Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.6/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_6/2014

Urteil vom 28. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18.
Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Die Vorinstanz trat am 18. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil
der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Sicherheitsleistung zu
entrichten. Vor Bundesgericht macht er unter Beilage einer eidesstattlichen
Versicherung vom 23. Dezember 2013 geltend, er verfüge nicht über die
finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Er behauptet
indessen selber nicht, dass er bereits bei der Vorinstanz auf seine
finanziellen Verhältnisse hingewiesen hätte. Es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen
können oder sollen. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine Bestimmung,
welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Die Beschwerde ist
nicht tauglich begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 In einem Nachtrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Eintrag beim
Betreibungsamt zu streichen (act. 10). Dafür ist das Bundesgericht im Rahmen
des vorliegenden Strafverfahrens nicht zuständig.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seine Vorbringen können als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen,
weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der offenbar angespannten
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2
und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine
Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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