Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.794/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_794/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens, grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,
Widerruf des bedingten Strafvollzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 22. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.X.________ am 22. Mai 2014
zweitinstanzlich der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs.
2 VRV) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und widerrief den ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. August 2009
für eine Freiheitsstrafe 15 Monaten gewährten bedingten Vollzug.
Den Schuldsprüchen wegen Gefährdung des Lebens und grober Verletzung der
Verkehrsregeln liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.X.________ zog im September 2010 als Beifahrer von B.X.________ die
Handbremse, als diese den Personenwagen mit der dreijährigen Tochter auf dem
Rücksitz mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn von Baden
Richtung Basel lenkte. Das Fahrzeug geriet dadurch unkontrolliert ins
Schleudern und drehte sich einmal um 360 Grad, bevor es mit dem Heck gegen die
rechte Leitplanke prallte und zum Stillstand kam.

B.

 A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens, eventualiter vom Vorwurf der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, freizusprechen, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren zu verurteilen und auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12.
August 2009 zu verzichten. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo
(Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die
Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, er habe die Aussage seiner Ehefrau, es
seien andere Fahrzeuge gefolgt, nicht bestritten. Auch die Staatsanwaltschaft
gehe von einem "relativ geringen" Verkehrsaufkommen aus. Der Beweis, dass
unmittelbar hinter ihrem Fahrzeug weitere Fahrzeuge fuhren, lasse sich nicht
rechtsgenügend erbringen.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E.
2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7;
127 I 38 E. 2a).

1.3. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers
ab, die angab, es seien Autos vorbeigefahren. Sie schliesst daraus willkürfrei,
dass andere Fahrzeuge demjenigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
folgten. Dies ist auch mit der Anklage vereinbar, die von einem "relativ
geringen" Verkehrsaufkommen ausgeht. Der Beschwerdeführer gab an der von ihm
zitierten Aktenstelle an, sie hätten Glück gehabt. Wenn ein anderes Auto hinter
ihnen gefahren wäre, wäre es ganz anders rausgekommen (kant. Akten, act. 167).
Dies widerspricht den Aussagen seiner Ehefrau nicht. Offensichtlich fuhr kein
Fahrzeug unmittelbar hinter ihnen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen
wäre. Dies schliesst aber nicht aus, dass dennoch andere Fahrzeuge folgten.
Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz festhält, der
Beschwerdeführer habe die Aussagen seiner Ehefrau nicht bestritten. Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Fahrzeug sei ausserhalb der
Fahrbahn auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gekommen.

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf er seine Behauptung stützt.
Die Vorinstanz erwägt, die Verkehrsteilnehmer seien auf der Autobahn
erfahrungsgemäss mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs und müssten bei
geringem Verkehrsaufkommen, wie es im Zeitpunkt des Vorfalls geherrscht habe,
nicht mit einem stillstehenden Fahrzeug rechnen (Urteil E. 4.3. S. 25). Sie
geht folglich mit der Anklage davon aus, das Fahrzeug sei zumindest teilweise
auf der Fahrbahn stehen geblieben. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder
dargetan noch ersichtlich. Für die rechtliche Würdigung ist daher auf die
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung
des Lebens. Nach dem Stillstand des Fahrzeugs sei eine unmittelbare Gefährdung
weiterer Verkehrsteilnehmer entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr
möglich gewesen. Auch auf der Autobahn müsse nach der Rechtsprechung auf Sicht
gefahren werden. Er habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz gehe
selber davon aus, er habe (möglicherweise) darauf vertraut, dass die Gefahr
nicht eintrete. Damit werfe sie ihm in ihrer Begründung explizit bewusste
Fahrlässigkeit vor.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer
einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.

3.2.2. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine
blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn
sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt
die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV
1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht
grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa).

3.2.3. Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die
unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E.
5.1). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit
des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt
nicht identisch. Bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein. Eine
Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter
trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr
werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 1B_535/2012 vom 28.
November 2012 E. 4.1; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3).

3.3. Als der Beschwerdeführer die Handbremse zog, hatte er keinen Einfluss auf
das weitere Geschehen. Er war sich trotz des relativ geringen
Verkehrsaufkommens nicht sicher, dass keine Fahrzeuge hinter ihnen fuhren. Auch
konnte er nicht abschätzen, wie und wo ihr Fahrzeug zum Stillstand kommen wird.
Ein ungünstiger Aufprall des Fahrzeugs oder eine Kollision mit anderen
Fahrzeugen hätte angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit ohne Weiteres
tödliche Folgen haben können. Dass es nicht dazu kam und sich die Gefahr nicht
verwirklichte, ist den glücklichen Umständen zu verdanken, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt (Urteil S. 3.3.2. S. 22) und was sich auch aus den Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt.
Die Rechtsprechung erachtete den Tatbestand von Art. 129 StGB bezüglich eines
Fahrzeugführers als erfüllt, der auf der Autobahn absichtlich eine seitliche
Kollision mit einem anderen Fahrzeug herbeiführte. Die beiden Fahrzeuge
gerieten dadurch ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen (BGE
133 IV 1 E. 5.1). Die unmittelbare Lebensgefahr ist daher auch bei dem vom
Beschwerdeführer verursachten unkontrollierten Schleudern zu bejahen.

3.4. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor, er
habe nicht davon ausgehen können, dass seine Ehefrau das Fahrzeug noch unter
Kontrolle haben würde und die Insassen nicht gefährdet würden. Dies zeige, dass
er die Gefahr gewollt habe, mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er
auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren (Urteil E. 3.3.2.
S. 22). Damit geht sie von einer vorsätzlichen Lebensgefährdung aus, anerkennt
aber, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Gefahr und damit den Tod
von Personen nicht wollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
werfe ihm bewusste Fahrlässigkeit vor, geht fehl.

3.5. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die nahe
und konkrete Gefahr werde in der Anklageschrift damit begründet, dass weitere
Verkehrsteilnehmer in den Wagen rasen und dabei seine Familie wie auch sich
selber ernsthaft in Lebensgefahr bringen könnten. Die Vorinstanz nehme
demgegenüber an, bereits mit dem Aufprall an der Leitplanke habe die sehr hohe
Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision bestanden.

4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19
E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den
in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO;
BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen).

4.3. Die Anklage erwähnt u.a., das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und
schliesslich mit dem Heck in die Leitplanke auf der rechten Fahrbahnseite
geprallt. Dadurch habe eine nahe und konkrete Gefahr bestanden, dass weitere
Verkehrsteilnehmer in den Wagen rasen und dabei die Familie des
Beschwerdeführers wie auch sich selber ernsthaft in Lebensgefahr bringen
könnten.

4.4. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des unkontrollierten Schleuderns und der
hohen Geschwindigkeit von 120 km/h habe für die Fahrzeuginsassen die sehr hohe
Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision mit der Leitplanke bestanden. Sie
bejaht zudem sowohl während des unkontrollierten Herumschleuderns des Fahrzeugs
als auch nach dessen Stillstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer
tödlichen Kollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen (Urteil E. 3.3.1. S. 21
f.). Sie sieht die unmittelbare Lebensgefahr demnach nicht nur in der möglichen
Folge einer Kollision mit anderen Fahrzeugen, sondern unabhängig davon in einer
solchen mit der Leitplanke.
Dies verstösst nicht gegen das Anklageprinzip. Dem Beschwerdeführer wird in der
Anklageschrift eine unmittelbare Gefährdung des Lebens seiner Familie
vorgeworfen. Dass angesichts der Geschwindigkeit von 120 km/h auch die
Kollision des Fahrzeugs mit der Leitplanke eine unmittelbare Lebensgefahr für
die Fahrzeuginsassen hervorrufen kann, ergibt sich aus der allgemeinen
Lebenserfahrung. Eine explizite Erwähnung dieses Umstands in der Anklageschrift
war unter den konkreten Umständen nicht zwingend. Worin genau die konkrete und
unmittelbare Lebensgefahr bestand, war eine Frage der rechtlichen Würdigung.
Die Vorinstanz war diesbezüglich frei. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung von aArt. 19 Ziff. 2 SVG komme nicht in echter
Konkurrenz zur Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB zur Anwendung. Da
das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen und damit ausserhalb der Fahrbahn zum
Stillstand gekommen sei, habe für die weiteren Verkehrsteilnehmer keine erhöhte
abstrakte Gefahr einer Kollision bestanden. Die an sich nicht bestrittene
Verkehrsregelverletzung bestehe im brüsken Ziehen der Handbremse und sei
spätestens mit dem Aufprall an der Leitplanke beendet gewesen.

5.2. Nach aArt. 19 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung
der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer
konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist
die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von aArt. 90
Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung (Art. 117 und 125
StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG
gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben
der verletzten oder getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret
gefährdet wurden (BGE 96 IV 39 E. 2; 91 IV 211 E. 4; vgl. auch BGE 119 IV 280
E. 2c). Gleiches gilt für durch Verkehrsregelverletzungen begangene
vorsätzliche Delikte gegen Leib und Leben (vgl. Gerhard Fiolka, in: Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 188 zu Art. 90 SVG; Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 45 zu
Art. 90 SVG) und entsprechend auch für die Gefährdung des Lebens im Sinne von
Art. 129 StGB (vgl. BGE 136 IV 76; Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, 1964, S. 174;
Fiolka, a.a.O., N. 192 zu Art. 90 SVG).

5.3. Indem der Beschwerdeführer die Handbremse zog, griff er wie ein
Fahrzeugführer in das Fahrgeschehen ein und verletzte offensichtlich
elementarste Verkehrsregeln. Dass das Fahrzeug nicht vollständig auf dem
Pannenstreifen, sondern zumindest teilweise auch auf der Fahrbahn zum
Stillstand kam, wurde bereits dargelegt (oben E. 2). Die Vorinstanz erwägt, es
habe die konkrete Möglichkeit einer Kollision der nachfolgenden Fahrzeuge mit
jenem von B.X.________ bestanden (Urteil E. 4.2.2. S. 24). Es ist daher von
einer konkreten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist
bundesrechtskonform. Offenbleiben kann, ob echte Konkurrenz auch bei einer
bloss erhöhten abstrakten Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer zu bejahen ist
(vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe ihn im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil vom
Vorwurf des Betrugs freigesprochen und das Verfahren teilweise gestützt auf
Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt. Dennoch habe sie die Strafe verdoppelt. Sie
hätte auch die Rolle des Opfers, die damalige eheliche Konfliktsituation und
die von seiner Ehefrau erklärte Desinteresseerklärung einbeziehen müssen. Die
Vorstrafen, welche die Zeit vor der Eheschliessung beträfen, habe sie zu stark
straferhöhend gewürdigt. Sein Geständnis sowie seine Einsicht habe sie zu
Unrecht nur leicht bzw. in mittlerem Masse strafmindernd berücksichtigt und
eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint. Sein Wohlverhalten nach der Tat,
das in einer aufrichtigen Entschuldigung und einer nachhaltigen Veränderung in
seinem Verhalten bestehe und die Versöhnung mit seiner Ehefrau ermöglicht habe,
sei gänzlich übergangen worden.

6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf
kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der
Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

6.3.

6.3.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese
zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer werden nebst
dem erwähnten Vorfall von September 2010 auch zwei Vergewaltigungen seiner
Ehefrau, begangen im Frühling und im August 2001, vorgeworfen. Er ist zudem
mehrfach, wenn auch - abgesehen von der groben Verkehrsregelverletzung - nicht
einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Würdigung der
Vorstrafen, der Einsicht und Reue des Beschwerdeführers, seinem Teilgeständnis
sowie der Rolle des Opfers und der damaligen ehelichen Konfliktsituation nicht
überschritten. Ein eigentliches Selbstverschulden des Opfers behauptet der
Beschwerdeführer zu Recht nicht. Das Wohlverhalten während des hängigen
Strafverfahrens führt nebst der bereits berücksichtigten Einsicht und Reue zu
keiner zusätzlichen Strafminderung. Dieses stellt keine besondere Leistung dar
und ist daher neutral zu werten (Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E.
2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E.
3.4.4; je mit Hinweisen).

6.3.2. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet.
Die Vorinstanz wirft der ersten Instanz ein methodisch falsches Vorgehen vor.
Sie nahm daher eine eigene Strafzumessung vor. Sie war dabei nicht
verpflichtet, auf die erstinstanzliche Strafzumessung Bezug zu nehmen und
explizit zu begründen, weshalb sie in Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe ausspricht. Eine Desinteresseerklärung
des Opfers führt bei den hier zu beurteilenden Offizialdelikten nicht zwingend
zu einer Strafminderung (Urteile 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.2;
6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Die Vorinstanz durfte schliesslich
trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (Vater zweier
Kleinkinder, berufliche Integration ohne Lehrabschluss, alleiniger Ernährer)
ohne Überschreitung ihres Ermessens eine erhöhte Strafempfindlichkeit
verneinen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine solche nur bei
aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile
6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E.
2.4.3; je mit Hinweisen).

6.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand. Die
Freiheitsstrafe von vier Jahren ist zwingend unbedingt auszusprechen (vgl. Art.
43 StGB). Die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs (vgl. Beschwerde
S. 16 f.) stellt sich nicht.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge
auf Einvernahme seiner Ehefrau und Einholung eines Berichts der Jungend- und
Familienberatung Brugg zu Unrecht abgelehnt.

7.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139
Abs. 2 StPO). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel
verzichten, wenn es in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, das
Beweisergebnis werde durch weitere Erhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3 mit Hinweisen).

7.3. Die Vorinstanz stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Versöhnung
mit seiner Ehefrau, die aufrichtige Entschuldigung, deren Desinteresseerklärung
an der Strafverfolgung und die erheblichen Erfolge der Familientherapie nicht
infrage. Sie stellt diesbezüglich vielmehr auf die Angaben des
Beschwerdeführers ab (vgl. Urteil E. 8.4.2. S. 35). Eine zusätzliche Befragung
von dessen Ehefrau und die Einholung eines Berichts der Jugend- und
Familienberatung war daher nicht erforderlich.

8. 

8.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das erstinstanzliche Gericht sei bei
der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen. Die Vorinstanz hätte die
Angelegenheit in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur Neubeurteilung an
dieses zurückweisen müssen. Der Beschwerdeführer sieht im Verzicht darauf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).

8.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an das
erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren
wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden
können. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen
Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung
der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteile 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013
E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Dies ist
bei einer bloss methodisch falschen Strafzumessung nicht der Fall. Im Übrigen
musste die Vorinstanz die Strafzumessung aufgrund der zweitinstanzlichen
Teilfreisprüche und -einstellungen ohnehin neu vornehmen. Das rechtliche Gehör
und das Gebot der Rechtsgleichheit sind ebenfalls nicht verletzt. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist unbegründet.

9. 

9.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz bejahe eine erhöhte
Rückfallgefahr und widerrufe daher auch den bedingten Vollzug der
Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Er habe sich während des laufenden
Strafverfahrens wohlverhalten und sich mit seiner Ehefrau ausgesöhnt. Die
Vorinstanz gehe davon aus, er habe auch die früheren Straftaten während des
Zusammenlebens mit dieser begangen, obwohl er aktenkundig erst im August 2006
geheiratet habe. Die neuen Straftaten seien Beziehungsdelikte, weshalb kein
eigentlicher Rückfall vorliege. Eventualiter sei zudem zu berücksichtigen, dass
er eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu vollziehen habe.

9.2.

9.2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird,
so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe
(Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann
den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im
Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

9.2.2. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art.
46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine
eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E.
4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des
bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung
auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den
bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für
den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Art und Schwere der erneuten
Delinquenz bleiben jedoch auch unter neuem Recht für den Entscheid über den
Widerruf insoweit von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlauben. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf
kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit
begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).

9.2.3. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen
Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein,
wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und
damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2).

9.3. Der Beschwerdeführer weist eine bedingte Jugendstrafe von sechs Tagen
Einschliessung wegen Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten (aArt. 90 Ziff. 1
und aArt. 95 Abs. 1 SVG, Art. 96 VRV) auf. In der Zeit vom 1. September 2005
und dem 30. Juni 2006 beging er zudem verschiedene Betäubungsmitteldelikte
sowie am 7. Dezember 2008 eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er wurde hierfür
mit Urteil vom 14. Dezember 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45
Tagen und einer Busse von Fr. 800.-- sowie am 12. August 2009, als
Teilzusatzstrafe zu diesem Urteil, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und
einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (kant. Akten, act. 230 f.). Der
Beschwerdeführer verübte nicht nur die vorliegend zu beurteilenden Taten,
sondern bereits früher die Betäubungsmitteldelikte und die grobe
Verkehrsregelverletzung während laufender Probezeit. Er wurde wiederholt
rückfällig, wenn auch mehrheitlich nicht einschlägig.

9.4. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe aus den in den
einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehre gezogen. Sein
bisheriges Verhalten lasse die Begehung weiterer Delikte ernsthaft befürchten.
Dass er heute wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe und eine Familientherapie
besuche, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe auch die früheren Taten
während des Zusammenlebens mit dieser begangen. Aufgrund der erneuten
Rückfälligkeit während der Probezeit, wobei die neuen Delikte teilweise noch
schwerer wiegen würden als die zuvor begangenen, sei ihm auch unter
Berücksichtigung der Wirkung des Vollzugs der im vorliegenden Verfahren
auszusprechenden Freiheitsstrafe von vier Jahren eine schlechte Prognose zu
stellen (Urteil E. 9.2. S. 37).

9.5. Die Vorinstanz berücksichtigt die Wirkung der zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von vier Jahren und die geltend gemachte Versöhnung mit seiner
Ehefrau auf das Legalverhalten des Beschwerdeführers. Dieser beging zumindest
die vorliegend zu beurteilenden Taten sowie die grobe Verkehrsregelverletzung
vom 7. Dezember 2008 während dem Zusammenleben mit dieser. Er machte sich
während laufender Probezeit wiederholt strafbar, auch wenn seine Vorstrafen
mehrheitlich nicht einschlägig sind. Gemäss der Rechtsprechung sind beim
Entscheid über den Widerruf auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz von
Bedeutung. Die Vorinstanz durfte daher miteinbeziehen, dass die neuen
Straftaten teilweise schwerer wiegen als die Vorstrafen (vgl. BGE 134 IV 140 E.
4.5). Zwar wäre angesichts der Familientherapie, der aufrichtigen
Entschuldigung, der Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier
Jahren und des Umstands, dass die Betäubungsmitteldelikte bereits einige Zeit
zurückliegen, auch ein Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der
Freiheitsstrafe von 15 Monaten denkbar gewesen. Die Vorinstanz verfügt auf
diesem Gebiet allerdings über einen Ermessensspielraum. Ihr Entscheid liegt
ohne Weiteres im Rahmen ihres Ermessens. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht
werden, sie habe dieses überschritten, wenn sie dem Beschwerdeführer eine
schlechte Prognose stellt.

10.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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