Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.799/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_799/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, Raub; Verletzung des Anklagegrundsatzes; rechtliches Gehör, willkürliche
Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 4. April 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 14. Februar 2012 A.________ getötet zu haben,
um den in dessen Wohnung vorhandenen bzw. vermuteten Tresor oder das sonst dort
vermutete Bargeld zu behändigen. Mit dem Geld habe er seine Schulden begleichen
und seine prekäre finanzielle Situation verheimlichen wollen. Zudem habe er
durch die Tötung von A.________ beabsichtigt, einen lästigen Nebenbuhler aus
dem Weg zu räumen.

B.
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 25. September 2013 des
Totschlags sowie des Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Berufung und X.________ Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich
verurteilte X.________ am 4. April 2014 wegen Mordes sowie Raubes und bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen Totschlags sowie Diebstahls mit
einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate unbedingt) zu
bestrafen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihn für einen
Lebensvorgang verurteilt, der in der Anklage nicht umschrieben sei. Der von der
Vorinstanz erstellte Sachverhalt widerspreche dem angeklagten Vorwurf in
wesentlichen Punkten und gehe von einem gänzlich anderen Ablauf und Sachverhalt
aus. Er habe sich daher auch nicht gegen den Vorwurf, den die Vorinstanz als
erstellt erachte, zur Wehr setzen können. Dadurch sei sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden.

1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19
E. 2a; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern
Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der
beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen
(Urteil 6B_654/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_676/
2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht
an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.
Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift abschliessend
auf ( NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.
Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 325). Diese bezeichnet unter anderem möglichst kurz,
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g).

1.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sich am 14.
Februar 2012 unter dem Vorwand, A.________ Bier bringen zu wollen, Einlass in
dessen Wohnung verschafft zu haben. Vorgängig habe der Beschwerdeführer, der
sich zum damaligen Zeitpunkt in einer weitgehend ausweglosen finanziellen
Situation befunden habe, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt den
Entschluss gefasst gehabt, A.________ zu töten, um anschliessend den in dessen
Wohnung vorhandenen bzw. vermuteten Tresor oder jedenfalls das sonst dort
vermutete Bargeld zu behändigen. Damit habe er seine Schulden begleichen
wollen. Zudem habe er einen lästigen Nebenbuhler aus dem Weg räumen wollen. In
Umsetzung seines Entschlusses habe der Beschwerdeführer zu einem nicht genau
bekannten Zeitpunkt nach seinem Eintreffen (allenfalls nach einer vorgängigen
verbalen Auseinandersetzung) in der Wohnung des Opfers (mutmasslich im
Schlafzimmer) den ihm körperlich unterlegenen A.________ am Hals gepackt und
gewürgt bzw. gedrückt, bis dieser verstorben bzw. erstickt sei. Der
Beschwerdeführer habe insbesondere deshalb besonders skrupellos gehandelt, weil
er A.________ aus Habgier getötet habe, um seine desolate finanzielle Situation
vor seiner Ehefrau zu verheimlichen. Er habe zudem besonders skrupellos
gehandelt, weil er A.________ auch deshalb getötet habe, um auf diese Weise
einen lästigen Nebenbuhler loszuwerden. Der Beschwerdeführer habe sein Vorgehen
kaltblütig geplant und sich insbesondere auf hinterhältige Art und Weise Zugang
zur Wohnung von A.________ verschafft, da er gewusst habe, dass dieser in
grossen Mengen Bier konsumierte.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, trotz der Bestreitungen des Beschwerdeführers
verblieben keine ernsthaften Zweifel, dass er A.________ aufgesucht habe, um
bei ihm Geld für die dringendsten Zahlungen, vorerst einmal zur Abwendung der
unmittelbar drohenden Pfändung, erhältlich zu machen. Dass der Beschwerdeführer
schon vor dem Besuch beim Opfer am 14. Februar 2012 den Entschluss zur Tötung
desselben gefasst gehabt habe, wie es die Anklage behaupte, lasse sich nicht
beweisen. Es sei deshalb zu seinen Gunsten anzunehmen, dass er A.________
zuerst im Gespräch davon habe überzeugen wollen, ihm mit einem grösseren
Bargeldbetrag auszuhelfen. Dass der Beschwerdeführer, als ihm dies nicht
gelungen sei, vorerst noch versucht habe, das Opfer etwa durch Einschüchterung
zur Geldherausgabe zu nötigen, sei denkbar, jedoch ebenfalls nicht erwiesen.
Fest stehe jedoch, dass das Opfer sein Geld nicht freiwillig herausgerückt habe
und es am Schluss zur Gewalteinwirkung auf seine Atemwege gekommen sei. Diese
Gewalteinwirkung sei ursächlich für dessen Ableben gewesen und habe dem
Beschwerdeführer den freien Zugriff auf die Barmittel des Opfers ermöglicht.
Das zielgerichtete und zeitlich gedrängte Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers lasse ebenfalls Rückschlüsse auf den finanziellen Druck zu,
dem dieser unterstanden habe, und damit ebenso auf den wahren Zweck seines
Besuchs bei A.________, nämlich der Beschaffung von dringend benötigten
Barmitteln. Im Rahmen der Verfolgung dieses Zweckes müsse der Beschwerdeführer
im Verlaufe des Besuchs beim Opfer, als dieses nicht habe nachgeben wollen, den
Entschluss gefasst haben, dieses letzte Hindernis aus dem Weg zu räumen (Urteil
S. 34 f.). Weil das Opfer sein Geld nicht freiwillig herausgerückt habe, habe
es sterben müssen. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer zielgerichtet
aus den nun zugänglichen Vermögenswerten des Opfers bedient. In diesem
eingeschränkten Sinne sei der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch
subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt (Urteil S. 50).

1.4.

1.4.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hält sich die Vorinstanz
in ihren Erwägungen im Kerngehalt an den in der Anklageschrift umschriebenen
Tathergang und geht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht über den
Anklagevorwurf hinaus. Der von der Vorinstanz aufgrund ihrer umfassenden
Beweiswürdigung als erstellt erachtete Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer
das Opfer tötete, um es zu bestehlen bzw. sich dessen Vermögenswerte
anzueignen, wird vom Anklagevorwurf abgedeckt. In Übereinstimmung mit der
Anklage gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer dem Opfer
das Bier nur als Vorwand gebracht habe, um von diesem Geld erhältlich zu machen
bzw. an dessen Geld heranzukommen. Mit dem Geld habe er sich der laufenden
Betreibungen und der übrigen Schulden entledigen wollen. Als der
Beschwerdeführer von A.________ kein Geld bekommen habe, habe er ihn getötet,
um sich dessen Tresor bzw. dessen Vermögenswerte anzueignen. Die Tötung von
A.________ habe dazu gedient, diesen als letztes Hindernis, welches einem
Zugriff auf dessen Vermögenswerte entgegenstand, zu beseitigen (Urteil S. 24
ff., 33, 41, 46, 49 und 51). Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der
Anklage einen direkten Zusammenhang zwischen der Gewalttat des
Beschwerdeführers und dem anschliessenden Diebstahl an (Urteil S. 41, 44 f., 51
ff.).

1.4.2. Im Gegensatz zur Anklageschrift, in welcher dem Beschwerdeführer
vorgeworfen wird, den Tatentschluss bereits vorher gefasst zu haben, geht die
Vorinstanz zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich erst zur Tötung des Opfers
entschloss, nachdem er von diesem kein Geld erhielt. Auch in der Anklageschrift
wird erwähnt, allenfalls sei es vor der Tötung zu einer verbalen
Auseinandersetzung gekommen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dem
Beschwerdeführer könne nicht nachgewiesen werden, vor der Tat vom Tresor in der
Wohnung des Opfers gewusst zu haben. Sie erwägt aber, er habe vermutet,
A.________ horte Bargeld (Urteil S. 35 ff.). Dies wird von der Anklageschrift,
wo ebenfalls von vermutetem Bargeld die Rede ist, erfasst. In Abweichung von
der Anklage erachtet es die Vorinstanz mit der ersten Instanz nicht als
erwiesen, dass es dem Beschwerdeführer bei der Tötung des Opfers auch um die
Eliminierung des von ihm vermuteten Nebenbuhlers gegangen sei (Urteil S. 27
f.).
Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es
darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes
in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten
(Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 6.3). Es dürfen keine überspitzt
formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden (Urteil
6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3). Eine Anklageschrift ist kein Urteil
(Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1 mit Hinweis auf Urteil 6P.183/
2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Auch bedeutet es keine Verletzung des
Anklagegrundsatzes, wenn die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet, dass
der Beschwerdeführer den Tötungsvorsatz bereits vor dem Aufsuchen des Opfers
gefasst hatte, sondern zu seinen Gunsten davon ausgeht, er habe sich erst nach
einem Gespräch mit dem Opfer zur Tat entschlossen. Die Frage, wann der
Beschwerdeführer den Vorsatz fasste, bildet Gegenstand der Beweiswürdigung.

1.5.

1.5.1. Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde wusste der
Beschwerdeführer, was ihm vorgeworfen wird, und er wurde vom Vorwurf,
A.________ getötet zu haben, um sich dessen Geld anzueignen, nicht überrascht.
Er konnte sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe genügend
verteidigen. Er machte denn auch stets geltend, A.________ nicht aufgesucht zu
haben, um von ihm Geld erhältlich zu machen, sondern um diesem aus Gefälligkeit
Bier zu bringen. Er habe nichts von den in der Wohnung befindlichen
Vermögenswerten gewusst und auch keine dahingehende Vermutung gehabt. Auch sei
er nicht mit dem Vorsatz dorthin gegangen, einen unliebsamen Nebenbuhler zu
beseitigen. Er sei von A.________ unvermittelt mit Beleidigungen provoziert und
angegriffen worden. Bei der anschliessenden Auseinandersetzung habe er ihn
getötet. Erst danach habe er zufällig den Tresor gesehen und diesen
mitgenommen. Diese Schilderung wird indessen von der Vorinstanz im Gegensatz
zur ersten Instanz, die bei ihrem Urteil im Wesentlichen von den Angaben des
Beschwerdeführers ausging, als unglaubhaft bzw. wirklichkeitsfremd erachtet
(Urteil S. 17 ff., 43 f., 48 ff.).
Somit konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, das Opfer nicht getötet zu
haben, um sich dessen Vermögenswerte anzueignen, ausführlich darlegen. Sein
Recht auf eine wirksame Verteidigung wurde gewahrt.

1.5.2. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält (Beschwerde S. 22), hat die
Vorinstanz den Umstand, dass er den Tatentschluss erst zu einem späteren
Zeitpunkt als angeklagt fasste, bei der Strafzumessung berücksichtigt (Urteil
S. 52, 54). Dem Anklagesachverhalt kommt jedoch keine wesentliche Bedeutung zu,
soweit er sich lediglich auf die Strafzumessung auswirkt (Urteil 6B_199/2011
vom 10. April 2012 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.494/2002 vom 11. November
2002 E. 3, in: Pra 2003 Nr. 81 S. 444).
Demnach hat die Vorinstanz das Anklageprinzip und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung
sei willkürlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt seien reine
Erfindungen und Mutmassungen. Für diesen Sachverhalt gebe es keine Beweise,
keine Indizien und keine Hinweise (Beschwerde S. 11, 23 f.).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137
III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung vor
und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten
Sachverhalt gelangt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht
mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf,
inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Seine bei der
Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes gemachten Ausführungen zum
Sachverhalt genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Willkürrüge des Beschwerdeführers ist nicht
einzutreten.

3. 
Seine Anträge zur rechtlichen Qualifikation der Tat sowie zur Strafzumessung
begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist daher ebenfalls nicht
einzutreten.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die
Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG e
contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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