Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.697/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_697/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, betrügerischer Konkurs,
Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27.
Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

 A.________ übernahm im Dezember 1998 im Rahmen von Sanierungsmassnahmen bei
der B.________ AG die Inhaberaktien der Gesellschaft und wurde als deren
einziger Verwaltungsrat ins Handelsregister eingetragen. X.________ übernahm ab
1. Januar 1999 den Vorsitz der Geschäftsleitung. Als A.________ am 12. Juli
2000 verstarb, übernahm X.________ die Kontrolle von 90% des Aktienkapitals der
B.________ AG und übte faktisch die Funktion eines Verwaltungsrats aus. Als
solcher war er für die Erstellung der Jahresrechnung sowie für die
Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung verantwortlich. X.________ werden in
diesem Kontext verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen, welche dazu
führten, dass über die Gesellschaft erst verspätet, am 30. Januar 2003, der
Konkurs eröffnet wurde. Darüber hinaus habe er in der fraglichen Zeit die
Überschuldung der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert.

B.

 Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte X.________ mit Urteil vom 23. März
2012 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht, des
betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft sowie der Urkundenfälschung
schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, mit
bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung der
Gebrüder C.________ Transporte hiess es im Umfang von Fr. 441'501.70 gut; im
Mehrbetrag verwies es sie auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die
Nebenpunkte.

 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte am 27. Mai 2014 in
teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten geführten Berufung das
erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren entschied es über die Herausgabe der
sichergestellten Gegenstände und nahm Vormerk vom Rückzug der Zivilforderung.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Firma Gebrüder C.________ Transporte, habe
gestützt auf einen Rahmenvertrag vom 30. Juni 1998 im Auftrag der B.________ AG
Transportdienstleistungen ausgeführt. Nachdem die Abrechnungen der Gebrüder
C.________ Transporte bis und mit Mai 2000 von der B.________ AG in vollem
Umfang vergütet worden seien, seien die Zahlungen ab Juli 2000 nur noch
schleppend erfolgt, worauf die Gebrüder C.________ Transporte den Vertrag mit
der B.________ AG im Februar 2001 gekündigt und die Fahrten eingestellt habe.
Gemäss der Bilanz der B.________ AG hätten die Verbindlichkeiten gegenüber der
Gebrüder C.________ Transporte Fr. 533'294.60 betragen. Diese habe schliesslich
beim Kantonsgericht Schaffhausen einen Betrag von Fr. 517'583.25 eingeklagt. In
der Friedensrichterverhandlung vom 6. November 2001 habe der Beschwerdeführer
die Forderung zwar grundsätzlich in vollem Umfang anerkannt, ihr aber gestützt
auf eine Aktennotiz vom 8. September 1999, die angeblich von dem in der
Zwischenzeit verstorbenen A.________ herrührte, eine Gegenforderung in der Höhe
von Fr. 768'203.-- zur Verrechnung gegenübergestellt, welche aus einem
Transportschaden, einer Rückforderung gemäss der genannten Aktennotiz
(Untersuchungsakten Ordner I act. 1) und einer Forderung aus unzeitiger
Vertragsauflösung bestand. Diese Schadenersatzforderung habe der
Beschwerdeführer am 12. Dezember 2001 in der Erfolgsrechnung der B.________ AG
auf Buchhaltungskonto xxx (Umsatzprovision) und als Gegenbuchung auf
Buchhaltungskonto yyy (Forderung Gebr. C.________) - mit einer ungenügenden
Wertberichtigung von Fr. 150'000.-- - erfolgswirksam verbuchen lassen. Auf
diese Weise habe er in der Bilanz der Gesellschaft per 31. Dezember 2001 einen
Bilanzverlust von lediglich Fr. 29'865.75 ausgewiesen, womit das Aktienkapital
scheinbar zu mehr als der Hälfte gedeckt gewesen sei, obwohl bei
ordnungsgemässer Rechnungslegung eine Überschuldung von Fr. 648'068.75 (Fr.
29'865.75 Bilanzverlust gemäss Bilanz 2001 zuzüglich Fr. 618'203.-- zu Unrecht
bilanzierter Ertrag) hätte ausgewiesen werden müssen (angefochtenes Urteil S. 5
f. [Anklageschrift; Anklageziffer I/3 ], 44 f.).

 Die Vorinstanz nimmt an, die Aktivierung der Forderung von Fr. 768'203.-- sei
unzulässig gewesen. Die Gebrüder C.________ Transporte habe die Forderung in
vollem Umfang bestritten. Ebenso habe sie in Abrede gestellt, mit der
B.________ AG eine Vereinbarung getroffen zu haben, wie sie in der angeblich
von A.________ stammenden Aktennotiz vom 8. September 1999 festgehalten worden
sei. Eine solche Vereinbarung liege denn auch nicht in schriftlicher Form vor.
Die Aktennotiz trage keine Unterschrift und halte nur ein einseitiges Vorgehen
fest. Zwar habe der Revisor D.________ in der untersuchungsrichterlichen
Konfrontationseinvernahme vom 17. August 2010 ausgesagt, A.________ habe ihn
mündlich darüber informiert, dass mit der Gebrüder C.________ Transporte eine
Rückzahlung bzw. Rückerstattung vereinbart worden sei; wann, könne er nicht
mehr sagen. Indes enthielten weder der Rahmenvertrag zwischen der B.________ AG
und der Gebrüder C.________ Transporte vom 30. Juni 1998 noch dessen Ergänzung
vom 5. Mai 2000 eine derartige Absprache. Darüber hinaus hätten auch der
Buchhalter der B.________ AG, E.________, und F.________, welcher nach dem Tod
von A.________ als Geschäftsführer das Transportwesen der Gesellschaft leitete,
nichts von einer zusätzlichen Abmachung gewusst. Überdies habe A.________
selber gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte nie Rückforderungen geltend
gemacht. Bis zu seinem Tod am 12. Juli 2000 seien die Rechnungen dieser
Gesellschaft vielmehr vorbehaltlos, wenn auch ab Juli 2000 schleppend bezahlt
worden. Angesichts dieser Sachlage bestünden erhebliche und berechtigte Zweifel
an der Existenz einer Vereinbarung zwischen der B.________ AG und der Gebrüder
C.________ Transporte mit einem der erwähnten Aktennotiz entsprechenden Inhalt.
In jedem Fall könne nicht gesagt werden, dass die Realisation der Forderung
gegenüber der Gebrüder C.________ Transporte im Betrag von Fr. 768'203.-- "so
gut wie sicher" gewesen sei. Vielmehr sprächen mindestens genauso viele
Tatsachen gegen deren Bestand wie dafür. Die Revisionsstelle der B.________ AG
habe in ihrem Bericht vom 6. Juni 2002 denn auch im Sinne eines Vorbehalts
festgehalten, dass die Forderung im Rahmen eines Rechtsstreits erhoben worden
sei, die Position derzeit gerichtlich abgeklärt werde und deshalb nicht
beurteilt werden könne (angefochtenes Urteil S. 47 f.).

 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf diesen Sachverhalt zum Schluss, die
B.________ AG sei ohne die unzulässige Aktivierung der genannten Forderung per
31. Dezember 2001 bereits mit Fr. 648'068.75 überschuldet gewesen. Indem der
Beschwerdeführer die Bilanz der B.________ AG durch die unzulässige Aktivierung
verfälscht habe, um die bestehende Überschuldung zu verschleiern, habe er im
Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB arg nachlässig in der Berufsausübung gehandelt
(angefochtenes Urteil S. 48).

1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe
die Forderung von Fr. 768'203 zu Unrecht aktiviert. Er führt aus, die
Treuhandgesellschaft, deren Partner A.________ gewesen sei, habe ihm nach
dessen Tod den Auftrag erteilt, die Sanierung der B.________ AG im Sinne des
Verstorbenen fortzusetzen. Zu diesem Zwecke seien ihm die im Nachlass von
A.________ aufgefundenen Akten übergeben worden, in welchen er auf die Notiz
vom 8. September 1999 gestossen sei. Diese habe er als Vereinbarung zwischen
den miteinander verwandten A.________ und den Brüdern G.C.________ und
H.C.________ so interpretiert, dass bis zu 25 % der bisherigen Rechnungsbeträge
zurückgefordert werden könne (Beschwerde S. 12).

 In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aktivierung
sei nicht ausgeschlossen gewesen. Die Anwendung des Vorsichtsprinzips bedeute
nicht, dass stets von der unwahrscheinlichsten Entwicklung im Sinne eines
"worst-case-Szenarios" auszugehen sei. Die Forderung sei grundsätzlich
aktivierbar gewesen, wobei aber das Risiko habe abgeschätzt werden und
gegebenenfalls eine angemessene Rückstellung erfolgen müssen. Er habe die
Aktennotiz vom 8. September 1999 von einem Anwaltsbüro prüfen lassen, welches
sie als bilanzrelevant erachtet habe. Auf diese Einschätzung habe er sich
verlassen dürfen. Die Forderung sei denn auch tatsächlich gegenüber der
Gebrüder C.________ Transporte geltend gemacht worden. Insgesamt habe er davon
ausgehen dürfen, dass die B.________ AG nicht überschuldet gewesen sei.
Dementsprechend sei er nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 725 Abs. 2 OR
den Richter zu benachrichtigen (Beschwerde S. 4 ff.). In tatsächlicher Hinsicht
bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass die Aktennotiz nicht
unterzeichnet sei, spreche nicht gegen die Vereinbarung zwischen der B.________
AG und der Gebrüder C.________ Transporte. Dasselbe gelte für die Feststellung,
dass die Aktennotiz einzig ein einseitiges Vorgehen beinhalte. Im Übrigen habe
der einzige aussenstehende Zeuge, der Revisor D.________, die Existenz einer
Vereinbarung im Sinne der Aktennotiz klar bestätigt (Beschwerde S. 7 ff.).

1.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

 Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die
isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte
Würdigung massgeblich. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid
zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende
Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_678/2013 vom 3.
Februar 2014 E. 3.3, mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es habe der B.________ AG gegenüber
der Gebrüder C.________ Transporte keine Rückforderung im Sinne der Aktennotiz
vom 8. September zugestanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür
darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV
nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür wird nur
angenommen, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings
unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201
E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).

 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in seiner
Beschwerde die eigene Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen und noch
einmal die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände zu erheben.
Dies genügt zum Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht. Der
Beschwerdeführer hätte vielmehr klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er
nicht getan. Dass er die Aktennotiz einem Anwalt zur Prüfung vorgelegt hat,
genügt für den Nachweis von Willkür jedenfalls nicht, zumal die Prüfung der
Bedeutung der Notiz nichts darüber auszusagen vermag, ob die darin
wiedergegebene Vereinbarung tatsächlich bestand. Zu keinem anderen Ergebnis
führt im Weiteren, was der Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz
vorbringt, wonach sowohl der Rahmenvertrag vom 30. Juni 1998
(Untersuchungsakten Ordner 1 act. 3 ff.) als auch dessen Ergänzung vom 5. Mai
2000 (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 6) keinerlei Hinweise auf eine der
Aktennotiz entsprechende Vereinbarung enthielten. Es mag zutreffen, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, dass die Aktennotiz obsolet gewesen wäre, wenn
bereits im Rahmenvertrag eine entsprechende Regelung vereinbart worden wäre.
Doch gilt dies jedenfalls nicht in Bezug auf die Ergänzung des Rahmenvertrages
vom 5. Mai 2000. Ferner räumt die Vorinstanz zu Recht ein, dass der Revisor
D.________ eine entsprechende (mündliche) Vereinbarung bestätigt hat, ohne
jedoch dazu nähere Angaben machen zu können (vgl. Strafakten act. 2142). Doch
legt sie auch dar, dass eine solche weder dem Buchhalter E.________ noch dem
Geschäftsführer F.________ bekannt war. Im Übrigen beruhte die aktivierte
Forderung nur im Umfang von rund zwei Dritteln auf Rückforderungen gemäss der
angeblichen Aktennotiz, im Weiteren aber auf Forderungen aus Transportschaden
und unzeitiger Vertragsauflösung (Untersuchungsakten Ordner 1 act. 14). Bei
dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, es bestünden erhebliche und
berechtigte Zweifel an der Existenz der genannten Vereinbarung, so dass von
einer Überschuldung der B.________ AG per 31. Dezember 2001 auszugehen war,
jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Ergänzend kann in diesem Punkt auf
die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG).

 Nicht zu beanstanden ist der angefochtene Entscheid auch insofern, als die
Vorinstanz annimmt, dass die Aktivierung der angeblichen Forderung ohnehin
unzulässig gewesen sei. Gemäss aArt. 662 Abs. 1 OR wird die Jahresrechnung nach
den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die
Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt
werden kann (vgl. Art. 958 OR). Dabei erfolgt die ordnungsgemässe
Rechnungslegung u.a. nach dem Grundsatz der Vorsicht (aArt. 662 Abs. 2 Ziff. 3
OR; vgl. nunmehr Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Der daraus abgeleitete Grundsatz
der Imparität besagt, dass Erträge erst realisiert sind, wenn als Folge eines
Vorfalls eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung entstanden ist
( LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, N 348;
PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 8 N 122/124; STEPHAN J.
THIEL, Rechnungslegung für schwebende Rechtsstreitigkeiten, ST 12/2003 S.
1062). Das dies hier der Fall wäre, hat die Vorinstanz zu Recht verneint
(angefochtenes Urteil S. 45). Es kann auch in dieser Hinsicht auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Insgesamt
nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Beschwerdeführer angesichts der
Überschuldung gestützt auf Art. 725 Abs. 2 OR hätte den Richter benachrichtigen
müssen.

2.

2.1. Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, er habe nach dem Tod des
einzigen Verwaltungsrates A.________ keine Generalversammlung zur Wahl eines
neuen Verwaltungsrats einberufen (Anklageziffer I/1). Die Vorinstanz nimmt an,
der Beschwerdeführer sei hiezu als faktischer Verwaltungsrat gestützt auf Art.
717 Abs. 1 i.V.m. Art. 699 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen. Stattdessen habe er
bis zur Ernennung von H.________ zum Verwaltungsrat am 30. Oktober 2001, ohne
jedoch als solcher im Handelsregister eingetragen zu sein, selbst als
faktischer Verwaltungsrat geamtet und habe die Vermögenslage der überschuldeten
Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verschlimmert (Anklageziffer I/2;
angefochtenes Urteil S. 4 [Anklageschrift], 40 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine gesetzliche Bestimmung,
welche ihn verpflichtet hätte, den Tod von A.________ dem Handelsregisteramt zu
melden. Im Übrigen habe auch die Revisionsstelle keine Generalversammlung
einberufen. Darüber hinaus habe er die Vermögenslage der Gesellschaft nicht
verschlimmert. In Bezug auf die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang
angeführten Aktivierung von Forderungen habe er keine gesetzlichen Bestimmungen
verletzt. Es sei auch nicht erstellt, dass es bei einer Meldung an das
Handelsregisteramt im Herbst 2000 tatsächlich zur Konkurseröffnung gekommen
wäre. Er habe von einem realisierbaren Anspruch der B.________ AG gegen die
Gebrüder C.________ Transporte ausgehen und annehmen dürfen, dass die
Aktivierung zulässig sei, so dass keine Überschuldung bestanden habe
(Beschwerde S. 11 ff.).

2.3. Gemäss Art. 707 Abs. 1 OR besteht der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus
einem oder mehreren Mitgliedern. Eine Aktiengesellschaft ohne Verwaltungsrat
ist handlungsunfähig ( WERNLI/RIZZI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht
II, 4. Aufl. 2012, Art. 710 N 6). Gemäss Art. 699 Abs. 1 OR muss in diesem Fall
eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Da dem
Beschwerdeführer die Stellung eines faktischen Verwaltungsrates zukam (vgl.
hiezu BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 625 ff.), nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass
er zur Einberufung der Generalversammlung verpflichtet war (Art. 717 Abs. 1
OR). Dass diese Pflicht nach der genannten Bestimmung auch die Revisionsstelle
traf (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 13 N 94a), ändert daran nichts. Im Übrigen wird
dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung nicht vorgeworfen, er habe dem
Handelsregisteramt den Tod von A.________ nicht mitgeteilt. Die Vorinstanz
führt lediglich aus, dass das Handelsregisteramt, wenn es über den Wegfall der
gesetzmässigen Bestellung der Verwaltung informiert gewesen wäre, die
Gesellschaft nach fruchtloser Durchführung des Aufforderungsverfahrens von
Amtes wegen als aufgelöst erklärt hätte und somit schon im Herbst 2000 über
diese der Konkurs eröffnet worden wäre (vgl. aArt. 708 Abs. 4 OR, in der
Fassung vom 4. Oktober 1991, AS 1992 733 786; vgl. nunmehr Art. 731b und 941a
OR, Art. 154 Abs. 1 HregV). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, nach welchen die
Aktivierung von Geschäftsführungsaufwand als Umstrukturierungskosten und die
Aktivierung einer Umsatzprovisionsforderung unzulässig gewesen sei
(angefochtenes Urteil S. 43 f.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander.

3.

3.1. Dem Beschwerdeführer werden weiter unrechtmässige Honorarbezüge als
Geschäftsführer vorgeworfen (Anklageziffer I). Die Vorinstanz nimmt in dieser
Hinsicht an, der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit als
selbstständiger Treuhänder mit einem Arbeitspensum von rund 50 % für die
B.________ AG tätig gewesen. Hiefür habe er im Jahr 1999 ein monatliches
Pauschalhonorar von Fr. 4'000.-- und im Jahr 2000 ein solches von Fr. 5'000.--
erhalten. Nach dem Tod von A.________ habe er für die Jahre 1999 bis 2001 ohne
rechtliche Grundlage zusätzliche Honorare von insgesamt Fr. 186'285.05 bezogen,
die er auf das Konto seines Vaters bzw. auf sein eigenes Konto überweisen
liess. Sowohl die zusätzlich zum Pauschalhonorar ausgestellten
Honorarrechnungen als auch die Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001
seien offensichtlich nach dem Tod von A.________ erstellt und zumindest
teilweise vordatiert worden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die
Honorarzahlungen auf einer Vereinbarung mit A.________ beruhten, sei nicht
glaubhaft. Die Vorinstanz führt in diesem Kontext aus, für die behauptete
Vereinbarung mit A.________ existiere kein schriftlicher Beleg. Die
Stundenrapporte für die Jahre 1999 bis 2001 seien in den sichergestellten
Unterlagen nicht aufgefunden und erstmals im erstinstanzlichen Verfahren
eingereicht worden (angefochtenes Urteil S. 3 f. [Anklageschrift]; 29 ff.).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Pauschale sei lediglich
eine Akontozahlung gewesen. Es sei mit A.________ ein Honoraranspruch auf der
Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.-- vereinbart gewesen. Die Zeugen
E.________ und F.________ hätten bestätigt, dass er zu 50 % bzw. wöchentlich 20
Stunden für die B.________ AG tätig gewesen sei. Wollte man diesem Pensum das
Pauschalhonorar zugrunde legen, resultierte daraus ein Stundenansatz von Fr.
46.08 bzw. Fr. 57.60. Zu solchen Stundenansätzen sei kein selbstständiger
Treuhänder tätig (Beschwerde S. 14 f.).

3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer blossen
appellatorischen Kritik. Inwiefern der Schluss der Vorinstanz schlechterdings
unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem setzt sich der
Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils
auseinander. Er nimmt namentlich nicht Stellung zu den Ausführungen der
Vorinstanz, wonach die Aussagen des Zeugen E.________ gegen eine Vereinbarung
mit A.________ sprächen und dass die Rechnungen offensichtlich nachträglich
erstellt worden seien.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Vorwurf der
ungetreuen Geschäftsbesorgung. Danach soll er die in den Büchern der B.________
AG im massgeblichen Zeitpunkt mit einem Buchwert von Fr. 20'000.-- figurierende
EDV-Anlage unter Mitwirkung einer weiteren Person letztlich unentgeltlich auf
die I.________ AG übertragen habe, wodurch die B.________ AG bzw. deren
Gläubiger um mindestens Fr. 20'000.-- geschädigt worden seien (Anklageziffer II
/3). Die Vorinstanz erwägt, die EDV-Anlage der B.________ AG sei am 30. Juni
2001 in der Buchhaltung mit einem Buchwert von Fr. 74'800.-- aufgeführt
gewesen. Mit gleichem Datum sei eine Wertberichtigung um Fr. 54'800.--
vorgenommen und die Anlage mit einem Wert von Fr. 20'000.-- eingesetzt worden.
Am 30. November 2001 sei diese sodann für Fr. 6'500.-- an die Firma J.________
in K.________ verkauft worden, wobei der Restbuchwert abgeschrieben worden sei.
Gemäss Rechnung und Zahlungsquittung vom 1. Dezember 2001 habe die Firma
J.________ die EDV-Anlage schliesslich zum Preis von Fr. 9'000.-- an die
I.________ AG weiterverkauft. Gestützt auf die Aussagen von L.________ in der
polizeilichen Einvernahme und diejenigen von E.________ und F.________ gelangt
die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die EDV-Anlage nur zum
Schein auf die Firma J.________ übertragen und diese habe die Anlage alsdann
wiederum nur zum Schein an die I.________ AG weiterverkauft. Die entsprechenden
Buchungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Die Anlage sei in Wirklichkeit
ohne Gegenleistung von der B.________ AG an die I.________ AG gelangt
(angefochtenes Urteil S. 36 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug
auf die EDV-Anlage der B.________ AG bildeten Ergebnis fehlenden
Sachverstandes. Die Anlage sei am 30. Juni 2001 in der Buchhaltung der
Gesellschaft mit einem Wert von Fr. 74'800.-- erfasst worden. Am gleichen Tag
sei aufgrund einer Beurteilung durch einen Experten eine Wertberichtigung zu
einem Buchwert von Fr. 20'000.-- erfolgt. Am 30. November 2001 sei die Software
zu einem Preis von Fr. 40'000.--, mithin zu einem Preis, der über dem Buchwert
der gesamten Anlage lag, verkauft worden. Von einer unentgeltlichen Übertragung
könne keine Rede sein (Beschwerde S. 15 f.).

4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich auch in diesem Punkt nicht hinreichend mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Software (Programme und
Lizenzen) am 30. November 2001 separat verkauft wurden, hält auch die
Vorinstanz fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 38). Doch bildet dieser Verkauf
nicht Gegenstand des Verfahrens. Ein allfälliger durch den Verkauf der Software
erzielter Gewinn vermöchte im Übrigen den durch die unentgeltliche Übertragung
bewirkten Schaden lediglich wieder auszugleichen, nicht aber zu beseitigen.

 Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet.

5.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben