Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.520/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_520/2014

Urteil vom 26. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
3. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ fuhr am 11. Juni 2011 um 16:25 Uhr mit seinem Personenwagen Mercedes
Benz E 430T auf der Wilerstrasse, Höhe Tierhag, von Wil Richtung Bütschwil. Die
Geschwindigkeitsmessung mittels Laser ergab eine rechtlich relevante
Geschwindigkeit von 113 km/h (117 km/h abzüglich Sicherheitsmarge von 4 km/h).
X.________ wird vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um
33 km/h überschritten zu haben.

B. 
Das Kreisgericht Toggenburg sprach X.________ am 9. November 2012 der groben
Verkehrsregelverletzung schuldig. Es hielt für erwiesen, dass X.________ die
zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 33 km/h überschritten
hatte. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--
(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage).
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Berufung von X.________
am 3. April 2014 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg.

C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheids vom 3. April 2014. Er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei er einer einfachen Verkehrsregelverletzung
schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu belegen. Eventualiter sei die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 183 StPO i.V.m. Art. 56
StPO. Der beauftragte Gutachter sei Sektionschef des Bundesamts für Metrologie
METAS (bzw. [heute] Bereichsleiter Verkehr, Akustik und Vibration des
eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS) und damit zuständig für die
Bauartprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten sowie für die regelmässige
Eichung dieser Geräte. Spreche sich ein und derselbe Gutachter des METAS - wie
hier - gleichzeitig zur konkreten Geschwindigkeitsmessung sowie zur
Funktionstauglichkeit des Messgeräts, Eichung, Nacheichung und
Funktionstüchtigkeit der Auswerte-Algorithmen aus, könne nicht mehr von seiner
Unbefangenheit ausgegangen werden. Denn wenn er (zuvor) bekräftigt habe, das
Lasermessgerät erfülle die Anforderungen an die gesetzlichen Vorgaben der
Eichung, und damit suggeriere, das Messmittel sei im Zeitpunkt der Messung
funktionstüchtig gewesen, werde er im Nachhinein kaum bestätigen, dass der
Auswerte-Algorithmus nicht immer funktioniere (Beschwerde, S. 7 ff.).

1.2. Nach der Vorinstanz bestehen keine Zweifel an der Unabhängigkeit des
METAS-Gutachters. Sie verweist hierfür auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Urteile 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1 und 6B_732/2012
vom 30. Mai 2013 E. 1), wonach insbesondere allein aufgrund der Beteiligung an
der Eichung der Mess-anlage keine Befangenheit eines METAS-Gutachters
anzunehmen sei (Entscheid, S. 17 f.).

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer
Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer
anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand
einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge,
in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese
Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109;
126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis).

1.3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in
einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen,
sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver
Weise begründet erscheinen. Es genügt bereits der Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der
Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit
Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch
dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren
Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (BGE
132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweis).

1.4. Das Vorbringen, der METAS-Gutachter sei befangen, ist unbegründet. Dieser
hatte im Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren weder ähnliche noch qualitativ
gleiche Fragen wie im Strafverfahren zu prüfen. Wie die Vorinstanz unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt
(Entscheid, S. 17), musste der Gutachter in dem von der Staatsanwaltschaft
veranlassten Gutachten vom 13. Februar 2012 und seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 20. September 2012 weder die Gerätezulassung noch die
Geräteeichung als solche überprüfen. Er musste keine Fragen beurteilen, welche
die Abklärungen und Tests des METAS im Zusammenhang mit dem eingesetzten
Messgerät selbst betrafen. Thema der Expertise war nicht die
Funktionstüchtigkeit des Geräts als solche. Gegenstand der Gutachten war
vielmehr die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung
und die Gültigkeit der Messergebnisse. In diesem Rahmen nahm der
METAS-Gutachter zum eingereichten Privatgutachten des Beschwerdeführers vom 16.
September 2011 und dessen Ergänzung vom 16. März 2012 Stellung. Auch im
zusätzlich von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 26.
November 2013 hatte der METAS-Gutachter entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers das eingesetzte Lasermessgerät nicht auf seine
Funktionstauglichkeit als solche zu überprüfen. Er musste sich auch nicht dazu
aussprechen, ob die Eichung des Geräts vom 16. Juni 2010 und die Nacheichung
vom 15. Juni 2011 ordnungsgemäss erfolgten. Der METAS-Gutachter beantwortete in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2013 die Fragen, welche ihm
die Vorinstanz gestützt auf die fachlichen Einwendungen des Privatgutachters
stellte. Dass er sich dabei zum Auswerte-Algorithmus und zur Funktionsweise des
eingesetzten Lasergeräts äusserte, vermag den Anschein einer mangelnden
Neutralität nicht zu begründen. Entsprechendes gilt, soweit der METAS-Gutachter
in der Beilage zur Stellungnahme vom 26. November 2013 im Zusammenhang mit der
Frage nach Messabweichungen in Relation zu möglichen Stufenbewegungen
Testergebnisse eines anderen Lasermessgeräts desselben Typs einreichte
(kantonale Akten, Berufungsvefahren, act. B/16, Beilage 2), die mit den
Testresultaten des konkret verwendeten Messgeräts übereinstimmen (kantonale
Akten, act. 26, Beilage 2). Der diesbezüglich erhobene Vorwurf, der
METAS-Gutachter habe "scheinbar fingierte Testresultate" vorgelegt, ist
unbegründet. Auch wenn es so sein sollte, dass selbst im Rahmen von
Simulationsverfahren bei deckungsgleichen Messbedingungen (geringfügige)
Messabweichungen zu erwarten wären, vermögen identische Testergebnisse zweier
Geräte weder Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters oder dessen
Glaubwürdigkeit aufkommen zu lassen noch die Schlüssigkeit des Gutachtens in
Frage zu stellen.

2.

2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden erhebliche, nicht
überwindbare Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgeräts sowie daran,
dass die Geschwindigkeitsmessung ein korrektes Ergebnis zeitige. Indem die
Vorinstanz einseitig auf die widersprüchlichen, nicht glaubwürdigen und nicht
verwertbaren Gutachten des METAS abstelle, nehme sie eine willkürliche
Beweiswürdigung vor und verletze die Unschuldsvermutung. Die Messung von 117 km
/h oder überhaupt eine Geschwindigkeitsübertretung sei beweismässig nicht
erstellt, weswegen er freizusprechen sei. Eventualiter sei er wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung aufgrund einer beweismässig erstellten
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu
bestrafen.

2.2.

2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134
IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1
E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138
V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).

2.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In
Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer
gerichtlichen Expertise abweichen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345; 128 I 81 E. 2
S. 86).
Privatgutachten haben nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis lediglich die
Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung. Die
Qualität eines Beweismittels kommt ihnen nicht zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I
73 E. 3 f/bb S. 82). Ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines
gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag, ist daher fraglich.
Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der
Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass
entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend
geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses
Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Wie bei
jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb
verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des
behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (eingehend Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2, zur
Publikation vorgesehen).

2.3. Die Vorinstanz führt zusammenfassend aus, dass das am 11. Juni 2011
eingesetzte Lasergeschwindigkeitsmessgerät geeicht war und von einem Polizisten
bedient wurde, welcher über die diesbezüglich notwendigen Fachkenntnisse
verfügt. Es seien keine Anzeichen ersichtlich, welche die Funktionstüchtigkeit
des Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung in Frage stellen würden. Die
eingeholten METAS-Gutachten hätten die vom Gerät gemessene Geschwindigkeit
unter anderem auch anhand einer Weg-Zeit-Ermittlung als korrekt bestätigt. Die
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen in den Gutachten seien überzeugend. Darauf
sei abzustellen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Messung,
welche auf den Ausführungen des Privatgutachters basiere, vermöge die
METAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Sie erschöpfe sich in Hinweisen auf
theoretisch denkbare Fehlerquellen; überzeugende Hinweise auf einen konkret
vorliegenden Messfehler seien jedoch gestützt darauf nicht ersichtlich. Die
Kritik werde durch die einleuchtenden und sachbezogenen Erklärungen in den
METAS-Gutachten zu sämtlichen Einwänden des Privatgutachters entkräftet. Im
Ergebnis sei daher von einer Überschreitung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (nach Abzug der Messtoleranz) von 33 km/h
auszugehen (Entscheid, S. 6 ff., S. 13 und 18 f.).

2.4. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer
Kritik. Unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach überzeugenden Ausführungen
des Privatgutachters beschränkt er sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe
seiner bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte. Er
ergeht sich dabei (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Auswerte-Algorithmus
des Messmittels) in Spekulationen über theoretisch denkbare Fehlerquellen und
mögliche Messunsicherheiten, vermag aber im Ergebnis keine konkreten
Anhaltspunkte zu nennen, welche die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni 2011
in Frage stellen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz,
welche sich Punkt für Punkt mit der sich auf das Privatgutachten stützenden
Kritik des Beschwerdeführers befasst und diese mit sachlichen Argumenten
verwirft, geht ohne Willkür sowohl von der Funktionstüchtigkeit des
Lasermessgeräts im Zeitpunkt der Messung als auch von der Korrektheit der
fraglichen Geschwindigkeitsmessung aus. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind
unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Weshalb die Vorinstanz an der Schlüssigkeit der METAS-Gutachten hätte zweifeln
und davon hätte abweichen sollen, ist nicht ersichtlich und vermag der
Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Er begnügt sich vor Bundesgericht im
Wesentlichen damit, die Ausführungen in den METAS-Gutachten als pauschal,
nichtssagend, widersprüchlich oder polemisch abzutun und ihnen "offenbar
fingierte Messprotokolle" zu unterstellen. Der Vorinstanz wirft er vor,
kritiklos und ohne nähere Begründung auf die amtlichen Gutachten abzustellen
und gestützt darauf tatsachenwidrige Feststellungen zu treffen. Die Kritik geht
fehl. Die Vorinstanz würdigt die METAS-Gutachten im Hinblick auf die
vorgetragenen, sich auf das Privatgutachten stützenden Kritikpunkte sorgfältig
und sachbezogen. Ihre darauf gestützten Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar. Sie begründet plausibel, dass und weshalb von keiner
schwierigen Messsituation auszugehen ist und eine Verlängerung der Messphase
nicht zwingend auf ungünstige Messverhältnisse hinweist. Sie legt weiter
einleuchtend dar, weshalb sich das Fadenkreuz des Messgeräts gemäss
Videoaufzeichnung nicht mehrheitlich auf dem Kennzeichen des Fahrzeugs befand,
dieser Umstand aber nicht den Schluss auf eine unkorrekte Messung zulässt. Sie
äussert sich in haltbarer Weise auch dazu, weshalb die Neigung des
Kontrollschilds von untergeordneter Bedeutung ist und die Zuverlässigkeit der
Messung nicht in Frage zu stellen vermag. Ohne Willkür führt sie schliesslich
auch aus, dass die gemessene Geschwindigkeit mit der möglichen Beschleunigung
in Einklang gebracht werden kann. Weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass
ihre diesbezüglichen Berechnungen geradezu unhaltbar sein könnten, weil sie
bezüglich der Anfangsgeschwindigkeit vom Mittelwert des vom Privatgutachter
angenommenen Geschwindigkeitsintervalls und bezüglich der Endgeschwindigkeit
von der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit ausgeht. Dass sie das Alter des
Fahrzeugs (10 Jahre) und die Zuladung von 200 kg hierbei nicht explizit
berücksichtigt, führt im Gesamtzusammenhang zu keinem andern Ergebnis, zumal
das Beschleunigungsvermögen dadurch nicht signifikant beschränkt wird.
Entscheidend ist gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz
ohnehin, dass die sachliche Kritik des METAS-Gutachters an den
Weg-Zeit-Ermittlungen des Privatgutachters im Kern unangetastet blieb. Von
einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung
kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.5. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ist ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert. Die
Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Geschwindigkeitsmessung vom 11. Juni
2011 und die METAS-Gutachten abstellen. Die Verurteilung wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG hält vor
Bundesrecht stand.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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