Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.732/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_732/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 24. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wurde am 11. Januar 2012 festgenommen. Er trug auf sich zwei
Minigrip, in welchen sich insgesamt 1,7 Gramm Kokaingemisch befanden. In der
Wohnung von X.________ wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung weitere 331
Gramm Kokaingemisch sowie 30 leere Minigrip gefunden.

B. 
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 24. Juni 2014 neben
anderen Delikten der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Aufbewahren und Anstalten treffen zum
Verkauf von 332,7 Gramm Kokaingemisch schuldig. Es bestrafte ihn dafür mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei wegen Erwerb und
Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu einer Busse zu
verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem
Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel
im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E.
1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E.
2.8; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Ende Oktober 2011 von einem
gewissen A.________ 360 Gramm Kokain (ungewogen) für Fr. 6'000.-- erworben. Den
Kauf habe er mithilfe von Kollegen finanziert. Von diesen 360 Gramm habe er
"meistens täglich" konsumiert, letztmals am 8. Januar 2012. Die Vorinstanz
stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die in der Wohnung des
Beschwerdeführers sichergestellten 332.7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad
von rund 6 % nicht für den Eigenkonsum bestimmt waren. Sie begründet dies im
Wesentlichen damit, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer Drogen in
dieser Menge und derart schlechter Qualität zum Eigengebrauch gekauft habe.
Zumal sich der Beschwerdeführer in einer prekären finanziellen Situation
befand, sei er nicht in der Lage gewesen, den Kaufpreis beizusteuern bzw. sich
diesen borgen zu lassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines
Eigenkonsums seien fragwürdig und für die Zeit vor seiner Anhaltung am 11.
Januar 2012 gar widerlegt. Es sei erwiesen, dass er einige Zeit zurück Kokain
konsumiert habe, nicht aber kurz vor diesem Datum und mit Bestimmtheit nicht in
dem von ihm behaupteten Umfang (Urteil, S. 7 ff.).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Er macht insbesondere
geltend, dass die gefundene Menge nicht gegen einen Eigenkonsum spreche. Die
Vorinstanz verliere sich hinsichtlich der Finanzierung des Drogenkaufes in
spekulative Ausführungen und der bezahlte Preis stehe in einem realistischen
Verhältnis zum Preis und zur Menge. Dass er mit Drogen handle sei, entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz, dadurch widerlegt, dass er keine grössere Menge Geld
auf sich trug oder zu Hause aufbewahrte. Die Berechnung des angeblichen
Kokainkonsums - welche die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen vornahm und
dessen Ergebnis sie als nicht plausibel qualifizierte - sei unzutreffend.
Ebenso wenig spreche gegen einen Eigenkonsum, dass im Rahmen der
rechtsmedizinischen Begutachtung kein aktueller Konsum nachgewiesen werden
konnte. Es sei gut denkbar, dass die Werte deshalb tief waren, weil der
Reinheitsgrad des Stoffes magere 6% betragen habe.
Der Beschwerdeführer legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen,
dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis
nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos
war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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