. 8 WG
gilt, dass der rechtmässige Erwerb nach altem Recht (aArt. 8 f. WG) zum
weiteren Besitz unter neuem Recht berechtigt. Gegenteiliges hätte einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Die am 12. Dezember 2008 neu in
Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb
entfalten daher keine "Rückwirkung", sondern finden ausschliesslich auf
Besitzverhältnisse Anwendung, die auf eine Handänderung nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderungen zurückgehen. Der Besitzstand bleibt daher gewahrt (vgl. BBl
2004 6278).

2.4.5. Der Erwerb von Waffenzubehör ist nach altem und neuem Recht nur mit
einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 5 Abs. 4
WG; aArt. 5 Abs. 1 lit. e i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 lit. a WG). Das Gesetz
definiert das Waffenzubehör abschliessend (BBl 2006 2730). Darunter fallen
Schalldämpfer sowie Laser- und Nachtsichtzielgeräte (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b
WG; aArt. 4 Abs. 2 lit. a und b WG). Seit der Gesetzesänderung vom 22. Juni
2007 werden als Waffenzubehör zudem auch jene Bestandteile erfasst, mit denen
das Waffenzubehör mit wenigen Handgriffen hergestellt werden kann (besonders
konstruierte Bestandteile), sowie Granatwerfer, die als Zusatz zu einer
Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 lit. a-c WG; BBl 2006 2730).

2.5.

2.5.1. Wer bei Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember
2008 bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 2 WG oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1
lit. g WG ist, muss diese gemäss Art. 42 Abs. 5 WG innerhalb von drei Monaten
den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden
melden. Wer der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG nicht nachkommt, wird mit
Busse bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG). Die Meldepflichtverletzung wird
demnach - anders als der unrechtmässige Besitz von Waffen (vgl. Art. 33 Abs. 1
lit. a WG) - als blosse Übertretung geahndet.

2.5.2. Werden die in den Art. 42 Abs. 5-7 WG vorgesehenen Fristen nicht
eingehalten, so werden die Gegenstände gemäss der bundesrätlichen Botschaft
nach Art. 31 WG wegen unerlaubten Besitzes von Waffen etc. beschlagnahmt. Der
Besitzer wird zudem nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft (BBl 2006 2751).
Eine solche Bestrafung kommt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur in
Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von
Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt
verstreichen liess. Die Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG wird
in Art. 34 Abs. 1 lit. i WG ausdrücklich als Übertretung geahndet. Nach Art. 42
Abs. 6 WG, der eine Übergangsbestimmung zur Regelung der Besitzverhältnisse
enthält (BBl 2006 2751), ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zudem nicht
erforderlich, wenn der Besitzer eine solche bereits hat. Die Botschaft hält
dazu unmissverständlich fest, eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb nach altem
oder geltendem Recht berechtige zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe (BBl
2006 2731; oben E. 2.4.3). Der Besitz erfolgt daher nicht ohne Berechtigung,
wenn unter altem Recht eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe
erworben und nur die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG missachtet wurde.
Gleich verhält es sich, wenn vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes
eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb von Schalldämpfern, Laser- oder
Nachtsichtzielgeräten eingeholt wurde. Die blosse Verletzung der Meldepflicht
ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden.

2.6. Bezüglich des Vorwurfs des unrechtmässigen Besitzes von Waffen und
Waffenzubehör im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG hätte die Vorinstanz nach
dem Gesagten prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer die Pistolen, die
Schalldämpfer und das Laserzielgerät nach den im Erwerbszeitpunkt anwendbaren
Bestimmungen rechtmässig erwarb (vgl. Art. 12 WG; oben E. 2.4). Der
angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, da die Vorinstanz dies unterliess
und den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit der
Begründung schuldig sprach, er habe die Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG
nicht beachtet.

2.7.

2.7.1. Eine Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist wie dargelegt
nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG strafbar. Bezüglich der Schalldämpfer und des
Laserzielgeräts bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Meldepflicht nach Art. 42
Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. g und Art. 4 Abs. 2 lit. a und b WG.

2.7.2. Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale
Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt,
werden von der Bestimmung nicht erfasst. Eine Meldepflicht für
bewilligungspflichtige Waffen, die vor dem 12. Dezember 2008 erworben wurden
und noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von
Feuerwaffen registriert sind, bildet Gegenstand einer derzeit im Parlament noch
hängigen Vorlage des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 (vgl. Botschaft vom 13.
Dezember 2013 zum Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch
zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, BBl 2014 303 ff., 315 ff.; Art. 42b
Abs. 1 WG des Entwurfs).

 Pistolen fallen grundsätzlich nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG. Sie können mit
einem Waffenerwerbsschein erworben werden (Art. 8 ff. WG) und bedürfen keiner
kantonalen Ausnahmebewilligung (vgl. Schweizerisches Waffenrecht, Merkblatt des
Bundesamtes für Polizei, Stand September 2014; BBl 2014 316). Entsprechend
unterliegen sie keiner Meldepflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 5 WG. Dem
angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, weshalb bezüglich der
Pistolen im Besitz des Beschwerdeführers von einer Waffe im Sinne von Art. 5
Abs. 2 WG auszugehen ist. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht dar, es handle
sich dabei um Seriefeuerwaffen (Maschinenpistolen).

2.7.3. Fraglich ist, ob Art. 34 Abs. 1 lit. i WG in echter Konkurrenz zu Art.
33 Abs. 1 lit. a WG zur Anwendung gelangen kann. Die gleichzeitige Missachtung
von Art. 42 Abs. 5-7 WG ist nach der Botschaft zum revidierten Waffengesetz
nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar (BBl 2006 2751; oben E. 2.5.2). Nach den
Materialien soll in solchen Fällen folglich kein zusätzlicher Schuldspruch
wegen Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. i i.V.m.
Art. 42 Abs. 5 WG erfolgen.

 Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da
vorliegend eine Bestrafung wegen Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5
WG (Art. 34 Abs. 1 lit. i WG) zusätzlich zu einer solchen wegen unrechtmässigen
Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bereits aufgrund des in Art. 391 Abs. 2
StPO verankerten Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht kommt.
Dieses untersagt nach der Rechtsprechung nicht nur eine Verschärfung der
Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Letzteres
ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht,
sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Massgebend ist
das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

2.7.4. Die Angelegenheit ist im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird bei der Neubeurteilung auch den Anklagegrundsatz zu
beachten haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

3.

3.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen unberechtigten Tragens von Waffen
beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus,
der strittige Schlachthof sei öffentlich zugänglich gewesen. Davon sei in der
Anklageschrift keine Rede. Die Wendung "unter freiem Himmel" und das Fehlen
eines ausdrücklichen Betretungsverbots heisse noch lange nicht, dass dieser Ort
öffentlich zugänglich sei. Die Vorinstanz ziehe aus seinen Aussagen falsche
Schlüsse.

3.2.

3.2.1. Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen trägt, erfüllt den Tatbestand
von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Das unberechtigte Tragen von Waffen war bereits
vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 nach
aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG strafbar.

3.2.2. aArt. 27 Abs. 1 WG untersagte in der vor dem 12. Dezember 2008 gültigen
Fassung das Tragen von Waffen "in der Öffentlichkeit" ohne
Waffentragbewilligung. Nach dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen
Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 WG benötigt eine Waffentragbewilligung, wer eine
Waffe an "öffentlich zugänglichen Orten" tragen oder sie transportieren will.

 Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu
verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" dient der Klarstellung.
Er stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung
des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (Gerhard
Fiolka, Das Tragen von Waffen an öffentlich zugänglichen Orten unter
Berücksichtigung des Revisionsentwurfes vom 20. September 2002, AJP 2003, S.
940 f.; Daniel Meier, Stellungnahme zum Aufsatz "Das Tragen von Waffen an
öffentlich zugänglichen Orten" von G. Fiolka, AJP 2003, S. 1254). Mit dem
Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" soll gemäss der Botschaft zum
Ausdruck gebracht werden, dass das Tragen von Waffen auch diejenigen Bereiche
von Lokalitäten einschliesst, die sich zwar im Eigentum von Privatpersonen
befinden, die jedoch für eine nicht präzis definierbare Anzahl Personen (etwa
die Kundschaft einer Bar) zugänglich sind. Damit wollte der Gesetzgeber dem
häufig auftretenden Rechtsirrtum vorbeugen, Waffen dürften in einem privat
geführten Lokal (z.B. Klub, Konzertlokal) bewilligungsfrei getragen werden (BBl
2006 2741).

3.2.3. Der Begriff der "Öffentlichkeit" bzw. der "öffentlich zugänglichen Orte"
bezieht sich u.a. auf öffentlichen oder fremden Grund, Verkehrsmittel und
öffentliche Lokale (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 158). Dazu
gehören nebst den Strassen, Pärken, Bahnhöfen etc. auch die bereits erwähnten
privat geführten Lokale wie Einkaufsläden, Restaurants, Kinos, Sportanlagen
etc., die nicht nur einem präzis definierten Personenkreis offenstehen (BBl
2006 2741; Fiolka, a.a.O., S. 938; Meier, a.a.O., S. 1254). Nicht zum
öffentlich zugänglichen Bereich gehört demgegenüber etwa der Bereich hinter
Bartresen oder einem Ladentisch, da dieser nur dem Personal der Lokalität
zugänglich ist (BBl 2006 2741). Unter Art. 27 Abs. 1 WG fallen zudem sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen oder
Parkplätzen (Urteil 6B_336/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.3).

3.2.4. Ob ein Ort öffentlich zugänglich ist, beurteilt sich nicht nur nach
rechtlichen (Privateigentum), sondern auch nach faktischen Gesichtspunkten. Zu
einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186
StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der
"Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie
umfriedet sind (Fiolka, a.a.O., S. 939 f.; zustimmend Meier, a.a.O., S. 1253).
Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch
Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und
nicht deren Lückenlosigkeit (Urteil 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1;
Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2010,
S. 476; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 16
zu Art. 186 StGB). Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören,
nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern
öffentlich zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden.

3.3.

3.3.1. Der Schlachtort befand sich gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen
auf der Westseite des Stalls des Beschwerdeführers unter freiem Himmel. Die
Vorinstanz erwägt, dieser Schlachtort sei zumindest im fraglichen Zeitpunkt
öffentlich zugänglich gewesen. Sie stellt hierfür auf die Aussagen des
Beschwerdeführers ab, der angab, ab dem 1. April 2012 sei sein Eigentum nicht
öffentlich zu betreten (Urteil E. 7.4.1.1 S. 29).

3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er behauptet nicht, der
Vorplatz seines Stalls sei umschlossen gewesen. Nicht umfriedete Vorplätze sind
wie dargelegt öffentlich zugänglich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Das Tragen
von Waffen ist am betreffenden Ort daher nur mit einer Waffentragbewilligung
zulässig. Der Beschwerdeführer trug anlässlich der Hofschlachtungen demnach
eine Waffe ohne die erforderliche Waffentragbewilligung.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss auch eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend. Nach diesem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in
Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die
der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so
präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung.

3.4.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer u.a. vor, er habe die Tiere auf
der Westseite seines Stalls auf dem betonierten Vorplatz geschlachtet. Er habe
anlässlich der Schlachtungen mit Waffen auf öffentlichem Grund geschossen, ohne
dafür eine Bewilligung gehabt zu haben (kant. Akten, act. 253). Daraus geht
hervor, dass es sich beim Vorplatz auf der Westseite des Stalls des
Beschwerdeführers um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt. Der
Beschwerdeführer wusste damit, was ihm vorgeworfen wird. Die Anklageschrift
genügt den gesetzlichen Anforderungen.

3.4.3. Unbegründet ist der Einwand, die Staatsanwaltschaft gebe nicht genau an,
wann vor dem 12. Dezember 2008 Verfehlungen gegen das Waffengesetz erfolgt
seien, weshalb das Tragen von Waffen nicht strafbar sei (vgl. Beschwerde S.
12). Die Zeitangaben in der Anklageschrift sind ausreichend präzise. Da die
Rechtslage nach Inkrafttreten am 12. Dezember 2008 des revidierten
Waffengesetzes trotz der Neuformulierung von Art. 27 Abs. 1 WG materiell keine
Änderung erfuhr (oben E. 3.2.2), ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer
Waffen vor oder nach diesem Datum trug. Das alte Recht war nicht milder.

3.5. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Tragens einer Waffe ohne Berechtigung
(Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1 WG) in den Jahren 2006 bis 2009
verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
2 für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren verletze Art. 433 Abs. 1 StPO.
Es rechtfertige sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre
Aufwendungen im Strafverfahren zuzusprechen, wenn die Zivilansprüche auf den
Zivilweg verwiesen würden.

4.2. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gilt auch
für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person
kann sich gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO als Straf- und/oder
Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen. Strafkläger ist, wer die Verfolgung
und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119
Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche
geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO). Die Parteistellung der geschädigten Person im kantonalen Verfahren hängt
nicht davon ab, ob diese im Strafverfahren Zivilansprüche angemeldet hat. Die
Rechtsprechung hat namentlich betont, dass diese unabhängig von der
Geltendmachung von Zivilansprüchen zur Berufung im Schuldpunkt legitimiert ist
(BGE 139 IV 78 E. 3, 84 E. 1.1).

 Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die
Privatklägerschaft als Strafklägerin. Diese ist gestützt auf Art. 433 Abs. 1
lit. a StPO daher für die im Zusammenhang mit der Strafklage notwendigen
Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Vorinstanz
sprach dem Beschwerdegegner 2 im Umfang seines Obsiegens als Strafkläger
folglich zu Recht eine Entschädigung zu. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

5. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer im
Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Der Beschwerdegegner 2 nahm am bundesgerichtlichen Verfahren nicht teil. Er
hat weder Anspruch auf eine Parteientschädigung noch muss er für Kosten oder
die Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufkommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Schuldspruch wegen mehrfachen
unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör gemäss Dispositiv-Ziff. 6
des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Juni 2014 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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