Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.786/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_786/2014

Urteil vom 10. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 22. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, von Juni bis zum 25. November 2011 zusammen mit
mehreren weiteren Personen in insgesamt 47 Wohnliegenschaften eingestiegen zu
sein und dabei verschiedene Wertgegenstände entwendet zu haben. Teilweise sei
es beim Versuch dazu geblieben. Der Deliktsbetrag beläuft sich gemäss
Anklageschrift auf ca. Fr. 527'067.25 und der Sachschaden auf ca. Fr.
64'018.45. Zudem habe X.________ während der Untersuchungshaft am 23. und 24.
April 2012 in zwei Einstellzellen die Wände zerkratzt und mit einem
Kugelschreiber verschmiert.

B. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 22. Mai 2014
zweitinstanzlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von
5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 547 Tagen und des
vorzeitigen Strafvollzugs von 269 Tagen.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil
sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen.
Eventuell sei das Verfahren bis zum Urteil des Bezirksgerichts Baden gegen den
Mitbeschuldigten Y.________ zu sistieren. X.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht eine
Verletzung von Art. 47 StGB und des rechtlichen Gehörs geltend. Zur
Sicherstellung der Gleichmässigkeit der Strafzumessung hätte das Urteil gegen
den Mitbeschuldigten Y.________ abgewartet werden müssen, ehe seine Strafe
festgelegt werde. Die Vorinstanz nehme willkürlich einen Gesamtdeliktsbetrag
von rund einer Million (recte: einer halben Million) Franken an. Die
Strafzumessung sei zudem in wesentlichen Gesichtspunkten falsch.

1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59
ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung
über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E.
5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).
Solange sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren im Rahmen des
dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, kann das Bundesgericht das
angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen
zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteile
6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen; 6B_341/2007 vom 17.
März 2008 E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97).

1.3. Die Vorinstanz war nicht gehalten, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer zu sistieren, bis der mitbeschuldigte Y.________ psychiatrisch
begutachtet und erstinstanzlich beurteilt werden kann. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass die Vorinstanz aufgrund des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 5
StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet war, das
Strafverfahren gegen ihn voranzutreiben. Dies gilt umso mehr, als er sich seit
längerer Zeit in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der
Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist nicht verletzt,
bloss weil der Beschwerdeführer vor seinem Mittäter beurteilt wird. Es obliegt
vielmehr dem nachträglich über den Mittäter urteilenden Gericht, die von ihm
ausgefällte Strafe mit allenfalls bereits feststehenden Bestrafungen von
Mittätern hypothetisch zu vergleichen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194). Die
Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung das von der Staatsanwaltschaft
beantragte Strafmass für den Mittäter. Obwohl das den Mittäter beurteilende
Gericht daran nicht gebunden ist, trägt sie so dem Grundsatz der
Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit soweit möglich Rechnung.
Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt
worden sein soll, legt dieser nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einsatzstrafe von 5 Jahren sei
zu hoch. Angemessen wäre eine solche von 2 Jahren. Das Urteil 6B_169/2011 vom
8. Juni 2011 betreffe einen vergleichbaren Sachverhalt, wobei dem Beschuldigten
eine deutlich tiefere Strafe auferlegt worden sei.

1.4.2. Die Vorinstanz kommt wie bereits das erstinstanzliche Gericht zum
Schluss, dem Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 liege ein in wesentlichen
Punkten unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, weshalb der Beschwerdeführer
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Dies ist nicht zu beanstanden.
Abgesehen davon, dass derartige Vergleiche ohnehin nur beschränkt
aussagekräftig sind (vgl. Urteil 6B_570/2009 vom 11. September 2009 E. 2.3),
ging es in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall um 70 Einbrüche in
Industrieliegenschaften während eines Zeitraumes von drei Jahren. Gleichzeitig
war der Deliktsbetrag tiefer. Das Bundesgericht führte in jenem Fall zudem aus,
dass anstelle der von der Vorinstanz für den gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl angenommenen Einsatzstrafe von rund 3 Jahren ohne Verletzung von
Bundesrecht auch eine merklich höhere Einsatzstrafe hätte ausgefällt werden
können (Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.5). Inwiefern die Vorinstanz
vorliegend durch die Festlegung einer Einsatzstrafe von 5 Jahren das ihr
zustehende Ermessen verletzt haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte willkürliche
Feststellung des Deliktsbetrages ist mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Er erhebt diese Rüge
vor Bundesgericht erstmals, obwohl bereits das erstinstanzliche Gericht von
demselben Deliktsbetrag ausging (erstinstanzliches Urteil, S. 52 E. 3.3.2).

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die bandenmässige Begehung vermöge
nicht über den entsprechenden (qualifizierten) Straftatbestand hinaus eine
Gefährlichkeit zu begründen. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand daher nicht
stark verschuldenserhöhend gewichten dürfen. Die Tatbegehung sei überdies nicht
speziell professionell und raffiniert gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass
nie Personen gefährdet worden seien. Dass er die Einbruch- bzw.
Einschleichdiebstähle beging, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dürfe
schliesslich nicht leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend berücksichtigt
werden. Dieser Umstand sei bereits mit der anerkannten Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit abgegolten.

1.5.2. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde
dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten und
das Doppelverwertungsverbot verletzt. Indes ist es dem Sachgericht nicht
verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein
qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht
verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des
Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis).

1.5.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sieht die Vorinstanz die
verschuldenserhöhende Gefährlichkeit nicht im Umstand der Bandenmässigkeit an
sich. Vielmehr berücksichtigt sie die konkrete Art und Weise des Vorgehens und
damit das Ausmass des qualifizierten Tatbestands. Der Beschwerdeführer und
seine Mittäter haben arbeitsteilig Personen beobachtet, welche mit ihren Wagen
zu einem Restaurant gefahren sind. Mit Hilfe des elektronischen Autoindexes
fragten sie anschliessend aufgrund der Kontrollschilder die Adressen der
Fahrzeughalter ab und überprüften diese im Internet. So klärten sie ab, ob sich
die Liegenschaften für eine Tatbegehung eignen. Teilweise blieb eine Person
beim Restaurant zurück um die anderen warnen zu können, falls die Bewohner
frühzeitig zurückkehren sollten. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses Vorgehens
ausführt, der Beschwerdeführer sowie seine Mittäter seien professionell
vorgegangen und hätten eine hohe kriminelle Energie offenbart, ist das nicht zu
beanstanden. Sie durfte dies verschuldenserhöhend gewichten. Gleiches gilt für
den Umstand, dass die Täter bei der Tatbegehung jeweils Latexhandschuhe und
wechselndes Schuhwerk trugen, um möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Die
Vorinstanz brauchte nicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass keine Personen
gefährdet wurden, denn Schutzgut von Art. 139 StGB ist das Vermögen und nicht
Leib und Leben (vgl. Urteil 6B_1075/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3).

1.5.4. Die Vorinstanz wertet leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend, dass
der Beschwerdeführer die Taten beging, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Unklar ist, ob die Vorinstanz damit einzig dem Ausmass der angestrebten und
erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers innerhalb des qualifizierten
Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) Rechnung
trägt und dieses unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens würdigt oder aber in
Verletzung des Doppelverwertungsverbots den Qualifikationsgrund der
Gewerbsmässigkeit ein zweites Mal veranschlagt.
Die Frage kann letztlich offenbleiben. Mit einer Einsatzstrafe von 5 Jahren für
das angenommene mindestens mittelschwere Verschulden des Beschwerdeführers
verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht (vgl. Urteil 6B_202/2010
vom 31. Mai 2010 E. 6.3.4, nicht publ. in: BGE 136 IV 117).

1.6.

1.6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, sein Geständnis, das
positive Nachtatverhalten sowie seine Einsicht und Reue seien strafmindernd zu
werten. Zum Zeitpunkt seines Geständnisses habe er aufgrund der nur teilweise
gewährten Akteneinsicht nicht gewusst, wie viele Belastungen von seinen
Mittätern ausgingen. Durch die anfängliche Verweigerung der Akteneinsicht habe
die Staatsanwaltschaft zudem das Beschleunigungsgebot verletzt, was ihm
ebenfalls strafmindernd anzurechnen sei.

1.6.2. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden,
namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE
121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich
demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht
erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden
Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils
geständig geworden ist (Urteile 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_974
/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen).

1.6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sein Geständnis erst
abgelegt, als er mit erdrückenden Beweisen konfrontiert gewesen sei. Eine
Strafminderung sei daher und mit Blick auf die fehlende Einsicht in das
begangene Unrecht nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer stritt die ihm
vorgeworfenen Taten zunächst ab. Dies auch noch, nachdem er teilweise
Akteneinsicht erhalten und Kenntnis zumindest einiger gegenteiliger Aussagen
der Mittäter sowie verschiedener Indizien hatte, die ihn belasteten.
Nachträglich räumte er erst einige wenige Einbrüche ein, ehe er die Polizei
schliesslich an 19 bzw. 26 Tatorte führte. Wenn die Vorinstanz unter diesen
Umständen von einer Strafminderung absieht, verletzt sie ihr Ermessen nicht.
Selbst wenn man mit dem erstinstanzlichen Gericht von einer leichten
Strafminderung ausgehen würde, hätte dies angesichts der von der Vorinstanz zu
Recht als erheblich straferhöhend erachteten Vorstrafen des Beschwerdeführers
im Ergebnis nicht zu einer tieferen Strafe geführt. Gleiches gilt für das
angeführte positive Nachtatverhalten und die geltend gemachte Einsicht und
Reue.

1.6.4. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht erstmals vor, die
Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie ihm
zunächst die Akteneinsicht verweigert habe. Darauf ist mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem
wäre die Rüge verspätet und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben
widersprechen, wonach es nicht zulässig ist, verfahrensrechtliche Einwendungen,
die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können,
später noch vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S.
21; je mit Hinweisen). Aus den gleichen Gründen ist nicht zu prüfen, ob das
Vorgehen der Staatsanwaltschaft zulässig war.

1.7. Zusammengefasst liegt die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe
von fünf Jahren bei einer Gesamtbetrachtung noch innerhalb des
sachrichterlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.

2. 
Der Beschwerdeführer begründet sein eventualiter gestelltes Rechtsbegehren um
Sistierung des Verfahrens nicht. Es ist mit Verweis auf die vorstehenden
Ausführungen (E. 1.3) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl.
Art. 42 Abs. 1 BGG).

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine
angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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