Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.68/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_68/2014

Urteil vom 5. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29.
November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die Vorinstanz in einem
kantonalen Beschwerdeverfahren am 29. November 2013 eine Entschädigung
verweigerte, obwohl er obsiegt hatte. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Staat
sei nur einem Beschuldigten, nicht aber einem Strafkläger wie dem
Beschwerdeführer gegenüber entschädigungspflichtig (Urteil S. 5 lit. b/bb).
Soweit sich das Entschädigungsbegehren gegen den Beschuldigten richte, sei es
vom Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt worden (Urteil S. 5 b/cc).

 Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, inwieweit die
Auffassung der Vorinstanz, der Staat sei einem Strafkläger gegenüber nicht
entschädigungspflichtig, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte.

 In Bezug auf eine allfällige Entschädigungspflicht des Beschuldigten führt der
Beschwerdeführer aus, er habe immer wieder Fr. 488.-- gefordert, und das
genüge, wenn beantragt werde "alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen"
(Beschwerde S. 4 unten). Aus welchem Grund dies angesichts der klar anders
lautenden Regelung von Art. 433 Abs. 2 StPO so sein sollte, vermag er indessen
nicht zu sagen. Im Übrigen hat er im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in
seiner Eingabe vom 10. Oktober 2013 im Gegensatz zu seiner Behauptung keinen
Betrag genannt (Beschwerdebeilage 9). Und in einer früheren Eingabe vom 25. Mai
2013 hat er zwar von Fr. 488.-- gesprochen, diesen Betrag indessen entgegen der
genannten gesetzlichen Bestimmung nicht belegt (Beschwerdebeilage 4 S. 5).
Inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht verstossen haben soll, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht.

 Enthält der angefochtene Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung,
die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung
der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen
(BGE 136 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem der Beschwerde in Bezug auf
die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Forderung
nicht substanziiert, kein Erfolg beschieden ist, muss sich das Bundesgericht
mit der Eventualerwägung nicht befassen, wonach dem Beschwerdeführer nur
geringfügige Nachteile entstanden sind (Urteil S. 5 lit. b/cc).

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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