Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.630/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_630/2014

Urteil vom 20. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
3. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Nicole Zürcher Fausch,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Belästigung; Strafzumessung; Grundsatz "in dubio pro reo",

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
25. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe sich am 10. Februar 2012, zwischen 19.15
Uhr und 20.00 Uhr, im Freizeitbad C.________ bei der Treppe, die aus dem
Endbecken der Canyon-Rutschbahn führt, von hinten B.________ genährt, einen
Sturz vorgetäuscht und dabei mit seiner rechten Hand in ihre Badehose
gegriffen. Er habe ihre Schamlippen während zwei bis drei Sekunden betastet,
bis sie seine Hand aus ihrer Badehose habe ziehen können.

Kurze Zeit später, zwischen 19.30 Uhr und 20.30 Uhr, habe sich X.________ im
Aussenbecken des Solebades von hinten tauchend A.________ genährt, ihre
Badehose zur Seite gezogen und mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt.

B. 
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 26. März 2013 wegen
mehrfacher sexueller Belästigung zu einer Busse von Fr. 10'000.--. Es
verpflichtete ihn zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 1'500.-- an B.________
und von Fr. 2'000.-- an A.________, je zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2012.

 Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 25. Februar 2014 das
erstinstanzliche Urteil.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Die
Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg
zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer zur
Begründung auf seine Vorbringen vor erster und zweiter Instanz verweist
(Beschwerde S. 22 Ziff. 36 und S. 45 Ziff. 69). Die massgeblichen Ausführungen
müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1;
134 I 303 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seine
Beweisanträge zu seinem Charakter und seiner Persönlichkeit ab. Damit verletze
sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5
f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer trage vor, die ihm
vorgeworfenen Taten würden nicht zu seiner korrekten und zurückhaltenden
Persönlichkeit passen. Den hierzu eingereichten Berichten und Stellungnahmen
sei zu entnehmen, dass er beruflich sowie privat sehr geschätzt werde. Dies
stelle keine Partei in Abrede. Indessen könne auch eine sonst integre und
zurückhaltende Person Straftaten begehen, selbst wenn dies für das Umfeld
schwer nachvollziehbar sein möge. Auf die beantragten Befragungen der Ehefrau
des Beschwerdeführers, von D.________ und E.________ könne verzichtet werden,
da sie unbestrittenermassen keine Angaben zu den angeklagten Taten machen
könnten und es auf Aussagen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers nicht ankomme (Urteil S. 23 E. 2.i).

2.3. Nach Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs.
1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit
gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Der in diesem Artikel verankerte
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht indes nicht, von Amtes wegen
Beweise zu erheben, wenn es sich aufgrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme
seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern
vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Urteile 6B_859/2013 vom 2.
Oktober 2014 E. 2.1 und 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).

 Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach
dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die
rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Abs. 2; siehe auch Art. 318 Abs. 2 StPO).

2.4. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zur
Überzeugung gelangen, eine Befragung der vom Beschwerdeführer angerufenen
Zeugen trage nichts zur Klärung des massgebenden Sachverhalts bei und würde an
der Würdigung der bereits vorhandenen Beweise nichts ändern. Dass der
Beschwerdeführer beruflich und privat sehr geschätzt wird, ist gemäss
Vorinstanz nicht bestritten. Dieser verkennt, dass weder die genannten Personen
noch allfällige weitere Zeugen über seine inneren Vorgänge, wie den Beweggrund,
direkte Aussagen machen können.

3. 

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig
fest, würdige die Beweise willkürlich, nehme eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung vor und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", den
Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde
S. 8 ff. Ziff. 7 ff.).

3.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als
glaubhaft. Sie hätten die Ereignisse wiederholt konsistent, von Anfang an
detailliert, differenziert und präzise geschildert. A.________ habe den Vorfall
im Canyon-Endbecken zwar nicht beobachtet. Der hohen Übereinstimmung der
Angaben der Privatklägerinnen in Bezug auf alle anderen Punkte komme indessen
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen insgesamt und insbesondere
der Beschreibung des Kerngeschehens durch B.________ dennoch besondere
Bedeutung zu. Dies namentlich auch deshalb, weil die Privatklägerinnen ihre
ersten Aussagen noch am Abend der angezeigten Vorfälle gemacht hätten und für
eine detaillierte Absprache keine Zeit geblieben sei. Die vereinzelten
Inkohärenzen in deren Angaben würden sich vorwiegend auf Nebenpunkte beziehen
und seien der Glaubhaftigkeit insgesamt nicht abträglich, sondern sprächen
vielmehr gegen Falschaussagen. Ein Motiv für eine Falschaussage sei denn auch
nicht ersichtlich (Urteil S. 7 f. E. 1.d). Demgegenüber erwiesen sich die
Aussagen des Beschwerdeführers vor allem zum Kerngeschehen als nicht glaubhaft.
Er habe zwar ausführlich und detailliert über seine Aktivitäten in der Sauna
und im Bad berichtet. Seine Ausführungen zum ersten Vorfall hingegen seien vage
geblieben. So habe er zwar zugegeben, dass es im Auffangbecken zu einem
Zusammenstoss mit einer jungen Frau gekommen bzw. dass er gestürzt sei. Seine
Schilderung des Sturzes und der nachfolgenden Berührung seien aber auffällig
detailarm. Weder habe er genaue Angaben dazu machen können, wo sich B.________
im Zeitpunkt des Zusammenstosses befunden habe, noch, wo er sie berührt habe.
Zwar habe er wiederholt ausgeführt, nicht bemerkt zu haben, dass seine Hand im
Slip gewesen sei. Eine unabsichtliche Berührung im Intimbereich habe er indes
nicht gänzlich ausgeschlossen (Urteil S. 9 E. 1.e). Insgesamt erachtet es die
Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer B.________ in die Badehose
gegriffen und ihre Schamlippen betastet habe. Seine Schilderung, wonach er
ausgerutscht sei bzw. einen Tritt verfehlt habe, worauf es zu einer
unabsichtlichen Berührung mit der Privatklägerin gekommen sei, sei nicht
glaubhaft. Gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer so
gestürzt sei, dass seine Hand versehentlich in die Badehose der Privatklägerin
geraten sei. Gemäss deren glaubhaften Aussage habe die Hand immerhin einige
Sekunden lang ihre Schamlippen berührt, bevor sie sie aus ihrer Badehose
gezogen habe. Es sei nicht vorstellbar, dass eine solche Berührung
unabsichtlich erfolge und vom Beschwerdeführer nicht bemerkt werde (Urteil S.
10 E. 2).

 Die Vorinstanz gelangt betreffend den zweiten Vorfall nach eingehender
Beweiswürdigung zum Schluss, neben den glaubhaften Aussagen der
Privatklägerinnen lägen weitere Indizien vor, die für die Täterschaft des
Beschwerdeführers sprächen. Es seien keine Hinweise oder Motive ersichtlich,
weshalb ihn die beiden fälschlicherweise beschuldigen sollten. Die Vorinstanz
erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Solebad an A.________
herantauchte, ihr die Badehose zur Seite schob und mit mindestens einem Finger
in ihre Scheide eindrang (Urteil S. 12-24).

3.3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
Hinweisen). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter
Ermessensspielraum zu. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dabei rechtfertigt sich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids
nur, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1, 305 E.
4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit
Hinweisen).

3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Er
beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und
noch einmal nahezu gänzlich die gleichen Einwände vorzutragen, die er im
kantonalen Verfahren erhoben hat (vgl. Plädoyernotizen Berufungsverhandlung,
kantonale Akten act. B/18). Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Der
Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und dass die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. So hält die Vorinstanz
z.B. fest, ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bilde
der Umstand, dass er sich nach dem Hinunterrutschen im Auffangbecken
aufgehalten, sich von den Privatklägerinnen überholen lassen und das Becken
dann ausgerechnet gleichzeitig wie B.________ bzw. gar neben ihr verlassen habe
(Urteil S. 10 E. 1.f). Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt substanziiert
mit diesen Erwägungen auseinandersetzt, sind seine Vorbringen und Rügen
unbehelflich. Denn entgegen seiner Behauptung stellt die Vorinstanz nicht fest,
er sei im Endbecken mehrmals hin- und hergegangen (Beschwerde S. 9 ff. Ziff.
14). Der Beschwerdeführer hält die Aussagen von B.________ insbesondere deshalb
für nicht glaubhaft, weil sie zuerst von einem Versehen ausgegangen sei und der
Sache keine weitere Beachtung geschenkt habe. Mithin seien die vorinstanzlichen
Feststellungen, wonach er absichtlich in den Bikinislip der Privatklägerin
gegriffen und deren Schamlippen berührt habe, offensichtlich unrichtig
(Beschwerde S. 9 und S. 13 ff. Ziff. 19 ff.). Die Vorinstanz setzt sich mit den
diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin auseinander und gelangt willkürfrei
zum Schluss, es sei nachvollziehbar und zeuge von einer gewissen Vorsicht, dass
sie zunächst verunsichert gewesen sei und den Beschwerdeführer daher nicht
sofort habe belasten wollen. Nach dem zweiten Übergriff sei dem angeblichen
Sturz jegliche Plausibilität abgegangen und die Privatklägerin sei sich sicher
gewesen, dass es sich um eine absichtliche Handlung gehandelt habe (Urteil S. 8
E. 1.d). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Dementsprechend legt er auch nicht dar, inwiefern das
Beweisergebnis der Vorinstanz unhaltbar ist und sich aus den vorhandenen
Beweisen zwingend andere Schlussfolgerungen ergeben sollen. Soweit die
Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls nicht
geeignet, Willkür darzutun. Denn nach ständiger Rechtsprechung reicht es für
die Annahme von Willkür nicht, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung
des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder wenn eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist (BGE 138 I 49 E. 7.1,
305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.5. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Angesichts
des klaren Beweisergebnisses ist der Entscheid der Vorinstanz, in
vorweggenommener Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen (wie z.B. die
Nachstellung) zu verzichten, nicht zu beanstanden.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Schändung sei nicht erfüllt
(Beschwerde S. 45 Ziff. 70). Die Vorinstanz spricht ihn der mehrfachen
sexuellen Belästigung schuldig. Inwiefern sie auf der Grundlage der von ihr
festgestellten Tatsachen diesen Tatbestand zu Unrecht bejaht (Urteil S. 24-29
E. III), wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

5. 

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht im
Wesentlichen geltend, angesichts der kurzen Dauer des Übergriffs setze die
Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für den Vorfall im Solebad viel zu
hoch fest. Zu Unrecht berücksichtige sie den Beweggrund der sexuellen
Befriedigung straferhöhend, während sie die mediale Berichterstattung nicht
genügend strafmindernd einbeziehe (Beschwerde S. 46 f. Ziff. 71-73).

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein
weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E.
5.3.1; je mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese
zutreffend (Urteil S. 29 ff. E. IV). Sie erwägt, beim Übergriff im Solebad
handle es sich um einen sehr schweren Eingriff in die sexuelle Integrität. Der
Beschwerdeführer habe die Privatklägerin nicht nur flüchtig und über der
Kleidung berührt, sondern habe gezielt ihre Badehose zur Seite gezogen und sei
mit mindestens einem Finger in ihre Scheide eingedrungen. Dabei habe er sich
von hinten und unter Wasser genähert. Somit habe er das Überraschungsmoment
gezielt ausgenützt. Überdies handle es sich beim Opfer um eine junge Frau,
deren Persönlichkeit und Sexualität sich im Tatzeitpunkt in Entwicklung
befunden habe. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden des
Beschwerdeführers als sehr schwer und setzt die hypothetische Einsatzstrafe -
auch in Anbetracht seiner guten finanziellen Verhältnisse - auf Fr. 7'000.--
fest (Urteil S. 30 E. 2.a/aa). Dies ist nicht zu beanstanden. Zu Recht erhöht
sie die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatschwere um Fr.
1'000.-- und berücksichtigt die Deliktsmehrheit (Urteil S. 30 E. 2.a/bb und E.
2.b). Weiter erwägt die Vorinstanz zutreffend, wegen der Intensität und der Art
der medialen Berichterstattung sei von einer überdurchschnittlichen Belastung
des Beschwerdeführers auszugehen. Die Berichterstattung habe denn auch zu
seiner Freistellung geführt. Dies wirke sich strafmindernd im Rahmen von Fr.
1'000.-- aus (Urteil S. 31 E. 2.c/bb; vgl. BGE 128 IV 97 E. 3b mit Hinweisen).
Die ausgesprochene Busse von Fr. 10'000.-- verletzt kein Bundesrecht.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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