Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.811/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_811/2014

Urteil vom 13. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12.
August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2013 bestrafte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz X.________ wegen verschiedener Widerhandlungen gegen die
Strassverkehrsgesetzgebung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr.
140.-- und einer Busse von Fr. 3'800.--.

 X.________ erhob Einsprache mit der Begründung, die Anzahl und Höhe der
Tagessätze seien nicht angemessen.

 Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest, schloss die Untersuchung ab
und überwies die Sache ans Gericht.

 Das Bezirksgericht March sprach X.________ am 20. September 2013 im Sinne des
Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 2'800.--. Die
Verfahrenskosten von Fr. 4'200.-- (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 2'346.30)
auferlegte es zu 6/7 (Fr. 3'600.--) X.________ und zu 1/7 (Fr. 600.--) der
Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verteidigerin entschädigte es aus der
Gerichtskasse mit Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Dispositiv-Ziff. 5).

B.

 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid
Berufung mit den Anträgen, das bezirksgerichtliche Urteil in den Ziff. 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben und die Verfahrenskosten vollumfänglich X.________
aufzuerlegen.

 Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung am 12. August 2014 ab, soweit
darauf einzutreten war (Ziff. 1 des Dispositivs), auferlegte die Kosten des
Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- dem Staat (Ziff. 2) und entschädigte
X.________ für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr.
1'000.-- (Ziff. 3).

C.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhebt Beschwerde in Strafsachen mit
den Anträgen: in Aufhebung von Ziff. 1 des kantonsgerichtlichen Dispositivs die
Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'200.-- vollumfänglich
X.________ aufzuerlegen und ihm, respektive seiner Verteidigerin, keine
Entschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren zuzusprechen; in Aufhebung
von Ziff. 2 die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.--
X.________ aufzuerlegen; in Aufhebung von Ziff. 3 X.________ für das
kantonsgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen; eventuell die
Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die
bundesgerichtlichen Kosten seien X.________ zu überbinden.

 In der Vernehmlassung beantragen das Kantonsgericht die Abweisung der
Beschwerde und der Beschwerdegegner deren Abweisung soweit Eintreten. Dieser
bringt vor, bei Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO handle es sich um ein Versehen des
Gesetzgebers. Allenfalls wäre Art. 426 Abs. 3 StPO anzuwenden, denn die Kosten
seien durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht worden.
Die Staatsanwaltschaft habe in erster Instanz das Strafmass falsch festgesetzt
und sich geweigert, den Fehler zu korrigieren. Mit der Kostenauferlegung durch
das zweitinstanzliche Bezirksgericht werde er dafür bestraft, das Strafmass
(teilweise) erfolgreich angefochten zu haben.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei in allen
Anklagepunkten verurteilt worden und habe die Verfahrenskosten gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. Ein (teilweiser) Erlass von
Verfahrenskosten sei bundesrechtswidrig.

1.2. Das Bezirksgericht nahm an, angesichts des Verfahrensausgangs wäre es
alles andere als sachgerecht, ja sogar stossend, den Beschuldigten die gesamten
Verfahrenskosten tragen zu lassen. Schliesslich habe die Verteidigung sowohl
gegenüber der Anklägerin als auch gegenüber dem Gericht stets deutlich gemacht,
dass sich die Einsprache ausschliesslich auf das ihrer Ansicht nach zu hohe
Strafmass richte, während die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich in allen
Anklagepunkten akzeptiert werde. Mit ihren Anträgen, das Strafmass zu
reduzieren, sei die Verteidigung denn auch teilweise durchgedrungen. Würden dem
Beschuldigten auch die seit der Einsprache auflaufenden Untersuchungs- und
Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt, wäre dieser gewonnene Kostenvorteil
indes schon fast dahin. Namentlich die Reduktion der Busse würde bereits durch
die Gerichtskosten mehr als nur kompensiert. Mit anderen Worten hätte sich die
Einsprache für den Beschuldigten praktisch nicht gelohnt, obwohl er damit ein
gegenüber dem Strafbefehl tiefer ausfallendes Strafmass erreicht habe. Dies
könne nicht angehen (erstinstanzliches Urteil E. 3.1.2).

1.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Bezirksgericht sei Art. 426 Abs. 1 StPO
nicht gefolgt. Die Einsprache habe sich nur gegen das Strafmass gerichtet. Das
Bezirksgericht habe eine vollumfängliche Kostenauflage angesichts des
reduzierten Strafmasses als unangemessen erachtet. Nach der Verteidigung könne
es zufolge der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness nicht sein, dass
bestraft werde, wer teilweise erfolgreich sein Recht durchsetzen wolle.

 Die Vorinstanz nimmt an, entgegen der Beschwerdeführerin sei Art. 426 Abs. 1
StPO nicht zwingend anzuwenden und schliesse nicht jedes Ermessen aus. Könne
bzw. wolle die Strafbehörde die Verfahrenskosten keinem Verfahrensbeteiligten
auferlegen, habe sie das Gemeinwesen zu tragen. Die kostenpflichtige Partei
habe Anspruch auf einen dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden
Entscheid. Die Kostenauflage solle keine Sanktion darstellen.

1.4. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird."

 Nach dem Gesetzeswortlaut "trägt" der Verurteilte die Verfahrenskosten. Das
ist hier der Fall. Die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht
zwingend anzuwenden, widerspricht dem Legalitätsprinzip und ist
bundesrechtswidrig. Die Kostentragungspflicht ist darin begründet, dass der
Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge
seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B_671/2012 vom 11.
April 2013 E. 1.2). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche
Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Urteil 6B_803/
2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5).

 Die Staatsanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) und keine
Erstinstanz (vgl. Art. 13, 19 und 328 ff. StPO). Ein im Sinne des vorliegenden
Verfahrens "fehlerhafter" Strafbefehl fällt entgegen dem Beschwerdegegner nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO (vgl. Urteil 6B_1025/
2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2), und zwar umso weniger als dies auch bei
einem im Rechtsmittelverfahren abgeänderten oder aufgehobenen Strafurteil nicht
der Fall ist.

 Der Strafbefehl stellt kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser
Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil
wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen
voraussetzt (vgl. MARC THOMMEN, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, 2013, S. 303
ff.). Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest,
überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl
wird zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche
Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die
insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann ( NIKLAUS
OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 1472). Das
Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen
deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren
nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur
Anwendung (Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Vielmehr sind die
prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des
Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 2.3.2 mit Hinweis auf OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1729). Der
Verfassungsgrundsatz (BGE 140 II 194 E. 5.8.2), dass staatliches Handeln
"verhältnismässig" sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV), ändert nichts an der
Kostentragungspflicht als solcher gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, hat die schuldig gesprochene Person sämtliche
(kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen ( NIKLAUS SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu
Art. 426 StPO).

 Die Vorinstanz begründet ihre Entscheidung mit dem Zugeständnis des
Beschwerdegegners im Schuldpunkt. Es handelt sich dabei um nichts anderes als
ein geständiges und kooperatives Nachtatverhalten, das bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen ist und in der Regel zu tieferen Verfahrenskosten aufgrund
des geringeren Aufwands führt. Ein solches Verhalten des Beschuldigten wirkt
sich somit von Gesetzes wegen in doppelter Hinsicht zu seinen Gunsten aus, so
dass es zu dessen "Honorierung" nicht einer gesetzeswidrigen Anwendung von Art.
426 Abs. 1 StPO bedarf.

1.5. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass der
Beschwerdegegner mangels Freispruchs oder Verfahrenseinstellung auch keinen
Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat und Art. 436 Abs. 2 StPO,
welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, im erstinstanzlichen
Verfahren keine Anwendung findet. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine
Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO in der Regel einen Anspruch auf
Entschädigung ausschliesst. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der
Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352
E. 2.4.2).

1.6. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz schliesslich, wenn sie annimmt, die
Staatsanwaltschaft sei zur Anfechtung der "angeblich fehlerhaften direkten
Zusprache der Entschädigung an die Wahlverteidigung" nicht legitimiert, "da
dies eine Frage des Zivilrechts ohne Folgen für die finanziellen Interessen des
Staates ist".

 Die Erstinstanz entschädigte die Verteidigerin aus der Gerichtskasse (oben
Bst. A). Das verletzt nach der Vorinstanz Art. 429 Abs. 1 StPO nicht, ist mit
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht gänzlich unvereinbar und auch im Sinne von
Art. 436 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.

 Es handelt sich um eine Frage des Strafprozessrechts (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 lit. b StPO sowie Urteile 6B_652/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.2
und 6B_842/2014 vom 3. November 2014 E. 2.1). Der 10. Titel der StPO zu
"Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung" gilt für alle Verfahren (Art.
416 StPO). Die Voraussetzungen der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO
(ganzer oder teilweiser Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung sowie
Nichtanhandnahme [BGE 139 IV 241 E. 1]) sind vorliegend nicht erfüllt. Art. 436
StPO gilt nur im Rechtsmittelverfahren.

 Die Zusprechung der Entschädigung erfolgte (und musste erfolgen) im Rahmen der
Vorschriften des 10. Titels der StPO. Die Beschwerdeführerin war unzweifelhaft
legitimiert, diese Rechtsanwendung mit der Folge der ermessensweisen
Zusprechung einer Entschädigung an die Wahlverteidigerin bei der Vorinstanz
anzufechten. Die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft gemäss Art.
381 Abs. 1 StPO bezieht sich auf alle Punkte des fraglichen Entscheids,
namentlich auf die Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b
und Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO (BGE 139 IV 199 E. 4 und E. 5.2), mit Ausnahme
des Zivilpunkts (BGE 139 IV 199 E. 4). Diese Einschränkung betrifft den
Zivilpunkt selbst, nicht andere finanzielle Parteiinteressen wie Kosten und
Entschädigung ( SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 381 StPO). Zu der hier mangels
Zivilklage nicht zu beurteilenden Frage einer diesbezüglichen
Anwaltsentschädigung kann auf das Urteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E.
2.5.4 verwiesen werden.

2.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (im Übrigen ist das
erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen) sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens neu zu beurteilen haben. Der mit seinen Anträgen
unterliegende Beschwerdegegner (oben Bst. C) hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 12.
August 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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