Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.673/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_673/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 27. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ und Y.________ verschafften sich am 5. Juni 2009, um ca. 18.35
Uhr unter dem Vorwand, Geld zu überbringen, Zutritt zur Wohnung von A.________
in B.________, in der Absicht, an Gelder aus von ihr betriebenen
Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. A.________
liess die beiden nach telefonischer Anmeldung ein und führte sie in ihr Büro im
Keller des Mehrfamilienhauses. Dort griff X.________ nach einiger Zeit
A.________ unvermittelt von hinten an und stülpte ihr einen Plastiksack über
den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten die beiden Täter das sich heftig
wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten Plastiksack über den Kopf und fixierten
diesen mit Klebeband um Mund und Hals, was schliesslich zum Tod von A.________
durch Ersticken führte. In der Folge fuhren die beiden mit dem Lift in die
Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses, wo X.________
zunächst den Ehemann von A.________, den er zuvor vergeblich versucht hatte,
zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen, mit einer Schusswaffe tötete und
hernach Y.________ die zuvor gefesselte und geknebelte Tochter mit einem
Plastiksack erstickte. Nach der Tötung durchsuch-ten die Täter die Wohnung und
entwendeten Bargeld in der Höhe von ca. Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie
vier Uhren und Modeschmuck.

 Z.________ wird vorgeworfen, sie habe den Raubüberfall und die Tötungen
zusammen mit X.________ und Y.________ am frühen Nachmittag des Tattages bei
sich zu Hause geplant und habe beim ganzen Handlungskomplex als Organisatorin
im Hintergrund gewirkt. Zudem habe sie mit den beiden Mitbeteiligten und einer
weiteren Person bereits zwischen Ende April/Anfang Mai und dem 14. Mai 2009
konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen für einen Raub zum
Nachteil von A.________ sowie für deren eventuelle Tötung und diejenige
allfälliger weiterer Personen getroffen.

A.b. Z.________ befand sich seit dem 19. Juni 2009 in Untersuchungshaft bzw.
seit dem 29. September 2009 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 2. Dezember 2011
hiess das Bundesgericht eine gegen die Abweisung ihres Haftentlassungsgesuches
durch das Haftgericht des Kantons Solothurn eingereichte Beschwerde in
Strafsachen gut (Verfahren 1B_632/2011).

B.

B.a. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte Z.________ mit Urteil vom 25.
Mai 2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und
verurteilte sie zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. Ferner
entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen. In zwei
Punkten stellte es das gegen Z.________ geführte Verfahren aus
Opportunitätsgründen ein.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 27. Januar 2014 eine von
Z.________ geführte Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil,
soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig ordnete es gegen sie
zur Sicherung des Strafvollzugs Sicherheitshaft an.

B.b. Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 2. April 2014 eine von Z.________
gegen die Anordnung der Sicherheitshaft geführte Beschwerde in Strafsachen ab
(Verfahren 1B_88/2014).

C.

 Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie in
Bestätigung der übrigen Schuldsprüche und in Abweisung der Zivilansprüche von
der Anklage des mehrfachen Mordes freizusprechen und zu einer angemessenen
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seinen Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Z.________ hält in ihrer Stellungnahme an ihren
Anträgen fest. Der Oberstaatsanwalt hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren,
wonach die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei, genügt für sich allein diesen gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.1). Nach der
Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der
Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 134 III 379 E.
1.3; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1 und 6B_174/2014 vom 17. Juli
2014 E. 1). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss mithin in der
Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396
E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor
der Vorinstanz verweist, wird ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen
nicht gerecht.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Verantwortlichkeit für die Tötungsdelikte
während des gesamten Verfahrens bestritten. Sie stellt sich auf den Standpunkt,
es habe am Nachmittag des Tattages kein Treffen mit den beiden Mitangeklagten
stattgefunden und es habe somit auch keinen Tatplan gegeben, an dessen Entwurf
sie hätte beteiligt sein können. Ihre Mitwirkung habe sich auf Hinweise in
Bezug auf Vermögensdelikte beschränkt. Sie macht in ihrer Beschwerde im
Wesentlichen geltend, das angefochtene Urteil sei unter massiver Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Stande gekommen. Die Vorinstanz habe
sich mit all ihren Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt oder sie gar
überhaupt nicht berücksichtigt. Zudem rügt sie eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Ladung und
Befragung von Entlastungszeugen.

2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Beteiligung an den Tötungsdelikten
in tatsächlicher Hinsicht an, die Beschwerdeführerin habe den beiden
Mitangeklagten X.________ und Y.________ zu einem früheren Zeitpunkt Geld
ausgeliehen und ab ca. Mitte April 2009 auf Rückzahlung des Geldes gedrängt.
Von diesem Zeitpunkt an hätten die drei Beteiligten begonnen, über verschiedene
Wege zur Geldbeschaffung, namentlich etwa über einen Überfall auf vermögende
Pferdehändler, zu diskutieren. Schliesslich habe der Mitangeklagte Y.________
die Möglichkeit zur Sprache gebracht, bei A.________, bei welcher sie aus
Schenkkreisaktivitäten (zum Schenkkreis vgl. BGE 132 IV 76 E. 4.1) herrührende
grössere Geldbeträge vermuteten, zu Geld zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe
zunächst ablehnend reagiert, anschliessend aber bei der Planung eines Einbruchs
oder Überfalls auf A.________ mitgewirkt. Namentlich habe sie den beiden
Mitangeklagten Informationen über das Opfer und die örtlichen Verhältnisse
geliefert. Nach einer Erkundungstour hätten die Mitangeklagten die
Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ein Einbruch nicht möglich sei.
Daraufhin hätten die drei am 11. Mai 2009 die Möglichkeit eines Raubüberfalls
auf A.________ erwogen, wobei auch die Frage erörtert worden sei, was mit den
in der Wohnung anwesenden Personen geschehen solle. Der Mitangeklagte
X.________ habe dabei die Bereitschaft signalisiert, diese umzubringen. Die
Beschwerdeführerin habe sich sodann bei A.________ telefonisch erkundigt, wann
sie wieder nach F.________ fahre, wo sie jeweils Investitionsbeträge von
Mitgliedern des Schenkkreises ablieferte und zur Auszahlung bestimmte Gelder
zurückbrachte. Im Anschluss daran hätten die Mitangeklagten X.________ und
Y.________ zusammen mit einem dritten Täter erfolglos einen Raubüberfall auf
A.________ zu verüben versucht. Nach dem gescheiterten Versuch hätten sich die
Beteiligten wieder bei der Beschwerdeführerin getroffen, um diese zu
informieren und um Rat zu fragen. Am 4. Juni hätten sich die Mitangeklagten
X.________ und Y.________ erneut mit der Beschwerdeführerin besprochen und
einen Raubüberfall für den frühen Morgen des 5. Juni 2009 geplant. Offenbar
habe hiefür eine Rolle gespielt, dass eine Bekannte den Mitangeklagten
X.________ und Y.________ kartomantisch prophezeit habe, bei A.________ befinde
sich jetzt viel Geld. Die Beschwerdeführerin habe den Einsatz von Chloroform
thematisiert, mit welchem die anwesenden Personen hätten betäubt werden sollen,
und habe dessen Anwendung mit Gazen instruiert. Nachdem die Mitangeklagten
X.________ und Y.________ am Morgen des 5. Juni 2009 wiederum nicht in die
Wohnung von A.________ eindringen konnten, hätten sie sich telefonisch mit der
Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, worauf es nach Mittag desselben Tages
zu einem neuerlichen Treffen bei ihr gekommen sei. Bereits bei diesem
Telefongespräch habe die Beschwerdeführerin Y.________ den Rat gegeben, bei
A.________ telefonisch unter einem Vorwand herauszufinden, ob sie zu Hause sei.
Beim anschliessenden Treffen sei vereinbart worden, dass der Mitangeklagte
X.________ A.________ ankünden solle, er wolle Kuverts mit Geld vorbeibringen,
um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Spätestens mit dem vom
Mitangeklagten X.________ mit A.________ am 5. Juni 2009 um ca. 13.20 Uhr
geführten Telefongespräch habe für alle Beteiligten endgültig klar sein müssen,
dass die Tötung von A.________ und allfälliger weiterer anwesender Personen
unumgänglich war, da mit der Anmeldung die Identität eines der Räuber
offengelegt worden sei, so dass eine Strafverfolgung bei einer blossen
Betäubung der Opfer nicht hätte verhindert werden können. Die Opfer hätten
somit vorerst mit Chloroform betäubt und anschliessend mit einem Plastiksack
erstickt werden sollen. Die Beschaffung des Chloroforms sei indes gescheitert,
so dass die beiden Mitangeklagten gegen Abend des Tattages ohne
Betäubungsmittel, aber unter Mitnahme einer Schusswaffe sowie von Klebband und
Plastiksäcken nach B.________ aufgebrochen seien.

 Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Mitangeklagten X.________ und Y.________
seien nach Verüben der Tat wiederum zur Beschwerde-führerin gefahren. Diese
habe ein Kuvert mit der Geldbeute sowie die Tatwaffe entgegengenommen, diese
gereinigt und sie zusammen mit der Munition versteckt. Dem Mitangeklagten
Y.________ habe sie beim Verbrennen der Tatutensilien geholfen und ihn zur
Verschaffung eines Alibis ans G.________-Fest gefahren. Sie sei sowohl
unmittelbar, nachdem sie über die Ereignisse ins Bild gesetzt worden war, als
auch später von den Tötungen gänzlich unberührt gewesen. Sie habe dem
Mitangeklagten Y.________ aufgetragen, das Tatauto im Innenraum mit
Pfefferspray zu reinigen, um allfällige Spuren zu beseitigen, und habe mit den
beiden Haupttätern den gleichen Umgang gepflegt wie zuvor. In keinem der
abgehörten Telefongespräche sei in irgendeiner Form Betroffenheit oder eine
Distanzierung von den Morden zu erkennen gewesen. Die Vorinstanz gelangt
insgesamt zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei der Planung und
Vorbereitung der Taten als Mitorganisatorin eine entscheidende Rolle gespielt
(angefochtenes Urteil S. 120 ff.).

3.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Sie wendet sich zunächst gegen die Abweisung ihres Antrags
auf Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson. Sie macht geltend,
H.________ habe sich am 21. Juni 2012, nachdem er im Fernsehen vom
erstinstanzlichen Urteil Kenntnis erlangt habe, unter Mithilfe eines Freundes
schriftlich bei der regionalen Fernsehanstalt Tele M1 gemeldet. In diesem
Schreiben habe er mitgeteilt, dass er vor ca. 3 Jahren in I.________ aus einem
Abstand von wenigen Metern gehört habe, wie der Mitangeklagte X.________ einige
Zeit nach der Tat mit dem Mitangeklagten Y.________ ein Telefongespräch geführt
und in diesem versucht habe, seinen Gesprächspartner zu beeinflussen, die
Beschwerdeführerin im späteren Verfahren in die Sache hineinzuziehen
("inezliime") und sie zu Unrecht zu belasten. Im daraufhin durchgeführten
Interview habe er der Fernsehanstalt seine Wahrnehmungen ausführlich
geschildert. Ausserdem habe er sich am 4. Oktober 2013 über diesen Vorfall
gegenüber seinem Gutachter geäussert und habe sich auch schriftlich an die
Vorinstanz gewandt, nachdem diese den Antrag auf Befragung als Zeuge abgewiesen
habe. Die Beschwerdeführerin hält dafür, H.________ hätte auch dann zwingend
als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, wenn er hinsichtlich des
konkreten Gegenstandes der Einvernahme nicht urteilsfähig gewesen sein sollte.
Das Gutachten nehme lediglich an, H.________ sei in seinen Fähigkeiten,
sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben,
erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein gänzlicher Ausschluss dieser Fähigkeiten
werde nicht festgestellt. Darüber hinaus hätten die Folgerungen des Gutachters
nur für den Zeitpunkt der Begutachtung Gültigkeit. Das fragliche
Telefongespräch habe aber im Jahre 2009 stattgefunden. Seine Äusserungen
zeigten, dass H.________ im Zeitpunkt des mitgehörten Telefongesprächs
uneinge-schränkt in der Lage gewesen sei, sachgerechte Wahrnehmungen zu machen
und diese wiederzugeben. Im Übrigen habe die Vorinstanz dessen bei den Akten
liegende Aussagen, d.h. sowohl seine Schreiben an Tele M1 und an die
Vorinstanz, seine Äusserungen gegenüber dem Gutachter sowie die
Videoaufzeichnung des Fernsehberichts, vollständig ausser Acht gelassen. Bei
diesen handle es sich indes um geeignete und zulässige Beweismittel, welche die
Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 9 ff., 46 ff.).

 Desgleichen beanstandet die Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Antrags, es
sei der von H.________ genannte "Ja.________", mutmasslich J.________, als
Zeuge zu befragen. H.________ habe sowohl gegenüber dem Gutachter als auch im
Schreiben an die Vorinstanz glaubhaft angegeben, dass dieser "Ja.________" das
fragliche Telefongespräch ebenfalls mitgehört habe. Dieser hätte somit die
Absprache zwischen den Mitangeklagten X.________ und Y.________ bzw. den
Beeinflussungsversuch des Mitangeklagten X.________ bestätigen können. Bei
H.________ und "Ja.________" handle es sich um die einzigen Entlastungszeugen.
Ihre Aussagen seien für den Ausgang des Verfahrens relevant, denn deren
Berücksichtigung hätte grösste Zweifel an den widersprüchlichen Aussagen der
Mitangeklagten X.________ und Y.________ erweckt, von deren Glaubhaftigkeit die
Vorinstanz zu Unrecht ausgegangen sei. Indem die Vorinstanz die genannten
Entlastungsbeweise nicht abgenommen habe, habe sie den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt. In jedem Fall verletze sie in diesem
Punkt ihre Begründungspflicht, da sie nicht darlege, aus welchen Gründen sie
den Antrag abgelehnt habe (Beschwerde S. 31 ff.).

3.1.2. Im Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einvernahme
verschiedener Leumundszeugen, namentlich von Freunden und Freundinnen sowie
einer ehemaligen Mitinsassin im Gefängnis, abgewiesen hat. Die Vorinstanz messe
der Persönlichkeit bei der Beurteilung ihrer Tatbeteiligung eine wesentliche
Bedeutung bei. Dabei stütze sie sich einseitig nur auf Aussagen von Personen,
welche ein negatives Bild von ihr entworfen hätten. Die beantragten Zeugen und
Zeuginnen, welche ihr seit Jahrzehnten naheständen, hätten demgegenüber
darlegen können, dass sie auch über ganz andere Charaktereigenschaften als
Dominanz und Härte verfüge (Beschwerde S. 35 ff.). Die Vorinstanz habe zudem zu
Unrecht ihren Antrag auf Einvernahme von Zeugen zu ihrer angeblichen Motivlage,
namentlich zu ihrer finanziellen Situation und zu ihrer Einstellung zum Geld,
abgewiesen. In diesem Zusammenhang habe sich die Vorinstanz weder mit ihren
Vorbringen zu ihrer finanziellen Lage und ihrer Einkommenssituation noch mit
den in der Berufungsverhandlung zitierten zahlreichen Briefen von Bekannten, in
welchen sie als geschätzte, liebenswürdige und hilfsbereite Person beschrieben
werde, auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der
Beurteilung der finanziellen Situation völlig ausser Acht gelassen, dass sie in
einem der Schenkkreise in der Mitte gestanden habe, so dass sie von neu
eintretenden Mitgliedern in naher Zukunft je Fr. 15'000.-- habe erwarten
können. Schliesslich habe sie immer klar ausgesagt, den Mitangeklagten von
einem Raub am 5. Juni 2009 abgeraten zu haben, weil sie gewusst habe, dass das
Opfer A.________ zwar einen grösseren Betrag in Basel abgeliefert, aber nicht
viel Geld zurückgebracht habe. Zuletzt habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt, dass sie dem Mitangeklagten X.________ vor der Tat rund Fr.
2'300.-- geliehen habe und dass nach ihrer Verhaftung in ihrer Wohnung ein
Betrag von Fr. 7'100.-- gefunden worden sei, was ebenfalls dagegen spreche,
dass sie im Zeitpunkt der Tatbegehung zu wenig Geld gehabt habe, um ihre
Bedürfnisse zu decken. Die Vorinstanz habe ihre Persönlichkeit und ihre
angebliche Motivlage völlig einseitig gewürdigt und damit den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig festgestellt (Beschwerde S. 41 ff., 52 ff.).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Antrag auf Vernehmung von
H.________ als Zeuge oder als Auskunftsperson aus, dieser habe sich schon im
Juni 2009 mit dem Hinweis bei der Polizei gemeldet, er könne Aussagen zu
Beteiligten am Dreifachmord von B.________ machen. Er sei daraufhin am 24. und
26. Juni 2009 einvernommen worden. In diesen Befragungen habe er kein von ihm
angeblich mitgehörtes Telefongespräch zwischen den Mitangeklagten X.________
und Y.________ erwähnt. Die in der Berufungserklärung (Akten des Obergerichts
Ordner 1 act. 38 ff., 41) beantragte Befragung von H.________ als Zeuge sei mit
Verfügung vom 2. Juli 2013 bewilligt und auf den 24. Oktober 2013 angesetzt
worden. Im Vorfeld dieser Einvernahme habe H.________ bei der Stadtpolizei
Aarau vorgesprochen und sich dabei so auffällig benommen, dass der Amtsarzt
beigezogen und im Anschluss daran die fürsorgerische Unterbringung verfügt
worden sei. Im Anschluss daran habe die Verfahrensleitung eine ambulante
Begutachtung gemäss Art. 164 Abs. 2 StPO über die Urteilsfähigkeit des
beantragten Zeugen angeordnet. Das Gutachten der psychiatrischen Dienste Aargau
vom 4. Oktober 2013 habe in der Folge bei H.________ eine krankhafte psychische
Störung aus dem Formenkreis der Schizophrenie diagnostiziert, die es der
paranoiden Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 zuordnete (Gutachten, Akten des
Obergerichts Ordner 1 act. 241 ff.). H.________ sei allein im Jahr 2009 fünf
Mal, v.a. wegen optischer und akustischer Halluzinationen, psychiatrisch
hospitalisiert worden; insgesamt seien 32 Hospitalisationen in der
Psychiatrischen Klinik Königsfelden vermerkt. Der Gutachter gelange in Kenntnis
des Sachverhalts, zu dem er H.________ selber befragt habe, zum Schluss, dass
dieser nicht urteilsfähig sei. Aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit
hinsichtlich des konkreten Gegenstandes der Einvernahme verfügte die Vorinstanz
am 15. Oktober 2013, dass H.________ weder als Zeuge noch als Auskunftsperson
befragt werde, und setzte die Zeugenbefragung vom 24. Oktober 2013 ab (Akten
des Obergerichts, Ordner 1, act. 316 f.). Hinsichtlich der Videoaufzeichnung
des Fernsehberichtes mit H.________ weist die Vorinstanz sodann darauf hin,
dass diese Teil der Akten bilde und vom Gericht visioniert worden sei
(angefochtenes Urteil S. 36; vgl. Subeventualantrag Akten des Obergerichts
Ordner 2 act. 544 Ziff. 3, 560; vgl. auch Ordner 1 act. 41 ).

 Hinsichtlich der beantragten Einvernahme von "Ja.________" als Zeugen nimmt
die Vorinstanz an, da bei H.________ die Urteilsfähigkeit nicht gegeben sei,
seien Zeugen, die sich aus dessen Schilderungen ergeben würden, ebenfalls nicht
relevant (angefochtenes Urteil S. 38).

3.2.2. In Bezug auf den Antrag auf Einvernahme verschiedener Personen aus dem
Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus,
der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin komme im Rahmen der Beweiswürdigung
keine überragende Bedeutung zu. Diese stelle lediglich einen Aspekt neben
vielen anderen, teilweise wesentlich gewichtigeren Elementen dar. Im Übrigen
zeichne das psychiatrische Gutachten keineswegs nur ein einseitig negatives
Bild der Beschwerdeführerin. Diese Einschätzung des Gutachters werde durch den
Führungsbericht der Anstalten Hindelbank vom 17. April 2012, der ebenfalls ein
Nebeneinander von Hilfsbereitschaft und Dominanz schildere, vollumfänglich
bestätigt. Angesichts der zahlreichen Eigen- und Fremdbeschreibungen in den
Akten sowie der ausserordentlich langen Explorationsgespräche und der diversen
psychologischen Testungen bestehe für das Einholen von weiteren Fremdauskünften
kein Bedarf. Die vom Gutachter vorgenommene Persönlichkeitsanalyse der
Beschwerdeführerin sei umfassend und nachvollziehbar. Von weiteren Zeugen, die
dem Gericht nach Jahren ihre Eindrücke von Begegnungen mit der
Beschwerdeführerin ausserhalb des eigentlichen Tatkomplexes schilderten, sei
kein Erkenntnisgewinn zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 35 f., 40, 113 ff.,
187 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 ff.).

4.

4.1.

4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs.
2 lit. c und 107 StPO dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Er umfasst insbesondere das Recht der Betroffenen, mit
Beweisanträgen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen,
namentlich mit dem Antrag auf Befragung von Entlastungszeugen, gehört zu werden
und an der Erhebung erheblicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E.
2.2).

 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente
und Verfahrensanträge der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E.
2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jeden tatsächlichen oder rechtlichen Einwand
ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich vielmehr auf die für ihren
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2; 137 I
266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

 Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, hindert
die Behörde indes nicht daran, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, wenn
sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie
überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten
Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (
BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit
Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis
hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem
Gesichtspunkt würdigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014
E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4).

4.1.2. Nach Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle
nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die
rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Abs. 2; vgl. auch die Art. 6 und 318 Abs. 2 StPO). Nur wenn die
Strafverfolgungsorgane ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen
Sachverhalt als erwiesen ansehen (Sabine Gless, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N 10 StPO).
Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO
abgewiesen werden (Gless, a.a.O., Art. 139 StPO N 11 und 48; Wolfgang Wohlers,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 139
N 6). Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist
und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die
streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag (Wohlers, a.a.O., Art. 139 N 13).

4.2. Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO setzt die Zeugnisfähigkeit voraus, dass die
als Zeugin zu befragende Person hinsichtlich des Gegenstandes der Einvernahme
urteilsfähig ist. Ist sie wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der
Lage, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen, wird sie nach Art. 178 lit. c
StPO als Auskunftsperson einvernommen.

5.

5.1. Dem zur Abklärung der Urteilsfähigkeit eingesetzten Gutachter wurden die
Fragen unterbreitet, ob H.________ in der Lage sei, sich der persönlichen
Konsequenzen der Verletzung einer Zeugnispflicht bewusst zu sein (Frage der
Urteilsfähigkeit) und ob bei ihm psychische Störungen vorlägen, welche seine
Fähigkeiten, sachgerecht Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und
wiederzugeben, beeinträchtigten (Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 189).
Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 4. Oktober 2013 gelangt
zum Schluss, der Explorand sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage, den
Sachverhalt intellektuell zu erfassen und zu verstehen. Da die
Erkenntnisfähigkeit nicht gegeben sei, sei dem Exploranden auch eine rationale
Verarbeitung seines Wissens über den Sachverhalt (Wertungsfähigkeit) nicht
möglich. Mangels erforderlicher Einsicht fehlten überdies die Fähigkeit zur
eigenen Willensbildung und die Fähigkeit, gemäss dem eigenen Willen zu handeln.
Insgesamt sei der Explorand nicht urteilsfähig (Gutachten, Akten des
Obergerichts, Ordner 1, act. 241 ff., 260). Ferner führt das Gutachten aus,
beim Exploranden liege eine paranoide Schizophrenie vor. Aktuell leide er an
akustischen Halluzinationen sowie möglicherweise an optischen Halluzinationen,
Wahnideen, ausgeprägten Ängsten, Panikattacken und Ich-Störungen. Diese
Symptomatik schränke seine Fähigkeiten, sachgerechte Wahrnehmungen zu machen,
diese zu verarbeiten und wiederzugeben, erheblich ein (Akten des Obergerichts,
Ordner 1, act. 241 ff., 260 f.).

 Die Feststellung der mangelnden Urteilsfähigkeit erfolgte im Rahmen der
Beantwortung der Frage, ob H.________ in der Lage sei, sich der Konsequenzen
einer Verletzung der Zeugnispflicht bewusst zu sein. Aus der Antwort, dass der
Explorand nicht fähig sei, den Sachverhalt intellektuell zu erfassen und zu
verstehen, ergibt sich aber, dass der Gutachter die Urteilsfähigkeit der
beantragten Auskunftsperson in Bezug auf den Gegenstand der Einvernahme
ausschliesst. Die Einvernahme von Personen setzt aber Urteilsfähigkeit
hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes voraus (Niklaus Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 852). Bei vollständiger
Urteilsunfähigkeit ist auch eine Einvernahme als Auskunftsperson ausgeschlossen
(Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.
2013, Art. 164 N 3 und Art. 178 N 7; vgl. auch Roland Kerner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 StPO N 7
und Jürg Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Aufl. 2014, Art. 163 StPO N 13). Soweit der Gutachter somit die
Urteilsfähigkeit von H.________ für den massgeblichen Zeitpunkt der Einvernahme
verneint, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dessen Einvernahme
als Auskunftsperson abgesehen hat. Hiefür ist ohne Bedeutung, dass das
Gutachten in Bezug auf die Fähigkeiten des Exploranden, sachgerechte
Wahrnehmungen zu machen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben, lediglich eine
erhebliche Einschränkung feststellt. Wesentlicher Zeitpunkt ist derjenige der
Einvernahme. Der Zeitpunkt, in welchem die Wahrnehmung über den Gegenstand der
Einvernahme gemacht wurde, ist ohne Bedeutung (Bähler, a.a.O., Art. 163 N 14).

 Im Übrigen verletzt der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt
der antizipierten Beweiswürdigung kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin ruft
H.________ als Auskunftsperson an, um ihren Standpunkt, wonach sie von den
Mitangeklagten zu Unrecht belastet worden sei, zu erhärten. Die kantonalen
Instanzen haben indes die Theorie eines Komplotts zwischen den Mitangeklagten
X.________ und Y.________ zum Nachteil der Beschwerdeführerin verworfen und
sind damit implizit zum Schluss gelangt, dass die beantragte Einvernahme aus
ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermocht hätte. Dies ist
nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der
Mitangeklagte Y.________ habe die Beschwerdeführerin zu Beginn der Untersuchung
gedeckt und ausgesagt, sie sei gegen den Raubüberfall auf A.________ gewesen.
Seine Aussagen seien in Bezug auf die Beschwerdeführerin differenziert, von
grosser Zurückhaltung geprägt und frei von jeglichem Belastungseifer gewesen.
Er habe selbst dann entlastende Aussagen gemacht, wenn die konkrete
Fragestellung aufgrund ihres suggestiven Charakters eine deutliche Belastung
der Beschwerdeführerin hätte erwarten lassen. Auch der Mitangeklagte X.________
habe in der ersten Befragung angegeben, sie hätten nicht im Auftrag der
Beschwerdeführerin gehandelt. Zudem nimmt die Vorinstanz an, indem die
Mitangeklagten zugegeben hätten, dass ihr Vorgehen im Voraus mit der
Beschwerdeführerin abgesprochen und geplant gewesen sei, hätten sie sich in
erheblichem Ausmass selbst belastet. So habe sich etwa der Mitangeklagte
Y.________ mit seinem - unmittelbar nach einer Unterbrechung der Einvernahme
und einer Rücksprache mit seinem damaligen Verteidiger erfolgten -
Eingeständnis eines planmässigen Vorgehens die naheliegende
Verteidigungsstrategie, die Tötungen seien für ihn völlig überraschend gekommen
und das Geschehen sei in nicht vorhersehbarer Weise eskaliert, selbst
abgeschnitten (angefochtenes Urteil S. 84, 88 f., 98 oben und 100 f.; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 96 ff., 99). Ausserdem stünden die engen
persönlichen Beziehungen der Mitangeklagten zur Beschwerdeführerin der Annahme
entgegen, jene hätten sie zu Unrecht der Mitverantwortung für die Tötungen
bezichtigen wollen (angefochtenes Urteil S. 100 f.; erstinstanzliches Urteil S.
98 f.). Ganz abgesehen davon, dass die beiden Mitangeklagten angesichts der
Vielschichtigkeit des Verfahrens kognitiv kaum in der Lage gewesen wären, sich
die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Belastungen auszudenken
(erstinstanzliches Urteil S. 94). Schliesslich ist in diesem Punkt darauf
hinzuweisen, dass die beantragte Auskunftsperson nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz in den polizeilichen Befragungen vom Juni 2009
nichts von einem mitgehörten Telefongespräch zwischen den Mitangeklagten
X.________ und Y.________ erwähnt hat (angefochtenes Urteil S. 36) und dass
nach den Ausführungen des Staatsanwalts in der Berufungsverhandlung von den
nach der Tat überwachten Telefongesprächen zwischen den Mitangeklagten keines
auch nur annähernd den von H.________ behaupteten Inhalt gehabt habe.

 Insgesamt ist vor diesem Hintergrund der Schluss, eine Verschwörung der
Mitangeklagten X.________ und Y.________ falle ausser Betracht, jedenfalls
nicht schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen steht der von der
Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, die beiden Mitangeklagten hätten sich
abgesprochen, sie fälschlicherweise zu belasten, im Widerspruch zu ihrem
Vorwurf, die Untersuchungsbehörden hätten den Mitangeklagten Y.________ mit
suggestiver Fragetechnik zur Aussage verleitet, dass sie in die Tötung der
Opfer involviert gewesen sei (Beschwerde S. 87 ff.). Aus den wiedergegebenen
Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auf ihre Vorbringen eingegangen ist und sich
angemessen mit diesen auseinandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass sie diese
verworfen hat, folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 Bei diesem Ergebnis verletzt auch der Verzicht auf die Einvernahme von
"Ja.________" als Zeuge den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da der Antrag
allein auf den Ausführungen von H.________ basiert. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt unbegründet.

5.2. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht
dadurch, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin, es seien diverse
Leumundszeugen zu ihrer finanziellen Situation und ihrer Persönlichkeit zu
befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen sein soll.
Die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Schreiben etc. sind vom
Gutachter berücksichtigt worden und in seine Beurteilung eingeflossen. Zudem
berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass der Beschwerdeführerin vom
Gutachter neben dominierenden Wesenszügen wie Durchsetzungskraft,
Durchhaltewillen, Härte und einer gewissen kämpferischen Grundeinstellung
gegenüber den Anforderungen des Lebens auch ein bedeutsames leitendes
Pflichtgefühl zugeschrieben wird, welches sich in einer überdauernden
Bereitschaft zu Engagement und Hilfe bei Bekannten und Freunden ausdrückt und
sie als sehr pflichtbewusst und zuverlässig erscheinen lässt. Die kantonalen
Instanzen halten denn auch fest, dass sich aus dem Persönlichkeitsbild für sich
allein keine direkten Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung der
Beschwerdeführerin ziehen liessen (angefochtenes Urteil S. 112 ff. und 187 f.;
vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 106 ff.). Ausserdem werden die als Zeugen
beantragten Personen in der Beschwerdeschrift nicht namentlich genannt und wird
auch nicht ausgeführt, was diese im Einzelnen hätten bekunden sollen, was nicht
ohnehin schon bekannt war. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse
aus den Befragungen von Leumundszeugen hätten gewonnen werden können. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Sie macht geltend, es habe am frühen Nachmittag
des 5. Juni 2009 bei ihr zu Hause weder ein Treffen mit den beiden
Mitangeklagten stattgefunden, noch sei ein Tatplan entworfen bzw. die Tötung
der Familie A.________ abgesprochen worden. Die Tötungen seien Ergebnis einer
Eskalation am Tatort gewesen. In ihrem Beisein sei immer nur von Diebstahl oder
Raub die Rede gewesen. In dieser Beziehung habe sie eingeräumt, dass sie Tipps
zur Beschaffung von Tarnbekleidung gegeben habe. Am 5. Juni 2009 hätte indes
kein Raub ausgeführt werden sollen, da an diesem Tag bei dem Opfer kein Geld zu
holen gewesen wäre. Daraus ergebe sich, dass sie für die Tötung der Opfer nicht
verantwortlich sei. Die kantonalen Instanzen hätten die Beweise krass einseitig
gewürdigt. Sie hätten lediglich den belastenden Momenten Beachtung geschenkt
und die von ihrer Verteidigung vorgebrachten entlastenden Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen. Indem die Vorinstanz zudem pauschal auf die erstinstanzlichen
Erwägungen verweise, verletze sie ihre Begründungspflicht. Im Einzelnen macht
die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen willkürlich
als unglaubhaft gewürdigt. Im Gegensatz zu den beiden Mitangeklagten habe sie
konstant ausgesagt, auch wenn sie nicht schon bei der ersten Einvernahme alles
eingestanden habe. Die Vorinstanz habe es namentlich unterlassen, die Aussagen
des Mitangeklagten Y.________ den ihren gegenüberzustellen. So habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass sie bereits in der zweiten Einvernahme,
ohne danach gefragt worden zu sein, freimütig ihr gesamtes Nachtatverhalten
umfassend und ohne Beschönigungen gestanden habe. Sie habe namentlich
eingeräumt, dass sie zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ diverse,
zumindest teilweise illegale Geldbeschaffungsprojekte verfolgt habe bzw. an
solchen beteiligt gewesen sei (Beschwerde S. 107 ff.). Zudem habe die
Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen des Mitangeklagten Y.________ nicht
berücksichtigt, dass dessen Aussagen durch suggestive Fragetechnik verfälscht
worden seien. Namentlich das angebliche Treffen vom 5. Juni 2009 hätten die
Untersuchungsbehörden durch die suggestive Befragung des Mitangeklagten
Y.________ regelrecht kreiert. Auch mit diesen Einwänden habe sich die
Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt (Beschwerde S. 87 ff., 90 ff.).
Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch bezüglich ihrer
Persönlichkeit und der Motivlage qualifiziert unrichtig festgestellt
(Beschwerde S. 52 ff.).

6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beteiligten hätten am frühen Nachmittag des
5. Juni 2009 in der Wohnung der Beschwerdeführerin den Tatplan entworfen, nach
welchem sich die beiden Mitangeklagten unter dem Vorwand der Übergabe von
Geldkuverts und unter Offenlegung ihrer Identität Zugang zur Wohnung von
A.________ verschaffen sollten. Zu diesem von allen drei Beteiligten
mitgetragenen Tatplan habe auch gehört, sowohl A.________ als auch allenfalls
weitere anwesende Personen vorerst mit Chloroform zu betäuben und anschliessend
mit einem Plastiksack zu ersticken. Zweck der Tötung sei die Eliminierung von
Zeugen gewesen. Denn da sich die beiden Mitangeklagten vorgängig telefonisch
bei A.________ angemeldet hätten, sei eine Identifizierung der Täter nur durch
deren Tötung zu verhindern gewesen (angefochtenes Urteil S. 107 f. 110, vgl.
auch oben E. 2.2).

 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Aussagen der
drei Tatbeteiligten im Untersuchungs- und im gerichtlichen Verfahren sowie auf
verschiedene Indizien, namentlich die rückwirkende Teilnehmeridentifikation der
Rufnummer des Mitangeklagten X.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/
2014 vom 28. Juli 2014 E. 3.2), das Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin und
die Würdigung ihrer Persönlichkeit. Dabei gelangt sie nach einer einlässlichen
Würdigung aller Beweise zum Ergebnis, es könne ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin von den Mitangeklagten X.________ und Y.________ zu Unrecht
belastet werde. Zahlreiche Schilderungen der beiden Haupttäter zum Tatbeitrag
der Beschwerdeführerin stimmten genau mit ihren eigenen Angaben überein und
seien von dieser unbestritten. So seien die Aussagen, wonach die
Beschwerdeführerin wiederholt auf die Rückzahlung des von ihr geliehenen Geldes
gedrängt habe, wonach sie darüber diskutiert hätten, wie sie auf kriminelle
Weise zu Geld gelangen könnten und die Beschwerdeführerin dazu Vorschläge
gemacht habe, und wonach sie schliesslich einen Raubüberfall auf die Familie
A.________ geplant hätten, aufgrund des Eingeständnisses der Beschwerdeführerin
nachgewiesen. Soweit die Aussagen der Mitangeklagten X.________ und Y.________
nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmten, hätten sich deren
Erklärungen teilweise aufgrund der Ergebnisse von Telefonverbindungsnachweisen
als zutreffend erwiesen (angefochtenes Urteil S. 100, 103). Insgesamt nimmt die
Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe zwar nicht die Rolle der klar
dominierenden Drahtzieherin innegehabt, welche zwei nahezu willenlose junge
Männer ins Verderben geschickt habe. Sie sei aber in diesem Trio ein wichtiges
Mitglied, eine Mitorganisatorin gewesen, welche für die Planung und
Vorbereitung der Taten eine zentrale Rolle gespielt und unmittelbar nach den
Taten mit der Entgegennahme der Beute sowie dem Verwischen der Spuren und den
hierzu gegebenen Tipps die Führung übernommen habe (angefochtenes Urteil S. 116
f., 123, vgl. auch S. 130 ff. [zur rechtlichen Würdigung als Mittäterschaft]).

7.

7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).

 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

7.2. Gemäss dem aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2
EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis
zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren
Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der
Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach
Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person
überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne
Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E.
2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2b, S. 35 f.; Esther Tophinke, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83).
Die Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden
Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis
abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn
nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben.

 Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die
isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte
Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid
zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende
Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20.
Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit
Hinweisen).

8.

8.1. Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter
Spielraum des Ermessens zu. Was die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet Willkür
darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Annahme von Willkür
nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin
nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur
vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren
Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder
auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1
und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in
weiten Teilen ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift darauf, ihre eigene
Sichtweise des Geschehens darzulegen und unter Wiederholung des
vorinstanzlichen Plädoyers die Einwände vorzutragen, die sie bereits im
kantonalen Verfahren erhoben hat. Zum Nachweis einer willkürlichen
Beweiswürdigung hätte die Beschwerdeführerin indes klar und substantiiert
dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sind und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen. Dazu hätte sie sich insbesondere mit dem für die
kantonalen Instanzen wesentlichen Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen,
wonach sich die Mitangeklagten X.________ und Y.________ durch die Schilderung
eines geplanten Vorgehens selber erheblich belasteten. Zu diesem Punkt äussert
sie sich in ihrer Beschwerde indes nicht. Stattdessen führt sie zahlreiche
Einzelpunkte an, die nach ihrer Auffassung Anlass für eine andere Beurteilung
hätten geben sollen. Namentlich rügt sie etwa die Beurteilung ihrer
Persönlichkeit und ihrer Motivlage sowie die Würdigung ihrer eigenen und der
durch angebliche suggestive Befragung verfälschten Aussagen des Mitangeklagten
Y.________. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint das
angefochtene Urteil in diesen Punkten indes nicht als schlechterdings
unhaltbar. So nimmt die Vorinstanz in Bezug auf die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin lediglich an, die von ihr bestrittenen Tatbeiträge seien mit
ihren Charaktereigenschaften vereinbar. Aus dem Persönlichkeitsbild allein
zieht sie aber keine direkten Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung der
Beschwerdeführerin. Abgesehen davon anerkennt sie auch, dass jener neben
dominierenden Wesenszügen auch eine grosse Bereitschaft zu Engagement und Hilfe
bei Bekannten und Freunden attestiert werden (angefochtenes Urteil S. 102 ff.,
187 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 108; ferner oben E. 5.2). In
Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist im Weiteren unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin wegen der Rückzahlung der ausstehenden Schulden auf die
beiden Mitangeklagten Druck ausgeübt hat und dass bei ihr ausserordentliche
Ausgaben u.a. für Arztrechnungen, Tierarztrechnungen und Reparaturen der
Hundezwinger anstanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin im Untersuchungsverfahren denn auch eingeräumt, dass sie
Geld brauchte (angefochtenes Urteil S. 66, 74 und 77 mit Hinweisen; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 104 ff.). Dass sie bei einer finanziellen Notlage
von verschiedenen Bekannten unterstützt worden wäre (Beschwerde S. 42 f.),
ändert daran nichts. Gegen die finanzielle Bedrängnis spricht auch nicht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Mitangeklagten X.________ vor der Tat
Geld geliehen hat und dass in ihrer Wohnung ein Betrag von Fr. 7'100.--
aufgefunden worden ist, zumal nach Auffassung der kantonalen Instanzen der
grösste Teil dieses Betrages aus dem Raub vom 5. Juni 2009 stammt
(angefochtenes Urteil S. 194; erstinstanzliches Urteil S. 213). Jedenfalls hat
die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz einleuchtend erwägt, ihr Interesse
an zusätzlichen finanziellen Mitteln auch durch die Teilnahme an illegalen
Schneeballsystemen wie dem Schenkkreis dokumentiert, wobei zu jener Zeit keine
konkreten Aussichten darauf bestanden, dass sie in nächster Zukunft einen
grösseren Geldbetrag hätte erwarten können (angefochtenes Urteil S. 111 f.;
vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 104 ff.). Im Weiteren ist nicht
ersichtlich, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin
willkürlich als unglaubhaft gewürdigt hätte. Die Vorinstanz hat die Erklärungen
aller Beteiligten einlässlich geprüft und gegeneinander abgewogen
(angefochtenes Urteil S. 64 - 103). Dabei kommt sie zum Schluss, die Aussagen
der Beschwerdeführerin zeichneten sich durch Widersprüche und Brüche in den
Schilderungen ihrer Tatbeiträge aus, wodurch ihre Darstellung, sie habe sehr
früh von sich aus und in freier Erzählung zugestanden, was sie getan habe,
widerlegt werde (angefochtenes Urteil S. 76 f.). Inwiefern dieser Schluss
schlechterdings unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht
rechtsgenüglich dar. Unbegründet ist die Beschwerde sodann, soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Feststellung des Sachverhalts beruhe im
Wesentlichen auf einer systematischen suggestiven Befragung des Mitangeklagten
Y.________, mit welcher sie auf dem Papier letztlich zur Mörderin bzw. "zur
denkenden und lenkenden Figur" gemacht worden sei (Beschwerde S. 74, 89 ff.;
vgl. zu suggestiven Fragen Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April
2014 E. 4.4.3; ferner Daniel Häring, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 143 StPO N 37). Die Vorinstanz räumt durchaus ein, dass dem
Mitangeklagten Y.________ im Untersuchungsverfahren verschiedentlich suggestive
Fragen gestellt worden sind. Sie führt aber als Argument für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen an, dass dieser - entgegen den durch die
suggestiven Fragen zum Ausdruck gebrachten Erwartungen - die Beschwerdeführerin
jeweils nicht weiter belastet, sondern sie vielmehr in Schutz genommen und ihre
Beteiligung zurückhaltend geschildert habe. Insofern habe er den
Suggestionsversuchen widerstanden. Zudem sei er von suggestiven Fragestellungen
nicht geradezu überflutet worden, wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht
habe, sondern habe die wesentlichen Aspekte des Geschehens, namentlich das
Treffen bei der Beschwerdeführerin am frühen Nachmittag des Tattages, ihren
Vorschlag, sich beim Opfer unter einem Vorwand telefonisch anzumelden sowie den
Tötungsplan mehrmals in freier Rede geschildert, ohne dass suggestive
Fragestellungen die Antwort in eine bestimmte Richtung gelenkt hätten
(angefochtenes Urteil S. 85 ff., 101 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S.
100 f.). Inwiefern die Vorinstanz die "Suggestionsproblematik" nur am Rande und
dazu krass einseitig behandelt haben soll (Beschwerde S. 96), ist nicht
ersichtlich. Jedenfalls sind ihre Erwägungen nicht schlechterdings unhaltbar.
Damit ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss
gelangt, das Treffen am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 und der dort
gefasste Entschluss zur Tötung der Opfer seien nachgewiesen. Was die
Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, genügt für den Nachweis von Willkür
nicht. Soweit sie geltend macht, die Untersuchungsbehörden hätten das Treffen
am Tattag durch die Formulierung ihrer Fragen regelrecht kreiert (Beschwerde S.
95), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den früheren
Einvernahmen auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_756/2009 vom 26.
November 2009 E. 1.3.2). Der blosse Hinweis darauf, dass der Mitangeklagte
Y.________ gegenüber dem Gutachter angegeben hat, er und der Mitangeklagte
X.________ hätten sich gegen 11.00 Uhr bei der Beschwerdeführerin getroffen,
mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie gar nicht zu Hause gewesen sei,
begründet jedenfalls keine Willkür, zumal er das Treffen nicht in Abrede
gestellt hat. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die
Folgerung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 100), aus der detaillierten
Schilderung der räumlichen Verhältnisse sei darauf zu schliessen, dass das
Treffen tatsächlich stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 94 f., 96;
erstinstanzliches Urteil S. 119). Nichts anderes ergibt sich aus den zeitlichen
Verhältnissen (vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 105 f.; erstinstanzliches
Urteil S. 117 ff.), die es nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erlaubt
haben sollen, einen neuen Tatplan, der die Tötung des Opfers umfasst habe, zu
entwerfen (Beschwerde S. 100 ff.). Die Vorinstanz stellt nicht fest, das
Treffen habe erst um 13.21 Uhr, dem Zeitpunkt, als das Telefonat mit A.________
geführt wurde, begonnen, sondern legt es ohne genaue zeitliche Fixierung auf
den frühen Nachmittag des Tattages fest (angefochtenes Urteil S. 104, 122; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil 117 ff.). Ausserdem wurde schon bei den
Vorbereitungshandlungen für einen Raubüberfall zwischen dem 10. und 14. Mai
2009 ein sog. Plan B entworfen, der die Tötung der anwesenden Personen umfasste
(vgl. E. 9.3). Zuletzt ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(Beschwerde S. 94) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf das
Treffen am Tattag auf die umfassende Beweiswürdigung der ersten Instanz
verweist (angefochtenes Urteil S. 104). Die Vorinstanz darf für die
Beweiswürdigung ohne Weiteres auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2), zumal sie diese damit
zu ihren eigenen macht. Im Übrigen beschränkt sich die Vorinstanz nicht auf
eine blosse Verweisung, sondern begründet ihr Urteil auch mit eigenen
Erwägungen.

 Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Es könnte ohnehin nur dann als willkürlich aufgehoben werden, wenn es nicht nur
in einzelnen Punkten anfechtbar wäre, sondern das Ergebnis der Beweiswürdigung
insgesamt als nicht haltbar beurteilt werden müsste. Dass dies hier der Fall
wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem
Punkt als unbegründet, soweit sie sich nicht in einer appellatorischen Kritik
erschöpft.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch der
Vorbereitungshandlungen zu Mord im Zeitraum vom 10. bis 14. Mai 2009. Sie macht
auch in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz habe sich in diesem Punkt nicht mit den
Aussagen von K.________ auseinandergesetzt, der am Versuch vom 14. Mai 2009
massgeblich beteiligt gewesen und erstinstanzlich von der Anklage der
Vorbereitungshandlungen zu Mord freigesprochen worden sei. Die Vorinstanz hätte
diese Aussagen zwingend berücksichtigen müssen. Zudem habe die Vorinstanz
einseitig nur diejenigen Aussagen des Mitangeklagten Y.________ berücksichtigt,
welche für die Annahme einer Tötungsabsicht sprächen, diejenigen, aus welchen
sich dies nicht ableiten lasse, hingegen ausser Acht gelassen. Dasselbe gelte
für die Aussagen des Mitangeklagten X.________, der mit Ausnahme der
Schlusseinvernahme, stets bekundet habe, dass es am 14. Mai 2009 keine
Tötungsabsicht gegeben habe (Beschwerde S. 111 ff.).

9.2. Die Vorinstanz nimmt in diesem Punkt an, die Mitangeklagten X.________ und
Y.________ hätten die ihnen angelasteten organisatorischen und technischen
Vorkehrungen zu Raub und Mord, nämlich das Auskundschaften der Tatortumgebung,
das Besorgen von Tatutensilien wie Overalls, Handschuhe, Funkgeräte und
Pistolen sowie die Fahrt vom 14. Mai 2009 nach B.________ und das mehrmalige
Klingeln an der Haupteingangstüre der Liegenschaft L.________-Strasse
anerkannt. Die Vorbereitungsgespräche hätten bei der Beschwerdeführerin zu
Hause stattgefunden und diese habe daran teilgenommen. Bereits zu diesem
Zeitpunkt sei von ihr die Frage nach der Bereitschaft zur Tötung von anwesenden
Personen aufgeworfen und mit den übrigen Beteiligten besprochen worden. Sie
habe gewusst, dass der Mitangeklagte X.________ zur einer allfälligen Tötung
bereit gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von zwei Tatvarianten (Plan
bzw. Idee A und B) die Rede gewesen. Danach hätten nach der ersten Variante die
Mitangeklagten zusammen mit K.________ maskiert in die Wohnung von A.________
eindringen sollen, wobei die anwesenden Personen hätten gefesselt und geknebelt
werden sollen. Bei der zweiten Variante hätte der Mitangeklagte X.________ nach
den Aussagen des Mitangeklagten Y.________ bei A.________ klingeln und über die
Gegensprechanlage melden sollen, dass er Geldkuverts abgeben müsse, sowie das
Opfer auffordern sollen, ihn einzulassen. Da A.________ in diesem Fall den
Mitangeklagten X.________ erkannt hätte, hätte sie, damit die Tat nicht von
vornherein hätte aufgedeckt werden können, getötet werden müssen. Aufgrund der
glaubhaften Aussagen des Mitangeklagten Y.________ sei zudem davon auszugehen,
dass die Mittäter X.________ und K.________ Schusswaffen mit sich geführt
hätten, welche sie unmittelbar bzw. wenige Tage nach dem gescheiterten
Raubvorhaben der Beschwerdeführerin übergeben hätten. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die Tötungsbereitschaft von X.________ gekannt und von den
Mitbeschuldigten die Waffen entgegengenommen habe, ohne sich in irgendeiner Art
und Weise davon zu distanzieren, lasse nur den Rückschluss zu, dass sie den
Tötungsplan mitgetragen habe (angefochtenes Urteil S. 123 ff., 136 ff.; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil S. 129 ff.).

9.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin
eingeräumt, es könne sein, dass von der "Idee A und der Idee B" gesprochen
worden sei. Zudem habe sie angegeben, es sei sicher vor dem 14. Mai 2009
gewesen, als sie das Betäubungsmittel ins Spiel gebracht habe, nachdem sie die
beiden Mitangeklagten gefragt habe, ob sie Leute umbringen wollten
(angefochtenes Urteil S. 138). Da bereits für den Versuch vom 14. Mai 2009
besprochen wurde, dass es keine Zeugen geben durfte, ist es nicht unhaltbar,
wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, bei der Tatvariante B, welche
miteinschloss, dass das Opfer den Mitangeklagten X.________ erkannt hätte,
hätte für die Täter keine andere Möglichkeit bestanden, als die Zeugen zu
eliminieren. Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz annimmt, die
Beschwerdeführerin sei sich darüber im Klaren gewesen und ihre
Mitwirkungshandlungen hätten sich auch auf die Absicht erstreckt, die Zeugen im
Fall der Identifizierung der beiden Mitangeklagten zu töten (angefochtenes
Urteil S. 138 f.). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

10.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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