Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.644/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_644/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mord, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 27. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ und Y.________ fassten am frühen Nachmittag des 5. Juni 2009 bei
einer Zusammenkunft mit Z.________ den Entschluss, sich Zutritt zur Wohnung von
A.________ in B.________ zu verschaffen, diese sowie allfällige weitere
Personen mit Chloroform zu betäuben und anschliessend zu töten, um an Gelder
aus Schenkkreis-Aktivitäten zu gelangen, die sie bei ihr vermuteten. Nachdem
sie in der Folge erfolglos versucht hatten, Chloroform zu beschaffen, fuhren
X.________ und Y.________ am späten Nachmittag mit dem Auto nach B.________ zur
Wohnung von A.________, mit welcher sie zuvor per Telefon unter dem Vorwand,
Geld zu überbringen, ein Treffen vereinbart hatten. Gegen 18.35 Uhr gelangten
sie an deren Wohnort und meldeten telefonisch ihre Ankunft. Nachdem A.________
die beiden Männer in ihr Büro im Keller des Mehrfamilienhauses geführt hatte,
griff X.________ A.________ nach einiger Zeit unvermittelt von hinten an und
stülpte ihr einen Plastiksack über den Kopf. Daraufhin fesselten und knebelten
die beiden Täter das sich heftig wehrende Opfer, zogen ihm einen zweiten
Plastiksack über den Kopf und fixierten diesen mit Klebeband um Mund und Hals,
was zum Tod von A.________ durch Ersticken führte. Anschliessend fuhren die
beiden mit dem Lift in die Wohnung des Opfers im obersten Stockwerk des
Mehrfamilienhauses, wo X.________ zunächst den Ehemann von A.________, den er
zuvor vergeblich versucht hatte, zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen,
mit einer Schusswaffe tötete und hernach Y.________ die zuvor gefesselte und
geknebelte Tochter mit einem Plastiksack erstickte. Nach der Tötung
durchsuchten die Täter die Wohnung und entwendeten Bargeld in der Höhe von ca.
Euro 600.-- und ca. CHF 5'000.-- sowie vier Uhren und Modeschmuck.

 X.________, Y.________ und Z.________ hatten zusammen mit einer weiteren
Person bereits zwischen dem 10. und 14. Mai 2009 konkrete technische und
organisatorische Vorkehrungen für einen Raubüberfall zum Nachteil von
A.________ sowie für deren eventuelle Tötung und diejenige allfälliger weiterer
Personen getroffen.

B.

 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte X.________ mit Urteil vom 25. Mai
2012 des mehrfachen Mordes, des qualifizierten Raubes, der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Raub und Mord sowie weiterer Delikte schuldig und
verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges. Ferner
entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte sowie über die geltend gemachten Zivilforderungen. In einem
Punkt stellte es das gegen X.________ geführte Verfahren aus
Opportunitätsgründen ein.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 27. Januar 2014 eine gegen die
Strafzumessung geführte Berufung von X.________ ab und bestätigte die
Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei im Strafpunkt aufzuheben und die Sache sei "zur Ergänzung der
Beweisaufnahme im Sinne der nachfolgenden Ausführungen und zur neuen
Beurteilung in Bezug auf das Strafmass" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.

 Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt in seinen Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat hiezu
Stellung genommen. Der Oberstaatsanwalt hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren,
wonach die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei, genügt für sich allein diesen gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer
stellt zusätzlich Antrag auf Rückweisung zur neuen Beurteilung in Bezug auf das
Strafmass. Nach der Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus,
soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (
BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1 und 6B_174
/2014 vom 17. Juli 2014 E. 1). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl.
dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss mithin in der
Beschwerde selbst enthalten sein. Eine Verweisung auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396
E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor
der Vorinstanz verweist, wird seine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen
nicht gerecht.

2.

2.1.

2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er habe vor beiden kantonalen Instanzen die Befragung von
sechs Zeugen beantragt, welche sich über die Veränderung seiner Persönlichkeit
im Zeitraum vor der Tat sowie über seinen Drogen- und Dopingkonsum hätten
äussern können. Die Vorinstanz habe seine Anträge in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen. Dabei sei sie in Willkür verfallen, zumal sie
aufgrund der eingereichten Unterlagen u.a. der Stiftung Antidoping Schweiz
selber als unbestritten erachte, dass der Konsum von Anabolika eine erhöhte
Reizbarkeit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft nach sich ziehen könne. Die
als Zeugen angerufenen Personen hätten bestätigen können, dass der Konsum
dieser Substanzen bei ihm eine derartige Wirkung gehabt habe. Die von der
Vorinstanz erwähnten bereits im Untersuchungsverfahren einvernommenen Personen
seien weitgehend nicht formell als Zeugen und nicht konkret über seinen Drogen-
und Dopingkonsum befragt worden. Auch wenn sich seine erhöhte Reizbarkeit nicht
auf die Schuldfähigkeit, sondern nur auf die Strafzumessung auswirken könnte,
verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn er diesen Beweis nicht
führen könne. Im Übrigen könne ein Einfluss von Drogen- und Dopingsubstanzen
nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Tat eine gemeinschaftliche
Planung zugrunde gelegen habe. Denn selbst wenn sich eine Aggressionssteigerung
bzw. eine Persönlichkeitsveränderung unter Umständen im Alltag eines Täters
nicht auswirke, könne sie jedenfalls dann zum Ausdruck kommen, wenn dieser -
wie im zu beurteilenden Fall - bei der Ausübung der Tat auf unerwartet heftigen
Widerstand stosse. Es könne jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen davon
ausgegangen werden, dass er, der früher als gutmütiger Mensch bekannt gewesen
sei, auch ohne Konsum von Betäubungs- und Dopingmitteln derart aggressiv
vorgegangen wäre. Dazu komme, dass die vorgenommene Haaruntersuchung nicht
abschliessend, sondern lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Monaten
zurück Aufschluss über seinen Drogen- und Dopingkonsum geben könne. Mit ihrer
unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung verwehre ihm die Vorinstanz den
Nachweis, dass der Drogen- und Dopingkonsum vor dem Zeitrahmen, auf den sich
die Haarprobenuntersuchung beziehe, mit seinem Tatverhalten in Zusammenhang
gestanden haben müsse (Beschwerde S. 4 ff.).

2.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Abweisung seines
Antrags, es sei ein zusätzliches Fachgutachten über mögliche Auswirkungen des
Drogen- und Dopingkonsums auf die Psyche bzw. die Schuldfähigkeit einzuholen.
Der psychiatrische Gutachter habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärt, eine Persönlichkeitsveränderung durch Anabolika sei ihm aus der
Literatur nicht bekannt. Er habe sogar die Ansicht vertreten, dass sich bei
gesunden Männern in der Regel keine Erhöhung der Aggressivität zeige, auch wenn
Anabolika in sehr hohen Dosen zugeführt würden. Es sei jedoch unbestritten und
allgemein bekannt, dass Anabolika den hormonellen Regelkreis störten und
aggressives Verhalten verstärkten. Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass
derartige Wirkungen zu einer Persönlichkeitsveränderung führen könnten. Der
Gutachter sei in Bezug auf diese Fragen offensichtlich inkompetent. Er dürfte
wohl der einzige Psychiater der Schweiz sein, der in der Literatur noch nichts
von einer Persönlichkeitsveränderung durch die Einnahme von Anabolika gelesen
habe und die Frage nach der Seriosität der Stiftung Antidoping Schweiz nicht
beantworten könne. Er erfülle daher die Anforderungen an einen Sachverständigen
gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO nicht. Bei der beinahe an wissenschaftliche
Sektiererei grenzenden Verniedlichung des Anabolikamissbrauchs sei schon mit
dessen Ernennung als Gutachter praktisch ausgeschlossen gewesen, dass ihm (sc.
dem Beschwerdeführer) eine durch diesen Missbrauch bewirkte strafrechtlich
relevante Persönlichkeitsveränderung attestiert werden könnte (Beschwerde S. 6
ff.).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz weist den Antrag auf Einvernahme der beantragten sechs
Zeugen ab. Sie nimmt an, es liege über den Beschwerdeführer ein umfassendes
Fachgutachten vor. Der Gutachter habe seine Gesamtbeurteilung in Kenntnis und
unter Würdigung der Einschätzungen von Personen aus dem Bekanntenkreis des
Beschwerdeführers abgegeben, die sich eingehend zur Persönlichkeit, zu
auffälligen Verhaltensveränderungen sowie zum Doping- und Drogenkonsum des
Beschwerdeführers geäussert hätten. Zudem seien im Verfahren neben dem
Beschwerdeführer insgesamt über 160 Personen einvernommen worden, wobei die
meisten aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten stammten.
Bei dieser Ausgangslage könne von Zeugen, die teilweise schon als
Auskunftspersonen einvernommen worden seien, keine relevanten Erkenntnisse mehr
erwartet werden. Namentlich könnten sie nichts zur Klärung der Frage beitragen,
in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat befunden habe
(angefochtenes Urteil S. 34).

2.2.2. In Bezug auf den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wirkung von
Anabolika führt die Vorinstanz aus, das Institut für Dopinganalytik und
Sportbiochemie, Dresden, habe auf Antrag des psychiatrischen Gutachters eine
Hormonmessung in der asservierten Haaprobe durchgeführt, nachdem der
Beschwerdeführer von der Einnahme eines Testosteronpräparates im Rahmen von
Bodybuilding ab Sommer 2007 berichtet habe. Im Prüfbericht einer Haaranalyse
vom 11. Oktober 2010 sei einzig die synthetische anabole Substanz Stanozolol
nachgewiesen worden. Dabei handle es sich um einen anabolen Wirkstoff, der zu
Zwecken des Muskelaufbaus missbraucht werde. Die Analyse des körpereigenen
Steroids Testosteron habe keinen auffälligen Befund ergeben. Der Nachweis der
Haarprobe belege die Anwendung des Dopingmittels innerhalb eines Zeitraumes von
etwa drei Monaten vor der Entnahme der Probe. Anhand des Befundes könne nicht
konkret auf eine Häufigkeit geschlossen werden, jedoch weise die
semi-quantitativ ermittelte Konzentration auf eine wiederholte Applikation hin.
Eine dauerhafte Anwendung der übrigen vom Beschwerdeführer angegebenen
Anabolika sei aufgrund der negativen Analyse für den untersuchten Zeitraum
unwahrscheinlich. Da der Missbrauch anaboler Steroide im Regelfall nicht
kontinuierlich, sondern meist in zeitlicher Aufeinanderfolge ("cycling") von
Kombinationen ("stacking") einzelner Wirkstoffe erfolge, spreche das Fehlen
eines Wirkstoffes in einem Haarsegment grundsätzlich nicht gegen dessen
vorherige Anwendung. Die nachgewiesene Konzentration des Wirkstoffs liege
jedenfalls aber eher in einem tieferen Bereich. Insgesamt sei nicht zu
erkennen, dass der vom Beschwerdeführer gegen Ende der Befragungen geltend
gemachte Missbrauch von Anabolika bei ihm zu einer psychisch bedeutsamen
Störung geführt habe (angefochtenes Urteil S. 29 ff., 172 f.).

 Die Vorinstanz nimmt weiter an, es sei unbestritten, dass der Konsum von
Anabolika grundsätzlich eine erhöhte Reizbarkeit oder eine erhöhte
Gewaltbereitschaft zur Folge haben könne. Das Gutachten verneine beim
Beschwerdeführer aber aus nachvollziehbaren Gründen Hinweise auf eine durch
Anabolika bedingte erhöhte aggressive Verstimmbarkeit und Reizbarkeit.
Schliesslich führt die Vorinstanz in Bezug auf die bestrittene Fachkompetenz
des Gutachters aus, es treffe nicht zu, dass dieser jeden Einfluss von
Dopingmitteln auf die Aggressivität bestritten habe. Im Gutachten werde
ausgeführt, dass der Einfluss von Testosteron (und künstlich hergestellter
Steroide) auf die Aggressivität des Menschen unklar sei und die
Forschungsergebnisse diesbezüglich nicht einheitlich seien. Nach
wissenschaftlicher Erkenntnis seien genetische Faktoren, aber auch
Sozialisations-, Kultur- sowie Umwelteinflüsse und auch kognitive Prozesse für
das Zustandekommen von erhöhter Aggressivität sehr viel entscheidender als
hormonelle Faktoren. Das Gutachten halte aber ausdrücklich fest, dass im
Einzelfall eine erhöhte aggressive Verstimmbarkeit im Zusammenhang mit der
Einnahme solcher Substanzen durchaus möglich sei. Auch anlässlich der Befragung
in der erstinstanzlichen Verhandlung habe der Experte einen Zusammenhang
zwischen Anabolikakonsum und Aggressivitätssteigerung nicht kategorisch
ausgeschlossen. Er sei aber in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Schluss
gelangt, aus psychiatrischer Sicht sei nicht zu erkennen, dass die für den
Tatzeitraum angegebene Einnahme von Anabolika beim Beschwerdeführer zu einer
bedeutsamen psychischen Störung geführt habe. Zuletzt treffe nicht zu, dass der
Gutachter angegeben habe, in der Literatur noch nie darüber gelesen zu haben,
dass die Einnahme von Testosteron zu einer Aggressivitätssteigerung führen
könne. Der Gutachter habe im Rahmen der Befragung in Bezug auf die
Fachterminologie explizit zwischen dem Begriff der Persönlichkeitsveränderung
einerseits und dem weniger weit gehenden Begriff der Aggressivitätssteigerung
andererseits unterschieden und lediglich zu Protokoll gegeben, ihm sei aus der
Literatur eine durch Anabolika bewirkte Persönlichkeitsveränderung nicht
bekannt (angefochtenes Urteil S. 31 f., 174 ff.; vgl. auch erstinstanzliches
Urteil S. 79 ff., 199).

3.

3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt
dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche
Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und
Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E.
2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).

 Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich
auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht
daran, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten und einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung
der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch
durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153
E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das
vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages
ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn
die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist
(Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 und 6B_358/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.4).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme von sechs Personen, die
sich zu seiner Persönlichkeit und insbesondere zu deren Veränderungen in der
Zeit vor der Tat sowie zum Drogen- und Dopingkonsum des Beschwerdeführers
äussern sollen. Er legt indes nicht dar, um welche Personen es sich dabei im
Einzelnen handelt. Soweit sich sein Antrag auf Personen aus seinem Verwandten-
und Bekanntenkreis bezieht (vgl. Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 29 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 83 ff.), ist nicht ersichtlich, inwiefern deren
Aussagen für die Beurteilung des Sachverhalts erheblich sein könnten. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt über den Beschwerdeführer ein
psychiatrisches Gutachten vor, das sich zur Beurteilung seiner Persönlichkeit
und der Frage einer allfälligen Veränderung durch den Drogen- und
Anabolikamissbrauch äussert (vgl. Untersuchungsakten 7, Ordner 1, act. 262, 351
ff.). Das Gutachten gelangt zum Ergebnis, weder aus den Eigen- noch in den
Fremdangaben hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Aggressivität und für eine
rechtlich relevante Persönlichkeitsstörung ergeben. Die Vorinstanz erachtet das
Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 178). Dass
sie insofern in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Insgesamt hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen ausgeschlossen,
dass die Angaben von Privatpersonen aus dem Bekanntenkreis an der
fachärztlichen Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen etwas zu ändern
vermöchten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Erwägungen der ersten
Instanz, welche im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen sie die beantragte
Einvernahme der sechs Personen als entbehrlich erachtete (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 88). Abgesehen davon weist die Vorinstanz
zutreffend darauf hin, dass im Untersuchungsverfahren rund 160 Personen meist
aus dem Umfeld der Tatbeteiligten als Auskunftspersonen befragt worden seien.
Dazu gehören auch die beantragten Personen (erstinstanzliches Urteil S. 88;
vgl. Untersuchungsakten act. 10.2.22; 10.2.50, 10.2.53, 10.2.62, 10.2.97 und
10.2.142), deren Angaben im Übrigen auch der Gutachter grösstenteils in seine
Beurteilung miteinbezogen hat (vgl. Untersuchungsakten 7, Ordner 1, act. 262,
287 ff.). Selbst wenn die Personen als Zeugen eine erhöhte Reizbarkeit des
Beschwerdeführers bestätigt hätten, hätte dies an der Überzeugung der
Vorinstanz nichts ändern können. Zudem führt auch der Beschwerdeführer aus,
eine Aggressionssteigerung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung vermöge sich
unter Umständen im Alltag eines Täters kaum auszuwirken, sondern erst, wenn er
bei der Ausführung der Tat auf unerwartet heftigen Widerstand stosse
(Beschwerde S. 7). Wenn dem so wäre, ist einerseits nicht einzusehen, was die
beantragten Zeugen hätten bekunden können. Andererseits entspricht eine
derartige Konstellation nicht dem Tatablauf, wie ihn die kantonalen Instanzen
willkürfrei festgestellt haben. Denn nach dem Beweisergebnis war die Tötung der
drei Opfer nicht die Folge eines eskalierenden Tatgeschehens, bei welchem die
Täter unerwarteten Widerstand überwinden mussten, sondern entsprach dem von
allen drei Beteiligten im Voraus klar vorgezeichneten Vorgehen. Bei dieser
Sachlage erscheint die Abweisung des Beweisantrags nicht als schlechterdings
unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit
sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

4.2. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der
Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens über die Auswirkungen des
Drogen- und Dopingkonsums auf das Aggressionsverhalten. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 32), hatte sich der Gutachter nicht zur
Frage zu äussern, ob Anabolika generell geeignet sind, die Aggressivität zu
steigern und eine Persönlichkeitsveränderung zu bewirken. Der Auftrag an den
Gutachter lautete vielmehr dahin abzuklären, ob der Drogen- und Dopingkonsum
sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat ausgewirkt
hat. Dies wird von der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten
verneint. Der Gutachter führt namentlich aus, wenn der vom Beschwerdeführer
behauptete Konsum von Anabolika einen deutlichen Effekt auf seine Psyche, sein
Handeln und Erleben gehabt hätten, so hätte sich dies auch jenseits eines
einzigen Tatmoments in anderen Lebensbereichen widerspiegeln müssen. Eine im
Zusammenhang mit der Einnahme solcher Substanzen im Einzelfall durchaus
mögliche erhöht aggressive Verstimmbarkeit werde in den Angaben, dem Auftreten
und dem Handeln des Beschwerdeführers im Alltag indes nicht deutlich, ganz
abgesehen davon, dass dieser an anderer Stelle klar verneint habe, sich im
Tatzeitraum als erhöht aggressiv erlebt zu haben. Auch Eigen- und Fremdangaben
über sein Auftreten bei potentiell spannungsreichen Situationen wie dem von ihm
betriebenen Geldeintreiben, selbst unmittelbar im Tatzeitraum, liessen weder
ein erhöht impulsiv-aggressives Verhalten noch eine neu aufgetretene Neigung zu
aggressiven Durchbrüchen erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich,
inwiefern eine durch die Einnahme von Anabolika bewirkte erhöhte aggressive
Verstimmbarkeit und Reizbarkeit für das gemeinschaftlich und geplant begangene
Gewaltdelikt, bei dem die Tötung der Opfer sehr früh und in nüchterner Art
diskutiert worden sei, von Bedeutung gewesen sein sollte. Aus psychiatrischer
Sicht sei zusammengefasst nicht zu erkennen, dass die für den Tatzeitraum
angegebene - weder grundsätzlich noch in der Höhe gesicherte -
Testosteronspritze und Anabolika-Einnahme beim Beschwerdeführer zu einer
bedeutenden psychischen Störung geführt habe. Als verantwortlich für die
Veränderungen und insbesondere die neuen Verhaltensbereitschaften des
Beschwerdeführers im Tatzeitraum anzusehen seien nicht der Konsum irgendwelcher
Substanzen. Sie erschienen vielmehr zurückzuführen einerseits auf den gewählten
Lebensstil, den Kollegenkreis, auf entsprechende Haltungen sowie erworbene neue
Einstellungen und andererseits auf sein berufliches und finanzielles Scheitern.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit den neuen "Freiheiten" nach
Beendigung seiner Sportlerkarriere umzugehen und sich konstruktiv neue
Lebensziele und -pläne zu erarbeiten (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1
act. 358 f.). Dass das Gutachten in dieser Hinsicht nicht schlüssig und das
angefochtene Urteil, soweit es sich darauf stützt, mit sachlichen Gründen nicht
haltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Der blosse
Hinweis darauf, es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass der Konsum von
Anabolika aggressives Verhalten verstärke und zu einer
Persönlichkeitsveränderung führen könne (Beschwerde S. 8 und 9), genügt
jedenfalls nicht. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der
von der ersten Instanz zitierten, die Darlegungen des Gutachters stützenden
neueren Fachliteratur auseinander (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 81 f.). Er
weist auch im bundesgerichtlichen Verfahren die angeblich herrschende Lehre,
welcher der Gutachter mit seinen Schlussfolgerungen krass widersprechen soll
(Beschwerde S. 9), nicht nach. Schliesslich lässt sich aus den Erläuterungen
und Schlussfolgerungen des Gutachters entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht auf dessen mangelnde Kompetenz schliessen. Was die
Vorinstanz zu diesem Einwand ausführt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt gehen nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus.

 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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