Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.782/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_782/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa
4, 6300 Zug,
2.  Y.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frei,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 4. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 5. März 2013 einen
Strafbefehl gegen X.________ wegen übler Nachrede z.N. der Y.________ S.A.
X.________ habe im Januar 2010 in seinem Büro der Journalistin W.________
während eines Gesprächs gesagt, "aber auch bei der Y.________ S.A. scheine
nicht alles korrekt gelaufen zu sein. Es bestehe der Verdacht auf 'front
running'". "Front running" habe er entsprechend den Standesregeln des Verbandes
Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) definiert. Nach dem Obergericht des
Kantons Zug wirft er der Privatklägerin vor, am 28. Dezember 2007 für 1.3 Mio.
Euro Stammanteile der Z.________ GmbH erworben zu haben. Am 10. März 2008 habe
sie in Erfüllung ihrer Vermögensverwaltungsaufträge für ihre Kunden 3.9 Mio.
Euro in diese GmbH investiert. Das Eigengeschäft vom 28. Dezember 2007 sei in
Ausnützung von Insiderwissen um die künftige Investition ihrer Kunden in die
gleiche GmbH erfolgt.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach X.________ am 6. September 2013 der
üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu Fr. 60.--.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 4. Juli 2014 die von X.________
erhobene Berufung ab.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, die
Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin aufzuheben, die Verfahrenskosten
der Staatskasse bzw. der Privatklägerin aufzuerlegen und ihn zu entschädigen,
ferner seien W.________ und eine weitere Person (vorsorglich) als Zeugen
einzuvernehmen.

Erwägungen:

1.
Auf die beantragte Zeugeneinvernahme ist nicht einzutreten. Die Beweisabnahme
ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel können
nur vorgebracht werden, soweit das Urteil dazu Anlass gibt (unechte Noven), was
in der Beschwerde zu begründen ist. Echte Noven sind unbeachtlich (Art. 99 Abs.
1 BGG; Urteil 6B_1113/2013 vom 30. Juni 2014 E. 2).

2.

2.1. Die Erstinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer anerkenne, gegenüber
der Journalistin geäussert zu haben: "Aber auch bei der Y.________ S.A. scheint
nicht alles korrekt gelaufen zu sein. Es bestehe der Verdacht auf 'front
running'". Die Staatsanwaltschaft werfe ihm vor, die Privatklägerin im Sinne
eines Verstosses gegen die Standesregeln des VSV verdächtigt zu haben. Davon
dass er den Vorwurf im Sinne eines strafbaren Verhalten verstanden hätte, stehe
in der Anklageschrift (dem Strafbefehl) entgegen der Privatklägerin nichts.

2.2. Die Vorinstanz hält zunächst fest, die im Zeitungsartikel abgedruckte
Beschreibung des Frontrunning sei nicht massgebend und die in der Presse
verbreitete Äusserung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand der Anklage.
Nach der Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer der Journalistin nicht bloss
mit, es liege der Verdacht auf "front running" vor. In der Annahme, dass die
junge und im Vermögensverwaltungsgeschäft unerfahrene Journalistin mit dem
Begriff allein vielleicht nicht allzu viel anfangen könnte, habe er diesen ihr
gegenüber in der Weise definiert, dass "ein unabhängiger Vermögensverwalter den
Ermessensspielraum bei Kundenaufträgen ausnutzt, um vorgängig gleichartige
Eigengeschäfte abzuschliessen". Damit habe er die Definition gemäss Art. 4
Ziff. 8 der Standesregeln 2009 des VSV gemeint und die Privatklägerin eines
Verstosses gegen diese Standesregel verdächtigt. Diese lautet:

"Das Ausnützen von Kundenaufträgen zu vorgängigen, parallelen oder unmittelbar
daran anschliessenden gleichartigen Eigengeschäften (front-, parallel- oder
afterrunning) ist nicht erlaubt. Als Kundenaufträge gelten dabei auch
Transaktionen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum
getätigt werden. Vorbehalten bleibt das ausdrückliche Einverständnis des
Kunden."
Die Vorinstanz führt aus, der Vorwurf berühre nicht nur die strafrechtlich
nicht geschützte gesellschaftliche und berufliche Ehre, sondern betreffe auch
den menschlich-sittlichen Bereich des Ehrbegriffs und sei von Art. 173 StGB
erfasst (BGE 99 IV 148 E. 2). Ein solches Verhalten sei mit einer einwandfreien
Geschäftsführung generell nicht vereinbar und besonders treuwidrig. Der
Beschwerdeführer habe um den ehrverletzenden Charakter seiner Äusserungen
gewusst. Er habe gewollt, dass die Journalistin genau solche rufschädigenden
Verdächtigungen zur Kenntnis nehme und in der Zeitung verbreite.

2.3. Das "front running" wird auch als Insidergeschäft bei Kenntnis von Kauf-
und Verkaufsordern definiert ( THOMAS FISCHER, Strafgesetzbuch, 61. Aufl.,
München 2014, N. 13a zu § 263 StGB). In der Schweizer Literatur wird es als
manipulatorische Technik verstanden, bei der ein Broker sein Wissen um
Kundenaufträge dadurch nutzt, dass er vor Auftragsabwicklung selber noch
entsprechende Geschäfte tätigt ( NIGGLI/WANNER, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 28 zu Art. 161bis StGB). Als Frontrunner
kommen primär Effektenhändler und andere Intermediäre wie Anlageberater oder
Vermögensverwalter, aber auch Dritte in Frage, welche von einer geplanten
Transaktion erfahren ( SONJA PFLAUM, in: forum penale 2011, S. 72, Bemerkungen
zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2010, das auf
ungetreue Geschäftsbesorgung erkannte; zustimmend auch WOLFGANG WOHLERS, in:
Ackermann/Heine [Hrsg.]), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 361 Rz.
6). PFLAUM beschreibt das Verhalten auch als "Ausnützen des Wissens um
bevorstehende Kundentransaktionen". Nach der Literatur sind solche
Verhaltensweisen nicht unmittelbar strafrechtlich erfasst, jedoch
aufsichtsrechtlich oder im Rahmen der Selbstregulierung verboten,
beispielsweise nach den SwissBanking Verhaltensregeln zugunsten eigener oder
Nostro-Positionen ( TRIPPEL/URBACH, in: Basler Kommentar, Börsengesetz,
Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 161bis StGB).

2.4. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind,
seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).

2.4.1. Die Privatklägerin ist eine Aktiengesellschaft. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der strafrechtliche Schutz auch
Aktiengesellschaften zu (BGE 108 IV 21 E. 2; FRANZ RIKLIN, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 40 vor Art. 173 StGB; STRATENWERTH/
JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, S.
232 f. Rz. 12).

2.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Aussagen der Journalistin und macht
geltend, diese habe lediglich bestätigt, dass er den Verdacht auf "front
running" äusserte. Sie habe sich nicht an eine genaue Definition erinnern
können und auf eigene Recherchen verwiesen.

Der Einwand ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer ist Sachverständiger im
Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität. Er
kannte den Begriff "front running" und versuchte, ihn der Journalistin zu
erklären. Entscheidend ist nicht, inwieweit ihm das gelang, sondern dass er als
Fachmann die Privatklägerin gegenüber der Journalistin des "front running"
verdächtigte. Das ist unzweifelhaft ein "unehrenhaftes Verhalten" im Sinne von
Art. 173 StGB und geeignet, den Ruf oder die Reputation der Privatklägerin als
Vermögensverwalterin zu schädigen. Die Journalistin musste nicht um die in der
schweizerischen Dogmatik umstrittene rechtliche Einordnung des "front running"
( PFLAUM, a.a.O.) wissen. Im Strafrecht wird ein laienhaftes Verständnis
vorausgesetzt (so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Der Betroffene
muss Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen,
sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung des
Handelns haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

Die Äusserung muss "bei einem anderen" erfolgt sein (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
Dieser bedarf keiner besonderer Kenntnisse und kann auch ein Kind sein (Urteil
6B_491/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 96 IV 194). Der
Adressat muss sich des ehrenrührigen Charakters der Äusserung nicht bewusst
sein ( STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, a.a.O., S. 239 Rz. 26). Für die Beurteilung
der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend,
sondern der Sinn, den ein unbefangener Dritter der Äusserung unter den
konkreten Umstände objektiv beilegen muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; 128 IV 53
E. 1a).

2.4.3. Nicht stichhaltig ist daher das Vorbringen, der Begriff "front running"
könne wegen des diffusen Bedeutungsinhaltes sowie der allgemeinen
Unverständlichkeit nicht als Tatsachenfeststellung gewertet werden und falle
aus dem Anwendungsbereich von Art. 173 StGB. Es genügt, dass der
Beschwerdeführer die Privatklägerin mit seiner Äusserung bei der Journalistin
des "front runnings" und damit im objektiven Verständnis "eines unehrenhaften
Verhaltens" verdächtigte. Einerseits verweist die Vorinstanz zutreffend auf den
einen Anwalt betreffenden BGE 99 IV 148 E. 2, wonach mit der Verletzung von
Standesregeln eine Unredlichkeit in der Interessenwahrung vorgeworfen wird.
Andererseits ist das Vorbringen um so weniger gewichtig, als "front running" im
oben E. 2.3 erwähnten bezirksgerichtlichen Entscheid (Platzieren von
Transaktionen auf eigene Rechnung durch einen Effektenhändler in Kenntnis von
Kundenaufträgen, um so Gewinne zu machen) als ungetreue Geschäftsbesorgung
beurteilt wurde. Frontrunning gehört zu einer Gruppe von Verhaltensweisen, die
insbesondere als Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben unter Strafe
gestellt sind (in der Literatur als "Aufsichtsstrafrecht" bezeichnet; dazu
näher WOHLERS, a.a.O. mit weiteren Hinweisen), und die heute aufgrund von
allgemein zugänglichen Medieninformationen von einer breiten Öffentlichkeit
ohne Weiteres einem pönalisierten Verhalten zugeordnet werden.

2.4.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe auf der
Grundlage der erwähnten Standesregel entschieden und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sie habe abweichend vom Strafbefehl und der
Erstinstanz einen modifizierten Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hätte ihm
Gelegenheit geben müssen sich zu äussern, ob er die Definition des VSV in der
Besprechung mit der Journalistin zitiert habe. Soweit auf die Standesregel
Bezug genommen worden sei, sei es immer um die Abgrenzung zu strafrechtlichen
Vorwürfen gegangen, die er nicht gemacht habe.

Der Vorwurf ist unbegründet. Die Definition des VSV war im Kanton auf allen
Stufen Verfahrensgegenstand (oben Bst. A, E. 2.1 und 2.2.). Infolge dieser
Einschränkung durch den Anklagegrundsatz prüften die Erst- und die Vorinstanz
von vornherein keine strafrechtliche Verdächtigung (oben E. 2.1). Wie erwähnt,
kommt es im Übrigen für den ehrverletzenden Charakter der Äusserung nicht auf
den Bezug zu der Standesregel, sondern auf das allgemeine Verständnis an.

2.5. Der Beschwerdeführer nimmt für den Fall, dass das Bundesgericht von einer
Tatbestandsmässigkeit seiner Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB
ausgeht, zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis Stellung. Er macht nicht geltend,
die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Entlastungsbeweise (Art. 173 Ziff.
2 StGB) verkannt (vgl. Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1).

2.5.1. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 3 StGB) begründet
die Vorinstanz damit, dass es keinem Zweifel unterliege, dass Anleger ein
Interesse haben, über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, der sie Geld
anvertrauen wollen, aufgeklärt und gewarnt zu werden. Vor diesem Hintergrund
könne nicht gesagt werden, es sei beim Gespräch darum gegangen, der
Privatklägerin Übles vorzuwerfen.

Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des
Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung
für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles
vorzuwerfen (animus iniurandi). Beide Voraussetzungen müssen je für sich
betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen
werden (BGE 116 IV 31 E. 3; 132 IV 112 E. 3.1). Die Wahrung öffentlicher
Interessen ist nur ein Beispielfall begründeter Veranlassung. Diese muss
objektiv gegeben sein ( STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., S. 242 Rz. 34). Der
Entlastungsbeweis wird in der Regel zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; RIKLIN,
a.a.O., N. 29 zu Art. 173 StGB). Er wurde von der Vorinstanz zugelassen. Dabei
hat es sein Bewenden.

2.5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist der Wahrheitsbeweis bei der
Äusserung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich nur
durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung zu erbringen (BGE 132 IV
112 E. 4.2). Dies muss grundsätzlich auch im zu beurteilenden Zusammenhang
analog gelten, in dem ein Verbandsorgan für die Auslegung und Anwendung der
Standesregeln zuständig ist. Die Verdächtigung betrifft einen gravierenden
Regelverstoss und damit ein schuldhaftes Verhalten (das gegebenenfalls auch
wirtschaftsstrafrechtlich relevant sein kann). Mit einer solchen Verdächtigung
wird (strukturell dem Verbrechensbegriff entsprechend) ein tatbestandsmässiges,
d.h. (objektiv) regelverletzendes sowie (subjektiv) vorsätzliches oder
fahrlässiges, nicht gerechtfertigtes Verhalten behauptet, das dem Betroffenen
zum Verschulden gereicht.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Vorwurf (die Verdächtigung) in der
Beschwerde ausdrücklich mit der Verletzung einer Standesregel des VSV, für
welche er einen über den Wortlaut der angerufenen Regel (oben E. 2.2)
hinausgehenden Anwendungsbereich behauptet (und etwa auch das vorbehaltene
Einverständnis des Kunden ausblendet). So macht er Im Gegensatz zu seiner
Belehrung der Journalistin und dem Wortlaut der Regel (oben E. 2.2) geltend,
der Begriff betreffe nicht nur Eigengeschäfte. Zur Definition gehöre nicht,
dass der Vermögensverwalter zum Nachteil seiner Kunden handle. Der VSV setze
auf einem viel höheren wirtschafts-ethischen Niveau an, weil ein "front
running" auch ohne Verfolgung eigener Vermögensinteressen des Verbandsmitglieds
vorliegen könne. Der VSV strebe eine klare Trennung von Fremd- und
Eigengeschäften an. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich ohne Weiteres, dass
das Zweitgeschäft bei Abschluss des Erstgeschäfts keineswegs geplant sein
müsse. Ausreichend sei ein zeitlicher Zusammenhang (die Vorinstanz setzte einen
kausalen Zusammenhang voraus). Der Beschwerdeführer belegt seine Ansicht weder
mit irgendeiner Verlautbarung des VSV (sowenig er eine Verbandsmitgliedschaft
der Privatklägerin belegt) noch mit einer einschlägigen Entscheidung oder
Literaturstelle. Er behauptet keine einzige Norm des Bundesrechts, die seine
Auffassung stützen würde, oder die durch das vorinstanzliche Urteil verletzt
wäre. Auf einer derartigen Grundlage ist nicht ersichtlich, wie das
Bundesgericht den Wahrheitsbeweis entgegen der Vorinstanz als gelungen
beurteilen könnte.

Da es sich bei der massgebenden Standesregel um Verbandsrecht und nicht um
"Schweizerisches Recht" im Sinne von Art. 95 sowie Art. 106 Abs. 1 BGG handelt,
müsste der Beschwerdeführer deren Auslegung und Anwendung nachweisen. Auf
Beschwerde hin wäre die vorinstanzliche Beurteilung unter
Willkürgesichtspunkten zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung
richtet, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht an die
Tatsachenfeststellungen unter Vorbehalt von Art. 97 Abs. 1 BGG gebunden ist
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei der Geltendmachung einer Bundesrechtsverletzung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG gilt das strenge
Rügeprinzip (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Rüge muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden. Das erfordert eine detaillierte
Auseinandersetzung mit dem Urteil gestützt auf die genau bezeichneten,
massgebenden Akten, die von der Vorinstanz verkannt oder unhaltbar gewürdigt
sein sollen. Die Begründung muss in der Beschwerde enthalten sein (Art. 42 Abs.
1 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.2). Es kann nicht summarisch auf Dokumente verwiesen
und damit dem Bundesgericht überantwortet werden, nach Beschwerdegründen zu
suchen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
140 III 264 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer bezeichnet weder einen Rechtssatz (Art. 95 BGG), welcher
durch die vorinstanzliche Beurteilung verletzt sein sollte (und legt
entsprechend auch nicht dar, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt";
Art. 42 Abs. 2 BGG) noch setzt er sich detailliert mit ihr auseinander (und
vermag folglich eine willkürliche, d.h. schlechterdings unhaltbare Würdigung im
Sinne von Art. 9 BV nicht aufzuzeigen). Die Beschwerde erweist sich als
appellatorisch.

2.5.3. Wie die Vorinstanz bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises ausführt,
hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2009, d.h. vor der Äusserung gegenüber der
Journalistin, gegen die Privatklägerin beim VSV eine Anzeige wegen Verdachts
auf Geldwäscherei und "front running" eingereicht. Das für die
standesrechtliche Aufsicht zuständige Verbandsorgan erachtete es nicht für
angezeigt, die Vorwürfe weiter zu untersuchen. Die Vorinstanz kommt deshalb zum
Ergebnis, es hätten sich umso höhere Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht
gestellt, da der Beschwerdeführer den Verdacht gegenüber der Journalistin mit
dem Zweck äusserte, ihn über einen Zeitungsbericht einer breiten Öffentlichkeit
kund zu tun. Sie verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Gutglaubensbeweis als
gescheitert beurteilt.

3.
Auf die Beschwerde ist im Umfang der nicht weiter begründeten Rechtsbegehren
(oben Bst. C) nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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