Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.582/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_582/2014

Urteil vom 7. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Herren Dr. Lorenz Erni und Simon Brun,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.A.________,
3. B.A.________,
4. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung durch einen Willensvollstrecker; Vorsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 31. März 2014.

Sachverhalt:

A.

 D.A.________ verstarb am 22. Dezember 2004. Er hatte X.________ zum
Willensvollstrecker bestimmt. Am 29. Dezember 2004 widerrief Rechtsanwalt
E.________ als Rechtsvertreter der gesetzlichen Erbinnen (der Ehefrau und der
beiden Töchter) alle Vollmachten, forderte X.________ zur Rechenschaftsablegung
über seine Tätigkeiten als Vermögensverwalter und Steuerberater des Erblassers
seit 1995 auf und drohte ihm mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, falls
er das Mandat als Willensvollstrecker annimmt.

 Das Bezirksgericht Zürich ernannte X.________ mit Zeugnis vom 13. Januar 2005
zum Willensvollstrecker. Er nahm den Auftrag an.

B.

 A.A.________, die Ehefrau des Erblassers, beantragte am 7. Juli 2005 beim
Bezirksgericht Zürich die Abberufung von X.________ als Willensvollstrecker.

 Wie das Bezirksgericht (Einzelrichter) in seinem Urteil ("Verfügung") vom 8.
Dezember 2005 ausführte, handelt es sich bei diesem summarischen Verfahren um
eine quasiadministrative Untersuchung kraft Aufsichts- und Disziplinarrecht.
Die Erbinnen können unzweckmässige Anordnungen, Nachlässigkeiten, Mangel an
Initiative, Untätigkeit oder andere Pflichtverletzungen des
Willensvollstreckers rügen (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art 595 Abs. 3 ZGB), nicht
aber Fragen des materiellen Rechts. Das Bezirksgericht kam zum Ergebnis,
X.________ habe trotz mehrmaliger Aufforderung unzureichend informiert und die
Erstellung des Steuerinventars nicht mit der nötigen Sorgfalt vorangetrieben,
wobei er sich nicht mit der Berufung auf fehlende Kooperation der Erbinnen
befreien könne. Er sei nicht berechtigt gewesen, (unverhältnismässige)
Kontobezüge (vgl. unten Bst. C) ohne die Zustimmung bzw. Benachrichtigung der
Erbinnen zu tätigen. Die Begleichung der Anwaltskosten von Dr. F.________ sowie
des Steuerberatungshonorars für eine Erbin stellten eklatante
Pflichtverletzungen dar. Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser zu
Lebzeiten seien nicht Gegenstand des Verfahrens, doch lasse die mangelnde
Bereitschaft zur lückenlosen Offenlegung seiner Aufwendungen (ungenügende
Honoraraufstellung und Tätigkeitsliste) Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit
aufkommen. Es lägen Umstände vor, die zumindest den Anschein der Befangenheit
weckten. Bei der Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Sanktion hielt das
Bezirksgericht fest, zwar scheine X.________ die Pflichtwidrigkeit seines Tuns
über weite Strecken nicht bewusst zu sein. Gerade deswegen erweise er sich aber
ausserstande, das Amt mit genügender Objektivität und Sachkenntnis auszuüben.
Die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort bestätige den Eindruck, dass er
überfordert ist. Das Bezirksgericht setzte ihn als Willensvollstrecker ab.

 Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 12. Juni 2006 den Rekurs (des
nunmehr von Rechtsanwältin G.________ vertretenen) X.________ im Sinne der
bezirksgerichtlichen Erwägungen ab. Den bestehenden Problemen könne nur mit
seiner Absetzung begegnet werden. Es bestätige sich, dass er mit der
Durchführung des Willensvollstreckeramts überfordert sei.

C.

 A.A.________ erstattete am 24. November 2006 Strafanzeige wegen Veruntreuung.

 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl warf X.________ in der Anklage vom 3. Juli
2012 insbesondere mehrfache qualifizierte Veruntreuung vor, indem er zulasten
des Nachlassvermögens und ohne die Erbengemeinschaft zu informieren, folgende
Barbezüge tätigte:

- am 22. April 2005 Fr. 25'824.--,
- am 9. Mai 2005 Fr. 35'350.-- und
- am 5. August 2005 Fr. 4'222.50.
Die Bezüge von insgesamt Fr. 65'396.50 seien im Umfang von mindestens Fr.
40'608.-- keine gerechtfertigten Aufwendungen als Willensvollstrecker gewesen.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach am 9. November 2012 X.________ in mehreren
Anklagepunkten frei (Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung, zu Veruntreuung sowie
zu versuchtem Betrug) und verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB) zu einer bedingten
Geld-strafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es verpflichtete ihn, den drei
Privatklägerinnen insgesamt Fr. 43'704.85 (zzgl. 5% Zins ab 5. August 2005) zu
bezahlen. Im Übrigen wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg
verwiesen.

 Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 31. März 2014 auf Berufung
von X.________ das bezirksgerichtliche Urteil im Schuld-, Straf- und
Zivilpunkt.

D.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen, die Kosten des
Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihn für seine Umtriebe
angemessen zu entschädigen, eventualiter die Sache in diesem Sinne an die
Vorinstanz zurückzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen und ihn angemessen zu entschädigen.

 Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichteten auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen 2, 3 und 4 halten fest, den
Begründungen der kantonalen Instanzen sei nichts hinzuzufügen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer führt zusammenfassend aus, die Vorinstanz bejahe
Vorsatz und Bereicherungsabsicht der Veruntreuung, indem sie willkürlich
behaupte, es habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Ansprüche, welche er
nachträglich im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit den Erbinnen geltend
machte (verrechnete), unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten (teilweise) nicht
berechtigt und damit unrechtmässig waren. Bei dieser Annahme stütze sie sich
auf keinerlei Beweismittel, lasse sich von zivilrechtlichen Überlegungen leiten
und beachte die Gegenindizien nicht, die das Gegenteil bewiesen. Insbesondere
spreche der Streit mit den Erbinnen gegen einen Vorsatz, da er wusste, dass sie
ihm genau auf die Finger schauten. Die Vorinstanz berücksichtige die
entscheidende Zeugenaussage der Rechtsanwältin G.________ zu seinem fehlenden
Unrechtsbewusstsein nicht. Sie hatte ausgesagt, sie habe nie den Eindruck
gehabt, dass er sich Vermögenswerte aneigne in der Absicht, sich zu bereichern,
oder ohne die Auffassung, dazu berechtigt zu sein. Er habe auch in Bezug auf
die einzelnen angeblich unrechtmässigen Verwendungen keinen Vorsatz gehabt
(Beschwerde Ziff. 15 f. sowie Ziff. 63 ff.).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer bestreite den Bezug der
Geldbeträge von insgesamt Fr. 65'396.50 (oben Bst. C) zu Lasten des
Nachlassvermögens nicht. Nach seiner Aussage handelte es sich um
Akontozahlungen für seine vergangenen und künftigen Bemühungen als
Willensvollstrecker, wovon er aber auch Rechnungen für die Erbengemeinschaft
und die für die Erbsachen entstandenen Anwaltskosten bezahlte. Es sei darum
gegangen, die Interessen der Erbinnen zu schützen. Wie die Vorinstanz weiter
festhält, stellte sich der Beschwerdeführer durchgehend auf den Standpunkt, die
getätigten Bezüge für die entsprechenden Zwecke seien sicher berechtigt gewesen
(Urteil S. 8). Das ist ebenso der in der Beschwerde vertretene Standpunkt des
Beschwerdeführers.

1.3. Die Vorinstanz beurteilt die Verwendung der bezogenen Beträge in der
folgenden Weise, wobei sie sich dem bezirksgerichtlichen Urteil anschliesst.

1.3.1. Sie hält zunächst fest, dass die nicht eingeklagten Beträge der an Ämter
bezahlten Rechnungen in der Höhe von Fr. 1'497.90 sowie die bezogene
Kleinspesenpauschale von Fr. 1'290.60 kein strafbares Verhalten darstellen
(Urteil S. 13 f.).

1.3.2. Ein Steuerberatungshonorar von Fr. 3'500.-- betreffend das Ehepaar
A.________ (bestehend aus einer Erbin und ihrem Ehemann) hatte nichts mit der
Erbengemeinschaft bzw. der Willensvollstreckung zu tun, was der
Beschwerdeführer wusste. Er hatte das Ehepaar auf diese Tatsache aufmerksam
gemacht (Urteil S. 15, 28).

1.3.3. Aus den Geldbezügen leistete der Beschwerdeführer insgesamt Fr.
16'144.40 an seinen Rechtsanwalt Dr. F.________. Nach dessen Zeugenaussage ging
es in diesem Mandat alleine darum, die Interessen des Beschwerdeführers gegen
die Erbengemeinschaft zu wahren und einen Vergleich zu erreichen (Urteil S. 18
f.). Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, das Anwaltshonorar aus der
Erbmasse zu begleichen (Urteil S. 21).

1.3.4. Der Beschwerdeführer zahlte sich aus der Erbmasse ein
Willensvollstreckerhonorar für geleistete 179,25 Stunden zu Fr. 240.-- im
Betrage von Fr. 43'020.-- aus (gemäss provisorischer Zwischenabrechnung und
dazu gehöriger Stundenliste). Wie die Analyse ergab (bezirksgerichtliches
Urteil S. 30 ff.), waren darin Entschädigungen enthalten, die nichts mit der
Willensvollstreckung zu tun hatten, im Eigeninteresse lagen oder bereits
abgegolten waren (Urteil S. 21). Wie die Vorinstanz weiter ausführt, ist für
einen Arbeitsaufwand von höchstens 73,2 Stunden nicht auszuschliessen, dass es
sich um eigentliche Willensvollstreckertätigkeit handelte. Die übrigen 106,05
Stunden dienten nicht diesem Zweck (Urteil S. 22). Die frühere Tätigkeit als
Vermögensverwalter und Steuerberater hatte mit der Willensvollstreckung nichts
zu tun. Diese Rechenschaftsablegung war durch Honorarzahlungen zu Lebzeiten des
Erblassers bereits abgegolten. Die Tätigkeiten bei den Vergleichsverhandlungen
mit den Erbinnen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer beigezoge-nen
Rechtsanwalt Dr. F.________, dem als Mediator fungierenden H.________ und dem
Erbinnenvertreter Rechtsanwalt E.________ erfolgten zur Wahrung von
Eigeninteressen (Urteil S. 23). Der Stundenansatz von Fr. 240.-- war aus
strafrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Urteil S. 24 f.). Die
Angemessenheit wie die nähere Prüfung des Arbeitsaufwands wurden einem
(allfälligen) Zivilprozess überlassen (Urteil S. 22 und 25). Die Verrechnung
von 73,2 Stunden zu Fr. 240.-- (zzgl. 7,6% damalige MWST), insgesamt Fr.
18'903.15, war strafrechtlich nicht vorwerfbar.

1.3.5. Die Vorinstanz hält im Ergebnis fest, werde das
Willensvollstreckerhonorar (Fr. 18'903.15) vom verwendeten Betrag von Fr.
62'608.-- subtrahiert, resultierten unrechtmässig bezogene bzw. verwendete
Vermögenswerte (abgebuchte Beträge) von Fr. 43'704.85. Der Vermögensschaden sei
gegeben (dazu Urteil S. 26 f.).

1.4. In subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer als
langjährigem Finanzberater, Steuerrechtsexperten und Treu-händer müsse bewusst
gewesen sein, dass die Konten des Erblassers Teil der Erbmasse waren und somit
nicht ihm, sondern der Erbengemeinschaft gehörten, dass er für Rechnungen an
das Ehepaar A.________ nicht die Erbmasse belasten durfte, dass er sich für die
Wahrung von Eigeninteressen und die in diesem Rahmen angefallenen Auslagen
nicht zu Lasten der Erbmasse vergüten durfte und dass die Rechenschaftsablegung
für frühere Aufträge als Vermögensverwalter und Steuerberater des Erblassers
und dessen Familie bereits mit dem damals empfangenen Honorar abgegolten war
(Urteil S. 27).

 Aufgrund seiner fundierten Ausbildung, der grossen Erfahrung im Treuhandwesen
und seiner langjährigen Revisorentätigkeit dürfe davon ausgegangen werden, dass
er die massgebenden rechtlichen Vorschriften betreffend die
Rechenschaftsablegung über die Geschäftsführung sowie hinsichtlich des
Auslagenersatzes kannte. Selbst wenn es ihm an Kenntnis der Vorschriften über
die Willensvollstreckung gemangelt haben sollte, sei es angesichts seiner
Lebenserfahrung nicht anders vorstellbar, als dass er zumindest das Empfinden
haben musste, Unrechtes zu tun (Urteil S. 28).

 Die Vorinstanz hält weiter fest, dass die Erbinnen unmittelbar nach dem
Ableben des Erblassers versuchten, den Beschwerdeführer von der
Mandatsübernahme abzuhalten, die Vollmachten widerriefen, lückenlose
Rechenschaft über seine Vermögensverwaltungstätigkeit ab 1995 verlangten und
seine Absetzung als Willensvollstrecker betrieben. Auf den 25. Mai 2005 seien
Vergleichsgespräche (beidseits mit Rechtsanwälten und unter Beizug eines
Mediators) terminiert worden. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund
am 22. April und 9. Mai 2005 rund Fr. 61'000.-- ab einem Konto des Erblassers
für seine bisherigen und zukünftigen Aufwendungen als Willensvollstrecker
bezog, habe er fraglos nicht frei von Unrechtsbewusstsein gehandelt.
Offensichtlich habe er sich mit diesen Barauszahlungen zulasten der Erbschaft
wirtschaftlich besser stellen wollen (Urteil S. 29 und 30).

2.

 Die Willensvollstreckung endete mit der Absetzung des Beschwerdeführers durch
die Aufsichtsbehörde ( HANS RAINER KÜNZLE, in: Berner Kommentar, Die
Willensvollstrecker, 2011, S. 285). Die angeklagten Veruntreuungen fallen in
die Mandatszeit, weshalb Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers näher zu
bestimmen sind.

2.1. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des
Erblassers zu vertreten und gilt insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu
verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse
auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen
oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Er verfügt über einen
Ermessensspielraum hinsichtlich zweckmässiger Massnahmen zur Ausübung seines
Amtes. Der grosse Spielraum des Ermessens ist auf die Verwaltung der Erbschaft
beschränkt. Im Gegensatz zum Erblasser haben die einzelnen Erben kein
Weisungsrecht. Ihnen gegenüber hat der Willensvollstrecker eine selbstständige
Stellung (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2 und 4.2).

2.1.1. Das Bundesgericht legt sich (in Prozessen betreffend die Aufsicht über
den Willensvollstrecker im Sinne von Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3
ZGB) bei der Überprüfung der Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers
Zurückhaltung auf. Es greift in seiner Rechtskontrolle (Art. 95 BGG) erst bei
Rechtsfehlern ein, insbesondere wenn das Ermessen überschritten oder
missbraucht wurde, d.h. wenn sich der Willensvollstrecker Ermessen anmasst, wo
ihm gar keines zukommt, wenn er sich auf Gesichtspunkte stützt, die keine Rolle
spielen dürfen, oder wenn er rechtserhebliche Umstände ausser Acht lässt. Zu
korrigieren sind auch Entscheide, die im Ergebnis stossend ungerecht sind.
Pflichtverletzungen des Willensvollstreckers können zu seiner Absetzung führen,
so wenn er finanzielle Mittel aus dem Nachlass eigenmächtig seinem eigenen
Konto gutschreibt, "Mischgeschäfte" tätigt oder sein Privatvermögen nicht klar
vom Nachlass abgrenzt (dazu etwa Urteile 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E.
3.2 f. und 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 3.12). Es hilft dem
Willensvollstrecker nicht, sich für ein derartiges Verhalten auf sein
besonderes Vertrauensverhältnis zum Erblasser zu berufen (vgl. zitiertes Urteil
5A_794/2011 E. 6.2).

2.1.2. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB "die Schulden des
Erblassers zu bezahlen". Die Schuldentilgung umfasst Erbschaftsschulden und
Erbgangsschulden, aber auch die laufend aus der Verwaltung entstehenden
Verbindlichkeiten. Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das
Willensvollstreckerhonorar. Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar
gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss direkt dem
Nachlass zu belasten oder erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in der
Teilungsrechnung unter den Passiven aufzuführen und vom zu teilenden Nachlass
vorweg in Abzug zu bringen (Urteil 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1).

2.1.3. Eine Vorgehensweise ist folglich an sich nicht zu beanstanden, in
welcher der Willensvollstrecker seine "angemessene Vergütung" (Art. 517 Abs. 3
ZGB; vgl. BGE 129 I 330 E. 3.2) in der Teilungsrechnung unter den Passiven
aufführt und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug bringt, er sich also das
Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen lässt. Bestreiten die Erben die Höhe
des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu
(Urteil 5A_881/2012 vom 26. April 2013, Sachverhalt Bst. Ac sowie E. 5.1 und
5.2). Daraus ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von
materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung auf
dem Zivilweg zu erfolgen haben (vgl. Urteil 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E.
3.8). Der Willensvollstrecker hat als Vertrauensperson des Erblassers dessen
Willen und Interessen persönlich durchzusetzen. Er tritt selbstständig und in
eigenem Namen auf. Seine Prozessführungsbefugnis oder Prozessstandschaft (dazu
ausführlich BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a) ist umfassend und exklusiv
(vgl. Urteil 5A_82/2014 vom 2. Mai 2014 betreffend Grundbuch; KARRER/VOGT/LEU,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, NN. 14 ff. zu Art. 518
ZGB). Er muss sich unter Umständen gegen die Erben durchsetzen ( KÜNZLE,
a.a.O., N. 31 Vorbemerkungen zu Art. 517-518 ZGB).

2.1.4. Schliesslich kann darauf hingewiesen werden, dass Prozesskosten in
Nachlassstreitigkeiten, d.h. in Aktiv- und Passivprozessen, die der
Willensvollstrecker zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses führt, zu Lasten
des Nachlasses gehen. Bei Streitigkeiten um die wirtschaftlichen und
finanziellen Interessen des Willensvollstreckers gehen die Prozesskosten jedoch
zu seinen Lasten, soweit sie ihm auferlegt werden (BGE 129 V 113 E. 4.3; Urteil
5A_495/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.2), beispielsweise im Absetzungsverfahren.

2.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus (Urteil S. 11), dass das Erbe von
D.A.________ inklusive der Bankkonten bzw. der darauf bestehenden Guthaben
(Buchgeld) dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut war (vgl.
Urteil 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 15.3.1) und er die alleinige
Verfügungsmacht über die Konten hatte (oben E. 2.1). Die dem
Willensvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB
eingeräumte Handlungsmacht schliesst in ihrem Bereich eigenes Handeln der Erben
aus, soweit er zur Wahrnehmung einzelner ihm zustehender Verwaltungsbefugnisse
nicht einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat (Urteil 5A_672/2013 vom 24.
Februar 2014 E. 6.3.3).

2.3. Der Beschwerdeführer war von Beruf Treuhänder und führte eine eigene Firma
mit den Spezialitäten Finanzberatung, Steuerrechtspraxis, Treuhandbüro (Urteil
S. 27, 35). Seit dem 13. Januar 2005 war er als Willensvollstrecker eingesetzt.
Zu Recht ordnet die Vorinstanz den Beschwerdeführer als berufsmässigen
Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB ein (vgl. Urteil 6B_415/
2010 vom 1. September 2010 E. 4.3.1) und prüft die Sache insoweit unter dem
Gesichtspunkt der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Nach dieser
Norm wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines anderen Nutzen verwendet, beispielsweise Gelder von verwalteten
Konten bezieht, "um weiterhin 'standesgemäss' wohnen zu können" (Urteil 6S.398/
2004 vom 3. Februar 2005 E. 2.4). Rechtliche Verfügungsmacht und
Werterhaltungspflicht (BGE 133 IV 21 E. 6.2) sind beim Willensvollstrecker
gegeben.

2.4. Wie dargestellt, hatte der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker "die
Schulden des Erblassers zu bezahlen". Dazu zählen auch die laufend aus der
Verwaltung entstehenden Verbindlichkeiten, namentlich auch sein
Willensvollstreckerhonorar. Er war befugt, das Honorar direkt dem Nachlass zu
belasten. Sein grosses Ermessen war jedoch auf die Verwaltung der Erbschaft
beschränkt. Er konnte somit grundsätzlich Gelder ab den Konti beziehen, durfte
sie aber nicht "unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwenden"
(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

2.5. Das Bundesgericht hat somit die Strafsache auch unter Berücksichtigung
vorfrageweise zu prüfender aufsichts- und zivilrechtlicher Fragen zu
beurteilen, insbesondere ob der Beschwerdeführer noch im Rahmen seines grossen
Ermessens als Willensvollstrecker handelte bzw. ob und inwiefern er sich zu
seinem Vorgehen berechtigt wähnte oder wähnen durfte. Dabei auferlegt sich das
Bundesgericht als Strafrechtliche Abteilung bei der Überprüfung der
Ermessensbetätigung des Willensvollstreckers die gleiche Zurückhaltung wie
seine Zivilrechtliche Abteilung im Aufsichtsverfahren (oben E. 2.1.1). Die
Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Bejahung des
subjektiven Tatbestands.

2.6. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133 IV 21 E. 6.1.1). Subjektiv ist Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht erforderlich. Letztere ist anzunehmen, wenn der Täter die
Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat,
in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit
sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). "Il y a emploi illicite d'une
valeur patrimoniale confiée lorsque l'auteur l'utilise contrairement aux
instructions reçues, en s'écartant de la destination fixée" (BGE 129 IV 257 E.
2.2.1).

2.6.1. Nach der Vorinstanz stellen die an Ämter bezahlten Rechnungen sowie die
Kleinspesenpauschale kein strafbares Verhalten dar (oben E. 1.3.1). Sie
verneint damit einen tatbestandlichen Vorsatz.

2.6.2. Weiter verwendete der Beschwerdeführer das bezogene Geld zur Begleichung
eines Steuerberatungshonorars (oben E. 1.3.2). In einem Schreiben an das
Ehepaar warf der Beschwerdeführer die Frage auf, wann versteht Rechtsanwalt
E.________, dass ich diese "Angelegenheiten nicht vermischen kann", nämlich mit
der Willensvollstreckung (bezirksgerichtliches Urteil S. 24). Aus dieser
Briefstelle schliesst die Vorinstanz mit dem Bezirksgericht, dass sich der
Beschwerdeführer bewusst gewesen war, dass die Steuersache nichts mit der
Willensvollstreckung zu tun hatte. Es ergibt sich aber zudem, dass der
Erbenanwalt - nach dem Verständnis des Beschwerdeführers - eine solche
"Vermischung" betrieb. Soviel ist klar, dass die Honorarforderung für sich
betrachtet nicht gemäss Art. 120 OR verrechnet werden konnte (vgl. BGE 132 III
342 E. 4.3). Im Übrigen begründet aber eine abstrakt unzulässige Verrechnung
noch nicht den Vorsatz auf Veruntreuung (BGE 105 IV 29 E. 3; 81 IV 25 E. 2).
Darauf ist zurückzukommen (unten E. 3).

2.6.3. Ferner bezahlte der Beschwerdeführer aus den Geldbezügen das Honorar
seines Rechtsvertreters Dr. F.________ bei den Vergleichsverhandlungen (vgl.
oben E. 1.3.4). Nach der Vorinstanz ging es dabei alleine um Interessen des
Beschwerdeführers (oben E. 1.3.3). Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend,
der Beizug eines Rechtsanwalts sei aus seiner Sicht notwendig geworden und ihm
auch von der Bank I.________ (vgl. unten E. 3) empfohlen worden. Die
Erbengemeinschaft sei anwaltlich vertreten gewesen, und auch die Banken, bei
denen Schwarzgeldkonten waren, "spielten nicht mehr vollständig mit". Es sei
darum gegangen, die Interessen der Erbinnen zu schützen (delegierte
polizeiliche Einvernahme vom 2. Dezember 2008, act. HD 5/3 S. 4 und 5).

 Rechtsanwalt Dr. F.________ verneinte die Frage, ob er "irgendwelche
Tätigkeiten in Zusammenhang mit der effektiven Willensvollstreckung" des
Beschwerdeführers gemacht hatte, und erklärte, "Ich versuchte eine Lösung mit
[Rechtsanwalt] E.________ hinzubringen, eine Vergleichsvereinbarung
auszuhandeln, aber dass ich irgendwo gesagt hätte, als Willensvollstrecker
müsse er dies oder das machen oder auf jenes schauen, nein, das war ja nicht
mein Job" (bezirksgerichtliches Urteil S. 26 f.). Entgegen der Vorinstanz
ergibt sich aus dieser Befragung lediglich, dass Rechtsanwalt Dr. F.________
den Beschwerdeführer nicht in der "effektiven" Willensvollstreckung vertrat
oder beriet. Seine Erklärung belegt entgegen der vorinstanzlichen Beweisannahme
nicht, dass die Vergleichsverhandlungen in der Vorstellung des
Beschwerdeführers nichts mit dem Willensvollstreckermandat zu tun hatten.
Darauf kommt es strafrechtlich an.

 Rechtsanwältin G.________, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im
Aufsichtsverfahren vor dem Zürcher Obergericht (oben Bst. B), antwortete als
Zeugin am 13. April 2012 auf die Frage, haben Sie den Beschwerdeführer "im
Zusammenhang mit dem Nachlass von D.A.________ vertreten?": "Das kann man so
sagen. Es hatte zu tun damit." Sie führte aus, bei der Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Jahre 2005 (d.h. vor ihrer Mandatierung) sei es (auch)
darum gegangen, an Informationen zu gelangen, die man brauche, um als
Willensvollstrecker arbeiten zu können. Die Erbinnen hätten alles daran
gesetzt, ihm diese Informationen vorzuenthalten (act. HD 6/9 S. 3 und 6 ff.).

 Der Beschwerdeführer hatte als Willensvollstrecker den Willen des Erblassers
durchzusetzen ( KÜNZLE, a.a.O., S. 8). Dieser musste nicht mit jenem der
Erbengemeinschaft oder einzelner Erbinnen übereinstimmen. Welches der Wille des
Erblassers war, wird im angefochtenen Urteil ebenso wenig thematisiert wie die
Interessen der drei Erbinnen. So ist offen, ob der Erblasser den
Beschwerdeführer trotz bekannter oder voraussehbarer Interessenkollisionen
einsetzte (vgl. KÜNZLE, a.a.O., S. 98 und 315). Die Erbinnen bekämpften das
Willensvollstreckermandat mit Aufforderungen zur Rechenschaftsablegung über
seine frühere Tätigkeit für den Erblasser und vermischten damit zwei
Rechtssachen. Der Beschwerdeführer musste in dieser Sache eine Einigung mit den
Erbinnen finden, wollte er sein Mandat ausführen können. Diesem Zweck dienten
die Vergleichsverhandlungen. Wie die Gerichtspraxis zeigt, ist es eine häufige
Erscheinung, dass Erben gegen den Willensvollstrecker vorgehen. Will dieser die
ihm aufgetragenen Interessen des Erblassers durchsetzen, muss er sich auf die
Auseinandersetzung einlassen. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der
Beschwerdeführer davon ausging, er vertrete nicht seine privaten
Angelegenheiten, und die Aufwendungen dem Nachlass zuwies (oben E. 2.1.2 ff.).
Dies ist die Rechtslage, soweit es um Ungültigkeitsklagen betreffend Bestand,
Inhalt oder Umfang seiner Einsetzung oder Aufgabe geht. Obwohl es um die
persönliche Stellung des Willensvollstreckers geht, prozessiert er nicht im
eigenen Interesse, sondern zur Vollstreckung des erblasserischen Willens (BGE
129 V 113 E. 4.3; 116 II 131 E. 3a). Der Willensvollstrecker kann Fachleute und
Hilfspersonen beiziehen ( KÜNZLE, a.a.O., N. 63 zu Art. 517-518 ZGB).

2.6.4. Schliesslich verrechnete der Beschwerdeführer ein
Willensvollstreckerhonorar im Betrage von Fr. 43'020.--, was die Vorinstanz im
Umfang von Fr. 18'903.15 als strafrechtlich nicht vorwerfbar wertete (oben E.
1.3.4).

 Der Beschwerdeführer ist gegenüber den Erbinnen auskunfts- und
abrechnungspflichtig (ausführlich Urteil 4A_547/2009 vom 27. April 2010 E. 4).
Er hat eine Schlussabrechnung zu erstellen. Der Anspruch der Erbinnen ist
zivilrechtlicher Natur. Das Bezirksgericht nahm im Aufsichtsverfahren an, dass
der Beschwerdeführer seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen war (oben
Bst. B). Auch die Vorinstanz kommt zu diesem Ergebnis. Sie nimmt sodann
gleichsam an, der Beschwerdeführer habe teilweise mit strafbarem und teilweise
mit nicht strafbarem Vorsatz die "Provisorische Zwischenabrechnung
Willensvollstrecker-Honorar per 9.2.2006" (act. HD 5/4/1) erstellt, insofern
sie berechtigte und unberechtigte Honorar- und Aufwandforderungen feststellt.
Der Beschwerdeführer wies auf den vorläufigen Charakter der Unterlagen hin.
Deren Rechtsnatur ist nicht geklärt, so dass nicht ohne Weiteres auf dieser
Grundlage ein Schuldspruch ergehen kann.

 Die Zwischenabrechnung enthält auch Aufwendungen für die erwähnten
Vergleichsverhandlungen. Es ist verständlich, wenn der Beschwerdeführer die von
den Erbinnen oder der Erbengemeinschaft geforderte Rechenschaftsablegung für
Tätigkeiten zu Lebzeiten des Erblasser im damaligen Honorar nicht als
inbegriffen betrachtete. Inbegriffen war die Rechenschaftsablegung gegenüber
dem Erblasser nach dessen damaligen Bedingungen. Die Erbinnen haben gegenüber
dem Willensvollstrecker und dieser gegenüber den Erbinnen eine Auskunftspflicht
( KÜNZLE, a.a.O., S. 199 und 200). Davon zu unterscheiden ist die
Rechenschaftspflicht für Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu Lebzeiten des
Erblassers. Wie bereits das Bezirksgericht im Aufsichtsverfahren ausführte,
ging die Rechenschaftspflicht (Art. 400 OR) mit dem Tod des Erblassers an die
Erbinnen über (Art. 560 ZGB). Wesentlich ist aber, dass die Erbengemeinschaft
eine (erneute) Rechenschaft forderte und den entsprechenden Auftrag erteilte.
Der Beschwerdeführer konnte daher durchaus annehmen, die Aufwendungen seien von
der Erbengemeinschaft als Auftraggeberin zu honorieren (Art. 402 OR).

2.7. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie schliesse auf den
Vorsatz und die Bereicherungsabsicht unter Missachtung sämtlicher Gegenindizien
in willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, im
Wesentlichen einzig deshalb, weil sie ihm unterstelle, es habe ihm bewusst sein
müssen, dass seine Ansprüche, welche er nachträglich insbesondere im Rahmen der
Vergleichsverhandlungen mit den Erbinnen geltend machte, unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten teilweise nicht berechtigt und damit unrechtmässig waren.
Dieses Vorgehen sei im Ansatz falsch. An einer Unrechtmässigkeit fehle es, wenn
der Täter einen Anspruch auf Werte zu haben glaubt, über die er verfügt
(Beschwerde Ziff. 28 f.). Die Vorinstanz behelfe sich mit blossen Annahmen
(u.a. Beschwerde Ziff. 40).

 Das Gericht darf vom Wissen des Täters (Art. 12 Abs. 2 StGB) auf den Willen
als innere Tatsache schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Es lässt sich zunächst nicht ernsthaft behaupten,
ein als Willensvollstrecker eingesetzter, erfahrener Treuhänder wisse nicht,
dass er mandatsfremde Verpflichtungen nicht der Erbmasse belasten darf. Eine
Verurteilung kann aber einzig gestützt auf den Nachweis der konkreten
straftatbegründenden Umstände erfolgen.

 Wie der Beschwerdeführer rügt, stellt die Vorinstanz in einer doch eher
abstrakten Betrachtungsweise fest, was der Erbmasse belastet werden darf und
was nicht. Das unter diesen Voraussetzungen nicht Belastbare wird unmittelbar
als Veruntreuung qualifiziert. Wie ausgeführt, handelt es sich dabei keineswegs
um klar auf der Hand liegende Rechtstatsachen. In subjektiver Hinsicht
begründet die Vorinstanz den Schuldspruch damit, dass dem Beschwerdeführer als
Treuhänder bewusst sein musste, dass die Konten des Erblassers Teil der
Erbmasse waren (oben E. 1.4). Darüber dürfte der Beschwerdeführer indessen
nicht im Unklaren gewesen sein. Vielmehr ging er davon aus, dass er seine
Auseinandersetzungen mit und zu Gunsten der Erbengemeinschaft als
Willensvollstrecker mandatsgemäss dem Nachlass belasten durfte (dazu auch unten
E. 3).

2.8. Dem Beschwerdeführer stand bei der Mandatsausübung ein grosses Ermessen
zu. Er war grundsätzlich berechtigt, ab den Konten des Erblassers Geld zum
Mandatszweck zu beziehen, und zwar auch zwecks eigener Vergütung (oben E.
2.1.3). Soweit er Geld für "künftige Bemühungen als Willensvollstrecker" (oben
E. 1.2) bezog, lässt sich darin nicht bereits eine auf Veruntreuung zielende
Willensbetätigung erblicken, da er gleichzeitig die Weiterführung des Mandats
verteidigte und damit seinen Leistungswillen betätigte (vgl. Urteil 6B_663/2011
vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2 und 2.5.1 betreffend Betrug). Er war nach den
allgemeinen Grundsätzen rechenschaftspflichtig (Art. 400 Abs. 1 OR). Nicht jede
verzögerte Vertragserfüllung begründet einen Vermögensschaden, auch nicht wenn
sie von vornherein feststand oder in Kauf genommen wurde und der Betreffende
dennoch eine Vorauszahlung verlangte. Die Folgen von Leistungsstörungen regelt
das Zivilrecht. Eine generelle strafrechtliche Erfassung von
(eventualvorsätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht
sachgerecht, da solche oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
können und damit eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs
einherginge (Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.2).

 Es ist unschwer zu erkennen, dass sich der Rechtsstreit - jedenfalls
vordergründig - um die Honorierung und den Auslagenersatz des Beschwerdeführers
dreht. Es geht um einen reinen Abrechnungsprozess im Rahmen umstrittener
Rechtspositionen, die erst in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren
geklärt werden können. Es kann sich nicht darum handeln, reine
Zivilrechtsstreitigkeiten mit Mitteln des Strafrechts auszutragen ( MARK PIETH,
Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 136). Bestreiten Erbinnen die Höhe des
Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsanspruch zur gesamten Hand zu. Daraus
ergibt sich, dass eine Honorarbestreitung oder die Klärung von
materiellrechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung sowie
diesbezügliche Meinungsverschiedenheiten auf dem Zivilweg zu erfolgen haben
(oben E. 2.1.3; KÜNZLE, a.a.O., N. 451 zu Art. 517-518 ZGB). Vergütung und
Spesenersatz sind im Streitfall durch den ordentlichen Richter festzulegen (
KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N. 34 zu Art. 517 ZGB).

3.

 Zu prüfen bleibt die an sich unzulässige Verrechnung des
Steuerberatungshonorars (oben E. 2.6.2). Wegen dieses Sachverhalts wurde dem
Beschwerdeführer eine Interessenkollision vor dem Bezirksgericht im
Aufsichtsverfahren vorgeworfen. Gemäss den vorinstanzlichen Annahmen
verrechnete der Beschwerdeführer trotz besseren Wissens in unzulässiger Weise,
um sich zulasten der Erbschaft wirtschaftlich besser zu stellen (oben E. 1.4 am
Ende).

3.1. Nach dem Beschwerdeführer ist es hingegen nachvollziehbar, dass er davon
ausgehen konnte, er dürfe das Konto für geleistete Dienste gegenüber dem
Erblasser und der ganzen Familie belasten. Die Vorinstanz lasse diesen
zentralen Aspekt bei der Beurteilung des Vorsatzes völlig ausser Acht
(Beschwerde Ziff. 35 f.).

3.2. Die Akontozahlungen von Fr. 25'824.-- und Fr. 35'350.-- (oben Bst. C)
erfolgten vom so genannten "I.________-Konto" (Provisorische
Zwischenabrechnung, act. HD 5/4/1 S. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, wie
sich aus den Kontounterlagen der Bank I.________ ergebe, habe der Erblasser ihn
(sowie seine Ehefrau) bevollmächtigt, über sämtliche Vermögenswerte und
Guthaben (auf diesem Konto) nach freiem Ermessen zu verfügen. Diese Vollmacht
habe nach dem Tode unverändert weiter bestanden, wie unter Hinweis auf Art. 35
OR auf der Vollmacht selbst explizit geregelt sei (Beschwerde Ziff. 33.2 mit
Hinweis auf act. HD 5/2/28). Bei diesem Aktorium handelt es sich um ein von
D.A.________ unterzeichnetes Formular "Konto- und Depoteröffnung" vom 6.
September 2003, welches die Vereinbarung enthält: "Die Vollmacht bleibt im
Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers/der
Vollmachtgeberin unverändert weiterbestehen (OR Art. 35)." Dem Kundenprofil des
Kontobetreuers vom 8. September 2003 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer
sei "auch Willensvollstrecker. Er könne seine Honorare für gel. Dienste (gilt
f. ganze Familie!) jederzeit bar beziehen, daher auch die Vollmacht" (act. HD 5
/10/4 S. 3 Ziff. 9; Beschwerde Ziff. 33.3).

 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich um ein eigentliches
Honorarkonto gehandelt. Er sei daher davon ausgegangen, er könne seine Honorare
auch nach dem Tod des Erblassers noch direkt selber vom "I.________-Konto"
beziehen (Beschwerde Ziff. 34 mit Hinweis auf die staatsanwaltschaftlichen
Befragungen vom 28. Oktober 2010 und 18. Juni 2012, act. HD 5/9 S. 6 f. und
act. HD 5/22 S. 14 f.). Diesen Standpunkt vertrat er bereits in seiner
Provisorischen Zwischenabrechnung (act. HD 5/4/1 S. 2). In letzterer Befragung
erklärte er, dass Schuldanerkennungen betreffend das Steuerberatungshonorar "da
waren [...] und andererseits auch der Zweck des Kontos für meine
Honorarrechnungen für alle Familienmitglieder der Familie A.________ war, diese
Fr. 70'000.-- waren für meine Rechnungen gedacht" (act. HD 5/22 S. 14).

3.3. D.A.________ hatte somit vor seinem Ableben seinen Kundenbetreuer bei der
Bank informiert, dass der Beschwerdeführer sein Willensvollstrecker ist und
über das Konto auch nach seinem Tod nach freiem Ermessen für Dienste gegenüber
ihm und der Familie verfügen kann. Entsprechend zahlte die Bank die Bezüge aus,
denn solche Bankvollmachten gelten üblicherweise über den Tod hinaus, wobei die
Bank allerdings die Interessen der Erbinnen wahren muss ( ROGER ZÄCH/ADRIAN
KÜNZLER, in: Berner Kommentar, Stellvertretung, 2. Aufl. 2014, NN. 51 und 63 zu
Art. 35 OR; KÜNZLE, a.a.O., S. 197).

 Dabei handelte es sich um eine postmortale Vollmacht im Sinne von Art. 35 Abs.
1 OR ( ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 46 zu Art. 35 OR). Das ist hier nicht weiter zu
vertiefen (auch nicht die a.a.O., N. 60, aufgeworfene Frage, ob die
Interessenlage des Erblassers oder der Erbinnen zu befolgen ist). Denn jeder
einzelnen Erbin (und dem Willensvollstrecker) steht ein Widerrufsrecht zu
(a.a.O., NN. 49, 72 f., 75), und die Erbinnen widerriefen tatsächlich sämtliche
Vollmachten (oben Bst. A sowie E. 1.4).

 Eine postmortale Vollmacht kann grundsätzlich auch dem Willensvollstrecker
erteilt werden, wobei dieser dennoch die Interessen der Erben zu wahren hat (
ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 56 zu Art. 35 OR). Bezüglich des "I.________-Kontos"
ging diese Vollmacht hinsichtlich der Bezugsberechtigung bedeutend weiter, als
die Berechtigung, welche dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Willensvollstrecker zukam. Als solcher hatte er nur Anspruch auf "angemessene
Vergütung" (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Bereits das Bezirksgericht im
Aufsichtsverfahren wertete die Bezüge als unverhältnismässig (oben Bst. B).
Diese Rechtsfragen waren für den Beschwerdeführer offenkundig nicht zu
durchschauen. Er wähnte sich wie bis anhin berechtigt, sich nach eigenem
Gutdünken vom "Honorar-Konto" zu vergüten.

 Dagegen lässt sich infolge der Ernennung des Willensvollstreckers nicht
annehmen, dass die Ehefrau des Erblassers nach dem Erbfall gestützt auf ihre
postmortale Vollmacht über das "I.________-Konto" oder über andere
Nachlasskonten frei verfügen durfte (oben E. 2.2). Der Beschwerdeführer hielt
in seiner "Provisorischen Zwischenabrechnung" (act. HD 5/4/1 S. 2) fest, dass
die Akonto-Honorarrechnung von Rechtsanwalt E.________ am 26. Januar 2005 ohne
sein Einverständnis einem Konto des Erblassers belastet worden war. Es sei
"komisch", dass die Bank ohne Einverständnis des Willensvollstreckers
irgendwelche Zahlungen ausführte. Die Rechtslage war für die Beteiligten
offenkundig nicht eindeutig.

 Unter diesen Voraussetzungen ist die Folgerung der Vorinstanz nicht zwingend,
dass der Beschwerdeführer sich noch zulasten der Erbschaft wirtschaftlich
besser stellen wollte. Er durfte als Willensvollstrecker einer Erbin Vorschüsse
auf Anrechnung an den Erbteil gewähren ( KARRER/ VOGT/LEU, a.a.O., N. 46 zu
Art. 518 ZGB). Er war sich des Mischgeschäfts bewusst und teilte dessen
grundsätzliche Unzulässigkeit der Erbin mit. Weil sowohl eine definitive
Abschlussrechnung wie ein Teilungsplan fehlen, kann dem Beschwerdeführer nicht
ohne Weiteres strafrechtlich der Vorsatz unterstellt werden, der Betrag wäre
nicht im Teilungsplan als Vorbezug auf den Nachlass der Erbin in Abzug gebracht
worden.

4.

 Nach verbreiteter Ansicht handelt es sich bei der Willensvollstreckung um ein
privatrechtliches Institut sui generis, das aus sich selbst heraus ausgelegt
(vgl. BGE 117 II 382) werden muss. Danach ist der Willensvollstrecker weder
weisungsgebundener Vertreter noch Treuhänder des Erblassers oder der Erbinnen,
sondern hat eine objektive Aufgabe, die durch den rechtsgültigen Willen des
Erblassers sowie die Rechtsordnung insgesamt bestimmt ist ( KARRER/VOGT/LEU,
a.a.O., N. 7 vor Art. 517/518 ZGB; KÜNZLE, a.a.O., S. 22 ff., 40 f.). Aus der
gesetzlichen Formulierung "soweit der Erblasser nichts anderes verfügt" (Art.
518 Abs. 1 ZGB) lässt sich schliessen, dass Rechte und Pflichten des
Willensvollstreckers weitgehend vom Erblasser bestimmt werden können. Er kann
somit neben der Höhe auch die Modalitäten der Honorierung festlegen. Das ist im
Streitfall durch Interpretation zu ermitteln (vgl. KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., N.
28 zu Art. 517 ZGB und N. 8 zu Art. 518 ZGB).

 Wie sich den erwähnten Urteilen und Akten entnehmen lässt, stellte sich der
Beschwerdeführer durchgehend auf den Standpunkt, aufgrund der Vollmacht des
Erblassers und dessen Bestimmung zu seinem Willensvollstrecker zu den
Akontobezügen zwecks Ausübung des Mandats berechtigt gewesen zu sein. "Er
fühlte sich berufen, als ehemaliger Vertrauter von Herrn A.________ oder auch
teilweise der Familie A.________, Ordnung in die Sache zu bringen, er ist dafür
aber auf zu viel Widerstand gestossen" (Rechtsanwältin G.________ als Zeugin am
13. April 2012, act. HD 6/9 S. 8). In einer "persönlichen Bemerkung" fügte sie
an, dass sie nie den "Eindruck hatte, dass er sich Vermögenswerte des
Nachlasses oder auch vorher des Erblassers aneignete, in der Absicht sich zu
bereichern oder ohne der Ansicht zu sein, dazu berechtigt zu sein" (a.a.O., S.
6). Sie erklärte weiter, man könne "ihm vielleicht vorwerfen, dass er etwas
überfordert war mit der Geschichte, vielleicht etwas naiv war, aber dass er
absichtlich Gelder veruntreut hat, das übersteigt meine Vorstellungskraft"
(a.a.O., S. 9).

 Angesichts der tatsächlichen Umstände und der Vorstellungen des
Beschwerdeführers lässt sich diese Einschätzung seiner Rechtsanwältin im
Aufsichtsverfahren nicht einfach als advokatorische Interessenwahrung
relativieren. Die normative Zuschreibung des Vorsatzes durch die Vorinstanz
(vgl. oben E. 1.4 sowie E. 2.7) lässt sich nicht aufrecht halten. Auch das
Bezirksgericht hielt im Aufsichtsverfahren fest, und das Obergericht bestätigte
diesen "Eindruck", dass der Beschwerdeführer sich der Pflichtwidrigkeit seines
Tuns über weite Strecken nicht bewusst und mit der Willensvollstreckung
überfordert war (oben Bst. B). Im Strafverfahren werden keine anderen
Gesichtspunkte aufgeführt. Diese weisen auf Pflichtverletzungen hin, die
allenfalls strafrechtlich unter den Begriff der Fahrlässigkeit subsumiert
werden könnten (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine Verurteilung wegen Veruntreuung
erfordert Vorsatz; eine aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit begangene
Veruntreuung ist nicht strafbar.

5.

 Auf die Rüge ist nicht mehr einzutreten, die Vorinstanz habe, um den Vorsatz
zu bejahen, einen Rechtsirrtum statt richtigerweise den Sachverhaltsirrtum
geprüft (vgl. dazu BGE 129 IV 238 E. 3 sowie Urteil 6B_64/2014 vom 26. Juni
2014 E. 2.3.2 und E. 3).

6.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, das
Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der
Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2014 wird aufgehoben und die Sache
zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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