Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.734/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_734/2014

Urteil vom 5. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Menschenwürde und Fairnessgebot (Art. 3 StPO, 7 und 29 BV, 6
EMRK),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 4. April 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 21. März 2011 der Anstiftung
zum gewerbsmässigen Betrug und am 30. Mai 2011 des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des
mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte
ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen.

B.

 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte diese Schuldsprüche
am 4. April 2014 mit Ausnahme eines Betrugsvorwurfs, von dem es ihn freisprach.
Es setzte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 10 Monate fest.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei
die Sache zur korrekten Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung an das
Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 StPO, Art. 7 und 29
BV sowie Art. 6 EMRK (Menschenwürde und Fairnessgebot). Zur Begründung führt er
aus, die Strafgerichtspräsidentin habe ihn anlässlich der Urteilseröffnung als
"Halunken" beschimpft. Ehrverletzende Äusserungen gehörten nicht in eine
Urteilsbegründung, insbesondere wenn sie nicht zur Umschreibung des zu
beurteilenden deliktischen Verhaltens dienten, sondern vollkommen unnötig
seien. Es brauche nicht ausgeführt zu werden, dass dies sonst zu einer
Verrohung der Justiz führe und den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires
Verfahren verletze.

1.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Opfer einer Beschimpfung geworden
zu sein, legt ansonsten aber nicht dar, inwiefern eine Verletzung seiner
Menschenwürde geschehen sein soll. Eine blosse Beschimpfung reicht zur Annahme
einer solchen jedenfalls nicht aus. Damit eine die Menschenwürde verachtende
oder erniedrigende Behandlung vorliegt, muss sie eine gewisse Schwere erreichen
(vgl. Marc Thommen, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 14 ff. zu Art. 3 StPO mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dies ist hier nicht
der Fall. Sollte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen
Urteilsbegründung vor erster Instanz tatsächlich als Halunke bezeichnet worden
sein, geschah dies im Kontext seiner Verurteilung wegen zahlreicher Straftaten
wie Betrug, Urkundenfälschung etc. In diesem Zusammenhang betraf der Begriff
ihn als verurteilten Straftäter und nicht ihn als Person oder in seiner
Werthaftigkeit als Mensch. Eine Verletzung der Menschenwürde ist nicht gegeben.

1.3. Inwiefern sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt sein soll, zeigt
der Beschwerdeführer nicht konkret auf. Die geltend gemachte Beschimpfung soll
im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung stattgefunden haben, mithin nach
Abschluss von Strafuntersuchung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung. Dass er
zuvor schon menschenunwürdig behandelt worden sei oder andere Verfahrensrechte
verletzt wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er legt nicht dar
und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine einzige, allenfalls unangebrachte
Äusserung während der Urteilsbegründung das gesamte zuvor korrekt geführte
Verfahren unfair werden lassen soll. Eine Verletzung des Fairnessgebots ist
nicht auszumachen.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein
aussichtslos war, kann seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung
der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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