Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.499/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_499/2014

Urteil vom 30. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung, Genugtuung, Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22.
Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ erklärte sich auf Anfrage seines Schwagers hin bereit, für diesen
einen Koffer bei sich aufzubewahren. A.________ und B.________ sollten besagten
Koffer bei X.________ abliefern. Sie wurden jedoch von der Polizei abgefangen
und es stellte sich heraus, dass der Koffer mehrere Kilogramm Heroin enthielt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau erhob am 9. Februar 2010 Anklage
gegen X.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Das Bezirksgericht Weinfelden sprach X.________ am 2.
Mai 2013 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz frei und richtete ihm aufgrund der zu Unrecht
erstandenen Untersuchungshaft von 122 Tagen eine Genugtuung von Fr. 12'200.--
sowie eine Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse von Fr. 14'800.--
aus. Für seine Verteidigung wurde X.________ mit Fr. 39'150.-- einschliesslich
Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. Überdies wurde seinem vormaligen
Verteidiger eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'087.50 zugesprochen.

B.

 Am 22. Januar 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau auf Berufung
der Staatsanwaltschaft hin den Freispruch. Es gewährte X.________ jedoch weder
Entschädigungen für die wirtschaftliche Einbusse und die Verteidigungskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens noch eine Genugtuung. Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens wurden ihm teilweise auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger
wurde für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'398.--
zugesprochen. Mit Berichtigungsentscheid vom 2. Juni 2014 sprach das
Obergericht dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine
vom Staat zu tragende Entschädigung von Fr. 18'257.40 zu.

C.

 X.________ reicht eine Beschwerde in Strafsachen sowie eventualiter eine
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1, 4a und 4c
des obergerichtlichen Entscheids seien aufzuheben. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Ihm seien eine Genugtuung und
Entschädigungen im Sinne des erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls auf die
Begehren betreffend Schadenersatz und Genugtuung nicht eingetreten werden
könne, sei die Beschwerde hinsichtlich dieser Begehren als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Schliesslich ersucht X.________ für das
bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D.

 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit
Verfügung vom 14. Juli 2014 zufolge fehlender Bedürftigkeit abgewiesen.

E.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Eventualiter seien ein stark reduzierter Schadenersatz von
höchstens Fr. 5'000.-- und eine reduzierte Genugtuung von höchstens Fr.
4'000.-- zuzusprechen. Die Vernehmlassung des Obergerichts des Kantons Thurgau
wurde verspätet eingereicht und bleibt daher unbeachtet.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer bemängelt, das Dispositiv des obergerichtlichen
Entscheids sei unklar und unvollständig, da es keine Dispositivziffer zur
(nicht gewährten) Parteientschädigung respektive zum Schadenersatz und zur
Genugtuung enthalte. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, dem amtlichen
Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen,
was gegen Art. 422 sowie Art. 135 Abs. 2 StPO verstosse. Aus diesem Grund
beantragte der Beschwerdeführer am 9. April 2014 bei der Vorinstanz eine
Urteilsberichtigung.

 Am 2. Juni 2014 erging der Berichtigungsentscheid. Die Vorinstanz erwog, ihr
sei nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren teilweise amtlich verteidigt gewesen sei. Sie ergänzte das Dispositiv
und setzte die aus der Staatskasse zu bezahlende Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger auf Fr. 18'257.40 fest. Mit dem Berichtigungsentscheid,
welcher im Übrigen unangefochten blieb, ist die gegen das vorinstanzliche
Dispositiv erhobene Rüge insoweit gegenstandslos geworden. Sollte sich seine
Rüge auch auf die Höhe des zugesprochenen Honorars beziehen, wäre darauf nicht
einzutreten, denn die amtlich verteidigte Person ist nicht zur Rüge
legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig
bemessen (Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Aus
demselben Grund ist der Beschwerdeführer auch nicht legitimiert, eine
zusätzliche Entschädigung für seinen ursprünglichen amtlichen Verteidiger zu
beantragen. Auf das Begehren kann nicht eingetreten werden. In Bezug auf die
übrigen Beanstandungen hielt die Vorinstanz fest, sie habe die Ansprüche
geprüft und aus der Urteilsbegründung gehe hervor, weshalb sie verweigert
würden. Die Erwähnung im Dispositiv sei nicht erforderlich. Wie noch zu zeigen
sein wird, hat die Vorinstanz betreffend Entschädigungen und Genugtuung einen
neuen Entscheid zu fällen, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle näher auf
die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

2.

 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Kostenauflage sowie die
Verweigerung der Genugtuung und Entschädigungen. Seine Aussagen seien weder
irreführend gewesen, noch hätten sie zusätzlichen Aufwand verursacht. Im Grunde
habe er lediglich die Vorhalte bestritten. Die Haft hätte gleich lang gedauert,
wenn er zum Inhalt des Koffers geschwiegen hätte. Seine Aussagen seien daher
nicht kausal für die Dauer des Strafverfahrens und der Untersuchungshaft. Die
Länge des Verfahrens sei darauf zurückzuführen, dass der Fall einen
Auslandsbezug aufweise. Schliesslich seien seine Aussagen vor dem Hintergrund
zu sehen, dass er unter schweren psychischen Problemen leide und unter dem
enormen Druck der Untersuchungshaft gestanden habe. Bereits die erste Instanz
habe die Befragungsmethoden der Polizei kritisiert und diesbezüglich eine
Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt. Die Verweigerung der
Entschädigungen könne lediglich damit begründet werden, dass die Vorinstanz die
Öffentlichkeit vor hohen Kosten und Ersatzansprüchen habe bewahren wollen. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 426, 429 Abs. 1 lit. a - c und
Art. 430 StPO.

2.1. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat (Art. 423
StPO). Wird das Strafverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, so
können die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens verursacht oder dessen Durchführung erschwert hat.
Unter denselben Voraussetzungen können ihm auch die Entschädigung für die
Ausübung seiner Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen
sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise verweigert werden
(Art. 429 Abs. 1 lit. a - c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der
Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen
Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung
für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz
verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit
Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung
ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abgesehen von den
Fällen der Kausalhaftung - schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird.
Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten, wenn es gegen
Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein
Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen
ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter
anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um
eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht
handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Hinweisen). Gegen die
Unschuldsvermutung von Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verstösst es aber, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch
oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt
werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt
vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155 mit Hinweis; vgl.
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1). Die Unschuldsvermutung
ist verletzt, wenn die Kostenauflage (offen oder verdeckt) an eine eben gerade
nicht bewiesene Tatschuld anknüpft. Die Begründung der Kostenauflage darf bei
einer unbefangenen Person nicht den Eindruck erwecken, die beschuldigte Person
sei nach wie vor eines Delikts verdächtig oder schuldig ( YVONA GRIESSER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 426 StPO mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer sei,
auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er über den genauen Inhalt
des Koffers Bescheid wusste, von einem "illegalen Inhalt" des Koffers
ausgegangen. Wer einen Koffer mit illegalem Inhalt zur Aufbewahrung
entgegennehme, müsse damit rechnen, dass er sich möglicherweise der Hehlerei
oder der Gehilfenschaft zu einer anderen Straftat schuldig mache und gegen ihn
ein Strafverfahren eröffnet werde. Die Behörden seien verpflichtet gewesen, die
näheren Umstände abzuklären. Ob sein Verhalten direkt in den Bereich von Art.
41 OR falle, sei nicht näher zu prüfen. Vielmehr habe er einen Sachverhalt
geschaffen, der geeignet sei, anderen einen Schaden zu verursachen. Der
Beschwerdeführer habe damit die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Der
Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
freigesprochen. Weiterer Delikte wurde er nicht angeklagt. Indem die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe damit rechnen müssen, sich in
irgendeiner Form strafbar zu machen, macht sie ihm unerlaubterweise einen
strafrechtlichen Vorwurf, ohne dass ein qualifiziert rechtswidriger und
rechtsgenügend nachgewiesener Sachverhalt vorliegen würde (vgl. GRIESSER,
a.a.O., N. 10 zu Art. 426 StPO; BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Gleiches gilt,
soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein in zivilrechtlicher Hinsicht
relevantes Verhalten vorwirft. Der Sachverhalt ist auch diesbezüglich nicht
ausreichend erstellt und die Erwägungen der Vorinstanz sind äusserst vage.
Damit lässt sich die Verweigerung der Entschädigungen nicht begründen.

 Die Vorinstanz erwägt weiter, das Verhalten des Beschwerdeführers während der
Untersuchungshaft habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt. Insbesondere
wirft sie ihm vor, ein falsches Geständnis abgelegt zu haben. Auch damit lässt
sich die Verweigerung der Entschädigungen und der Genugtuung nicht begründen.
Die beschuldigte Person trifft keine Mitwirkungspflicht und sie ist nicht zur
Wahrheit verpflichtet. Sie darf die Aussage verweigern. Selbst wenn das
Verfahren dadurch zweifellos erschwert wird, darf dies keine Kosten nach sich
ziehen ( GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426 StPO mit Hinweis). An einfaches
Lügen beziehungsweise Bestreiten oder eine blosse Passivität dürfen keine
prozessualen Nachteile geknüpft werden ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 160). Für eine
Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben dieser
Schweige- und der Verteidigungsrechte im Allgemeinen oder das Veranlassen von
weiteren unnötigen Untersuchungshandlungen in Frage. Dies ist etwa der Fall,
wenn durch falsche Aussagen oder auch falsche Geständnisse aufwendige
zusätzliche Abklärungen notwendig werden ( GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426
StPO mit Hinweisen). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in erster Linie
vor, ein falsches Geständnis abgelegt und seine Aussagen mehrmals geändert zu
haben. Welche konkreten Untersuchungshandlungen dies zur Folge hatte, führt sie
nicht näher aus. Aus den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht abgeleitet
werden, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden absichtlich in
die Irre führen wollte. Er änderte zwar seine Aussagen im Laufe des Verfahrens
und gab mehrere Versionen zu Protokoll. Zudem legte er ein Geständnis ab,
welches er später widerrief. Darin allein ist jedoch noch keine über das
einfache Bestreiten der Tat hinausgehende Absicht oder gar ein hinterhältiges
oder krass wahrheitswidriges Verhalten (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 430
StPO) erkennbar. Die Voraussetzungen des Art. 426 Abs. 2 sowie Art. 430 Abs. 1
StPO sind nicht erfüllt.

3.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie
nicht gegenstandslos geworden ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Vorinstanz wird über die Höhe der Genugtuung und Entschädigungen zu befinden
haben. Damit braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht
eingegangen zu werden.

4.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Thurgau sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten und sie nicht
gegenstandslos geworden ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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