Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.508/2014
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_508/2014

Urteil vom 25. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung (des Erlöses aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche
Steuerbehörden),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom
16. April 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 6. Februar 2010 aufgrund von
Hinweisen, wonach deutsche Behörden von einer Schweizer Grossbank stammende
Kundendaten deutscher Steuerpflichtiger gegen Entgelt erworben haben sollen,
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), unbefugter
Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), eventuell Diebstahls (Art. 139 StGB),
eventuell Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses
(Art. 162 StGB), eventuell Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG). Sie
dehnte in der Folge das Verfahren auf Y.________ und C.X.________ sowie auf den
Vorwurf der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) aus. Sie warf Y.________ vor, er
habe während seiner Tätigkeit als Angestellter der A.________ Bank eine
Vielzahl von Daten deutscher Kunden der Bank sowie bankinterne Unterlagen
beschafft und C.X.________ übergeben. Sie legte C.X.________ zur Last, er habe
die Kundendaten gegen ein Entgelt von EUR 2,5 Mio. deutschen Steuerbehörden
übergeben.

C.X.________ verstarb am 28./29. September 2010 in der Untersuchungshaft.

B. 
Die Bundesanwaltschaft gab mit Verfügung vom 6. September 2011 dem Antrag von
Y.________ auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 358 ff.
StPO statt. Mit Eingaben vom 7. respektive 10. Oktober 2011 stimmten die
A.________ Bank als Privatklägerin und Y.________ als beschuldigte Person der
Anklageschrift zu.

Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) sprach Y.________ mit Urteil SK 2011.21
vom 15. Dezember 2011 des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
(Art. 273 Abs. 2 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des
Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von
zwei Jahren, und mit einer Busse von 3'500 Franken. Es erkannte auf der
Grundlage eines von Y.________ unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils von
rund Fr. 390'000.-- gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf eine
reduzierte staatliche Ersatzforderung von Fr. 180'000.--. Das Urteil ist
rechtskräftig.

C. 
Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 5. September 2013 das
Strafverfahren gegen den verstorbenen C.X.________ gestützt auf Art. 319 Abs. 1
lit. d StPO ein. Sie ordnete die Einziehung von Bargeld, einer Armbanduhr sowie
von Vermögenswerten auf Konten von C.X.________ bei verschiedenen Banken in
Deutschland, Österreich und Tschechien an.

Gegen diese Verfügung erhoben A.X.________ und B.X.________, die Eltern und
einzigen Erben des verstorbenen C.X.________, Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten, auf die Einziehung
sei zu verzichten, eventualiter sei zumindest von der Einziehung der auf Konten
österreichischer Banken beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen.

D. 
Das Bundesstrafgericht hiess am 16. April 2014 die Beschwerde teilweise gut und
ordnete an, dass bestimmte Vermögenswerte mangels Nachweises des erforderlichen
Zusammenhangs mit einer Straftat nicht einzuziehen sind, nämlich das Bargeld,
die Uhr und die Vermögenswerte auf einem bestimmten Konto bei der B.________
Bank. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, nämlich
soweit die Vermögenswerte auf diversen Konten von C.X.________ bei der
C.________ Bank in Prag, bei der D.________ Bank sowie bei der B.________ Bank
betreffend.

E. 
A.X.________ und B.X.________ erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragen, auf die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sei zu
verzichten. Eventualiter sei von der Einziehung der in Österreich
beschlagnahmten Vermögenswerte abzusehen. Sie ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

F. 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafgericht wurden zu Vernehmlassungen
eingeladen, beschränkt auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorinstanzlichen Verfahren. Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme
verzichtet. Das Bundesstrafgericht beantragt sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie ist unzulässig
gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich
nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt (Art. 79 BGG). Die Beschwerde
in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts betreffend die Einziehung von Vermögenswerten (BGE 133 IV
278 E. 1.2). Zur Beschwerde berechtigt ist der Inhaber der eingezogenen
Guthaben (BGE 133 IV 278 E. 1.3; 128 IV 145 E. 1a), nach seinem Ableben seine
Erben. Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz stellt fest, Y.________ habe im Jahr 2008 kontinuierlich
Daten von deutschen Bankkunden aus dem internen System der A.________ Bank
abgeschrieben und diese Daten gegen Entgelt an C.X.________ ausgehändigt. Sie
stützt diese Feststellung im Wesentlichen auf die Aussagen des geständigen
Y.________ in den diversen Verfahrensstadien. Die Vorinstanz stellt im Weiteren
fest, C.X.________ habe die Kundendaten der Steuerfahndung Wuppertal verkauft.
Sie stützt diese Feststellung unter anderem auf Daten in einem Mobiltelefon und
in einem USB-Stick, die im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei C.X.________
sichergestellt wurden und aus welchen sich mehrfache Kontakte zwischen
C.X.________ und Vertretern der Steuerfahndung Wuppertal ergeben. Die
Vorinstanz stellt im Weiteren fest, dass das deutsche Bundesland
Nordrhein-Westfalen über den deutschen Notar E.________ als Entgelt für die
Kundendaten rund EUR 1,8 Mio. auf Konten von C.X.________ bei einer
österreichischen und einer tschechischen Bank überwies. Sie stützt diese
Feststellung unter anderem auf Unterlagen, aus welchen sich ergibt, dass im
Auftrag des Notars E.________ am 3. März 2010 der Betrag von EUR 893'660.-- auf
das Wertpapier-Verrechnungskonto von C.X.________ bei der D.________ Bank und
am 9. März 2010 der Betrag von EUR 921'600.-- auf das Euro-Konto von
C.X.________ bei der C.________ Bank in Prag überwiesen wurden. C.X.________
räumte in einer Einvernahme ein, er habe im Rahmen von geschäftlichen
Beziehungen mit dem deutschen Notar E.________ von diesem insgesamt EUR 1,8
Mio. erhalten. Zu Art und Inhalt dieser geschäftlichen Beziehungen wollte er
sich unter Berufung auf eine Stillhaltevereinbarung mit dem Notar nicht
äussern.

2.2. Die Vorinstanz qualifiziert den Verkauf von Daten von deutschen Kunden der
A.________ Bank an deutsche Steuerbehörden als wirtschaftlichen
Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Auch soweit eine
Auslandtat vorliege, sei gemäss dem Staatsschutzprinzip nach Art. 4 StGB
schweizerisches Strafrecht anwendbar. Ob der Verkauf der Bankkundendaten
allenfalls weitere Straftatbestände erfüllt, prüft die Vorinstanz nicht. Ihres
Erachtens ist der inkriminierte Verkauf mangels Rechtfertigungsgründen auch
rechtswidrig. Die Vorinstanz erwägt, dass alle im Auftrag des deutschen Notars
E.________ auf Konten von C.X.________ überwiesenen Vermögenswerte als
Deliktserlös zu qualifizieren und daher, soweit noch vorhanden, gestützt auf
Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sind. Nach dem Ableben von C.X.________ im
Verlauf des Verfahrens sei die Einziehung zu Lasten der Erben anzuordnen, die
keine Dritten im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB seien.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen,
dass C.X.________ in den Verkauf von Daten deutscher Kunden der A.________ Bank
an deutsche Steuerbehörden involviert gewesen sei. Das Geständnis von
Y.________ sei in ihrem Verfahren nicht verwertbar. Y.________ habe das
Geständnis in einem abgekürzten Strafverfahren abgelegt. Sie hätten daran nicht
teilnehmen können. Y.________ sei als beschuldigte Person nicht zur Wahrheit
verpflichtet gewesen und habe ein grosses Interesse daran gehabt, einseitig
C.X.________ zu belasten, der sich nicht mehr habe wehren können. Das
Aussageverhalten von Y.________ sei widersprüchlich. Er habe zunächst ein
Geständnis abgelegt, danach die Aussagen verweigert und sei schliesslich wieder
zu Aussagen bereit gewesen, nachdem die Bundesanwaltschaft ihm ein abgekürztes
Verfahren und eine milde Strafe angeboten habe.

3.2. Die Beschwerdeführer waren im Strafverfahren gegen Y.________ weder
Beschuldigte noch Privatkläger und somit nicht Parteien im Sinne von Art. 104
StPO. Sie waren im Strafverfahren gegen Y.________ auch nicht gemäss Art. 105
Abs. 2 StPO unmittelbar betroffen und hatten daher keine Parteirechte. Im
Strafverfahren gegen Y.________ konnten daher keine Parteirechte der
Beschwerdeführer verletzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Geständnis
von Y.________ dürfe nicht zu ihren Lasten verwertet werden, da sie am
Verfahren gegen Y.________ nicht hätten teilnehmen können, ist somit
unbegründet.

3.3. Die Beschwerdeführer waren hingegen im Verfahren, in welchem über die
Einziehung der zu Lasten von C.X.________ beschlagnahmten Vermögenswerte zu
entscheiden war, unmittelbar betroffene andere Verfahrensbeteiligte mit
entsprechenden Parteirechten. Nach dem Ableben von C.X.________ wurden ihnen am
19. Januar 2012 Verfahrensakten einschliesslich die Akten des inzwischen durch
Urteil vom 15. Dezember 2011 abgeschlossenen Strafverfahrens gegen Y.________
zugestellt. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhielten die
Gelegenheit, Beweisanträge einzureichen. Sie stellten indessen betreffend die
Aussagen von Y.________ keine Beweisanträge und beantragten im Besonderen auch
nicht die Befragung von Y.________ als Zeugen, was möglich gewesen wäre. Es
wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, einen solchen Beweisantrag zu stellen,
wenn sie die Aussagen von Y.________ als beschuldigte Person in dem gegen ihn
durchgeführten Verfahren abweichend von der Auffassung der Behörden als
unverwertbar oder nicht glaubhaft erachteten.

3.4. Was die Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von
Y.________ betreffend die Übergabe von Bankkundendaten an C.X.________
vorbringen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Y.________ belastete
durch sein Geständnis, er habe als Angestellter der A.________ Bank
Bankkundendaten an eine Drittperson übergeben, vor allem sich selber. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, woraus sich ergeben könnte, dass Y.________
wahrheitswidrig C.X.________ als Empfänger der Kundendaten bezeichnet habe. Die
für die Einziehung zu Lasten der Beschwerdeführer wesentlichen Tatsachen, dass
C.X.________ die ihm übergebenen Daten an deutsche Behörden verkaufte und dass
die vom Notar E.________ auf diverse Konten von C.X.________ überwiesenen
Vermögenswerte ein Entgelt hiefür darstellen, stützen sich im Übrigen nicht im
Wesentlichen auf die Aussagen von Y.________, sondern vor allem auf diverse
Unterlagen. Inwiefern die Beweiswürdigung insoweit willkürlich sei, vermögen
die Beschwerdeführer mit ihren appellatorischen Ausführungen nicht zu
begründen. Mit der Behauptung, für die Kontakte von C.X.________ mit Vertretern
deutscher Steuerbehörden und für die Überweisung von rund EUR 1,8 Mio. durch
den Notar E.________ auf Konten von C.X.________ könne es auch andere Gründe
als den Verkauf von Bankkundendaten geben, ist Willkür in der Beweiswürdigung
nicht rechtsgenügend dargetan.

3.5. Die Vorinstanz lässt offen, ob die Aktenvermerke deutscher Steuerfahnder,
die an die schweizerische Bundesanwaltschaft gelangten, verwertbar sind. Sie
berücksichtigt die fraglichen Dokumente in ihrer Beweiswürdigung nicht. Der
Einwand der Beschwerdeführer, die Aktenvermerke seien nicht verwertbar, geht
daher an der Sache vorbei.

4. 
Die Beschwerdeführer machen in rechtlicher Hinsicht geltend, eine Einziehung
sei ausgeschlossen, da es an einer nach schweizerischem Recht strafbaren
Handlung fehle. Der Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im
Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB sei nicht erfüllt. Das inkriminierte Verhalten
falle nicht unter den räumlichen Anwendungsbereich des schweizerischen
Strafgesetzbuches. Der Verkauf der Bankkundendaten sei zudem nicht
rechtswidrig. Eine Einziehung falle ausserdem in Anwendung von Art. 70 Abs. 2
StGB ausser Betracht, da sie als Erben von C.X.________ Dritte im Sinne dieser
Bestimmung seien.

4.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so
erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe,
gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2
ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).

Die sogenannte Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden
sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE
137 IV 305 E. 3.1; 129 IV 107 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sie setzt ein
Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer
Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Sie ist jedoch unabhängig von der
Strafbarkeit einer bestimmten Person zulässig (siehe Art. 69 Abs. 1 StGB). Sie
ist somit auch möglich, wenn der Urheber der tatbestandsmässigen und
rechtswidrigen Handlung etwa mangels Schuld oder zufolge Ablebens nicht
bestraft werden kann (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Nicht einziehbar
sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Geschäft stammen (siehe BGE
137 IV 305 E. 3; 125 IV 4 E. 2; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011). Die
Ausgleichseinziehung setzt voraus, dass die Straftat die wesentliche respektive
adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist und dass der
Vermögenswert typischerweise aus der Straftat herrührt. Es muss ein
Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass die Erlangung des Vermögenswerts
als direkte und unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 137 IV 79 E.
3.2; Urteil 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3, je mit Hinweisen). Die
Einziehung von Vermögenswerten aus Auslandtaten setzt - vorbehältlich
spezieller Regelungen, etwa Art. 24 BetmG - voraus, dass ein Anknüpfungspunkt
nach Art. 3 ff. StGB (betreffend den räumlichen Geltungsbereich) besteht (BGE
134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2, je mit Hinweisen). Wird mit der Ausführung
der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die
schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8
StGB (siehe BGE 104 IV 175 E. 3). Wirtschaftlicher Nachrichtendienst im Sinne
von Art. 273 StGB fällt indessen, auch soweit die tatbestandsmässigen
Handlungen vollumfänglich im Ausland ausgeführt wurden, unter die
schweizerische Strafzuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem Staatsschutzprinzip
gemäss Art. 4 StGB, nach dessen Absatz 1 dem Schweizerischen Strafgesetzbuch
auch unterworfen ist, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den
Staat oder die Landesverteidigung (Art. 265 - 278) begeht. Diese Bestimmung
findet Anwendung unabhängig davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist.

4.2. Gemäss Art. 273 StGB wird wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, bestraft, wer (Abs. 1) ein
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden
amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten
Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, oder (Abs. 2) wer ein
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder einer
ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten
zugänglich macht.

4.2.1. Die Straftat ist ein Delikt gegen den Staat. Die Bestimmung bezweckt den
Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der
nationalen Wirtschaft (BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen). Sie setzt nicht
voraus, dass staatliche oder private Interessen tatsächlich verletzt oder
konkret gefährdet worden sind; die Straftat ist ein abstraktes
Gefährdungsdelikt (BGE 101 IV 312 E. 1). Angriffsobjekte sind Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse. Der letztgenannte Begriff umfasst alle Tatsachen des
wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse
besteht (BGE 101 IV 312 E. 1 mit Hinweis). Der Begriff ist in einem weiteren
Sinne zu verstehen als derselbe Begriff im Tatbestand der Verletzung des
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB (BGE 104 IV 175
E. 1b).

4.2.2. Die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 273 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 2 StGB
sind voneinander unabhängig. Das Zugänglichmachen im Sinne von Abs. 2 setzt
nicht voraus, dass das Geheimnis vorher von der beschuldigten oder von einer
dritten Person im Sinne von Abs. 1 ausgekundschaftet worden ist (BGE 85 IV 139
E. 2 mit Hinweisen). Das Geheimnis ist dem Adressaten bereits zugänglich
gemacht, wenn er die Möglichkeit erhalten hat, davon Kenntnis zu nehmen; es ist
nicht erforderlich, dass er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat ( MARKUS
HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 273 StGB N.
59).

4.2.3. Art. 273 StGB setzt in Anbetracht seines Schutzzweckes voraus, dass die
ausgekundschaftete beziehungsweise zugänglich gemachte Tatsache einen Bezug zur
Schweiz hat. Unter welchen Voraussetzungen eine hinreichende Binnenbeziehung
vorliegt, ist in der Lehre umstritten. Im Besonderen ist strittig, ob die
Nutzung eines Kontos bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz durch eine Person
mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die erforderliche Binnenbeziehung begründet
(  verneinend DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,
4. Aufl. 2011, S. 344; THOMAS HOPF, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2.
Aufl. 2007, Art. 273 StGB N. 12;  bejahend STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, §
46 N. 25; MARKUS HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 49; PETER C. HONEGGER,
Amerikanische Offenlegungspflichten in Konflikt mit schweizerischen
Geheimhaltungspflichten, Diss. Zürich 1986, S. 142; RUDOLF GERBER, Einige
Probleme des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, ZStrR 93/1977 S. 257 ff.,
280, 281).

4.2.4. Die herrschende Lehre plädiert für eine zurückhaltende Anwendung von
Art. 273 StGB insbesondere bei Auslandtaten durch Ausländer (siehe die Hinweise
bei THOMAS HOPF, a.a.O., Art. 273 StGB N. 19). Es besteht indessen keine
Rechtsgrundlage, Art. 273 StGB bei Auslandtaten im Allgemeinen und Auslandtaten
von ausländischen Staatsangehörigen im Besonderen anders auszulegen als bei
Inlandtaten (siehe MARKUS HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 79).

4.2.5. Durch die Übergabe von Daten zahlreicher ausländischer Kunden einer
schweizerischen Bank an ausländische Behörden werden nicht nur die
Geschäftsgeheimnisse der Kunden, sondern auch die Geschäftsgeheimnisse der Bank
betroffen. Das Bankkundengeheimnis, welches Art. 47 BankG strafrechtlich
schützt, dient nicht nur dem einzelnen Bankkunden. Es hat vielmehr auch
institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des
schweizerischen Finanzplatzes. Diese Interessen werden betroffen, wenn Daten
zahlreicher Kunden verraten werden (siehe STRATENWERTH/WOHLERS, Schwarzgeld,
Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter schweizerischer Banken, ZStrR 129/2010
S. 429 ff., 439; GÜNTER HEINE, Die Verletzung des Bankgeheimnisses: neue
Strafbarkeitsrisiken der Bank bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in:
Cross-Border Banking, 2009, S. 159 ff., 176 f.).

4.3.

4.3.1. C.X.________ war im Unterschied zu Y.________, von welchem er die
Bankkundendaten erwarb, nicht Angestellter der A.________ Bank und somit nicht
zur Wahrung eines Bankkunden- beziehungsweise Geschäfts- respektive
Berufsgeheimnisses verpflichtet. Das inkriminierte Verhalten, die Veräusserung
von Bankkundendaten an deutsche Behörden, erfüllt jedenfalls den Tatbestand des
wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB. Die wohl
herrschende Lehre geht ohne Weiteres davon aus, dass die Übergabe von Daten von
Kunden einer Bank mit Sitz in der Schweiz an Behörden des Auslandes (unter
anderem) den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art.
273 Abs. 2 StGB erfüllt ( STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., S. 438; GÜNTER HEINE,
a.a.O., S. 177; ANDREAS EICKER, Zur Strafbarkeit des Kopierens und Verkaufens
sowie des Ankaufens von Bankkundendaten als schweizerisch-deutsches
Tatgeschehen, in: Jusletter 30. August 2010, Rz. 8, 23; DELNON/NIGGLI,
Verkaufen und Kaufen von strafbar erlangten Bankkundendaten durch ausländische
Behörden als schweizerisch-deutsches Tatgeschehen, in: Jusletter 8. November
2010, Rz. 4). Daran ändert nichts, dass solche Verhaltensweisen gemäss den
Vorschlägen des Gesetzgebers durch eine neu zu schaffende Strafbestimmung unter
anderem im Bankengesetz strafrechtlich erfasst werden sollen. Gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. c E BankG soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe neu auch bestraft werden, wer vorsätzlich ein ihr oder ihm unter
Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart
oder für sich oder einen anderen ausnützt. Nach Art. 47 Abs. 1bis E BankG soll
neu mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer
sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c
einen Vermögensvorteil verschafft (siehe dazu die Parlamentarische Initiative
"Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen", Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 2014, BBl 2014 6231 ff.;
Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 2014, BBl 2014 6241 ff.; Entwurf
des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der
Verletzung des Berufsgeheimnisses [Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken-
und des Börsengesetzes], BBl 2014 6239 f.; angenommen vom Nationalrat am 16.
September 2014, AB 2014 N 1527 ff., und vom Ständerat am 24. November 2014, AB
2014 S 994). Aus diesem Vorhaben des Gesetzgebers lässt sich nicht ableiten,
dass der Verkauf von Bankkundendaten an ausländische Behörden nach dem
geltenden schweizerischen Recht keine strafbare Handlung ist und nicht unter
Umständen den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art.
273 Abs. 2 StGB erfüllen kann.

4.3.2. Auch wenn C.X.________ die tatbestandsmässige Handlung des
Zugänglichmachens ausschliesslich in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt
haben sollte, was offenbleiben kann, ist auf der Grundlage des
Staatsschutzprinzips gemäss Art. 4 StGB schweizerisches Recht anwendbar. Dieses
Prinzip findet in einem Fall der vorliegenden Art in Anbetracht des Umfangs der
mitgeteilten Daten beziehungsweise der Vielzahl der betroffenen Personen und
der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen Anwendung, selbst wenn man
die Auffassung der wohl herrschenden Lehre teilen wollte, dass Art. 273 StGB im
Allgemeinen restriktiv auszulegen und im Falle von Auslandtaten durch Ausländer
im Besonderen nur mit Zurückhaltung anzuwenden ist.

4.3.3. Das Verhalten von C.X.________ war gemäss dem schweizerischen Recht
mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang
unerheblich und daher nicht zu prüfen ist, ob es erstens auch nach dem
deutschen Recht widerrechtlich war und ob zweitens das Vorgehen der deutschen
Behördenvertreter, welche die Daten erwarben, nach dem deutschen und/oder
schweizerischen Recht rechtswidrig ist.

Aus BGE 137 II 431, worin das Bundesgericht die von der FINMA verfügte
Herausgabe von Daten US-amerikanischer Kunden der UBS an US-amerikanische
Behörden unter den konkreten gegebenen Umständen in Anwendung der polizeilichen
Generalklausel als zulässig qualifiziert hat, ergibt sich entgegen der Meinung
der Beschwerdeführer offensichtlich nicht, dass das C.X.________ zur Last
gelegte Verhalten rechtmässig sei und Bankkundendaten von ausländischen
Bankkunden generell vom Schutzbereich von Art. 273 StGB ausgenommen seien.

Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer auch aus der
Rechtsprechung, wonach die Arbeitseinkünfte von Ausländern, die nicht über die
erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen verfügen, nicht eingezogen
werden können (BGE 137 IV 305 E. 3; Urteil 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011, E.
2). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich
offensichtlich wesentlich von den genannten Fällen. Auch bei Fehlen der
erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen ist der Lohnanspruch des
ausländischen Arbeitnehmers zivil- und öffentlichrechtlich geschützt und die
erbrachte Arbeitsleistung objektiv legal. Demgegenüber ist der Verkauf von
Bankkundendaten an ausländische Behörden nach dem massgebenden schweizerischen
Recht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB und daher bei Fehlen
von Rechtfertigungsgründen rechtswidrig.

Die Beschwerdeführer können ferner auch aus den Entscheiden des Steueramtes der
Stadt Winterthur, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sowie der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Urteil 2C_235/2013 vom 26.
Oktober 2013) betreffend Leistung einer Sicherstellung zur Deckung der von
C.X.________ geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern nichts zu ihren Gunsten
ableiten. In diesen Entscheiden war nicht abschliessend darüber zu befinden, ob
die Einkünfte von C.X.________ aus dem Verkauf von Bankkundendaten an deutsche
Behörden rechtmässig sind. Über die strafrechtliche Qualifikation des Verkaufs
der Bankkundendaten und über die daraus resultierenden Konsequenzen für die
dadurch erzielten Einkünfte haben die Strafbehörden zu entscheiden. Soweit die
Einkünfte einzuziehen sind, fehlt es an einem steuerbaren Einkommen. Schon aus
diesem Grunde geht auch der Einwand der Beschwerdeführer an der Sache vorbei,
dass sie durch die Übernahme der Steuerschuld, soweit diese die Einkünfte von
C.X.________ aus dem inkriminierten Verkauf von Bankkundendaten betreffe, eine
Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht hätten und dass die
Einkünfte daher nicht zu ihren Lasten eingezogen werden dürfen.

4.3.4. C.X.________ erlangte die Vermögenswerte somit durch ein im Sinne von
Art. 273 Abs. 2 StGB tatbestandsmässiges und mangels Rechtfertigungsgründen
rechtswidriges Verhalten, mithin durch eine Straftat im Sinne von Art. 70 Abs.
1 StGB. Ob sein Verhalten noch andere Tatbestände erfüllte, welche ebenfalls
Anlass zur Einziehung geben könnten, kann hier dahingestellt bleiben.

4.4. Die Erkenntnis, dass das Verhalten von C.X.________ im Sinne von Art. 273
Abs. 2 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig war und daher die dadurch
erlangten Vermögenswerte einzuziehen sind, verstösst nicht gegen die
Unschuldsvermutung (siehe BGE 117 IV 233 E. 3 mit Hinweisen). Denn damit wird
nicht entschieden, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verurteilung
erfüllt seien und C.X.________ daher verurteilt worden wäre, wenn er nicht
während des Verfahrens verstorben wäre. Weder der angefochtene Entscheid noch
die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft enthalten Formulierungen, die
den Eindruck erwecken, dass C.X.________ bei Fortsetzung des Strafverfahrens
verurteilt worden wäre. Solches wird entgegen einem Einwand in der
Beschwerdeschrift auch nicht durch die Feststellung in der
Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft zum Ausdruck gebracht,
C.X.________ sei jene Person, "die den Kontakt herstellte und die Verhandlungen
mit der deutschen Steuerfahndung führte und schliesslich auch den Kaufpreis von
EUR 2,5 Mio. entgegengenommen hat".

4.5. Die Bundesanwaltschaft hatte das Strafverfahren gegen C.X.________ nach
dessen Ableben in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (Prozesshindernis)
einzustellen und gestützt auf Art. 320 Abs. 2 Satz 2 StPO in der
Einstellungsverfügung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte zu entscheiden. Diese gingen mit dem Tod von C.X.________ auf
dessen Erben, die beiden Beschwerdeführer, über.

Im Falle des Ablebens der Person, welche einen Vermögenswert durch
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten erlangt hat, ist der
Vermögenswert zu Lasten der Erben einzuziehen. Dies ergibt sich aus dem Zweck
der sachlichen Massnahme der Ausgleichseinziehung, wonach sich strafbares
Verhalten nicht lohnen darf. Auch die wohl herrschende Lehre nimmt heute an,
dass im genannten Fall die Vermögenseinziehung zu Lasten der Erben anzuordnen
ist ( NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen,
Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2 N. 27, 81, 87, 104; FLORIAN BAUMANN,
Deliktisches Vermögen, dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss.
Zürich 1997, S. 18 ff., MARK PIETH, "Das zweite Paket gegen das Organisierte
Verbrechen", die Überlegungen des Gesetzgebers, ZStrR 113/1995 S. 225 ff., 237;
SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, Diss. Luzern
2012, S. 59;  kritisch GUNTHER ARZT, Einziehung und guter Glaube, in: Le droit
pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Mélanges en l'honneur du
Professeur Jean Gauthier, ZStrR 114/1996 S. 89 ff., 103 ff.). Offenbleiben kann
vorliegend, ob und unter welchen Voraussetzungen zu Lasten der Erben auf eine
Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, wenn die
der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Die
Vorinstanz hat zulasten der Beschwerdeführer lediglich die Einziehung von noch
vorhandenen Vermögenswerten angeordnet, jedoch nicht auf eine Ersatzforderung
für nicht mehr vorhandene Vermögenswerte erkannt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen rechtlichen Argumenten, die
sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätten, nicht auseinandergesetzt. Sie
habe sich unter anderem nicht mit dem Einwand befasst, dass eine Einziehung
jedenfalls der in Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte gestützt auf Art.
16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich über die
Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt unzulässig sei.

Hinreichend substantiiert ist diese Rüge einzig insoweit, als die
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwerfen, sie habe sich nicht mit dem
Eventualantrag befasst, wonach gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Steuerabkommens
zwischen der Schweiz und Österreich jedenfalls auf die Einziehung der in
Österreich beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten sei.

5.2.

5.2.1. Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerdeschrift vom 16.
September 2013 an die Vorinstanz den Antrag, eventualiter sei die
Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2013 in Ziffer
3.5 insofern aufzuheben, als die Einziehung der rechtshilfeweise in Österreich
beschlagnahmten Vermögenswerte angeordnet wurde, und die Bundesanwaltschaft sei
anzuweisen, bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Beschlagnahme der
rechtshilfeweise beschlagnahmten Vermögenswerte in Österreich zu veranlassen.
Die Beschwerdeführer begründeten diesen Eventualantrag in der Beschwerdeschrift
(S. 24 ff.) unter Berufung auf Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der
Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und
Finanzmarkt.

5.2.2. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid mit dem
Eventualantrag und dessen Begründung nicht auseinander. Sie hat ihn anscheinend
übersehen oder übergangen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Diese führt jedoch nicht zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Der Mangel kann im Verfahren vor dem
Bundesgericht geheilt werden. Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche
Kognition wie die Vorinstanz. Die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 16
Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich ist aus nachstehenden
Erwägungen offensichtlich unbegründet.

5.3.

5.3.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und
Finanzmarkt, abgeschlossen am 13. April 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (SR
0.672.916.33), sieht in Art. 16 Abs. 3 Folgendes vor:

"Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit
dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Unterzeichnung dieses
Abkommens begangen wurden, werden weder nach schweizerischem noch nach
österreichischem Recht verfolgt; bereits anhängige Verfahren werden
eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach schweizerischem Recht
gegen Mitarbeitende von Banken in der Schweiz." 

Die Bestimmung betrifft den Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden.
Konkret geht es im Abkommen um Daten, die in der Republik Österreich
steuererheblich sind. Mit dem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der
Republik Österreich sichergestellt werden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens).
Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vereinbarte
bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen
Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt
(Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Zu diesem Zweck werden unter anderem
Vermögenswerte bei einer schweizerischen Bank von in der Republik Österreich
ansässigen betroffenen Personen auf der Grundlage dieses Abkommens
nachversteuert (Art. 1 Abs. 2 lit. a des Abkommens). Es geht um Vermögenswerte
auf Konten und Depots bei schweizerischen Banken (Art. 2 lit. f des Abkommens)
von in der Republik Österreich ansässigen natürlichen Personen (Art. 2 lit. h
des Abkommens).

Das Abkommen findet somit offensichtlich keine Anwendung, soweit es um Personen
geht, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

C.X.________ verkaufte Bankkundendaten betreffend Personen, die in der
Bundesrepublik Deutschland wohnen. Es wurde ihm nicht zur Last gelegt, er habe
auch Daten von Personen verkauft, die in der Republik Österreich ansässig sind.
Art. 16 Abs. 3 des Abkommens ist daher nicht anwendbar. Dass C.X.________
beziehungsweise die Beschwerdeführer österreichische Staatsbürger sind und ein
Teil des Kaufpreises auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde,
ist unerheblich.

Bei diesem Ergebnis kann hier dahingestellt bleiben, ob Art. 16 Abs. 3 des
Abkommens neben der Strafverfolgung auch die Einziehung der durch die nicht
verfolgbaren Taten erlangten Vermögenswerte ausschliesst.

5.3.2. Die Schweiz hat mit andern Ländern ähnliche Abkommen über die
Zusammenarbeit im Steuerbereich abgeschlossen, so mit der Bundesrepublik
Deutschland und mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien (siehe die
Botschaft des Bundesrates vom 18. April 2012 zur Genehmigung der Abkommen mit
Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und im Finanzmarktbereich und
mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie
zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung, BBl 2012 4943 ff.;
Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens zwischen
der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern
und Finanzmarkt und des Protokolls zur Änderung dieses Abkommens, BBl 2012 5823
f.; Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Genehmigung des Abkommens
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im
Steuerbereich und des Protokolls zur Änderung des Abkommens, BBl 2012 5825 f.).
Das Abkommen mit Deutschland sieht in Art. 17 Abs. 3 genau gleich wie Art. 16
Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Österreich einen Verzicht auf die
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor (Botschaft des
Bundesrates, BBl 2012 4943 ff., 5051 f.). Gemäss den Ausführungen in der
Botschaft ist dieser Verzicht auf Strafverfolgung zusammen mit der Erklärung
Deutschlands, inskünftig auf aktiven Erwerb solcher Daten zu verzichten, da
infolge der vereinbarten Zusammenarbeit im Steuerbereich dazu kein Anlass mehr
bestehe, Teil der mit diesem Abkommen erzielten Lösung für das Problem des
Erwerbs entwendeter steuererheblicher Bankkundendaten (Botschaft des
Bundesrates, BBl 2012 4943 ff., 4979, 4993). Im Unterschied zum Abkommen
zwischen der Schweiz und Grossbritannien, welches am 1. Januar 2013 in Kraft
trat (SR 0.672.936.74), ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland
nicht in Kraft getreten (siehe Briefwechsel vom 3. Juli/ 15. August 2013
zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden
Tätigkeiten im Finanzbereich, in Kraft getreten am 15. August 2013, SR
0.672.913.631, Fn. 1 und 2).

6.

6.1. Die Beschwerdeführer ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab mit der
Begründung, die Beschwerdeführer hätten es in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht nicht genügend substantiiert. Mit der Frage der
Beschwerdeaussichten befasst sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich.

Die Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten.
Zur Diskussion steht damit nicht die Frage der wirksamen Verteidigung, sondern
einzig die Frage der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des
Rechtsbeistandes.

6.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die Behörde sämtliche Umstände zu
würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers
Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen
Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen. Massgebend ist die Situation
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Grundsätzlich obliegt es dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine
umfassende Mitwirkungspflicht. An eine klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je
komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur
Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder
Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Die Behörde ist weder verpflichtet, den
Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie
unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den
Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten
bestehen, sei es, dass sie vom Gesuchsteller auf solche Fehler hingewiesen
wird, sei es dass sie diese selber feststellt (Urteil 2C_793/2012 vom 20.
November 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a).

6.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die deutschen Behörden die
schweizerischen Rechtshilfeersuchen um Sperre der bei der B.________ Bank auf
C.X.________ lautenden Konten gänzlich unbeantwortet gelassen hätten. Es sei
wahrscheinlich, dass die deutschen Behörden dem Rechtshilfeersuchen in keiner
Weise nachgekommen seien. Somit sei nicht auszuschliessen, dass die
betreffenden Konten nie mit Beschlag belegt worden seien, sodass die
Beschwerdeführer als gesetzliche Erben von C.X.________ unter Umständen Zugriff
auf diese Konten gehabt hätten.

Diese Ausführungen der Vorinstanz beruhen, wie die Beschwerdeführer zu Recht
geltend machen, auf blossen Mutmassungen. Sie dürfen daher nicht zur Begründung
der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden.

6.4.

6.4.1. Die Vorinstanz weist auf die Stände diverser Konten der Beschwerdeführer
hin. Sie begründet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
jedoch offenbar nicht damit, dass die Beschwerdeführer angesichts dieser
Kontostände über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten. Die
Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs vielmehr im Wesentlichen damit,
dass unklar bleibe, ob und wie viel  Vermögen die Beschwerdeführer zu
versteuern hätten, und dass ein von den Beschwerdeführern eingereichtes
Schreiben einer Raiffeisenbank, mit welchem eine Kreditanfrage abgelehnt worden
sei, mangels jeglichen Aussagewerts belanglos bleibe.

6.4.2. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz ausdrücklich fest, weitere Unterlagen zur Begründung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege würden auf Verlangen der Vorinstanz nachgereicht.
Die Vorinstanz stellt nicht fest, sie habe von den Beschwerdeführern weitere
Unterlagen verlangt, doch seien solche nicht nachgereicht worden.

Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung auf das den Beschwerdeführern
zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege hin, welches unter
anderem den folgenden Satz enthält: "Unvollständig ausgefüllte oder nicht mit
den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche können ohne weiteres abgewiesen
werden ...". Daraus kann indessen nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführer
abgeleitet werden. Ein Gesuchsteller, der diverse Unterlagen einreicht, kann
nicht ohne weiteres erkennen, ob sein Gesuch aus der Sicht der Behörde
vollständig ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus der zitierten Passage im
Formular nicht, dass ein Gesuch, welches aus der Sicht der Behörde
unvollständig ist, nicht ergänzt werden kann, sondern zwingend abzuweisen ist.
Die Behörde hat einem Gesuchsteller, der diverse Unterlagen einreicht und für
den Fall, dass diese nicht genügen sollten, die Nachreichung weiterer
Unterlagen anbietet, grundsätzlich eine Frist zur Nachreichung solcher
Unterlagen anzusetzen. Wohl trifft den Gesuchsteller eine umfassende
Mitwirkungspflicht. Daraus folgt aber nicht, dass ihm nicht die Chance zu geben
ist, ein von der Behörde als unvollständig erachtetes Gesuch zu ergänzen.

6.5.

6.5.1. Das Bundesgericht musste sich auch schon in anderen Zusammenhängen mit
der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der
Beschwerdeführer befassen.

Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil
2C_793/2012 vom 20. November 2012 die von den Beschwerdeführern eingereichte
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom
19. Juli 2012 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Sie
hielt fest, die eingereichten Unterlagen liessen auf sehr bescheidene
wirtschaftliche Verhältnisse schliessen. Indem die Vorinstanz trotz Hinweisen
auf eine Prozessarmut die Frage, ob das selbstbewohnte Wohneigentum belastet
werden könne, nicht abgeklärt habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig ermittelt, was eine Rechtsverletzung darstelle. Das
Bundesgericht wies daher die Vorinstanz an abzuklären, ob den Beschwerdeführern
zugemutet werden könne, zulasten der von ihnen selbst bewohnten Liegenschaft in
Österreich einen Hypothekarkredit in der Höhe des Kostenvorschusses von Fr.
15'000.-- aufzunehmen (zitiertes Urteil E. 4.5.2). In der Folge stellte das
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich fest, dass eine hypothekarische
Belastung des selbstbewohnten Wohneigentums nicht in Frage kommt. Gleichwohl
wies es mit Beschluss vom 25. März 2013 das Gesuch der Beschwerdeführer um
unentgeltliche Rechtspflege erneut ab. Ausschlaggebend hiefür war, dass die
Beschwerdeführer trotz Auflage vom 26. Februar 2013 keine Bankbestätigungen
über allfällige Verfügungssperren der im Ausland gelegenen Vermögenswerte des
Nachlasses von C.X.________ eingereicht hatten. Gegen die erneute Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Entscheid des Steuerrekursgerichts des
Kantons Zürich erhoben die Beschwerdeführer wiederum Beschwerde. Die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess diese mit Urteil
2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 gut. Sie erwog, nachdem die Beschwerdeführer
den Nachweis erbracht hätten, dass sie ihre Liegenschaft nicht hypothekarisch
belasten können, seien die Voraussetzungen für eine Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid 2C_793/2012 vom 20. November 2012 erfüllt (Urteil 2C_389/
2013 vom 26. Oktober 2013 E. 2.2.2).

Mit Urteil vom 16. Januar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
den Rekurs der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Steueramtes der Stadt
Winterthur betreffend Sicherstellung der Deckung der mutmasslichen Staats- und
Gemeindesteuern von C.X.________ ab. Das Verwaltungsgericht wies auch das
Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es den
Rekurs als aussichtslos erachtete. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts hiess die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil 2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 gut, soweit sie die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege betraf. Das Bundesgericht erwog, das
Rechtsmittel gegen die Verfügung des Steueramtes sei entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer
sei von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt worden. Daher hätte die
Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechen müssen (Urteil
2C_235/2013 vom 26. Oktober 2013 E. 4.2 und E. 4.3).

Demgegenüber wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss
(BB 2013.25/BB 2013.26) vom 13. September 2013, durch welchen sie eine
Beschwerde wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts abwies, das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Beschwerdeführer hätten
nicht nur ihre Mitwirkungspflicht verletzt, sondern sie verfügten über die
finanziellen Mittel für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdekammer
begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem und
im Wesentlichen unter Hinweis auf den Wert der selbstbewohnten Liegenschaft und
die Möglichkeiten einer hypothekarischen Belastung. Gegen diesen Entscheid war
kein Rechtsmittel an das Bundesgericht gegeben (siehe Art. 79 BGG).

6.5.2. Aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden lässt sich entgegen der
Meinung der Beschwerdeführer nichts zur Frage der Mittellosigkeit im hier
massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 16.
April 2014 ableiten.

6.6. Die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer im massgebenden
Zeitpunkt ist zurzeit nicht geklärt. Die Vorinstanz wird die diesbezüglichen
Abklärungen treffen müssen und zu diesem Zweck die mitwirkungspflichtigen
Beschwerdeführer zur Einreichung der sachdienlichen Unterlagen auffordern.

Die Beschwerde ist daher, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch die Vorinstanz betreffend, gutzuheissen und die Sache in
diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

7.1. Die Beschwerdeführer ersuchen im Verfahren vor dem Bundesgericht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Sie weisen darauf hin, dass das
Bundesgericht ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in anderen
Urteilen bejaht hat (Urteile 2C_793/2012 vom 20. November 2012; 2C_235/2013 vom
26. Oktober 2013; 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013). Sie behaupten, ihre
finanzielle Situation habe sich seither nicht wesentlich geändert, und
verweisen daher auf die in den genannten Verfahren eingereichten Unterlagen.
Sie behalten sich die Einreichung weiterer Unterlagen auf Verlangen des
Bundesgerichts ausdrücklich vor.

7.2. Die Beschwerde war in der Hauptsache nicht von vornherein aussichtslos.

7.3. Die in den genannten Verfahren eingereichten Unterlagen reichen zur
Begründung der Mittellosigkeit schon deshalb nicht aus, weil seither einige
Zeit verstrichen ist. Das Bundesgericht hat daher am 10. Dezember 2014 die
Beschwerdeführer eingeladen, Unterlagen einzureichen, die ihre aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse belegen, namentlich auch aussagekräftige
Unterlagen betreffend den Wert ihrer Liegenschaft und die Möglichkeiten einer
hypothekarischen Belastung.

Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihnen
am 12. Januar 2015 dem Bundesgericht eingereichten Unterlagen ausgewiesen.

7.4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ist daher, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist,
gutzuheissen.

8. 
Es sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter der Beschwerdeführer,
Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, St. Gallen, ist eine Entschädigung von Fr.
2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Zudem hat ihm die
Bundesanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu zahlen. 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, der
Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. April 2014 insoweit aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, wird eine
Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat dem Vertreter der
Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, eine Entschädigung von Fr.
500.-- zu zahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben