Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.691/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_691/2014

Urteil vom 8. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Hehlerei, Vorsatz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 21. März 2014.

Sachverhalt:

A.

 In der Nacht vom 28. auf den 29. August 2012 verübten Unbekannte einen
Einbruchdiebstahl in einer Garage der Z.________ AG in Brügg/BE, brachen
mehrere Schlüsseltresore auf und stahlen drei Fahrzeuge und acht
Fahrzeugschlüssel. Ein Fahrzeug wurde kurz darauf stehen gelassen, weil es sich
im Werkmodus nur mit geringer Geschwindigkeit fahren liess (Motorsteuerung im
Transportmodus mit maximal 40 km/h). Die beiden anderen Fahrzeuge waren Land
Rover (Modell Range Rover S3LTD) mit schwarzer bzw. grauer Lackierung.

 Am 29. August 2012 wurde bei einer Verkehrskontrolle in Hirm (Burgenland,
Österreich) gegen 17.00 Uhr der schwarze Land Rover mit dem Lenker Y.________
angehalten. Aus technischen Gründen war eine Fahndungsanfrage nicht möglich. Er
konnte sich ausweisen und weiterfahren. Am 30. August 2012 wurde das Fahrzeug
(aufgrund einer grenzüberschreitenden Nacheile) in Mosonmagyarovar
(Westtransdanubien, Ungarn) aufgefunden. Y.________ wurde am 4. Oktober 2012 in
Innsbruck verhaftet und ausgeliefert.

 Bei der Verkehrskontrolle am 29. August 2012 wurde ca. zehn Minuten später der
graue Land Rover mit X.________ am Steuer angehalten. Er wurde um 17.20 Uhr
verhaftet.

B.

 Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) verurteilte am 19.
Juni 2013 X.________ wegen Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12
Monaten (unter Anrechnung von 295 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und
Sicherheitshaft). Y.________ wurde wegen Hehlerei zu 14 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt (unter Anrechnung von 259 Tagen Auslieferungs-, Untersuchungs- und
Sicherheitshaft). Beide wurden verpflichtet, der Z.________ AG in solidarischer
Haftbarkeit Fr. 1'800.-- Schadenersatz zu bezahlen. Die weitergehende
Zivilforderung wurde abgewiesen.

 Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 21. März 2014 auf Berufung von
X.________ das Strafurteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt (unter Anrechnung
von 302 Hafttagen).

 Y.________ hatte keine Berufung erhoben.

C.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts.

 Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der objektiven Geschehnisse bzw. für den
Ablauf der Fahrzeugüberführung auf die Ausführungen der Erstinstanz. Diese
würden nicht bestritten. Die Verteidigung mache vielmehr geltend, es gehe
einzig noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer wusste oder annehmen musste,
dass es sich bei den beiden Land Rover um gestohlene Fahrzeuge handelte.

 Entsprechend hat das Bundesgericht die den subjektiven Tatbestand begründende
Beweiswürdigung und die diesbezügliche Rechtsanwendung zu prüfen.

2.

 Gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB wird wegen Hehlerei mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache verheimlicht, von der er
weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung
gegen das Vermögen erlangt hat.

2.1. Der grau lackierte Land Rover stammte aus einem Diebstahl (Vortat). Der
Beschwerdeführer verheimlichte mit der "Überführung" das Fahrzeug. Der
objektive Tatbestand ist erfüllt (BGE 117 IV 441 E. 2; PHILIPPE WEISSENBERGER,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 160 StGB).

2.2. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" im subjektiven Tatbestand von
Art. 160 StGB stammt aus dem früheren Hehlereitatbestand (aArt. 144 StGB) und
meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Der Täter (Hehler) muss die strafbare
Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt)
und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs (Restitutionsvereitelung
und Perpetuierung des Unrechts; MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2014,
S. 186 mit Hinweisen), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in
Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1).

 Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat
nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt.
Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch
erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache
stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt
rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S.
247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

 Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln (wie in Art. 12 Abs.
2 Satz 2 StGB) lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles
prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E.
4.1). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es
mithin zur Annahme eventualvorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem
Täter die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die
Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er
trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder
annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden
innerhalb des dolus eventualis. Damit werden, vielleicht unnötigerweise, wie
MARK PIETH (a.a.O., S. 190) anmerkt, Gerichte auf die Möglichkeit hingewiesen,
aus objektiven Faktoren auf den Vorsatz zu schliessen (vgl. Urteil 6B_836/2010
vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1). Das gilt indessen allgemein. Denn Vorsatz ist
innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. Deshalb ist
auch die Rechtsfrage ohne Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119
IV 242 E. 2c S. 248). Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2
StGB) auf den Willen als innere Tatsache schliessen, wenn sich ihm der Eintritt
des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als
Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt
werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

2.3. Die Vorinstanz erkennt aufgrund ihrer Beweiswürdigung auf
eventualvorsätzliche Begehung der Tat. Zu beurteilen ist, ob der
Beschwerdeführer die Tatbestandsverwirklichung tatsächlich "in Kauf nahm". Die
vorinstanzlichen Feststellungen darüber, was er wusste, wollte oder in Kauf
nahm, wird als innere Tatsache vom Bundesgericht nur auf Willkür gemäss Art. 9
BV geprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Zu den Begründungsanforderungen (Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist auf die
Rechtsprechung zu verweisen (BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3; 134 II
244 E. 2.1 und 2.2).

 Willkür gemäss Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsmaxime beruft, kommt ihm keine über das Willkürverbot
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38; Urteil 6B_566/2014 vom
29. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4. Nach der Vorinstanz stellte sich der Beschwerdeführer als Opfer der
Machenschaften von "A.________" und Y.________ dar und machte geltend, er habe
von nichts gewusst und sich einzig auf seinen Vertrauten verlassen (mit
Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil und die darin wiedergegebenen
Aussagen, kantonale Akten, act. 832).

2.4.1. Die Erstinstanz stellte fest, dass beide Beschuldigten untereinander und
in sich widersprüchliche Aussagen machten. Dies sei insbesondere bei den
Aussagen des Beschwerdeführers der Fall. In groben Linien habe sich der
(äussere) Sachverhalt so zugetragen. Bei den Details der Überführung
widersprächen sich die Aussagen stark.

 Sie wies zum subjektiven Sachverhalt auf die Umstände der Anheuerung hin, die
Übernahme von Luxusfahrzeugen in der Nacht auf einem Parkplatz, dass der
Beschwerdeführer "B.________" oder "C.________" nicht näher kannte (richtiger
Name, Anschrift, usw.), die Fahrt von Innsbruck in die Schweiz mitten in der
Nacht, den offenkundigen Zeitdruck, keine genauen Angaben, wohin sie die
Fahrzeuge bringen sollten, sowie darauf, dass solche Autos nicht fahrend auf
der Strasse transportiert werden. Es sei allgemein bekannt, dass Neuwagen mit
jedem gefahrenen Kilometer insbesondere auf den ersten Kilometern erheblich an
Wert verlieren. Auf diese Weise würden allenfalls Occasionsautos transportiert.
Seine Angaben müssten als Schutzbehauptung und naheliegende Ausrede
qualifiziert werden. Aufgrund der Umstände der Übernahme und Überführung der
Fahrzeuge habe er annehmen müssen, dass sie gestohlen waren.

2.4.2. Die Vorinstanz übernimmt die Ausführungen der Erstinstanz. Die Würdigung
erweise sich nicht als falsch oder spekulativ, nur weil einzelne Umstände
anders gedeutet werden könnten. Es sei kein anderer Schluss möglich, als dass
der Beschwerdeführer von der deliktischen Herkunft der Fahrzeuge ausgehen
musste. Er habe seine Aussagen stets den Ermittlungen angepasst und nur
zugegeben, was sich nicht mehr leugnen liess. So erklärte er, sie seien um
05.00 Uhr in Zürich gewesen, bis ihm nachgewiesen wurde, dass die Land Rover
die Grenze zu Österreich um 05.07 Uhr passierten.

2.5. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht stichhaltig und
appellatorisch.

2.5.1. Die Vorinstanz nimmt entgegen der Beschwerde willkürfrei an, die
Aussagen seien untereinander und in sich widersprüchlich. Ihnen könne nicht
ohne Weiteres Glauben geschenkt werden.

 So müsste bei legalen Verhältnissen der Auftraggeber bezeichnet werden können.
Es ist indessen unklar, wer, wann, wo und wie die Person mit dem Decknamen
"A.________" oder "C.________" kontaktierte bzw. ob dieser sie kontaktierte.
Nach einer Version kam A.________ zu Fuss auf den Treffpunkt, nach der anderen
in einem Audi A8. Während Y.________ die Frage an A.________ stellte, ob die
Autos gestohlen oder gekauft seien, als sie in Zürich zu Dritt im Citroen
sassen, erklärte der Beschwerdeführer, das sei eine Lüge (erstinstanzliches
Urteil S. 24). Er bestritt die von Y.________ erwähnten Diskussionen und
Gespräche. Über das Auto habe er sich keine Gedanken gemacht; er habe mit
Y.________ gar nicht darüber gesprochen (erstinstanzliches Urteil S. 26). Über
die Entlöhnung machte er unterschiedliche Angaben und erklärte schliesslich,
A.________s Bruder würde ihm das Geld von sich aus geben, welchem er das Auto
als "Geschenk" zu überbringen hatte. Er machte (wie Y.________) weder
nachvollziehbare Angaben über "A.________" oder "C.________" bzw. "D.________"
oder "E.________" noch über die "Leute in Zürich", den Bestimmungsort oder die
Zielperson. Den "Streit" am Treffpunkt in St. Johann schilderten beide völlig
unterschiedlich. Nach dem einen sollten die Autos nach Ungarn, nach dem andern
nach Serbien gefahren werden.

2.5.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fahrzeuge seien spontan nach Serbien
überführt worden. Es sei "in Osteuropa nicht unüblich, dass, um Transportkosten
zu sparen, derartige Überführungen Gang und Gäbe sind".

 Die Vorinstanz nimmt an, dass neue Luxusfahrzeuge üblicherweise transportiert
werden. Der Beschwerdeführer belegt seine gegenteilige Behauptung nicht. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb für eine legale Überführung tagelang auf einen
Anruf gewartet werden muss, um in der Nacht von Innsbruck in die Schweiz zu
fahren und auf einem anonymen Parkplatz die Autos zu übernehmen (Urteil S. 11).

2.5.3. Nach dem Beschwerdeführer ist der plötzliche Zeitdruck beweismässig
nicht erstellt. Die Vorinstanz habe auch hier gestützt auf eine "absolut
offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung eine willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen".

 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Diebstahl
am 29. August 2012 zeitlich vor 04.00 Uhr zugetragen haben muss, da sich zu
diesem Zeitpunkt die Fahrzeuge bereits in Zürich befanden und übernommen
wurden. Angehalten wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag um 17.00 Uhr in
Hirm, d.h. 13 Stunden später und gemäss Google Maps Routenplaner rund 923 km
vom Diebstahlsort im Kanton Bern bzw. 813 km von Zürich entfernt (Urteil S. 12
f.). Der Zeitdruck ist offenkundig. Die Fahrzeuge mussten vor Entdeckung des
Diebstahls aus der Schweiz ausgeführt werden.

2.5.4. In der Beschwerde wird vorgebracht, mit den Fahrzeugpapieren sei alles
in Ordnung gewesen. Die Feststellung sei willkürlich, dass er das Auto ohne
weitere Prüfung der Papiere getauscht habe. Zweifel blieben, "dass sich der
Sachverhalt nicht doch so abgespielt haben könnte", wie er ausführte.

 Es bleiben keine Zweifel. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar aussagte,
übergab ihm A.________ (in St. Johann) den schwarzen Land Rover. Er habe die
Papiere angeschaut und alles für korrekt gehalten. Das Fahrzeug, welches er
nach dem Autotausch lenkte und mit welchem er von der Polizei angehalten wurde,
habe keine Papiere gehabt (erstinstanzliches Urteil S. 20 und 22).

 Es ist davon auszugehen, dass sich die Beteiligten spätestens gegen 04.00 Uhr
"in Zürich" trafen. Nach dem Beschwerdeführer fuhren sie in einer bestimmten
Formation los, nämlich "D.________" oder "E.________" in einem Renault,
"A.________" im schwarzen Land Rover, Y.________ im grauen Land Rover und der
Beschwerdeführer im Citroen. Nach dem Passieren der Schweizer Grenze kam es am
Treffpunkt in St. Johann zum "Streit". Y.________ begründete diesen Streit mit
den fehlenden Papieren für den grauen Landrover. Der Beschwerdeführer gab unter
anderem an, er sei wütend gewesen, weil die Vorausfahrenden nicht auf ihn
gewartet hätten, so dass er sich verfahren habe. Deshalb habe er nicht
weiterfahren wollen. Y.________ übernahm den grauen Land Rover. Wie der
Beschwerdeführer angab, tauschten sie nach etwa zwei Stunden bei einer
Tankstelle die Autos, weil er ihn gefragt hatte, ob sie die Autos tauschen
wollten. Er habe sich nichts dabei gedacht (erstinstanzliches Urteil S. 23 und
24).

 Das Fehlen gültiger Fahrzeugpapiere wies klar auf eine illegale Herkunft. Der
Beschwerdeführer stellte in immer neuen Versionen in Abrede, dass er dies
wusste oder auch nur ahnte, und bestritt diesbezügliche Aussagen von
Y.________. Der "Streit" in St. Johann dürfte indessen darauf zurückzuführen
sein, dass wegen der fehlenden Fahrzeugpapiere keiner das erhöhte Risiko
eingehen wollte, den grauen Land Rover zu lenken.

2.6. Es lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht in dubio pro reo
annehmen, dass er immer guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass die
Fahrzeuge keinen deliktischen Hintergrund hatten.

 Wie die Vorinstanz feststellt, ist bei Betrachtung sämtlicher Indizien kein
anderer Schluss möglich, als dass der Beschwerdeführer von der deliktischen
Herkunft der Fahrzeuge ausgehen musste. Dafür spricht bereits das konspirative
und klandestine Vorgehen. Entgegen der geltend gemachten Naivität mussten sich
dem Beschwerdeführer zumindest Verdachtsgründe auf eine kriminelle
Autoschieberei aufdrängen. Sein erratisches Aussageverhalten und Bestreiten
jeder diesbezüglichen "Diskussion" im Widerspruch zu den im Ergebnis
selbstbelastenden Aussagen von Y.________ durfte die Vorinstanz als unglaubhaft
beurteilen. Die Beweiswürdigung erging willkürfrei.

2.7. Es war daher (zumindest) Eventualvorsatz anzunehmen (oben E. 2.2).

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer erscheint als
mittellos. Die Gerichtskosten sind herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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