Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.803/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_803/2014

Urteil vom 15. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anklagegrundsatz; Verletzung von Verkehrsregeln; Verfahrenskosten und
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 19. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland legt X.________ zur Last, am 5. Januar
2011 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn auf der zweiten Überholspur mit
rund 140 km/h auf einen vor ihm mit ordnungsgemässer Geschwindigkeit fahrenden
Pkw aufgeschlossen und hierbei bewusst den erforderlichen Mindestabstand
unterschritten zu haben. Anschliessend sei er dem vor ihm fahrenden Wagen auf
einer Strecke von 300 Metern mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von
133 km/h mit einem Abstand von weniger als 20 Metern gefolgt, bis dieser auf
die mittlere Spur gewechselt habe. "Während einer Periode von 40 Sekunden vor,
während und nach dem (zuvor geschilderten) Ablauf" habe X.________ "Tempi von
durchschnittlich 135 km/h und mit einer Spitze in der Annäherung auf den
Personenwagen (...) von über 140 km/h" eingehalten.

B.

 Das Bezirksgericht Pfäffikon verurteilte X.________ am 26. März 2013 wegen
grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Es
sprach ihn vom Vorwurf der (versuchten) Nötigung frei und auferlegte ihm
sämtliche Verfahrenskosten.

 Am 19. Juni 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ im
Berufungsverfahren wegen mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu
einer Busse von Fr. 1'100.-- und sprach ihn vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung frei. Es auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung
vollumfänglich, die Gerichtskosten erster Instanz zu 1 /3 und diejenigen des
obergerichtlichen Verfahrens zu2 /3 (mit Ausnahme derjenigen für ein
Ergänzungsgutachten in Höhe von Fr. 734.40).

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei wegen
(einmaliger) einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von maximal
Fr. 1'000.-- zu verurteilen und im Übrigen freizusprechen. Ihm seien die Kosten
der Untersuchung und der kantonalen Gerichtsverfahren nur im Umfang von 1 /6
aufzuerlegen, und es sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung für die
anwaltliche Verteidigung in Höhe von Fr. 21'182.40 zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz lege ihrem Urteil einen von der
Anklage abweichenden Sachverhalt zugrunde. Die Anklageschrift werfe ihm einzig
in der Phase der Annäherung auf den vor ihm fahrenden Personenwagen eine
Spitzengeschwindigkeit von 139 oder 140 km/h vor, jedoch nicht nach dem
"Abstandsregelvorfall". Es sei lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von
135 km/h für die gesamte Phase von 40 Sekunden vor, während und nach dem zu
dichten Auffahren angeklagt. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
unterstelle, er sei nach der Abstandsverletzungsphase mit einer Geschwindigkeit
von 139 km/h gefahren, weiche sie vom Anklagesachverhalt ab, der nach dem
Abstandsregelsachverhalt weder eine Spitzen- noch eine
Durchschnittsgeschwindigkeit festhalte.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei dem vorausfahrenden
Fahrzeug während sechs Sekunden und über eine Distanz von 194 Metern mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 113.4 km/h und einem Abstand von 20 Metern
gefolgt. Er habe im ganzen Beobachtungszeitraum die zulässige
Höchstgeschwindigkeit mindestens einmal um 19 km/h überschritten, konkret in
jener Phase, als er nach dem Überholen des auf die mittlere Spur gewechselten
hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt habe.

1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19
E. 2a; je mit Hinweisen).

 Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des
Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese
die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014
E. 3.5.3). Entscheidend ist, dass sie genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen
wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 126 I 19
E. 2a S. 21; Urteile 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; 6B_210/2013 vom 13.
Januar 2014 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von
entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_100/2014 vom
18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Den Sachverhalt verbindlich
festzustellen, ist hingegen Aufgabe des Gerichts (6B_716/2014 vom 17. Oktober
2014 E. 2.3).

1.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz ist nicht
gegeben. Diese geht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der
Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Ob die Vorinstanz eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur für die Phase annimmt,
in welcher der Beschwerdeführer "nach dem Überholen des auf die mittlere Spur
gewechselten hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt" (angefochtenes Urteil E.
3.5) oder auch als er auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss (angefochtenes
Urteil E. 3.4.4), bleibt unklar, ist vorliegend jedoch unerheblich. Für den
Beschwerdeführer war klar ersichtlich, welches verkehrswidrige Verhalten ihm
vorgeworfen wird. Ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu Beginn oder am
Ende des konkret beschriebenen Überholvorgangs um 19 km/h überschritten hat,
ist eine vom Gericht zu ermittelnde Tatfrage, zu welcher der Beschwerdeführer
anlässlich der Berufungsverhandlung explizit befragt wurde und Stellung nehmen
konnte (Akten Vorinstanz, act. 116 S. 11). Dass auch der Beschwerdeführer den
Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen
Lebenssachverhalt betrachtete, ergibt sich aus dem Plädoyer seines
Verteidigers. Dieser führte im Berufungsverfahren "zu den einzelnen
Anklagepunkten" aus, der Beschwerdeführer habe "nach den korrigierten
Gutachterergebnissen sowie unter korrekter Berücksichtigung der Messwertabzüge 
keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen" (kantonale Akten, act 117 S. 9).
Eine Beeinträchtigung der Vereidigungsrechte liegt nicht vor. Der gerügten
Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt vorliegend keine eigenständige, über
das Anklageprinzip hinausgehende Bedeutung zu.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen die Weisungen
über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im
Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen), indem sie bei ihrer
rechtlichen Würdigung der Geschwindigkeitsverletzung die Höchst- und nicht wie
für mobile Geschwindigkeitsmessungen vorgeschrieben die
Durchschnittsgeschwindigkeit für massgebend halte. Sie setze sich willkürlich
über den Hinweis des Sachverständigen hinweg, dass im Rahmen einer Nachfahrt
keine zuverlässige Höchst-, sondern nur die Durchschnittsgeschwindigkeit
ermittelt werden könne.

2.2. Die widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache
vorbei. Er verkennt, dass es sich vorliegend nicht um eine Feststellung der
Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Nachfahrkontrolle im Sinne von Ziffer
10 der ASTRA-Weisungen, sondern um eine "anderweitige" gemäss Ziffer 21
ASTRA-Weisungen handelt, weshalb die Vorschriften über die Nachfahrt keine
Anwendung finden (Ziffer 21 Abs. 3 ASTRA-Weisungen; vgl. auch
Sachverständigeneinvernahme, vorinstanzliche Akten, act. 115 S. 10 und 12).
Zudem haben die ASTRA-Weisungen keinen (Bundes-) Gesetzescharakter im Sinne von
Art. 95 lit. a und Art. 105 BGG (BGE 123 II 106 E. 2e; Urteil 6B_473/2010 vom
19. Juli 2010 E. 3.1; je mit Hinweisen) und lassen die freie Beweiswürdigung
durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; Urteil 6B_20/2014 vom 14.
November 2014 E. 6.5 mit Hinweisen). Dass oder inwieweit die vom Gutachter
ermittelte maximale Geschwindigkeit von 140 km/h, bei der es sich nicht um eine
Spitzengeschwindigkeit im eigentlichen Sinne, sondern "um eine Geschwindigkeit
über einen bestimmten Bereich" (Sachverständigeneinvernahme, vorinstanzliche
Akten, act. 115 S. 14) und somit die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit
handelt, falsch sein soll, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch
nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen
Kostenentscheid. Er rügt, die Vorinstanz auferlege ihm zu Unrecht die gesamten
"Untersuchungskosten", obwohl er von den beiden schwersten Vorwürfen der groben
Verkehrsregelverletzung und Nötigung erst- bzw. zweitinstanzlich freigesprochen
worden sei. Damit verstosse sie gegen §§ 16 und 17 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 des Kantons Zürich (AnwGebV; LS 215.3).
Hätte die Staatsanwaltschaft ursprünglich korrekterweise nur einen Strafbefehl
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Abstandsunterschreitung) erlassen,
wären Einsprache und Untersuchungsverfahren mit Zeugen und Parteieinvernahme,
Gutachten usw. nicht erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren gemäss geltend
gemachter Honorarnote zu gewähren. Die Vorinstanz setze die Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren nicht gemäss der von seinem Verteidiger
eingereichten Honorarnote, sondern mit einem Pauschalansatz gemäss § 18 Abs. 1
AnwGebV fest. Die Begründung sei unzureichend und verletze seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Zudem sei die Verteilung der (Gerichts-) Kosten nicht
nachvollziehbar, denn die Untersuchungskosten seien ebenfalls entsprechend dem
Verfahrensausgang zu verteilen. Aufgrund der teilweisen Freisprüche sei die
schuldangemessene Sanktion mithin 16 Mal geringer als in der Anklage
beschrieben. Eine Kostentragungspflicht von 1 /6 für beide kantonale
Gerichtsverfahren erscheine angemessen.

3.2.

3.2.1. Das Bundesgericht prüft - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106
Abs. 2 BGG) - kantonales Recht nur auf willkürliche Bundesrechtsverletzungen (
BGE 138 I 143 E. 2; zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 135 II 356 E.
4.2.1).

3.2.2. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an
vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die
Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten
Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag
festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162; Urteile 9C_511/2014 vom 26. September
2014 E. 4.1; 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 29
Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten
Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S.
267, 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2010 vom 14. März 2011 E.
2.3.1).

3.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer seien die Kosten der
Untersuchung vollumfänglich aufzuerlegen. Es sei nur ein (Lebens-) Sachverhalt
untersucht worden, und es gebe keine Untersuchungshandlungen, die im Hinblick
auf die Schuldsprüche nicht erforderlich gewesen seien. Da lediglich noch eine
Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes übrig bleibe, seien dem
Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1 /3
aufzuerlegen. Angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Schwierigkeit des
Falles sei gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV die Pauschalgebühr auf Fr.
8'000.-- zzgl. MwSt. festzusetzen.

 Im Berufungsverfahren unterliege der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf
vollumfänglichen Freispruch und werde anstatt grober wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung verurteilt, weshalb er die Gerichtskosten zu2 /3 trage.
Die Gebühr für die anwaltliche Vertretung bemesse sich nach den Regeln für das
erstinstanzliche Verfahren, so dass die Pauschalgebühr auf Fr. 5'000.--
festzusetzen sei.

3.4.

3.4.1. Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung
(Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen
hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung
führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten
(Urteil 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen
oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem
Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. für das
Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1 StPO).

3.4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (
BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1 StPO). Legt das
Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung
dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand
zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen.
Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll
(Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände
hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen (6B_574/
2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 351 StPO;
Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 6 zu Art. 426 StPO; je mit Hinweisen).

3.5. Die Vorbringen gegen die Kostenverteilung erweisen sich als unbegründet,
soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (Art. 42 Abs. 2, 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verkennt zum einen den Unterschied zwischen
Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) und dem Entschädigungsanspruch für die
angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und zum
anderen, dass für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht die
rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der
bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend sind. Sowohl die
Einvernahme des rapportierenden Polizeibeamten als auch das Gutachten waren für
die auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Schuldsprüche wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung erforderlich. Dass
er den Strafbefehl bei "richtiger" rechtlicher Würdigung akzeptiert hätte,
behauptet der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht und ist zudem
unerheblich, da er den ihm zur Last gelegten und später gerichtlich
festgestellten Sachverhalt noch im Berufungsverfahren bestritten hat (vgl.
Urteil 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.3). Mangels
Teilfreispruchs ist der Beschwerdeführer durch die nicht vollumfängliche
Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren von lediglich einem Drittel nicht
beschwert. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens vermischt er die
unterschiedlichen Kostenregelungen für das erstinstanzliche und das
Rechtsmittelverfahren und vermag (bereits deshalb) keine bundesrechtswidrige
Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Kostenverlegung aufzuzeigen.
Soweit er sich gegen die Kürzung der Honorarnote seines erbetenen Anwalts
wendet, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) als unbegründet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sie
es angesichts des einfach gelagerten Falls nicht für angemessen erachtet, den
ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen. Sie musste dem Beschwerdeführer auch
nicht vorgängig die Möglichkeit einräumen, zur beabsichtigten
Entschädigungsregelung Stellung zu nehmen (sh. vorstehend E. 3.2.2). Eine
willkürliche Anwendung der für die anwaltliche Entschädigung massgebenden
kantonalen Vorschriften (§§ 2 und 16 - 18 AnwGebV) rügt der Beschwerdeführer im
Rahmen der behaupteten Gehörsverletzung nicht. Zudem verkennt er, dass die
vollständige Auferlegung der für die Schuldsprüche kausalen Untersuchungskosten
keinen Einfluss auf die Höhe der gewährten Parteientschädigung hat.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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