Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.792/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_792/2014

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Angriff; Willkür; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.

 Y.________, Z.________ und X.________ hielten sich in den frühen Morgenstunden
des 20. Oktober 2012 auf dem "Schiff" in Basel auf, wo sie zufällig W.________
und C.________ trafen. Y.________ lernte im Verlaufe des Abends D.________
kennen und gab dieser seine Telefonnummer. Nach Betriebsschluss gegen 5:15 Uhr
verliessen Y.________, Z.________, X.________, W.________ und C.________
gemeinsam das "Schiff". Hinter der Gruppe folgte D.________ in Begleitung von
B.________ und A.________, die sie ebenfalls auf dem "Schiff" kennengelernt
hatte. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe und den
Begleitern von D.________, in deren Verlauf B.________ durch einen Faustschlag
ins Gesicht niedergeschlagen wurde und mit dem Hinterkopf auf dem Asphalt
aufschlug. Er erlitt mehrere Unterkieferbrüche, einen Bruch der Schädeldecke
und ein Schädelhirntrauma, das ohne sofortige ärztliche Massnahmen zum Tod
geführt hätte. A.________ erhielt mehrere Faustschläge ins Gesicht, u. a. von
W.________ und Z.________, und trug eine gut sichtbare Prellung am linken Auge
davon.

B.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 29.
April 2014 im Berufungsverfahren wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
frei. Es "bestätigte" den erstinstanzlichen Widerruf einer bedingten und einer
teilbedingten Geldstrafe sowie die in solidarischer Haftung mit den weiteren
Beschuldigten Y.________, Z.________ und W.________ an A.________ zu zahlende
Genugtuung von Fr. 1'000.-.

C.

 X.________ führt (wie Y.________, separates Verfahren 6B_839/2014) Beschwerde
in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf des Angriffs
freizusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an dem Übergriff und rügt
unter mehreren Gesichtspunkten eine unvollständige sowie willkürliche
Sachverhaltsfeststellung. Ausser der diffusen Aussage von W.________, mit der
sich dieser selbst entlaste, gäbe es keine Indizien, die seine Beteiligung am
Angriff belegten. Seine Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio
pro reo".

1.2. Die Vorinstanz erwägt, den Aussagen des Beschwerdegegners und der Zeugin
D.________ lasse sich hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers
nichts Belastendes entnehmen. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erkannt. Die Mitbeschuldigten
Y.________ und Z.________ würden den Beschwerdeführer entlasten. Beide hätten
ausgesagt, er habe nichts gemacht, sondern habe einfach nur dagestanden. Die
Aussagen seien jedoch zu relativieren, da beide intensiv in die
Auseinandersetzung verwickelt gewesen seien und nicht gesehen hätten, was der
Beschwerdeführer währenddessen gemacht oder nicht gemacht habe. Der
Mitbeschuldigte Y.________ habe anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zudem eingeräumt, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer
nach vorne gekommen sei und den Beschwerdegegner geschlagen habe. Er habe das
jedenfalls nicht wahrgenommen. Hingegen ergebe sich eine Beteiligung des
Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen des Mitbeschuldigten W.________ und der Auskunftsperson C.________.
Beide hätten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner getreten
respektive geschlagen. Zwar habe C.________ den Beschwerdeführer an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sicher erkannt, aber erneut
ausgesagt, dass nach seiner Wahrnehmung alle vier Beschuldigten (somit auch der
Beschwerdeführer) in die Schlägerei verwickelt gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe zudem selbst eingeräumt, "wäre ich auch tatsächlich dabei
gewesen, hätte ich noch selber mitgemacht, denn jeder hilft Kollegen". Zudem
spreche für seine aktive Beteiligung am Angriff auf den Beschwerdegegner, dass
er mit den anderen Beschuldigten die Flucht ergriffen und anschliessend ein
Lokal aufgesucht habe.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (Art. 9 BV;
BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; zur Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweis).

 Der Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 171 E. 1.4 S.
176; je mit Hinweisen).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82
mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Unzutreffend ist, der Beschwerdegegner habe anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, mit dem Beschwerdeführer einen
"Shot" getrunken zu haben. Sowohl aus dem Protokoll als auch der
Audioaufzeichnung der Verhandlung vom 26. März 2013 geht hervor, dass der
Beschwerdegegner angab, nicht mehr zu wissen, mit wem er den "Shot" getrunken
habe bzw. diesen mit einem anderen Kollegen (der vier beschuldigten Personen)
getrunken zu haben. Die undatierte und vom Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde als "echtes Novum" bezeichnete "Aussagewiederholung" des
Beschwerdegegners, die sich nicht in den kantonalen Akten befindet, kann nicht
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Einbringen von
Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), vor Bundesgericht
unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).
Zudem bestätigt der Beschwerdegegner in seiner "Aussagewiederholung" gerade
nicht, der Beschwerdeführer sei diejenige Person gewesen, die gerufen habe, man
solle ihn in Ruhe lassen. Dies lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern,
dass keiner der Mitbeschuldigten behauptet, den "Shot" mit dem Beschwerdegegner
getrunken und den Ausruf getätigt zu haben, denn nach den insoweit
unbestrittenen Aussagen des Beschwerdegegners und der Zeugin D.________ war
mindestens noch eine weitere Person am Tatort anwesend, die sich nicht an der
Auseinandersetzung beteiligt hat. Die Zeugin D.________ hat zudem explizit
ausgeschlossen, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer gehandelt haben
könnte.

1.4.2. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Aussagen von
C.________ seien unverwertbar, da er keine Möglichkeit gehabt habe, persönlich
an dessen polizeilicher Einvernahme teilzunehmen, kann er hiermit nicht gehört
werden. Die erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren gerügte Verletzung seiner
Teilnahmerechte bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb
darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist
(vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; 135 III 513 E. 4.3 S. 522; je mit Hinweisen).
Zudem ist die Rüge unbegründet, denn die damalige Verteidigerin hat - nach
Ansicht des Beschwerdeführers "unverständlicherweise" - ausdrücklich auf die
Teilnahme verzichtet. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat weder
der Beschwerdeführer noch dessen Verteidigung die persönliche Konfrontation mit
C.________ beantragt.

 Was der Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit von C.________ vorbringt,
ist ungeeignet, Willkür bei der vorinstanzlichen Aussagewürdigung aufzuzeigen.
Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass C.________ den Tathergang vor seiner
Einvernahme (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren) intensiv mit dem
Mitbeschuldigten W.________ besprochen hat. Selbst wenn dies dafür spreche,
dass C.________ selber in die Auseinandersetzung involviert war und/oder dieser
die Tathandlungen seines Freundes und Mitbeschuldigten W.________ verharmlost
hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit diese Umstände sich auf seine Beteiligung am Angriff auswirken
sollten. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer eine allfällige Beteiligung
von C.________ lediglich beim Übergriff auf B.________ zur Diskussion stellt,
nicht hingegen beim ihm zur Last gelegten Angriff auf den Beschwerdegegner.
Zudem setzt er sich mit den Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren
gehörten Sachverständigen G.________, der sowohl die Aussagefähigkeit als auch
die Glaubwürdigkeit des unter gesundheitlichen Problemen leidenden C.________
bejaht, nicht auseinander. Er legt nicht dar, warum die Einschätzung des
Sachverständigen falsch sein sollte und die Vorinstanz davon hätte abweichen
müssen. Unzutreffend ist letztlich, dass C.________ den Beschwerdeführer bei
der Gegenüberstellung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
erkannt habe. Dieser begründete seine Unsicherheit nachvollziehbar damit, dass
er den Beschwerdeführer zuvor nur einmal gesehen habe und dieser jetzt anders
aussehe, weil er rasiert sei. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass
C.________ ihn anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme anhand von Fotos als
einen der Gruppe identifizierte, mit der er unterwegs war und die anschliessend
in die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner und B.________ involviert
war.

1.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Zeuge E.________ habe lediglich
vier Personen vom Tatort weggehen sehen. Da unbestrittenermassen Y.________,
Z.________, W.________ und C.________ am Tatort waren, könne er nicht an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen sein. Der Einwand ist unzutreffend und
geht an der Sache vorbei. E.________ hat anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgesagt, dass er "keine Ahnung (habe), wie viele Personen"
an der Auseinandersetzung beteiligt bzw. am Tatort gewesen sind, aber "sicher
10 Personen". Seine Einschätzung wird durch die übereinstimmenden Aussagen der
Zeugin D.________ und des Beschwerdegegners gestützt, wonach sechs Personen am
Angriff beteiligt waren. Zudem räumt der Beschwerdeführer selbst ein, am Tatort
gewesen und gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten und C.________ zum Tram
gegangen zu sein.

1.4.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers misst die Vorinstanz den
Einlassungen des Mitbeschuldigten W.________ keine überragende Bedeutung zu,
sondern würdigt diese wie alle weiteren Aussagen und Indizien sachlich. Sie
berücksichtigt explizit, dass W.________ kurz nach der Tat versucht hat, die
Zeugin D.________ zu beeinflussen, und dass er seine eigenen sowie die
Tatbeiträge des mit ihm befreundeten Y.________ verharmlost hat. Da er sich mit
seinen Aussagen nicht unerheblich selbst belastet und die den Beschwerdeführer
belastenden Schilderungen sich weder zu seinen eigenen noch zu Gunsten seines
Freundes Y.________ auswirken, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn
sie festhält, W.________ sage grundsätzlich die Wahrheit und ordne die
Tatbeiträge - soweit wahrgenommen - richtig zu. Dass der Beschwerdeführer das
Aussageverhalten anders gewürdigt hätte, lässt die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich erscheinen.

1.4.5. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Würdigung
der Aussagen des Mitbeschuldigten Z.________ nicht widerspruchsfrei und ohne
Weiteres nachvollziehbar ist. Soweit sie festhält, er habe "den Ablauf des
Übergriffs im Kern grundsätzlich stimmig und konstant aus seiner Sicht
geschildert" trifft dies auch auf die (behauptete) Nichtbeteiligung des
Beschwerdeführers am Angriff zu. Dass der Mitbeschuldigte Z.________ sich
hinsichtlich eines anderen Vorfalls ein günstiges Aussageverhalten des
Beschwerdeführers erhofft habe, ist spekulativ und nicht überzeugend. Er hat
den Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Einvernahme entlastet, als er
noch nicht über die zusätzliche Anschuldigung unterrichtet bzw. das
Strafverfahren hierauf noch nicht ausgedehnt war. Zudem hat er den neuen
Vorwurf auf ersten Vorhalt vollumfänglich eingeräumt. Allerdings übersieht der
Beschwerdeführer, dass Z.________ sowohl hinsichtlich seiner eigenen als auch
der Tatbeiträge seines Freundes Y.________ beschönigende Aussagen gemacht hat.
Der vorinstanzliche Schluss, er habe auch zu Gunsten des mit ihm befreundeten
Beschwerdeführers ausgesagt, ist vor diesem Hintergrund nicht schlechterdings
unhaltbar, zumal beide vor ihren ersten Einvernahmen noch Kontakt hatten und
der Mitbeschuldigte Y.________ angab, die beiden hätten sich abgesprochen.
Insofern erscheinen auch die von ihnen "zu hundert Prozent" übereinstimmenden
Tatortskizzen in einem anderen Licht. Dass die Vorinstanz die den
Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C.________ und W.________ für
glaubhafter hält, ist nicht willkürlich.

 Dies gilt entsprechend für die entlastenden Aussagen des mit dem
Beschwerdeführer befreundeten Mitbeschuldigten Y.________, wonach der
Beschwerdeführer nicht an der Auseinadersetzung beteiligt gewesen sei bzw.
Y.________ nicht gesehen habe, ob der Beschwerdeführer nach vorne gekommen sei.

1.4.6. Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung seiner eigenen Aussagen
vorbringt, ist ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
aufzuzeigen, soweit seine Rügen überhaupt den Rügeanforderungen genügen.
Unzutreffend ist, er habe konstant ausgesagt und sich aus freien Stücken den
Strafverfolgungsbehörden gestellt. Zur Beschwerdegegnerin begab er sich erst,
nachdem er informiert worden war, er werde polizeilich gesucht. Reue kann der
Beschwerdeführer schon deshalb nicht zeigen, da er eine Tatbeteiligung nach wie
vor abstreitet. Seine im Vorverfahren gemachte Aussage, er habe die
Auseinandersetzung aus einer Entfernung von 100 Metern beobachtet, bezeichnete
er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als "absoluten
Schwachsinn", und korrigierte die Entfernung auf rund 7 Meter. Dass dem
Beschwerdeführer das ihn am stärksten entlastende Ereignis des Abends, er sei
derjenige aus der Gruppe gewesen, der mit dem Beschwerdegegner einen "Shot"
getrunken und gesagt habe, man solle diesen in Ruhe lassen, erst wieder in
Erinnerung gekommen sein soll, als der Beschwerdegegner dies anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, durfte die Vorinstanz angesichts
des ansonsten detailliert beschriebenen Ablaufs des Abends als nicht glaubhaft
ansehen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Aussagen des
Beschwerdeführers als wenig glaubhaft einstuft.

1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
vermögen keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung zu belegen, soweit sie
den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
genügen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Seine Strafe
falle - im Vergleich - zu den übrigen Mitbeschuldigten, namentlich der von
W.________, unangemessen hoch aus. Er habe im Gegensatz zu den Mitbeschuldigten
nicht mit massiver körperlicher Gewalt auf die Opfer eingewirkt.

 Die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine gute (Legal-) Prognose des
Beschwerdeführers. Dieser sei im Zeitpunkt der Tat einer geregelten Arbeit
nachgegangen und habe eine feste Beziehung geführt, die die Haftzeit überdauert
habe. Hingegen sei dem Mitbeschuldigten Z.________ eine gute Prognose gestellt
worden, obwohl dieser diesbezüglich (gemeint sein dürfte Arbeit und gefestigte
Beziehung) "gar nichts" habe vorbringen können.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren der
bedingte Strafvollzug möglich sei. Dies erfordere im Fall des Beschwerdeführers
gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB eine besonders günstige Prognose, da er innert fünf
Jahren vor der zu beurteilenden Tat zweimal zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen verurteilt wurde. Negativ wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer
noch während der laufenden Probezeit delinquiert habe. Er zeige keine Reue und
Einsicht in die Tat, und die Berichte der Strafanstalt Bostadel fielen
ausgesprochen negativ aus. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat bei
seinen Eltern wohnte und im Friseursalon seiner Freundin arbeitete, habe ihn
nicht davon abgehalten, straffällig zu werden.

2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen). Es
greift in das dem Sachgericht bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen
nur ein, wenn dieses den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten,
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E.
5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

2.4. Was der Beschwerdeführer gegen das Strafmass vorbringt, ist unbehelflich,
soweit seine Rügen überhaupt den Begründungsanforde-rungen von Art. 42 Abs. 2
BGG genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (detailliert) mit den
vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen auseinander und legt mit seinen
allgemeinen Ausführungen und seiner pauschalen Kritik am Strafmass nicht dar,
inwieweit die zweijährige Freiheitsstrafe nicht mehr vom sachrichterlichen
Ermessen gedeckt sein soll. Unzutreffend ist, er sei im Strafverfahren ebenso
kooperativ gewesen wie der Mitbeschuldigte W.________. Dieser hat im Gegensatz
zum Beschwerdeführer nicht nur die übrigen am Angriff Beteiligten belastet,
sondern auch seine eigenen Tatbeiträge - wenn auch nur abgeschwächt -
eingeräumt. Dass der Beschwerdeführer die Strafe subjektiv als übersetzt
empfindet, ist "nachvollziehbar", jedoch ungeeignet, eine
Ermessensüberschreitung darzulegen.

 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie dem Beschwerdeführer den
bedingten Strafvollzug verwehrt. Der Beschwerdeführer zeigt keine "besonders
günstigen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB auf, die eine positive
Legalprognose rechtfertigten könnten. Er beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, die von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Faktoren zu
wiederholen, ohne darzulegen, dass oder inwieweit deren negative Legalprognose
bundesrechtswidrig sein soll. Sein Hinweis, dem Mitbeschuldigten Z.________ sei
der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden, geht an der Sache vorbei. Der
Beschwerdeführer übersieht zum einen, dass die Warnwirkung beim teilbedingten
Vollzug aufgrund des Teilvollzugs eine weitaus bessere Prognose für die Zukunft
erlaubt als dies im Rahmen von Art. 42 StGB der Fall ist (vgl. BGE 134 IV 1 E.
5.5.2. S. 15; Urteil 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 2.1) und zum anderen, dass
der Mitbeschuldigte Z.________ die subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB erfüllt, wohingegen sich die Legalprognose beim Beschwerdeführer
nach Art. 42 Abs. 2 StGB richtet.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2,
Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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