Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.580/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_580/2014

Urteil vom 13. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
versuchter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10.
Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

 Gemäss Anklage soll sich X.________ unter anderem des qualifizierten
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht haben, indem er Bankdaten
der Bank A.________ entwendete und Rechtsanwalt B.________ für zwei Millionen
Franken zum Kauf anbot sowie auszugsweise zustellte. Dieser soll dabei als
Agent für C.________ und das Unternehmen D.________ LLC mit Sitz in Russland
fungiert haben.

B.

 Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 10. Dezember 2013 wegen
versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und Verletzung des
Geschäftsgeheimnisses sowie des Bankgeheimnisses zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.

 Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. Dezember 2013 sei aufzuheben und
X.________ des vollendeten qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
schuldig zu sprechen sowie entsprechend zu bestrafen. Eventualiter sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 4 ff.). Die Vorinstanz habe bei der
Entscheidfindung nicht berücksichtigt, dass die vom Beschwerdegegner an
Rechtsanwalt B.________ gesandten Daten von diesem nicht nur entgegengenommen,
sondern auch verwendet und weitergegeben worden seien. Infolge dieser
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts komme sie zum irrigen Schluss,
das Delikt des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei nicht vollendet worden,
weil es sich bei Rechtsanwalt B.________ in tatsächlicher Hinsicht nicht um
einen Agenten im Sinne des Gesetzes handle.

 Sachverhaltsmässig sei aber klar erstellt, dass Rechtsanwalt B.________ zur
fraglichen Zeit Rechtsvertreter von C.________ und seiner Gesellschaft
D.________ LLC gewesen sei. Dabei sei entscheidend, dass er auch direkten
Kontakt zu beiden gehabt habe. Bereits diese unmittelbare Nähe mache
Rechtsanwalt B.________ in tatsächlicher Hinsicht zu einem tauglichen
Adressaten für den Geheimnisverrat. Dies ergebe sich eindeutig aus den Akten
sowie insbesondere aus der Strafanzeige, die Rechtsanwalt B.________ am 6. März
2012 bei der Bundesanwaltschaft gegen E.________ und vier weitere Personen
eingereicht habe. In deren Beilage seien jene Informationen über
Banktransaktionen von E.________enthalten gewesen, die Rechtsanwalt B.________
mit dem ersten anonymen Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2012
erhalten habe. Damit habe Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter von
C.________ und der D.________ LLC in deren Auftrag illegal in ihren Besitz
gelangte Unterlagen als Beweismittel in einem gegen E.________ angestrebten
Strafverfahren verwendet. Genau diesen Zweck habe der Beschwerdegegner gemäss
eigenen Angaben mit seinem Geheimnisverrat angestrebt. Rechtsanwalt B.________
habe sämtliche Kriterien einer Agententätigkeit erfüllt und sei somit eine
geeignete Anlaufstelle für den Geheimnisverrat gewesen. Indem die Vorinstanz
die Verwendung der durch den Geheimnisverrat erlangten Unterlagen als
Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe sie den rechtlich relevanten
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit
Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

1.3. Dass Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdegegner erhaltenen Daten als
Beweismittel im Rahmen seiner Strafanzeige verwendete, mag von der Vorinstanz
in ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht erwähnt worden sein. Allerdings ist
dieser Umstand auch nicht entscheidend für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens (vgl. nachfolgend E. 2.4.2). Auf diesen Punkt ist deshalb nicht
weiter einzugehen.

 Soweit die Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht offenbar davon
ausgeht, die vom Beschwerdegegner entwendeten Daten seien über Rechtsanwalt
B.________ in den Besitz von C.________ und der D.________ LLC gelangt, bleibt
dies eine blosse Behauptung. Weder vermag sie entsprechende Beweise
vorzubringen, noch konkrete Anhaltspunkte darzutun, die ihre Annahme
untermauern würden. Sie argumentiert, Rechtsanwalt B.________ habe die
fraglichen Daten als Beweismittel für eine Strafanzeige gegen E.________
verwendet, die er als Rechtsvertreter von C.________ und der D.________ LLC und
damit in deren Interesse und Auftrag eingereicht habe. Im entscheidenden
Zeitraum habe er in direktem Kontakt zu seiner ausländischen Klientel gestanden
und demnach aller Wahrscheinlichkeit nach auch mit deren Wissen und Willen
gehandelt. Dies allein genügt allerdings noch nicht zur Annahme, er habe ihr
auch die Daten preisgegeben. Rechtsanwalt B.________ wird als Fachperson
gewusst haben, dass er sich durch die Weitergabe der Daten an seine russische
Klientschaft selbst strafbar machen würde. Es kann deshalb nicht leichthin und
ohne jegliche Beweise davon ausgegangen werden, er habe dies getan. Wenn er die
Datenauszüge seiner Strafanzeige als Beweismittel beilegte und dabei im
Interesse seiner ausländischen Klienten handelte, bedeutet dies keineswegs
zwingend, dass er ihr die Daten aushändigte. Die Beschwerdeführerin bringt
ebenfalls nichts vor, was diesen Schluss aufdrängen würde.

 Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt
genügt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 273 Abs. 2
StGB geltend. Der Beschwerdegegner sei zu Unrecht lediglich wegen des Versuchs
zum wirtschaftlichen Nachrichtendienst verurteilt worden (Beschwerde, S. 6 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 17), der Beschwerdegegner sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, Rechtsanwalt B.________ fungiere als Agent
einer ausländischen Unternehmung im Sinne von Art. 273 StGB. Deshalb habe er
sich lediglich des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig
gemacht. Rechtsanwalt B.________ sei im relevanten Zeitraum zwar
Rechtsvertreter der D.________ LLC sowie von deren Hauptaktionär und
Geschäftsführer C.________ gewesen. Aus diesem Umstand allein dürfe aber nicht
ohne Weiteres geschlossen werden, dass er als Agent im Sinne von Art. 273 StGB
gehandelt habe. Als Mitglied des Zürcher und Schweizer Anwaltsverbandes
unterstehe er den entsprechenden Standesregeln. Diesen gemäss habe er seinen
Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft auszuüben.
Mit der Preisgabe der vom Beschwerdegegner erhaltenen Informationen an die
D.________ LLC oder C.________ hätteer selbst tatbestandsmässig im Sinne von
Art. 273 StGB agiert, weshalb solches Handeln keine im Rahmen des
Anwaltsmandats ausgeübte Interessenvertretung darstellen könne. Hinweise dafür,
dass er ausserhalb des Mandats im Interesse der D.________ LLC und von
C.________ tätig geworden sein könnte, lägen keine vor. Im Gegenteil sei er auf
das Angebot des Beschwerdegegners nur zum Schein eingegangen und habe die
Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Damit habe er nicht als Anlaufstelle
für ausländische Endabnehmer des verratenen Geheimnisses fungiert und könne
folglich nicht als Agent im Sinne von Art. 273 StGB gelten.

2.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verneint die Vorinstanz die
Agentenqualität von Rechtsanwalt B.________ zu Unrecht. Ihr zufolge ist der
Agentenbegriff weit auszulegen. Jeder Vertreter, der für einen Endabnehmer
tätig sei, könne in Frage kommen. Agent sei, wer mit oder ohne Auftrag im
Interesse eines ausländischen Unternehmens als dessen Anlaufstelle handle.
Rechtsanwalt B.________ weise sämtliche Merkmale eines tauglichen Adressaten
auf. Zunächst stehe er mit C.________ und dessen russischen Unternehmen
D.________ LLC in einem anwaltlichen Vertretungsverhältnis. Als
bevollmächtigter Rechtsvertreter habe er gemäss Standardvollmacht volle
Vertretungsbefugnis und dürfe sämtliche Handlungen vornehmen. Davon habe er
nachweislich Gebrauch gemacht, etwa mit dem Einreichen der Strafanzeige vom 6.
März 2012. Ausserdem habe Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdegegner
erhaltenen Unterlagen nicht nur entgegengenommen, sondern für die Belange
seiner russischen Klientschaft verwendet. Damit erfülle er sämtliche Kriterien
eines Agenten im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB, und der Beschwerdegegner sei
zu Unrecht nur des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes für schuldig
befunden worden.

2.4.

2.4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ein Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle, einer ausländischen
Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht.

 Eine gesetzliche Definition des Agentenbegriffs im Sinne von Art. 273 StGB
gibt es nicht. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich damit noch
nicht befasst. In der Literatur wird der Agent als "Anlaufstelle" für die
ausländischen Endabnehmer des verratenen Geheimnisses definiert, der mit oder
ohne deren Auftrag handelt. Agent sei demnach jeder, der im Interesse der
ausländischen Stelle oder Unternehmung tätig werde (Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen
Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 46 N. 29; Markus Husmann, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 273 StGB; Donatsch/
Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 77 S.
347; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 273).

2.4.2. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt darauf argumentiert, Rechtsanwalt
B.________ habe bei der Annahme und Verwendung der gestohlenen Daten im
Interesse seiner Klientschaft und folglich als deren Agent gehandelt, lässt sie
unberücksichtigt, dass er die Daten weder an seine russische Klientel
aushändigte (vgl. vorne E. 1.3), noch sie für diese entgegennahm. Als er auf
das Angebot des Beschwerdegegners einging, tat er dies lediglich zum Schein und
in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden. Er handelte nicht in der
Absicht, die Daten zuhanden von C.________ oder der D.________ LLC zu erwerben.
Dagegen spricht schon der Umstand, dass er die Bundesanwaltschaft über das
Angebot des Beschwerdegegners informierte. Im Gegensatz zu diesem sah er seine
russische Klientschaft nie als Endabnehmerin des Handels, er hat nicht als
"Anlaufstelle" für diese agiert. Daran ändert nichts, dass er die Daten später
als Beweismittel für seine Strafanzeige verwendete, die er als Rechtsvertreter
von C.________ sowie der D.________ LLC einreichte. Dabei vertrat er zwar deren
Interessen, liess die Daten aber nicht ihnen, sondern der
Strafverfolgungsbehörde des Bundes zukommen.

 Ob der Adressat eines Geheimnisverrats den gesetzlichen Anforderungen gemäss
Art. 273 StGB entspricht, ob es sich also um eine ausländische Stelle,
Organisation oder Privatunternehmung bzw. deren Agenten handelt, bestimmt sich
als objektives Tatbestandselement nicht nach der Vorstellung oder Überzeugung
des Täters. Die Qualifikation als Agent im Sinne von Art. 273 StGB darf deshalb
nicht von der Willensrichtung des Täters, sondern muss von jener des
mutmasslichen Agenten selbst abhängig gemacht werden. Allein dessen Absichten
und Handlungen entscheiden, ob er als Agent einer ausländischen Endabnehmerin
zu gelten hat (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 46 N. 29). Die
Willensrichtung des Täters hingegen ist nur in Bezug auf den subjektiven
Tatbestand entscheidend.

 Demzufolge verneint die Vorinstanz die Agentenqualität von Rechtsanwalt
B.________ zu Recht. Der Schuldspruch lediglich wegen des Versuchs zum
wirtschaftlichen Nachrichtendienst erweist sich als bundesrechtskonform.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 273 Abs.
3 StGB. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren Falls
des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes.

3.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Urteil, S. 21 f.), für die Qualifikation als schwerer Fall sei
massgebend, ob der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen
Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale
Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass (wenn auch nur
abstrakt) gefährde. Bei der Bank A.________ handle es sich - ausgehend von der
Bilanzsumme im Jahr 2012 - um eine vergleichsweise kleine Privatbank, von der
nicht gesagt werden könne, dass ihr Name international eng mit dem Ruf der
Schweizer Banken verknüpft sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen,
dass die illegale Preisgabe der fraglichen Bankdaten ans Ausland geeignet wäre,
das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz und damit die wirtschaftlichen
Gesamtinteressen der Schweiz in bedeutendem Ausmass zu gefährden. Die Schwelle
zum schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei daher nicht
überschritten.

3.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein (Beschwerde, S. 7 ff.), Art. 273
StGB ahnde ein Delikt gegen den Staat. Dieser sei interessiert daran, dass die
unter seiner Hoheit stehenden Unternehmen gegen Auskundschaftung und den Verrat
von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien. Wer einer ausländischen
amtlichen Stelle, Organisation oder Unternehmung bzw. deren Agenten ein
Geschäftsgeheimnis preisgebe, beeinträchtige schon dadurch die Interessen der
nationalen Volkswirtschaft. Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wenn
sie einen schweren Fall nur im Zusammenhang mit Grossunternehmen oder solchen
mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung annehmen wolle. Bei Art. 273 Abs. 3
StGB sei massgebend, ob der Verrat der wirtschaftlichen Geheimnisse für das
entsprechende Unternehmen von grosser Bedeutung sei und somit indirekt die
nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass zu
gefährden vermöge. Die Grösse oder weltweite Bedeutung des Unternehmens spiele
dabei keine wesentliche Rolle.

3.4. Da es sich bei Art. 273 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (
BGE 98 IV 209 E. 1.c), hält die Beschwerdeführerin zwar zutreffend fest, dass
die Interessen der nationalen Volkswirtschaft bereits dadurch beeinträchtigt
sind, dass ein Geschäftsgeheimnis an eine ausländische amtliche Stelle,
Organisation oder Unternehmung bzw. deren Agenten preisgegeben wird, ohne dass
eine konkrete Schädigung oder Gefährdung nachgewiesen werden müsste. Damit ist
allerdings erst der Tatbestand des (einfachen) wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes erfüllt. Für die Annahme eines schweren Falls müssen
zusätzliche Kriterien vorliegen.

 Die Beschwerdeführerin erachtet mit Verweis auf BGE 111 IV 74 als
entscheidend, dass das verratene Geschäftsgeheimnis für das betroffene
Unternehmen von grosser Wichtigkeit sei und leitet schon daraus die verlangte
erhebliche Gefährdung der schweizerischen Volkswirtschaft ab. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden. Dass der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses von
hoher Relevanz für die Privatunternehmung ist, lässt nicht per se auf eine
beträchtliche Gefährdung der nationalen Wirtschaft schliessen. Art. 273 StGB
ahndet Vergehen und Verbrechen gegen den Staat und schützt nicht in erster
Linie die Geschäftsgeheimnisse einzelner Privatunternehmen (vgl. Markus
Husmann, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 273 StGB). Ein schwerer Fall des
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt deshalb nur vor, wenn private
wirtschaftliche Geheimnisse von derart grosser Bedeutung bzw. von so
beachtlichem industriellen Wert, dass ihre Bewahrung auch im staatlichen
Interesse liegt, verraten werden und dadurch die nationale Sicherheit im
wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem
Ausmass mitgefährdet wird (BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen).

 Demnach muss das verratene Geheimnis zunächst bedeutend genug sein, dass sein
Schutz auch im staatlichen Interesse liegt. Darüber hinaus wird für einen
schweren Fall verlangt, dass der Geheimnisverrat die wirtschaftliche Sicherheit
der Schweiz erheblich gefährdet (wenn auch bloss abstrakt). Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Wichtigkeit des verratenen
Geschäftsgeheimnisses also nicht der allein massgebende Punkt. Grösse und
insbesondere internationale Bedeutung des betroffenen Unternehmens spielen
ebenfalls eine entscheidende Rolle. In BGE 111 IV 74 hat das Bundesgericht
einen schweren Fall nicht allein deshalb bejaht, weil der Verrat der
Geschäftsdaten für die betroffene Bank grosses Gewicht hatte, sondern weil es
sich bei dieser darüber hinaus um eine jener grossen Schweizer Banken handelte,
die auf dem internationalen Markt als Vertreterinnen der Schweizer Banken in
ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden. Aus diesem Grund waren nicht mehr nur die
privaten Interessen der Bank selbst, sondern auch die wirtschaftlichen
Interessen der Schweiz in hohem Mass betroffen (vgl. BGE 111 IV 74 E. 4.c).

 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Umfang und Inhalt der gestohlenen Daten
mögen für die betroffene Bank zweifelsohne von grosser Bedeutung sein. Die
Vorinstanz hält indes zutreffend fest, dass es sich um eine relativ kleine
Privatbank handelt, deren Name international nicht unmittelbar mit dem Ruf der
gesamten Schweizer Bankenbranche verknüpft ist. Die vom Beschwerdegegner
angestrebte Preisgabe der gestohlenen Daten ans Ausland hätte das Vertrauen in
den Schweizer Finanzplatz als Ganzes und damit die wirtschaftlichen Interessen
der Schweiz deshalb nicht in derart hohem Masse gefährdet, wie dies für die
Annahme eines schweren Falls nötig wäre. Dass die Vorinstanz einen schweren
Fall verneint, verletzt kein Bundesrecht.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
BGG).

 Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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