Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.648/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_648/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Mord, qualifizierter Raub, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub
und Mord, Willkür, Gutachten etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 27. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

 Y.________ und X.________ fassten am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 bei
einer Zusammenkunft mit Z.________ den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung von
A.________ in B.________ zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere
Personen mit Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder
aus Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem
sie in der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren
X.________ und Y.________ am späten Nachmittag mit dem Auto nach B.________ zur
Wohnung von A.________, mit welcher sie zuvor per Telefon unter dem Vorwand,
Geld zu überbringen, ein Treffen vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten
sie an deren Wohnort und meldeten telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A.________
die beiden Männer in ihr Büro im Keller des Mehrfamilienhauses geführt hatte,
griff X.________ A.________ nach einiger Zeit unvermittelt von hinten an und
stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten
die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten
Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund und Hals,
was zum Tod von A.________ durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die
beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des
Mehrfamilienhauses, wo X.________ zunächst den Ehemann von A.________, den er
zuvor vergeblich versucht hatte, zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen,
mit einer Schusswaffe tötete und hernach Y.________ die zuvor gefesselte und
geknebelte Tochter mit einem Plastiksack erstickte. Nach der Tötung
durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten Bargeld in der Höhe von ca.
Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren und Modeschmuck.

 X.________, Y.________ und Z.________ hatten zusammen mit einer weiteren
Person bereits zwischen dem 10. und 14. Mai 2009 konkrete technische und
organisatorische Vorkehrungen für einen Raubüberfall zum Nachteil von
A.________ sowie für deren eventuelle Tötung und diejenige allfälliger weiterer
Personen getroffen.

B.

 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte Y.________ mit Urteil vom 25. Mai
2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und
verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. Ferner
entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen. In zwei
Punkten stellte es das gegen Y.________ geführte Verfahren aus
Opportunitätsgründen ein.

 Auf Berufung von Y.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn
am 27. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht in
Rechtskraft erwachsen war. Die von Y.________ gestellten Beweisanträge wies es
ab.

C.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei das
angefochtene Urteil im Strafpunkt aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
von ihm beantragten Beweiserhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zu veranlassen. Insbesondere seien ein neues psychiatrisches
Gutachten in Auftrag zu geben, die beantragten Zeugen einzuvernehmen, die
Haarprobe auszuwerten sowie ein Bericht eines gerichtsmedizinischen Instituts
einzuholen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seinen Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Y.________ hält in seiner Stellungnahme an seinen
Anträgen fest. Der Oberstaatsanwalt hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz habe seine Beweisanträge, die er im kantonalen Verfahren
zum Nachweis einer Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit gestellt habe, aus
unzureichenden Gründen abgewiesen. Er macht geltend, er habe in der Nacht vor
der Tatbegehung in der C.________-Bar, D.________, über den Wirtshausschluss
hinaus mit verschiedenen Personen bis in die frühen Morgenstunden durchgezecht
und dabei erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. In diesem Zusammenhang habe er
beantragt, es seien der Wirt der C.________-Bar und weitere Personen, mit
welchen er den Abend verbracht habe, als Zeugen einzuvernehmen, es sei eine
gerichtsmedizinische Unter-suchung der unmittelbar nach seiner Verhaftung
abgenommenen und asservierten Haarprobe anzuordnen und es sei ein
gerichtsmedizinisches Gutachten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums und
seiner Müdigkeit im Tatzeitpunkt rund 14 Stunden nach Trinkende einzuholen. Aus
den Angaben der Zeugen und den Gutachten hätten sich wichtige Aufschlüsse über
eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit ergeben. Der Grad der
Alkoholisierung sei ein wesentlicher Marker für den Grad der Beeinträchtigung
der Schuldfähigkeit. Ein Alkoholpegel in der Grössenordnung von 3,5 Promille
hätte zum Tatzeitpunkt 14 Stunden später immer noch einen Blutalkoholgehalt von
rund 2 Promille bedeutet. Er gehe davon aus, dass er in den Morgenstunden des
5. Juni 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von über drei Promille in den
tödlichen Strudel geraten sei. Wenn zudem berücksichtigt werde, dass er zum
Tatzeitpunkt 36 Stunden nicht mehr geschlafen habe, sei von einer wesentlichen
Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische
Gutachter habe zwar einen missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum
eingeräumt, aber keine genauen Abklärungen zur Nacht vor dem Tattag getroffen.
Es sei auch verwunderlich, dass die abgenommene Haarprobe zwar auf Drogen,
nicht aber auf Alkoholkonsum untersucht worden sei. Eine derartige Analyse
hätte seine missbräuchlichen Trinkgewohnheiten reflektieren können und damit
die Glaubhaftigkeit der Angaben über seinen Konsum in der Nacht vor der Tat.
Wenn entsprechende Untersuchungen eine erhebliche psychische und physische
Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt infolge Alkoholkonsums und Schlafmangels
ergeben würde, müsste das psychiatrische Gutachten revidiert werden (Beschwerde
S. 9 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt bezüglich der Anträge auf gerichtsmedizinische
Untersuchung der abgenommenen Haarprobe und auf Einholung eines Gutachtens über
die Auswirkungen des Alkoholkonsums und der Übermüdung des Beschwerdeführers im
Tatzeitpunkt fest, allen drei Beschuldigten sei nach der Verhaftung je eine
Haarprobe abgenommen worden, welche vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) Bern
auf den zeitlichen Verlauf eines allfälligen Drogenkonsums untersucht worden
seien. Aufgrund des Analyseergebnisses habe beim Beschwerdeführer für den
Zeitraum von ca. Mitte April bis ca. Mitte Juni 2009 ein nennenswerter
Drogenkonsum ausgeschlossen werden können. Da der Beschwerdeführer rund 14 Tage
nach den Haupttaten vom 5. Juni 2009 verhaftet worden sei, habe die
Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht mehr mittels einer Blutprobe
ermittelt werden können. In Bezug auf die beantragte Haaranalyse nimmt die
Vorinstanz an, mit einer solchen lasse sich weder der konkrete Alkoholkonsum
für einen bestimmten Zeitpunkt noch der Restalkohol zur Tatzeit (rund 14
Stunden nach Beendigung des Alkoholkonsums) bestimmen. Damit könnten auch nicht
die Auswirkungen des Alkohols auf den konkreten Menschen im Tatzeitpunkt
eruiert werden, was in Bezug auf die sich stellende Frage einer aufgehobenen
oder reduzierten Schuldfähigkeit entscheidend wäre. Die beantragte Untersuchung
sei demnach nicht beweistauglich. Im Übrigen habe sich der psychiatrische
Gutachter mit der Frage einer möglichen Verminderung der Schuldfähigkeit zur
Tatzeit, zufolge einer Alkoholisierung (allenfalls kombiniert mit einer
Übermüdung) und den Aussagen des Beschwerdeführers hiezu eingehend
auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen im Gutachten dargelegt, so dass
kein Anlass zu einer erneuten Begutachtung bestehe (angefochtenes Urteil S. 26
f.). In Bezug auf die beantragte Befragung des Wirtes der C.________-Bar
gelangt die Vorinstanz zum Schluss, viereinhalb Jahre nach Verübung der Taten
könne von einer Befragung des Wirtes über den Alkoholkonsum eines Gastes keine
relevante Auskunft mehr erwartet werden. Dazu komme, dass in Bezug auf die
Frage einer verminderten Schuldfähigkeit ohnehin nicht die konsumierte
Alkoholmenge, sondern die konkreten Auswirkungen des Konsums beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat massgebend wären (angefochtenes Urteil S.
27). Im Rahmen der Strafzumessung nimmt die Vorinstanz schliesslich an, aus den
tatnächsten Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer seien keine
Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine nennenswerte Beeinträchtigung durch
Alkohol oder Übermüdung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer habe sich an
praktisch jedes Detail erinnern können, das sich an diesem 5. Juni 2009
zugetragen hatte. Zudem sei er in er Lage gewesen, während des ganzen Tages vom
5. Juni 2009, seinen Personenwagen problemlos über weite und anspruchsvolle
Strecken zu lenken (angefochtenes Urteil S. 151 ff.; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 70).

2.

2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche
Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und
Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E.
2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).

 Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich
auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht
daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise
annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136
I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit
Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis
hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung
des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des
Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013 vom 20. Juni
2013 E. 3.4).

2.2. Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über
2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der
Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit
allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe
Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung
lediglich davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2
Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
gegeben ist und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist
Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich
zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine
Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall
durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben vielmehr konkrete
Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten
der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer
alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der
psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die
Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es
besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der
Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil
des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S.
845; Urteil des Bundesgerichts 6B_849/2013 19. Juni 2014 E. 1.4.4; je mit
Hinweisen; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013,
Art. 19 N 62 f.).

 Der Zustand, in welchem sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat befand, ist
eine Tatfrage. Rechtsfragen sind hingegen, ob die Vorinstanz von zutreffenden
Begriffen der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit ausging
und ob sie diese richtig anwandte (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_725/2009 26. November 2009 E. 2., mit Hinweisen).

2.3. Der psychiatrische Gutachter führt gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers aus, es gebe bei diesem in Bezug auf den Alkoholkonsum
Hinweise auf eine Toleranzentwicklung, nicht aber solche auf körperliche
Schäden. Es könne von einem missbräuchlichen Alkoholkonsum im Tatzeitraum
gesprochen werden. Eine Abhängigkeitserkrankung liege aber nicht vor. Dass der
Beschwerdeführer am Tattag durch eine allfällige Alkoholisierung forensisch
bedeutsam beeinträchtigt gewesen sein könnte, sei nicht erkennbar. Es gebe
keinerlei fremd- oder eigenanamnestische Hinweise auf psychopathologische
Befunde, die auf eine nennenswerte Alkoholintoxikation am Tattag hinweisen
würden (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 74 f.). Inwiefern diese
gutachterlichen Ausführungen, auf welche sich die Vorinstanz stützt, nicht
schlüssig sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargelegt. Angesichts seines unbeeinträchtigten Erinnerungsvermögens nach
der Tat, seiner kontrollierten und zielstrebigen Handlungsweise bei der
planmässigen Ausführung des Raubüberfalls und der Tötung der Opfer, seines
besonnenen Nachtatverhaltens sowie der verschiedenen längeren Fahrten mit dem
von ihm gelenkten Personenwagen vor und nach der Tat scheinen Zweifel, die
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers könnte durch einen Rauschzustand
erheblich beeinträchtigt gewesen sein, unbegründet. Selbst wenn der
Beschwerdeführer in der Nacht vor der Tat im von ihm angegebenen Masse Alkohol
konsumiert haben sollte, liesse sich allein aus der Alkoholisierung am Vorabend
nicht auf eine Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit 14 Stunden nach dem
Ende des Konsums schliessen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang
ein, er verfüge infolge seines grundsätzlich missbräuchlichen Alkoholkonsums
über eine hohe Gewöhnung und bei alkoholgewohnten Personen sei davon
auszugehen, dass diese gar bei relativ hohen Promillewerten noch weitgehend
normal funktionierten (Beschwerde S. 19 Rz. 43). Auch dies spricht dagegen,
dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt durch einen Alkoholrausch in seiner
Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigt gewesen sein könnte. An dieser
Einschätzung vermöchte eine Zeugenaussage der Trinkkumpane des
Beschwerdeführers am Vorabend der Tat, welche im Übrigen nicht näher bezeichnet
werden, sowie des Wirts der C.________-Bar nichts zu ändern. In Bezug auf eine
allfällige Einschränkung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatausführung
und auf den Umstand, ob sich der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Tat
einfach treiben liess und unreflektiert dem Mitangeklagten X.________
nachtrottete und dessen Befehle ausführte (vgl. Beschwerde S. 19 Rz 45), hätten
diese keinen Aufschluss geben können. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz zu
bezweifeln, ob die angerufenen Zeugen viereinhalb Jahre nach der Tat noch
verlässliche Angaben über den Alkoholkonsum eines Gastes hätten machen können.
Nicht zu beanstanden ist sodann der Verzicht auf die Anordnung einer
Haaranalyse und die Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens über die
Auswirkungen des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die
Haaranalyse von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geeignetes Mittel
sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung
einer Abstinenzverpflichtung anerkannt wird (BGE 140 II 334 E. 3 mit
Hinweisen). Doch liessen sich aus dem Umstand, dass die Haaranalyse einen
Überkonsum im Tatzeitraum, namentlich am Vorabend der Tat, bestätigen würde,
keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt
der Tatausführung ziehen. Damit ist auch der Verzicht auf eine gutachterliche
Stellungnahme zu den Auswirkungen des Alkoholkonsums entbehrlich. Insgesamt
geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Verfassung des
Beschwerdeführers im Tatzeitraum durch den Alkoholkonsum in der Nacht vor der
Tat nicht relevant beeinträchtigt war und ist die Abweisung der Beweisanträge
jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das psychiatrische Gutachten
von Dr. E.________ sei unverwertbar. Mittäter schwerer Gewaltdelikte müssten
zwingend je von einem separaten Experten begutachtet werden. Soweit derselbe
Sachverständige eine Expertise über mehrere Mittäter erstelle, erscheine er als
befangen. Die Durchführung einer Mehrfachbegutachtung lasse sich weder mit der
beruflichen Ethik des psychiatrischen Gutachters und den wissenschaftlichen
Anforderungen an die Erstellung eines Gutachtens noch mit den gesetzlichen
Bestimmungen in Übereinstimmung bringen und bedeute einen schweren Kunstfehler.
Soweit sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer in der
zweitinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentation nicht
auseinandergesetzt habe, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.

 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe mit allen
drei Tätern intensive Gespräche geführt. Dies sei im vorliegenden Fall
problematisch, da die Schilderungen der Tat und ihrer Hintergründe durch die
Beteiligten zum Teil erheblich von einander abwichen. Die Unterredungen mit den
Mitangeklagten X.________ und Z.________, die mehr als 25 Stunden gedauert
hätten, hätten auch seine eigene Person betroffen. Durch diese intensiven,
nicht aktenkundigen Gespräche mit den Mitangeklagten sei der Gutachter
zumindest unbewusst beeinflusst worden, wodurch auch seine Beurteilung
verfälscht worden sei. Zudem habe der Sachverständige die in den Gesprächen mit
den Mittätern erlangten Informationen nicht im Rahmen der Fremdanamnese
ausgewiesen. Er (der Beschwerdeführer) habe indes ein Recht darauf, zu diesen
Schilderungen und Auskünften der Mittäter Stellung zu nehmen, und hätte daher
mit diesen Informationen konfrontiert werden müssen. Der Gutachter habe mithin
seine Offenbarungs- und Dokumentationspflichten verletzt. Auf der anderen Seite
sei der Sachverständige bei der Einholung von Auskünften von Drittpersonen im
Rahmen der Anamnese zur Geheimhaltung und zur Wahrung des Amts- und
Arztgeheimnisses verpflichtet (Art. 73 StPO; Art. 320 StGB). Es dürften mithin
keine Informationen über den Exploranden, seine Taten und seine Persönlichkeit
an Dritte gelangen. Aus diesem Spannungsverhältnis ergebe sich die
Unzulässigkeit einer Mehrfachbegutachtung. Die Wahrung des Berufs- und
Amtsgeheimnisses stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zur Verpflichtung gemäss
Art. 307 StGB, das Gutachten nach den üblichen wissenschaftlichen und ethischen
Massstäben zu erstellen. Bei drei zu begutachtenden Tätern sei der Gutachter
nicht in der Lage, zugleich seine Pflicht, das Arzt- und Amtsgeheimnis
gegenüber dem jeweiligen Exploranden zu wahren, und gleichzeitig gegenüber
jedem einzelnen seiner Offenbarungspflicht nachzukommen. Selbst wenn gegen eine
solche Mehrfachbegutachtung an sich nichts einzuwenden wäre, wäre sie nur unter
dem Vorbehalt zulässig, dass der Gutachter vom Amtsgeheimnis und der
prozessualen Schweigepflicht entbunden würde. Dies sei hier nicht der Fall. Das
Gutachten genüge damit den formalen Anforderungen nicht. Soweit die Vorinstanz
auf das mangelhafte Gutachten abstelle, verfalle sie daher in Willkür
(Beschwerde S. 23 ff.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Rüge der Befangenheit des Gutachters sei
unbegründet, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben worden sei. Die vom
leitenden Arzt der psychiatrischen Dienste, Fachbereich Forensik, des Kantons
Solothurn, Dr. E.________, erstellten psychiatrischen Gutachten über den
Beschwerdeführer und die beiden Mitangeklagten seien im Januar 2011 den drei
damaligen Verteidigern zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Parteivertreter
hätten sich mithin zu sämtlichen Gutachten äussern können, hätten aber jeweils
nur zu der ihren Mandanten betreffenden Expertise Stellung genommen. Der
Umstand, dass alle drei Gutachten vom gleichen Sachverständigen verfasst worden
seien, sei von keinem Verteidiger beanstandet worden. Keiner der damaligen
erfahrenen Parteivertreter habe daraus eine Befangenheit oder auch nur den
Anschein einer Voreingenommenheit des Gutachters abgeleitet. Daraus ergebe
sich, dass jedenfalls kein offensichtlicher Fall von Befangenheit vorliege. Der
derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe dem erstinstanzlichen
Gericht Ende Dezember 2011/Anfang Januar 2012 mitgeteilt, dass er auf erbetener
Basis die Interessen des Beschwerdeführers wahren werde, worauf der frühere
Vertreter aus seinem Mandat als Pflichtverteidiger entlassen worden sei. In der
Beweiseingabe vom 24. Februar 2012 habe der neue Verteidiger noch keine
Einwendungen gegen die Mehrfachbegutachtung erhoben. Erst in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2012 habe er den Antrag
gestellt, der Gutachter sei wegen des Anscheins von Befangenheit in den
Ausstand zu versetzen (angefochtenes Urteil S. 17 f.).

 Im Weiteren nimmt die Vorinstanz unter Verweisung auf die Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil an, bei der Bestellung der sachverständigen Person
bestehe grundsätzlich freie Wahl. Der Entscheid über deren Person oder Anzahl
liege im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine
Pflicht, mehrere Beschuldigte in einem Verfahren von unterschiedlichen
Sachverständigen begutachten zu lassen, bestehe nicht. Ein solches Vorgehen
habe sich im vorliegenden Fall insbesondere in fachlicher Hinsicht auch nicht
aufgedrängt. Vielmehr hätten gute Gründe dafür gesprochen, sämtliche
Beschuldigten durch einen einzigen Gutachter beurteilen zu lassen. Die vom
Sachverständigen zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Schuldfähigkeit des Exploranden im Tatzeitpunkt vermindert war, sei mit
Wertungen verbunden und eröffne dem Gutachter einen erheblichen
Beurteilungsspielraum. Indem bei allen Beschuldigten derselbe Gutachter
beigezogen worden sei, habe gewährleistet werden können, dass bei dieser
Fragestellung der gleiche Massstab angelegt wurde. Auf diese Weise habe einem
späteren möglichen Einwand bei unterschiedlicher Einschätzung hinsichtlich der
Schuldfähigkeit durch verschiedene Gutachter wirksam begegnet werden können
(angefochtenes Urteil S. 19/21; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.; vgl. auch
Akten des Obergerichts Ordner 1, act. 142 f.).

4.

4.1. Gemäss 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere
sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO
natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die
erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Es gelten für
sie die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO (Art. 13 Abs. 3 StPO). Danach
müssen Gutachter unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen sein. Für die
Annahme eines Ausstandsgrundes genügt der blosse Anschein der Befangenheit. Das
ist etwa der Fall bei einem Arzt, welcher als Gutachter über eine Person
bestellt ist, welche er als Patientin behandelt hat (BGE 128 IV 241 E. 3.2 mit
Hinweisen).

 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO bewahren die Mitglieder von Strafbehörden, ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten
Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind (vgl. auch Art. 184 Abs. 2
lit. e StPO). In Bezug auf die auftragsgemässe Übermittlung von Tatsachen an
die Strafbehörden im betreffenden Strafverfahren besteht keine
Geheimhaltungspflicht ( ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 184 N 28).

4.2. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es
bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom
eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.
Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II
257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.). Das trifft etwa zu,
wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an
ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder
die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch
ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte
übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E.
4.1). Muss eine Frage aufgrund von zwei oder mehreren psychiatrischen Gutachten
beantwortet werden, die sich in wesentlichen Punkten widersprechen, kann der
Sachrichter seine Wahl in freier Würdigung treffen, wobei er nur an die
Schranke des Willkürverbots gebunden ist (BGE 107 IV 7; bestätigt in Urteil des
Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Als psychiatrische
Gutachter kommen nach der Rechtsprechung in aller Regel nur Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht (BGE 140 IV 49 E. 2.4 ff., 2.7). Der
Gutachter ist zu einer umfassenden Dokumentierung der eigenen Erhebungen unter
genauer Angabe der entsprechenden Vorkehren sowie der Quellen verpflichtet.
Soweit Auskünfte Dritter ins Gutachten einfliessen, sind sie genau
wiederzugeben (Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 185 StPO N 31, 35).

5.

5.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erteilte Dr. E.________ am 2.
September 2009 den Auftrag, über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches
Gutachten zu erstellen (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 8, 14; vgl. auch
act. 105, 110 und 247, 254 [Gutachtensaufträge über die Mitangeklagten]). Darin
hatte sich der Gutachter zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der
Schuldfähigkeit sowie der Massnahmebedürftigkeit zu äussern (vgl. Fragenkatalog
Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 10 ff.). Am 4. Januar 2011 reichte der
Sachverständige das Gutachten über den Beschwerdeführer ein (Untersuchungsakten
7 Ordner 1 act. 20 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 stellte die
Staatsanwaltschaft das psychiatrische Gutachten den Parteien zur Stellungnahme
zu (Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 89). Am 18. Februar 2011 liess sich der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Gutachten vernehmen
(Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 92; vgl. auch act. 97 und 99 [Verzicht der
Mitangeklagten]). Die Begutachtung aller drei Tatbeteiligten durch denselben
Gutachter beanstandete er nicht. Die Rüge wurde erst vom neuen Verteidiger des
Beschwerdeführers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. April 2012
erhoben (Mandatsübernahme am 23. Dezember 2011; Akten des Richteramts
Solothurn-Lebern, Ordner 1 act. 107, vgl. auch act. 121, 232 ff.).

5.2. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass der Gutachter alle drei
Tatbeteiligten begutachtet hat, einen Grund für den Anschein der Befangenheit
im Sinne von Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO. Mit derselben
Begründung macht er geltend, das Gutachten entspreche nicht den fachlichen
Anforderungen. Dass es dem Gutachter an der erforderlichen Sachkunde mangeln
würde, rügt er nicht. Desgleichen macht er nicht geltend, dass das Gutachten
unvollständig, unklar oder sonstwie inhaltlich mangelhaft wäre (vgl. zu den
Mindestanforderungen an ein Gutachten ( NEDOPIL/DITTMANN/KIESEWETTER,
Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005, S. 139
ff.; FOERSTER/DRESSING, Die Erstattung des Gutachtens, in: Venzlaff/Foerster
[Hrsg.], Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., München 2009, S. 49 f.; KONRAD/
RASCH, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl. 2014, S. 308 ff.).

 Ob die Rüge der Befangenheit des Gutachters verspätet erfolgt ist bzw. ob ein
Verzicht des Beschwerdeführers anzunehmen ist, kann offenbleiben (vgl. hiezu
angefochtenes Urteil S. 18). Ein Anschein der Befangenheit des Gutachters ist
im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ersichtlich. In der Literatur wird zwar
verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Konstellation, in welcher zwei
Mitangeklagte durch einen einzigen Gutachter psychiatrisch beurteilt werden,
problematisch sein kann. Danach müsse der Anschein der Befangenheit jedenfalls
dann bejaht werden, wenn aufgrund der Fragestellung an den Sachverständigen die
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich dieser im Hinblick auf die Beziehung
zwischen den beiden Angeklagten nicht frei, sondern nur unter
Mitberücksichtigung des anderen Exploranden äussern könnte ( JOËLLE VUILLE, in:
Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 183 N 12;
ANDREAS DONATSCH, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen,
in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg,
1997, S. 50; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, § 64 Rz. 7a; ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 111 N 25; vgl. auch
Vernehmlassung des Obergerichts S. 4 f. mit Hinweis auf den Sitzungsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 S. 19 ff.). Im zu
beurteilenden Fall ist jedoch weder aus den mündlichen noch den schriftlichen
Äusserungen des Experten ersichtlich, dass der Sachverständige sich bei der
Erstellung der Gutachten über die Mitangeklagten X.________ und Z.________ in
einer Weise festgelegt hätte, die ihn in seiner Freiheit bei der Beurteilung
des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, so dass er sich nicht mehr frei
hätte äussern können. Das Gutachten basiert einerseits auf der persönlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Experten (Gutachten,
Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 21) und andererseits auf den
Verfahrensakten. Die Standpunkte der Mittäter waren für den Gutachter schon aus
diesen Aken ersichtlich. Aus den Gesprächen mit den Mitangeklagten erlangte der
Gutachter mithin keine Kenntnis über Tatsachen, die ihm nicht schon aus den
Akten bekannt waren. Zudem hat der Gutachter seine Erhebungen umfassend
dokumentiert und offengelegt. In sämtlichen Gutachten sind die
lebensgeschichtlichen Angaben und die Angaben zu den Tatvorwürfen, insbesondere
zur Beziehung zu den Mitangeklagten ausführlich wiedergegeben (Gutachten,
Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 26 ff.; 119 ff. und 296 ff.). Dass der
Gutachter über ein breites fallbezogenes Wissen verfügt hätte, welches nicht
aktenkundig geworden sei und die Beurteilung verfälscht habe, lässt sich daher
nicht sagen. Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer wie auch den beiden Mitangeklagten alle
drei Gutachten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt hat. Soweit die
Gespräche mit den Mitangeklagten nicht aus dem den Beschwerdeführer selbst
betreffenden Gutachten ersichtlich sind, ergeben sie sich somit jedenfalls aus
den Gutachten über die Mitangeklagten. Über ein ihm vorenthaltenes zusätzliches
Wissen, das über die Erkenntnisse aus den Akten hinausreichen würde (Beschwerde
S. 41), hat der Gutachter mithin nicht verfügt. Zudem ist daran zu erinnern,
dass dem Gutachter nicht die Ermittlung des Sachverhalts und dessen rechtliche
Würdigung oblag, sondern er sich ausschliesslich zu Fragen des psychiatrischen
Befundes und einer allfälligen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu äussern
hatte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hin, dass
der Experte in keinem seiner Gutachten unter den Beteiligten eine Hierarchie
beschrieb oder eine Rollenverteilung bei der Tatausführung festlegte
(angefochtenes Urteil S. 20 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 10).
Schliesslich ist im zu beurteilenden Fall auch keine Verletzung der
prozessualen Schweigepflicht erkennbar. Denn die Schweigepflicht gemäss Art. 73
StPO (vgl. auch Art. 320 StGB) besteht nur gegen aussenstehende Personen, nicht
aber gegenüber den Verfahrensbeteiligten, soweit Parteiöffentlichkeit besteht
(Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Aufl. 2014, Art. 73 N 6). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche
Informationen aus den mit den beiden Mitangeklagten X.________ und Z.________
geführten Gesprächen der Gutachter unberechtigterweise an den Beschwerdeführer
weitergeleitet haben soll, zumal sich deren Standpunkte bereits aus den Akten
ergaben. Insgesamt ist die Mehrfachbegutachtung durch den Sachverständigen Dr.
E.________ somit nicht zu beanstanden.

 Zuletzt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zumal sie sich
entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 24) mit seiner Argumentation
einlässlich auseinandergesetzt hat (angefochtenes Urteil S. 19 ff.). Jedenfalls
war er ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1
BGG kann teilweise bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und
diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde
hinsichtlich der Befangenheit des Gutachters jedenfalls nicht ohne Grund
erfolgt ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wird in diesem Umfang aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist das
Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr (Art. 66 Abs. 1
BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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