Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.497/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_497/2014

Urteil vom 6. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei; rechtliches Gehör, Anspruch auf
Konfrontation mit Belastungszeugen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 20. März 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Baden sprach Y.________ am 27. Januar 2012 schuldig des
mehrfachen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung sowie der Hehlerei. Es
verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer
Probezeit von drei Jahren.

B.

 In teilweiser Gutheissung seiner Berufung sprach das Obergericht des Kantons
Aargau Y.________ am 20. März 2014 frei vom Vorwurf der Urkundenfälschung. Die
übrigen Schuldsprüche sowie das Strafmass bestätigte es.

C.

 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

D.

 Obergericht und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
(Beschwerde, S. 7 f.). Die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Aussagen des
Beschwerdegegners 2 seien infolge unterlassener Belehrung nicht verwertbar, zu
Unrecht als verspätet angesehen und nicht behandelt. Bereits vor erster Instanz
habe er dasselbe gerügt. Und selbst wenn er es im Berufungsverfahren erstmals
vorgebracht hätte, hätte die Vorinstanz darauf eintreten müssen. Zwar führe sie
aus, die Frage, ob es sich bei der Belehrung von Auskunftspersonen um ein
Gültigkeitserfordernis oder eine blosse Ordnungsvorschrift handle, werde in der
Literatur unterschiedlich beantwortet. Sie gehe aber einfach darüber hinweg,
dass die zitierte Literatur dafür halte, es handle sich um eine absolute
Gültigkeitsvoraussetzung, deren Verletzung zur Unverwertbarkeit der Aussagen
führe. Ausserdem argumentiere sie, die Aussagen des Beschwerdegegners 2
erschienen "insgesamt als glaubwürdig". Dies könne aber nicht das Kriterium
sein, ihre Verwertbarkeit zu bejahen.

1.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht
gehalten, sein Urteil zu begründen. Es kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen
nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil
stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller
Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der
Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE
139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).

1.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 15 ff.), das Ermittlungsverfahren sei
noch vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung geführt worden.
Die formellen Anforderungen an die Durchführung von Einvernahmen sowie deren
Verwertbarkeit beurteilten sich deshalb nach altem Recht, sofern nicht
übergeordnetes Recht zur Anwendung gelange.

 Alsdann führt sie aus, von einem Mangel bei der Beweiserhebung könne nicht
ohne Weiteres auf ein Verwertungsverbot geschlossen werden. Es sei deshalb zu
prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gerügten formellen Mängel überhaupt zur
Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führen würden. Dazu sei eine
Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem
privaten Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Rechtsgüter vorzunehmen.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, ob das regelwidrig erlangte Beweismittel an
sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar wäre. Im Einzelfall sei
überdies zu prüfen, ob die mit der fraglichen Beweisregel geschützten
Interessen des Beschuldigten nur mit der Unverwertbarkeit der rechtswidrig
erlangten Beweise gewahrt werden könnten.

 Schliesslich argumentiert sie, die Rüge der unterbliebenen Belehrung sei
erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht worden. Im
Übrigen werde die Frage, ob es sich bei der Belehrung von Auskunftspersonen um
ein Gültigkeitserfordernis oder eine blosse Ordnungsvorschrift handle, in der
Literatur unterschiedlich beantwortet. Richtigerweise sei für die Beurteilung
auf den Einzelfall abzustellen, wobei dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2
ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang habe, im Rahmen der
Beweiswürdigung Rechnung zu tragen sei. Es sei festzuhalten, dass seine
Aussagen insgesamt glaubhaft erschienen und durch objektive Indizien gestützt
würden. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden.

1.4. Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht bzw. nur
ungenügend nach.

 Indem sie die Rüge der nicht erfolgten Belehrung als verspätet erachtet,
verkennt sie, dass sie als Berufungsgericht Rechtsmittelbehörde mit umfassender
Kognition ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie beschränkt diese in
unzulässiger Weise, wenn sie sich mit entscheidrelevanten Vorbringen nicht
befasst (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil 6B_72/2014 vom 27. November 2014
E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dadurch verweigert sie dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör.

 Soweit sie trotz ihrer Feststellung, die Rüge sei verspätet, auf sie eintritt,
setzt sie sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers nicht genügend
auseinander, wenn sie lediglich allgemein auf die nötige Interessenabwägung
sowie die unterschiedlichen Meinungen in der Literatur verweist, ohne selbst
ein Fazit für den konkreten Fall zu ziehen. Dass sie die Aussagen des
Geschädigten insgesamt als glaubhaft einstuft, ist in Bezug auf deren
Verwertbarkeit nicht relevant. Warum sie diese letztlich bejaht, ist ihren
Erwägungen nicht zu entnehmen. Es bleibt unklar, ob sie die Befragung des
Beschwerdegegners 2 als korrekt durchgeführt und die Verwertbarkeit seiner
Aussagen deshalb als gegeben erachtet, oder ob sie der Meinung ist, seine
Aussagen seien trotz (allfälliger) Verfahrensmängel infolge einer
entsprechenden Interessenabwägung verwertbar. Eine Überprüfung der
vorinstanzlichen Rechtsanwendung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die
Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als begründet.

 Bereits deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz wird sich mit
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen kantonaler
Verfahrensvorschriften und seiner Argumentation zur Unverwertbarkeit der
Aussagen des Beschwerdegegners 2 auseinandersetzen müssen sowie einlässlich zu
begründen haben, weshalb sie diese als verwertbar oder unverwertbar erachtet.

 Aus prozessökonomischen Gründen sind im Folgenden auch die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers zu behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs
gemäss Art. 6 EMRK (Beschwerde, S. 5, 10, 14, 17). Zur Begründung führt er aus,
er hätte an sämtlichen Einvernahmen teilnehmen und Fragen an die
Belastungszeugen stellen dürfen. Bis anhin sei ihm dieses Recht nicht gewährt
worden.

2.2. Die umstrittenen Befragungen fanden noch unter der Geltung des kantonalen
Strafprozessrechts statt. Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen behalten
sie ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der Strafprozessordnung
nicht genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO), sofern sie im Einklang mit BV und
EMRK stehen.

 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur
verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32
Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).

 Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden
rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht
rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen,
sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an
Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125
I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen).

2.3. Dass er je einen Antrag auf Konfrontation mit den Belastungszeugen
stellte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil basiert seine
Begründung auf der Argumentation, die Behörden hätten unabhängig von einem
solchen Antrag die fraglichen Einvernahmen wiederholen und ihm das Fragerecht
gewähren müssen.

 Die Gelegenheit zur Antragstellung hätte er wiederholt gehabt, so insbesondere
vor dem erstinstanzlichen Gericht, das ihn am 25. August 2011 zur Einreichung
von Beweisergänzungsanträgen aufforderte, sowie vor Vorinstanz, der er am 10.
Juli 2012 mitteilte, dass er zurzeit keine Beweisanträge stelle, sich solche
aber vorbehalte. In seiner Berufungsbegründung vom 3. April 2013 verzichtete er
schliesslich ausdrücklich auf die Befragung von Belastungszeugen.

 Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nun nicht den
Strafverfolgungsbehörden vorwerfen, sie hätten seinen Grundrechtsanspruch auf
Konfrontation mit den Belastungszeugen verletzt.

3.

3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen
Betrugs.

 Die nachfolgenden Ausführungen gelten unter Vorbehalt, dass die Vorinstanz
auch nach eingehender Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers (vgl. vorne E.
1) zum Schluss gelangt, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien verwertbar
und das Beweisergebnis bleibe dasselbe.

3.2. Nicht einzutreten ist auf die Begründung des Beschwerdeführers, soweit er
sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet bzw. von dieser
abweichend argumentiert.

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit
Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht erschöpfen
sich in appellatorischer Kritik und beschränken sich darauf, eine andere
mögliche Beweiswürdigung bzw. seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Damit lässt
sich keine Willkür belegen.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz komme auch in
Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ihrer Begründungspflicht
nicht oder nur unzulänglich nach, erweist sich dies als unzutreffend.

 Ihre Feststellung, dass er den Geschädigten gegenüber nie einen
Erfüllungswillen gehabt habe, stützt die Vorinstanz auf die gesamten Umstände.
Im Einzelnen führt sie an, er bzw. sein Mittäter habe eine Quittung mit
falschem Namen unterzeichnet, ansonsten Schriftlichkeit und ganz allgemein
Transparenz vermieden und ausschliesslich mündlich Treffen in Restaurants
vereinbart. Weiter habe er anstelle des versprochenen Vertragsangebots
lediglich ein Antragsformular vermittelt und ausserdem erhöht
gebührenpflichtige Telefonnummern als Geschäftsnummer verwendet (vgl. Urteil,
S. 18 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil und S. 20 f.). Damit zeigt
die Vorinstanz nachvollziehbar auf, aus welchen Gründen sie es als erwiesen
erachtet, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten gegenüber nie seriöse
Geschäftsabsichten und somit auch nie einen Erfüllungswillen hatte.

 Entgegen seiner Darstellung hält die Vorinstanz insbesondere auch im Falle des
Betrugs zum Nachteil von D.________ nicht lediglich floskelhaft und ohne nähere
Begründung fest, dass Arglist zu bejahen sei. Vielmehr verweist sie auf ihre
Ausführungen im gleich gelagerten Betrugsfall zum Nachteil des
Beschwerdegegners 2. Da ihre Überlegungen aus diesen Erwägungen klar und
verständlich hervorgehen, nimmt sie ihre Begründungspflicht mit dem Verweis
ausreichend wahr.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Vorgehen in
allen drei Betrugsfällen zu Unrecht als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB
qualifiziert (Beschwerde, S. 11 ff.). Er habe sich weder besonders täuschend
noch raffiniert verhalten, sondern sich höchstens einer einfachen Lüge bedient.
Die Umstände der Geldübergabe seien zudem äusserst fragwürdig gewesen (Treffen
spät abends im Dunkeln auf einem Parkplatz mit wildfremden Leuten, um eine
Anzahlung für ein undefiniertes Auto zu leisten), sodass ein Selbstverschulden
seitens der Geschädigten vorliege. Die Vorinstanz ziehe denn auch das
Bundesgerichtsurteil 6B_383/2013 heran, wonach die besondere Bedürftigkeit
eines Opfers zu berücksichtigen sei, das aus Unerfahrenheit oder
Geistesschwäche handle oder sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer
Notlage befinde. Eine solche Schutzbedürftigkeit sei vorliegend aber nicht
gegeben, und bemerkenswerterweise führe auch die Vorinstanz mit keinem Wort
aus, inwiefern dies der Fall sein sollte.

3.4.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn
der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung
grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere
Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt
überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_364/2012
vom 19. April 2013 E. 1.1).

 Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
völlig in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des
Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht
werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des
Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der
Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein
erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus
(Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Anwendungsfälle
nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung
insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige
Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung
des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl.
Gunther Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 67
ff. zu Art. 146 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.4.3. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

 Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer gegenüber den Geschädigten nie einen Erfüllungswillen hatte
(vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Indem er seinen Erfüllungswillen nur
vorspiegelte, handelte er nach dem soeben Ausgeführten bereits grundsätzlich
arglistig. Wohl ist eine gewisse Leichtfertigkeit der jeweiligen Geschädigten
nicht von der Hand zu weisen. Allerdings lässt diese das betrügerische
Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Darstellung keineswegs völlig
in den Hintergrund treten. Mit seinem Vorgehen (Inseratschaltung im Blick bzw.
in der Glückspost mit dem Versprechen "Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...)
auch bei bestehenden Krediten innert 24 Std.") richtete er sich gezielt an
Personen, denen andere Geldbeschaffungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit
nach bereits verwehrt worden waren, und die aufgrund finanzieller Engpässe der
Überprüfung seiner Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden. Diese
Situation nutzte der Beschwerdeführer bewusst aus. Dass die Geschädigten sich
in erheblichem Mass naiv auf seine Geschäfte einliessen, vermag die dadurch an
den Tag gelegte Arglist nicht aufzuheben bzw. vollständig in den Hintergrund zu
drängen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht
wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
StGB verurteilt (Beschwerde, S. 21 ff.). Ihm werde vorgeworfen, von den
Telefonanlagen der geschädigten Unternehmen aus eine grössere Anzahl Anrufe auf
eine erhöht kostenpflichtige Telefonnummer getätigt zu haben, deren
Gebührenempfänger er selbst war. Nicht jedes unbefugte Benutzen einer
Fernmeldeanlage erfülle allerdings den Tatbestand nach Art. 147 StGB. In BGE
129 IV 319 habe das Bundesgericht einen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage in einem Fall bejaht, wo der Täter mit einem
entwendeten Mobiltelefon zahlreiche Anrufe tätigte. Diese Rechtsprechung könne
jedoch nicht auf die unrechtmässige Verwendung einer Festnetzanlage übertragen
werden. Das Bundesgericht habe klargestellt, dass es nicht die Eingabe der
Telefonnummern an sich, sondern die auf der SIM-Karte gespeicherten und mit dem
Verbindungsaufbau übermittelten Daten als ausschlaggebend erachtete. Der
Tatbestand nach Art. 147 StGB schütze geheime oder vertrauliche Daten und nicht
jede unbefugte Benutzung von technischen Anlagen. Solche Daten seien bei einem
Festnetzanschluss, wie er ihn verwendet habe, nicht vorhanden, weshalb Art. 147
StGB nicht erfüllt sei.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
beschränke sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Mobiltelefone
(Urteil, S. 23 ff.). Auch bei herkömmlicher Telefonie würden Randdaten eines
Gesprächs (Anrufer- und Zielnummer sowie Verbindungszeit und -dauer) an den
Rechner des Netzwerkbetreibers bzw. der Telefongesellschaft übermittelt und
dort in automatisierter Weise unter anderem im Hinblick auf die
Rechnungsstellung verarbeitet. Insofern bestehe zwischen Mobil- und
Festnetztelefonie kein Unterschied. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erfülle
deshalb die Tatbestandsvariante der unbefugten Datenverwendung, wenn auch nicht
in Bezug auf die Zahlenfolge der angewählten Telefonnummer, so doch
hinsichtlich der Randdaten des Festnetzanschlusses. Dass der Beschwerdeführer
keine besondere Sicherung habe überwinden müssen, sei unter Berücksichtigung
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung irrelevant.

4.3. Das Bundesgericht bejahte in BGE 129 IV 315 einen betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage durch Verwendung eines der
Berechtigten abhanden gekommenen Mobiltelefons. Es erwog mit Verweis auf
Botschaft und frühere Rechtsprechung, dass Zahlenreihen grundsätzlich Daten im
Sinne von Art. 147 StGB sein können. Als entsprechende Tatobjekte kämen jedoch
nur Informationen in Frage, die von einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet,
gespeichert und weitergegeben würden. Dies sei beim Telefonieren mit einem
Mobiltelefon der Fall. So würden die Daten der SIM-Chipkarte dem Computer der
Telefongesellschaft übermittelt und dort verarbeitet. Die Rechner einer solchen
würden eine ganze Reihe von Informationen über Telefonate speichern, etwa die
angewählte Telefonnummer, die Gesprächsdauer und -kosten sowie die benutzten
Antennen. Diese Daten dienten den Telefongesellschaften unter anderem dazu,
periodisch in automatisierter Form Rechnungen auszufertigen und an die
Kundschaft zu versenden. Angesichts dieser Abläufe werde mit dem mobilen
Telefonieren auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt. Dies gelte
unabhängig davon, ob die SIM-Chipkarte mit einem Code gesperrt sei oder das
Mobiltelefon von jeder beliebigen Person verwendet werden könne. Die Anrufe mit
dem Mobiltelefon seien im konkreten Fall gegen den Willen der Eigentümerin
erfolgt und die Kosten dieser automatisch in Rechnung gestellt worden, womit
eine Vermögensverschiebung vorliege. Infolgedessen sei eine unbefugte
Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 StGB zu bejahen (BGE 129 IV 315 E.
2.2.3).

4.4. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sich nicht auf Mobiltelefone beschränkt. Der betreffende
Entscheid thematisiert zwar die Verwendung eines Mobiltelefons. Seine Schlüsse
sind auf die Festnetztelefonie aber übertragbar. Auch dabei werden Randdaten
wie Anrufer- und Zielnummer sowie Verbindungszeit und -dauer an den Rechner des
Netzwerkbetreibers bzw. der Telefongesellschaft übermittelt und dort unter
anderem zwecks automatischer Rechnungsstellung verarbeitet. Insofern besteht
zwischen Mobil- und Festnetztelefonie in tatsächlicher Hinsicht kein
Unterschied. Der Beschwerdeführer tätigte die Anrufe unberechtigt von den
Festnetzanschlüssen der Geschädigten aus, um sich einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen. Indem die entstandenen Kosten den betroffenen
Unternehmen automatisch in Rechnung gestellt wurden, liegt auch die
erforderliche Vermögensverschiebung vor. Der Schuldspruch wegen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist
sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei
(Beschwerde, S. 20 f.). Zur Begründung führt er aus, dass die Zusatzanklage vom
8. Juli 2010 hinsichtlich des Übergabeorts eine Auswahlsendung liefere, indem
sie festhalte, die Ware sei dem Beschwerdeführer "über die Rampe vor Ort, in
E.________ oder F.________ übergeben" worden. Der Tatbestand der Hehlerei
verlange aber, dass die Vortat beendet sei und das Diebesgut sich nicht mehr im
Herrschaftsbereich des Opfers befinde. Der Vortäter müsse die tatsächliche,
freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben. Hätte dieser ihm die Ware
noch auf dem Areal der geschädigten Unternehmung ausgehändigt, wäre diese
Voraussetzung nicht erfüllt gewesen. Das Diebesgut hätte sich noch auf dem
Betriebsareal der Geschädigten befunden, und die Vortat wäre noch nicht beendet
gewesen. Damit hätte er selbst sich nicht der Hehlerei, sondern allenfalls der
Mittäterschaft zum Diebstahl schuldig machen können. Dafür könne er aber nicht
verurteilt werden, weil dies so nicht angeklagt worden sei. Deshalb müsse ein
Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei erfolgen.

5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 28), gemäss Anklageschrift hätten zwei
Mitarbeiter der Geschädigten die Waren gestohlen und sie dem Beschwerdeführer
"über die Rampe vor Ort, in E.________ oder in F.________ übergeben". Die
Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz wiederum seien widersprüchlich.
So heisse es an einer Stelle, der Beschwerdeführer habe die Ware im
Logistikzentrum der Geschädigten in G.________ in Empfang genommen, an anderer
Stelle, dies sei nur einmal der Fall gewesen, im Übrigen seien ihm die Waren
angeliefert worden. Der Übergabeort sei von Bedeutung im Hinblick auf die
Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls als Vortat zum
Anschlussdelikt der Hehlerei und damit in Bezug auf die Frage, ob der
Tatbeitrag des Beschwerdeführers als Beteiligung am Diebstahl oder als Hehlerei
zu qualifizieren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse bei der
Vortat das Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein, hinsichtlich der
übrigen Tatbestandsmerkmale genüge Vollendung. Die Sache dürfe sich mithin
faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der (Vor-) Täter
müsse vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt
haben. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in sämtlichen
Sachverhaltsvarianten erfüllt, weshalb der Übergabeort für die rechtliche
Beurteilung keine Rolle spiele.

5.3. Dieses Fazit der Vorinstanz ist unzutreffend und widerspricht Bundesrecht.
Ihre Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Übergabeorts der gestohlenen Waren
erweist sich als unvollständig und damit offensichtlich unrichtig.

5.3.1. Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Hehlerei schuldig,
wer eine fremde Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein
anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt,
sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

 Hehlerei kommt erst in Betracht, wenn die Vortat abgeschlossen ist. Bis zum
Abschluss der Vortat ist nur Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft an
dieser möglich (BGE 90 IV 14 E. 1; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E.
5.3.1; je mit Hinweisen). Zur Frage, ob die Vortat vollendet oder beendet sein
muss, hat sich die Rechtsprechung dahingehend geäussert, dass das
Tatbestandsmerkmal des Erlangens beendet sein muss, während hinsichtlich der
übrigen Tatbestandsmerkmale Vollendung genügt. Die Sache darf sich mithin
faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss
vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben
(Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz liegt in den zu beurteilenden
Fällen als Vortat jeweils ein Diebstahl vor.

 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht einen Diebstahl, wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das
Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und die Bereicherung somit erlangt hat
(Urteil 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2 mit Hinweis).

 Als Wegnahme gilt der Bruch fremden und die Begründung neuen (meist eigenen)
Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, d.h. in der
unmittelbaren, ungehinderten Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache, verbunden
mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den
allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E.
1c/aa mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.2). Bruch
des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des
bisherigen Inhabers. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder
den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 118 IV 148
E. 2a mit Hinweisen; Urteil 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.2).

5.3.3. Unter welchen Tatbestand das Handeln des Beschwerdeführers zu
subsumieren ist, hängt nach dem Gesagten entscheidend davon ab, ob er die Ware
jeweils über die Laderampe auf dem Areal der Geschädigten entgegennahm, oder ob
sie ihm von den Vortätern an einen anderen Ort geliefert und erst dort
ausgehändigt wurde. Im ersten Fall hätte sich das Diebesgut noch im
Herrschaftsbereich der rechtmässigen Eigentümerin befunden und wäre der
Diebstahl somit noch nicht beendet gewesen. Diesfalls könnte sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich der Gehilfen- oder Mittäterschaft zum
Diebstahl schuldig gemacht haben. In der zweiten Sachverhaltsvariante wäre der
Diebstahl demgegenüber beendet gewesen und die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen Hehlerei folglich bundesrechtskonform.

5.3.4. Indem die Vorinstanz den Übernahmeort der gestohlenen Ware als
irrelevant erachtet und den Sachverhalt diesbezüglich offenlässt, stellt sie
diesen unvollständig und damit offensichtlich unrichtig fest. Da die Behebung
dieses Mangels in Bezug auf den Schuldspruch wegen Hehlerei entscheidend ist,
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als begründet. Die Beschwerde ist
auch in diesem Punkt gutzuheissen.

 Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die Beweislage eine Präzisierung des
Sachverhalts hinsichtlich des jeweiligen Übernahmeorts der entwendeten Ware
zulässt und ob der Schuldspruch wegen Hehlerei aufrecht zu erhalten ist.

6.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Im Umfang seines Obsiegens ist ihm vom Kanton Aargau eine
angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20.
März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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