Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.662/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_662/2014

Urteil vom 5. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Willkür (Abweisung von Entlastungsbeweisen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 28. März 2014.

Sachverhalt:

A.

 Vorgeworfen wird X.________ von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
im Anklagepunkt A mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, eventuell mehrfache
gewerbsmässige Hehlerei im Zusammenhang mit der A.________ AG, im Anklagepunkt
B Urkundenfälschung, im Anklagepunkt C gewerbsmässiger Betrug und teilweiser
Versuch dazu z.N. diverser Geschädigter mittels der B.________ GmbH, im
Anklagepunkt D mehrfacher Betrug z.N. der C.________ GmbH mittels der
B.________ GmbH sowie im Anklagepunkt E ungetreue Geschäftsbesorgung z.N. der
B.________ GmbH.

B.

 Das Bezirksgericht Zürich bestrafte X.________ am 12. September 2012 wegen
mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit 5
Jahren Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl aus dem
Jahre 2005) und widerrief eine mit Strafbefehl aus dem Jahre 2007 bedingt
ausgefällte Geldstrafe. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung [Anklagepunkt B]
sprach es ihn frei.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ auf seine Berufung
hin am 28. März 2014 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs in den
Anklagepunkten A, C (mit Ausnahme C/2 letzte alinea) und D im Sinne von Art.
146 Abs. 1 und 2 StGB zu 3 Jahren und 11 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe
(teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl aus dem Jahre 2005). Von den
Vorwürfen des versuchten Betrugs im Anklagepunkt C/2 (letzte alinea) und der
ungetreuen Geschäftsbesorgung im Anklagepunkt E sprach es ihn frei. Den
bedingten Vollzug der mit Strafbefehlen aus den Jahren 2007 bzw. 2005
ausgefällten Geld- bzw. Gefängnisstrafe widerrief es nicht. Es verpflichtet ihn
unter solidarischer Haftbarkeit mit seinen Mittätern zu einer Ersatzzahlung an
den Staat und zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Geschädigte.

C.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin [der Staatsanwaltschaft].

Erwägungen:

1.

 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss auf
das Urteil eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegt. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu
erfolgen. Eine blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften
oder auf die Akten genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 134 I 303 E. 1.3; 133 II
396 E. 3.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt; neue Begehren
sind unzulässig (Art. 99 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Vernehmung von Entlastungszeugen
als verletzt (Art. 139 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.
1 und 3 lit. d EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR).

 Er macht geltend, seine Verurteilung beruhe auf unwahren Aussagen von
Belastungszeugen. Die Entlastungszeugen (Urteil S. 10) seien in willkürlicher
antizipierter Beweiswürdigung nicht befragt worden. Die Befragung hätte
gezeigt, dass er von E.________, F.________ und G.________ im Anklagepunkt A
falsch angeschuldigt wurde und unwahre Urkunden produziert wurden. Ferner
könnten die Entlastungszeugen in den Anklagepunkten C und D Beweis erbringen,
dass I.________ (bzw. dessen D.________ GmbH) über die B.________ GmbH
bestellte Waren bezog und verkaufte sowie im genauen Wissen um die finanzielle
Situation die B.________ GmbH übernahm, aber die Forderungen nicht beglich
(Beschwerde S. 3, 18 f.).

2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen gilt die folgende
Rechtslage:

2.2.1. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert zunächst als einen besonderen
Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Anspruch
des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Der Beschuldigte muss
namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und
ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu
stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2).

 Der Beschwerdeführer macht unter diesen Gesichtspunkten keine Rechtsverletzung
geltend.

2.2.2. Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer
Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und
Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154).

 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln und die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Über Tatsachen,
die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO;
Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente
und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr
rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125
E. 2.1; Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das
Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I
229 E. 5.3; Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Diese
Rechtsprechung gilt ebenso hinsichtlich Beweisanträgen auf Ladung von
Entlastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
(Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). Art. 14 Ziff. 1 IPBPR kommt
keine weitergehende Bedeutung zu.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Beweisanträgen im Rahmen des
Anklagepunkts A vor, dass F.________ und G.________ ihn in mehreren
Einvernahmen im Jahre 2006 bezüglich der A.________ AG-Betrügereien nicht
belasteten, sondern aussagten, E.________ sei der "Kopf" der A.________ AG
gewesen und habe 90% des Erlöses kassiert. Es könne nicht von der Hand gewiesen
werden, dass sich die Cousins E.________ und G.________ abgesprochen und
zusammen mit F.________, wohl gegen Bezahlung, beschlossen hätten, ihn
anzuschuldigen. Die Vorinstanz stütze sich auf widersprüchliche und
unglaubwürdige Aussagen dreier Personen, welche als "Berufskriminelle"
bezeichnet werden müssten, sowie auf eine ominöse und nach Aussagen von
G.________ gefälschte CD (Beschwerde Ziff. 64 - 69).

 Die Vorinstanz stellt zur Ausgangslage im Anklagepunkt A fest, dass
E.________, F.________ und G.________, die Mittäter des Beschwerdeführers nach
der Anklageschrift, ihre Tatbeiträge eingestanden hatten und bereits im Jahre
2009 bzw. 2010 rechtskräftig verurteilt wurden. Die eingestandenen Tatbeiträge
sowie die Schilderung der näheren Umstände deckten sich, von geringfügigen
Differenzen abgesehen, mit der Darstellung in der Anklageschrift. Nebst dem
Eingeständnis ihrer Tatbeiträge bezichtigten sie den Beschwerdeführer der
Mittäterschaft. Dieser machte geltend, er habe damit nichts zu tun. Zwar habe
er als Geschäftsführer der B.________ GmbH bei der A.________ AG Waren bezogen
(Getränke und Laptops), aber dafür bezahlt (Urteil S. 10). Die Beschuldigungen
wiesen die Besonderheit auf, dass F.________ und G.________ zu Beginn der
Untersuchung E.________ der Mittäterschaft beschuldigten. Nachdem dieser am 9.
Januar 2008 verhaftet wurde und nach anfänglicher Aussageverweigerung als
Erster auf die massgebende Mitwirkung des Beschwerdeführers hinwies (ab der
Einvernahme vom 6. März 2008), bezichtigten auch F.________ und G.________ in
erneuten Einvernahmen sowie in der Konfrontationseinvernahme aller vier
Personen den Beschwerdeführer der Mittäterschaft (Urteil S. 11).

 Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge auf Entlastungsbeweise im
Anklagepunkt A wie folgt:

2.3.1. Entlastungszeuge G.________: Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis
auf eine "eidesstattliche Erklärung" des Zeugen in der Türkei vom 18. Juni 2012
geltend, dass die ihn belastenden Aussagen von E.________, F.________ und
G.________ im Strafverfahren unwahr sind. Sie seien durch Druckausübung
aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Er habe mit den A.________
AG-Betrügereien nichts zu tun. E.________ und dessen Schwester hätten Druck auf
G.________ ausgeübt und ihm für die falsche Anschuldigung Fr. 100'000.-- in
Aussicht gestellt, wobei Fr. 30'000.-- bezahlt wurden. Am 2. Juli 2013 habe der
Rechtsvertreter von G.________ darum ersucht, diesen vor Gericht vorzuladen. Es
müsse berücksichtigt werden, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2006 nicht
belastet worden sei. F.________ und G.________ seien finanzielle Vorteile in
Aussicht gestellt worden. Heute müsse auch davon ausgegangen werden, dass die
Aussagen von G.________ bezüglich der CD nicht zuträfen (Beschwerde Ziff. 16 -
43).

 Die Vorinstanz prüft insbesondere, ob E.________, F.________ und G.________
unter möglichen Einflüssen Dritter (inklusive von Mittätern) ihre spezifischen
Aussagen machen konnten, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund
basierten, sowie weiter, warum F.________ und G.________ den Beschwerdeführer
bis zur Verhaftung von E.________ nicht belasteten (Urteil S. 12). Auf die
Konfrontation mit dem Vorwurf, er sei von den geständigen F.________ und
G.________ massiv belastet worden, antwortete E.________, jeder habe die Schuld
auf ihn geschoben, weil sie dachten, er sei in der Türkei. Er erklärte weiter,
hinter den Betrügereien stünden zum Teil Leute, vor denen man Angst haben
müsse. Nachdem E.________ einen italienischen Mittäter genannt hatte, räumten
auch die beiden anderen dessen Beteiligung ein. Sie hatten anfänglich keine
Mittäter genannt, deren Beteiligung nicht geradezu auf der Hand lag (Urteil S.
14). Die Beschuldigung des Beschwerdeführers durch E.________ war detailliert
und teilweise sogar entlastend. Da sich dieser in Untersuchungshaft befand, war
es ihm nicht möglich gewesen, sich mit F.________ bzw. G.________ im Hinblick
auf eine zukünftige Belastung des Beschwerdeführers abzusprechen. Weil
E.________ zufällig verhaftet wurde und sich mehrheitlich im Ausland aufhielt,
ist es wenig wahrscheinlich, dass er sich abgesprochen hatte. Er nannte als
Grund für das anfängliche Schweigen der beiden Angst und Erhalt von Geld
seitens des Beschwerdeführers (Urteil S. 17). F.________ bzw. G.________
befanden sich während den Einvernahmen von E.________ in Freiheit. Sie konnten
deshalb von diesem nicht erfahren, was er ausgesagt hatte, und konnten sich
nicht mit ihm absprechen (Urteil S. 18). Seine anfängliche Nichtbelastung des
Beschwerdeführers begründete G.________ mit Angst (Urteil S. 20).

 Die Vorinstanz führt bei der Beurteilung des Beweisantrags aus, angesichts der
breit abgestützten und erdrückenden Beweislage bestünden keine Zweifel. Die
Hypothese einer Falschanschuldigung bzw. einer diesbezüglichen Absprache sei
nach eingehender Prüfung deutlich zu verwerfen. Eine weitere Befragung von
G.________ erübrige sich (Urteil S. 40).

2.3.2. Entlastungszeuge H.________: Dieser lege in einem Schreiben dar, er habe
den Beschwerdeführer "3x und zwar jedesmal als er eine Zahlung bar getätigt
hat" in "Büros von der Firma A.________ AG" getroffen. Das widerlege die
Anklageschrift und stütze die schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers, dass
er bzw. die B.________ GmbH bei der A.________ AG zwar Waren gekauft, diese
aber stets sogleich bezahlt habe (Beschwerde Ziff. 44 - 48).

 Nach der Vorinstanz kann den Aussagen kein Beweiswert zu kommen. Die
vorgebrachte Verschwörungs- bzw. Rachetheorie vermöge nicht zu überzeugen
(Urteil S. 41).

2.3.3. Entlastungszeuge J.________: Dieser könne aufzeigen, dass E.________ für
die Verteilung der bei der A.________ AG bestellten Waren zuständig war und
diese an verschiedene Abnehmer hätte liefern sollen. Das widerlege die
vorinstanzlichen Annahmen, dass der Beschwerdeführer der Abnehmer war und die
CD mit der Wirklichkeit übereinstimme (Beschwerde Ziff. 49 - 53).

 Nach der Vorinstanz können Aussagen dieses Chauffeurs nicht belegen, dass der
Beschwerdeführer kein Abnehmer war (Urteil S. 41).

2.3.4. Entlastungszeugen K.________ und L.________: Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe konstant ausgesagt, dass er u.a. darum falsch angeschuldigt
wurde, weil er das Geschäft mit den Betrügereien kaputt gemacht habe.
E.________ habe im Namen der A.________ AG K.________ im Dezember 2005 eine
grosse Menge Soft-Drinks verkaufen wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe
diesem noch im Dezember 2005 mitgeteilt, dass die A.________ AG nicht korrekt
arbeite, worauf die Bestellung storniert wurde. L.________ hätten im Januar
2006 zwei Personen, eine davon E.________, für sein Restaurant
Getränkelieferungen angeboten. Aufgrund der Warnung des Beschwerdeführers habe
jener keine Bestellung aufgegeben. Er habe im Dezember 2005 zahlreiche Abnehmer
gewarnt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen auch an
frühere Perioden erinnerten (Beschwerde Ziff. 54 - 58).

 Nach der Vorinstanz kommt den Aussagen kein Beweiswert zu. Selbst wenn
Warnhinweise erfolgt sein sollten, vermöchten sie am Beweisergebnis nichts zu
ändern (Urteil S. 41 und 42).

2.3.5. CD: Der Beschwerdeführer rügt, die CD werde als wichtiges Beweismittel
betrachtet, sei aber wissenschaftlich nicht ausgewertet worden. Aus
Verteidigersicht habe E.________ sie erst im Nachhinein produziert. Dieser
hätte durchaus Zugriff auf relevante Informationen haben können. G.________
könne darlegen, wie und wann die CD hergestellt und in das Verfahren
eingebracht wurde. Es bestünden Anhaltspunkte, dass die CD gefälscht sei
(Beschwerde Ziff. 59 - 83).

 Die Vorinstanz stellt fest, E.________ habe nach seiner ersten Einvernahme
über seinen Anwalt die CD zu den Akten eingereicht. Er habe die Tabellen
während der strafbaren Tätigkeit erstellt. Sie seien damals für jeden von der
A.________ AG einsehbar gewesen. Sie enthielten die Warenbezüge des
Beschwerdeführers sowie die von den Tätern investierten Beträge. G.________ und
F.________ bezeichneten zwei sie betreffende Einträge als zutreffend. Der
Beschwerdeführer habe keine Erklärung dafür, weshalb die auf der CD
gespeicherten Beträge mit Belegen von Lieferanten verifiziert werden konnten,
ausser der Angabe von G.________, dass es sich um eine Fälschung handle. Dieser
hatte aber auch erklärt, dass er die Tabellen schon während seiner Zeit bei der
A.________ AG gesehen hatte (Urteil S. 35). Die CD enthält nicht lediglich zwei
isolierte Excel-Tabellen, sondern eine Vielzahl weiterer Dokumente aus der
fraglichen Zeit. Der Abgleich zwischen den Geschädigten-Akten und der CD führte
zu einer derartigen Übereinstimmung, dass alles darauf hindeutet, dass die CD
authentisch ist (Urteil S. 36 f.).

2.4. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Beweisanträgen bezüglich der
Anklagepunkte C und D fest, es werde ihm vorgeworfen, von Mai bis Juni 2008
Waren gekauft und mit Rendite verkauft zu haben ohne die Absicht, die
Lieferanten zu bezahlen. Aktenkundig sei, dass die genannten Bestellungen der
durch I.________ beherrschten und geführten D.________ GmbH von der B.________
GmbH bezogen, aber nicht bezahlt wurden. Die B.________ GmbH sei Mitte Juli
2008 an die D.________ GmbH verkauft worden. Nach der Übereinkunft zwischen ihm
und I.________ sollte der Kaufpreis durch Übernahme aller Schulden der
B.________ GmbH getilgt werden. I.________ bzw. seine D.________ GmbH hätten
die Waren verkauft und den Erlös für sich behalten (Beschwerde Ziff. 70 - 72).
Die Entlastungszeugen könnten dafür Beweis erbringen (Beschwerde Ziff. 98 -
105).

 Die Vorinstanz kommt betreffend den Anklagepunkt C zum Ergebnis, die
Erklärungen des Beschwerdeführers mit einem sehr selektiven Erinnerungsvermögen
seien unglaubhaft. Dagegen erwiesen sich die Aussagen von I.________ in den
wesentlichen Punkten als authentisch und plausibel. Der Beschwerdeführer habe
mit seinen Machenschaften das während Jahren aufgebaute Vertrauen der bislang
unauffälligen B.________ GmbH und den Umstand ausgenützt, dass sein Wirken im
Rahmen der u.a. in Basel durchgeführten Fussballeuropameisterschaft (EURO 2008)
und der damit einhergehenden Getränkenachfrage kaum auffallen würde. Durch den
Konkurs der B.________ GmbH sei den Gläubigern Schaden entstanden (Urteil S. 55
f.).

 Die Vorinstanz führt zum Anklagepunkt D aus, der Beschwerdeführer habe im Juli
2008 bei den durch die C.________ GmbH betriebenen Abholgrosshandlungen mit
einer Kundenkarte eingekauft, die auf die B.________ GmbH lautete. Bereits im
Zeitpunkt des ersten der drei Einkäufe habe die B.________ GmbH rund eine halbe
Million Schulden aufgewiesen. Vor dem Einkauf sei die Lastschriftermächtigung
zurückgezogen worden (Urteil S. 60 und 63).

 Der Beschwerdeführer begründet seine Beweisanträge in den Anklagepunkten C und
D folgendermassen:

2.4.1. Entlastungszeuge M.________: Dieser Zeuge könne Aussagen über die
Geschäftsbeziehungen zwischen der B.________ GmbH und I.________ machen sowie
darüber, dass dieser die B.________ GmbH im genauen Wissen über die Kreditoren
und Debitoren kaufen wollte. Die Vorinstanz bezeichne den Zeugen als Strohmann.
Dafür gebe es keine Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 73 - 79).

 Die Vorinstanz hält fest, aufgrund der Beweiswürdigung sei nicht anzunehmen,
dass der Zeuge über die finanzielle Situation der B.________ GmbH Bescheid
wusste. Das wäre für die Würdigung als Betrug ohnehin nicht massgebend (Urteil
S. 58).

2.4.2. Entlastungszeuge N.________: Dieser könne entgegen der Vorinstanz über
beweisrelevante Feststellungen berichten, nämlich dass I.________ im Sommer
2008 über sehr hohe Finanzbeträge verfügte. Aus der Befragung werde
hervorgehen, dass I.________ mit der D.________ GmbH sehr viele Waren bezogen,
verkauft und damit sehr viel Geld verdient habe. Nicht der Beschwerdeführer
habe die in der Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und den Erlös
für sich behalten (Beschwerde Ziff. 80 - 83).

2.4.3. Entlastungszeuge O.________: Dieser wisse, dass I.________ die
B.________ GmbH wegen des grossen Kundenpotentials übernahm. Und er wisse vom
Beschwerdeführer, dass I.________ die Rechnungen nicht bezahlte, aber die
B.________ GmbH und damit auch die Schulden übernahm. Dieser habe die in der
Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und das Geld für sich behalten
(Beschwerde Ziff. 84 - 87).

2.4.4. Entlastungszeuge P.________: I.________ habe diesem, der selber ein
Restaurant führte, gestohlene Waren angeboten. Es sei davon auszugehen, dass
sie von der B.________ GmbH stammten. Auch diesem Zeugen sei aufgefallen, dass
I.________ zur fraglichen Zeit erheblich Geld verdiente (Beschwerde Ziff. 88 -
90).

2.4.5. Entlastungszeugen Q.________ und R.________: Q.________, ein Cousin von
I.________, habe zugegeben, zusammen mit S.________ Ende September/Anfangs
Oktober 2008 aus dem Lager des Beschwerdeführers im Auftrag von I.________
Waren gestohlen zu haben. Q.________ habe für I.________ Waren ausgeliefert.
Die Abnehmer hätten diesen bar bezahlt. Auch ihm sei aufgefallen, dass
I.________ über sehr viel Geld verfügte. Dieser habe dem mit ihm aufgewachsenen
R.________ mitgeteilt, dass sein Getränkehandel während der EURO 2008 sehr gut
laufe und er zusätzlich eine Getränkefirma kaufe. R.________ sei bekannt, dass
I.________ wenige Monate nach der EURO 2008 in die Türkei reiste, um das Geld
dort in weitere Geschäfte zu investieren. Das bestätige die Aussagen des
Beschwerdeführers, dass die Warenbestellungen im Auftrag von I.________
erfolgten, dieser die Getränke verkaufte und sich mit dem Erlös in die Türkei
absetzte (Beschwerde Ziff. 91 - 97).

2.4.6. Nach der Vorinstanz betreffen die in E. 2.4.1 - 2.4.5 erwähnten
Beweisanträge nicht rechtserhebliche Tatsachen, insbesondere auch die
Fragestellungen nicht, ob I.________ über viel Geld verfügte oder bestimmte
Personen ihn als Inhaber eines florierenden Betriebs wahrnahmen oder ob er
viele Waren bezogen und verkauft hatte. Der Beschwerdeführer setze sich mit den
zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz nicht auseinander. In der Sache sei
auch der angebliche Diebstahl im Warenlager unerheblich (Urteil S. 58 und 59).

2.5. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich
(Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).

2.5.1. Die bundesgerichtliche Würdigung der Beschwerdevorbringen unter diesen
Gesichtspunkten (oben E. 2.2.2 und E. 2.5) führt zum Ergebnis, dass die
Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen konnte, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und in antizipierter Würdigung die
zusätzlich beantragten Entlastungsbeweise ablehnen durfte, ohne in Willkür zu
verfallen.

2.5.2. Dabei kann zum Antrag auf Einvernahme von G.________ als
Entlastungszeuge angemerkt werden: G.________ will nach den Vorbringen des
Beschwerdeführers erklären, dass die ihn belastenden Aussagen der beiden als
Mittäter Verurteilten unwahr sind und E.________ (sowie dessen Schwester) auf
G.________ Druck ausgeübt und ihn für die unwahre Beschuldigung bezahlt hatten
(oben E. 2.3.1). Die Vorinstanz prüft in ihrem methodischen Vorgehen diese
Möglichkeiten systematisch. Aufgrund ihrer Analyse des Aussageverhaltens und
der Aussageentwicklung konnte sie eine Falschanschuldigung und eine
diesbezügliche Absprache willkürfrei verwerfen (Urteil S. 40). G.________
begründete die anfängliche Nichtbelastung des Beschwerdeführers mit seiner
Angst und bestätigte Aussagen von E.________, ohne von diesen zu wissen. Vor
Bundesgericht wird die angebliche Falschbelastung mit Druckausübung und
Bezahlung begründet. G.________ hätte demnach im Untersuchungsverfahren
zunächst aus Angst geschwiegen, dann aufgrund der Bezahlung durch E.________
falsch ausgesagt und will jetzt nach den Vorbringen des Beschwerdeführers die
Belastung widerrufen. Weshalb E.________, der nach anfänglicher
Aussageverweigerung als Erster den Beschwerdeführer der Mittäterschaft
bezichtigte, G.________ für eine Falschaussage bezahlt haben sollte, erscheint
in keiner Weise plausibel.

 Die Vorinstanz weist in ihrer systematischen Analyse des Aussageverhaltens
aller vier in der Folge als Mittäter Verurteilten die Geltendmachung einer
unwahren Beschuldigung zurück, wobei sie die Aussagen des Beschwerdeführers als
insgesamt unglaubhaft würdigt (Urteil S. 37). G.________ bestätigte die
Aussagen von E.________ nicht pauschal oder einsilbig, sondern unter
Hinzufügung von eigenen detailreichen und anschaulichen Ergänzungen, die auf
einen erlebnisbasierten Hintergrund hinwiesen (Urteil S. 21). Das belegt ihren
Realitätsgehalt. Auch deshalb erscheint seine heutige gegenteilige Behauptung
nicht nachvollziehbar. Sie könnte seine eigene, sich im Rahmen der
Beweiswürdigung insoweit als zutreffend erwiesene Einlassung, die Aussagen der
anderen Beteiligten sowie die Sachbeweise und damit das Beweisergebnis nicht
ernsthaft in Frage stellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Entlastungsbeweis erweist sich um so weniger als tauglich, als der
Beschwerdeführer zur Begründung ausdrücklich auf die Unter-Druck-Setzung dieses
Entlastungszeugen und Mittäters durch das Umfeld sowie auf dessen Käuflichkeit
hinweist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine heutige Behauptung einer
bezahlten Falschbelastung seine damaligen detaillierten erlebnisbasierten
Aussagen und den massgebenden Sachverhalt zu erschüttern vermöchte.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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