Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.493/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
6B_493/2014, 6B_494/2014

Urteil vom 17. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Judith Natterer Gartmann,
2. Y.________,
vertreten durch Advokat Markus Trottmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Betrug; Strafzumessung; Zivilforderung; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 10. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.
Die Personentransportunternehmung B.________ AG befand sich Ende 2007 in
grösseren finanziellen Schwierigkeiten. Für die zur Durchführung von bereits
akquirierten Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 erforderliche
Vorfinanzierung fehlte ihr deshalb die Liquidität. Zur Überbrückung dieser
Liquiditätsprobleme nahmen Y.________ (als Verwaltungsratspräsident) und
X.________ (als Verwaltungsratsmitglied) namens der B.________ AG am 7. April
2008 bei A.________ein Darlehen über Fr. 950'000.-- auf. Der Darlehensvertrag
hielt fest, dass dieses "ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und
Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08" verwendet werden
dürfe.
Während diese Zweckbindung seitens der Darlehensgeberin für die Gewährung des
Darlehens ausschlaggebend gewesen sei, hätten Y.________ und X.________ von
Anfang an beabsichtigt, das Darlehen nicht im vereinbarten Sinn, sondern zur
Zahlung aufgelaufener Forderungen verschiedener Unternehmen, an denen sie
beteiligt waren oder die ihnen nahe standen, zu verwenden. In der Folge war die
B.________ AG im Zeitpunkt der Fälligkeit am 15. August 2008 nicht in der Lage,
das Darlehen zurückzuzahlen.
Am 24. September 2008 unterzeichnete A.________ eine Vereinbarung mit
Y.________ und X.________, dergemäss sie ihre Darlehensforderung gegen die
B.________ AG zu einem Preis von Fr. 350'000.-- an die C.________ AG zedierte,
sich gegenüber der B.________ AG als per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt erklärte und sich überdies verpflichtete, vom angedrohten
zivil- und allenfalls strafrechtlichen Vorgehen abzusehen. Am 4. August 2009
focht A.________ sowohl den Darlehensvertrag vom 7. April 2008 als auch die
Vereinbarung vom 24. September 2008 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher
Täuschung an.

B.
Am 16. August 2012 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt Y.________ und
X.________ wegen Betrugs je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten
bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zu
einer Schadenersatzzahlung (in solidarischer Haftung) von Fr. 607'777.--
zuzüglich Zins an A.________.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 10.
Januar 2014 vollumfänglich.

C.
Y.________ und X.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen,
das angefochtene Urteil sei sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
seien sie von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen
und die Sache zur Neufestlegung der Kosten und Parteientschädigungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen
die Abweisung der Beschwerden. A.________ beantragt ebenfalls deren Abweisung,
soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche
Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia
390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich
daher, die Verfahren 6B_493/2014 und 6B_494/2014 zu vereinigen und die
Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die dem Schuldspruch zugrunde
liegende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und rügen eine willkürliche
Beweiswürdigung ebenso wie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff
der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die
Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3;
137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer 2
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige
Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 4 f.), der äussere Ablauf der
Geschehnisse sei weitgehend unbestritten. Z.________ (ebenfalls Verwaltungsrat
der B.________ AG ) habe für die Beschwerdeführer den Kontakt zur
Beschwerdegegnerin 2 hergestellt, worauf verschiedene Treffen unter Einbezug
des Beschwerdeführers 2 stattgefunden hätten. Am 7. April 2008 sei es in
Anwesenheit der drei B.________ AG -Verwaltungsratsmitglieder zur
Vertragsunterzeichnung mit der Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Der
Darlehensvertrag sei von einem Anwalt aus einem renommierten Anwaltsbüro gemäss
den Instruktionen des Beschwerdeführers 1 aufgesetzt worden. Fest stehe weiter,
welche Willenserklärungen ausgetauscht worden seien. Der Vertrag sei in den
Akten als Separatbeilage A Nr. 1.1-1.4 abgelegt. In seinen Vorbemerkungen werde
die Situation umrissen, in der sich die B.________ AG befunden habe.
Insbesondere werde deren angespannte Finanz- und Ertragslage erwähnt. Sodann
werde ausgeführt, dass die B.________ AG im Hinblick auf die EURO 08
verschiedene Aufträge habe akquirieren können, diese jedoch mit einem
erheblichen Vorfinanzierungsbedarf verbunden seien. Zur Abwicklung dieser
Aufträge werde angesichts des finanziellen Engpasses frisches Kapital benötigt.
Die Darlehensgeberin kenne die derartige Finanz- und Ertragslage und erkläre
sich gemäss den folgenden Bestimmungen bereit, der B.________ AGein Darlehen
über Fr. 950'000.-- zu gewähren. Im eigentlichen Vertragsteil werde alsdann
festgehalten, dass das Darlehen "ausschliesslich zum Zweck der Vorbereitung und
Durchführung von Aufträgen im Zusammenhang der EURO 08 gewährt" werde. Das
Darlehen habe eine feste Laufzeit bis zum 15. August 2008 gehabt. Im Weiteren
sei das Recht der Darlehensgeberin vorgesehen worden, bis zu diesem Datum
mitzuteilen, ob sie zur Zeichnung von neu zu schaffendem Aktienkapital bereit
sei. Unbestritten sei schliesslich, dass die B.________ AG im Zeitraum vom 2.
Mai 2008 bis 15. August 2008 Zahlungen an Firmen geleistet habe, an denen die
Beschwerdeführer beteiligt bzw. deren Inhaber sie seien. Am 15. August 2008 sei
die B.________ AG deshalb weder zur Rückzahlung noch zu einer Teilrückzahlung
des Darlehens in der Lage gewesen. Wären die erwähnten Zahlungen an
verschiedene Firmen nicht erfolgt, hätte sie über genügend Liquidität verfügt,
um das Darlehen zurückzuzahlen.
Als nicht überzeugend erachtet die Vorinstanz die Behauptung der
Beschwerdeführer, beim fraglichen Darlehen habe es sich nach dem Willen der
Parteien nicht um ein Projektdarlehen gehandelt, sondern um eine eigentliches
Sanierungsdarlehen an die bekanntermassen überschuldete B.________ AG. Sie
führt aus (Urteil, S. 6 f.), dagegen spreche allein der klare Wortlaut des
Darlehensvertrags. Dessen Formulierung lasse keinen Raum für ein Verständnis,
demgemäss mit dem Darlehen auch ältere Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden
dürfen. Die kurze Laufzeit des Darlehens spreche ebenfalls dafür, dass gerade
nicht von einem Sanierungsdarlehen, sondern von einem Projektkredit die Rede
gewesen sei. So sei denn auch erst für eine zweite Phase vertraglich vorgesehen
worden, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Option hätte ausüben und sich als
Investorin an einer Kapitalerhöhung hätte beteiligen können. Die
Beschwerdegegnerin 2 sei von keinem anderen Verständnis des Vertrags
ausgegangen, als mit dem gewählten Wortlaut ausgedrückt worden sei. Eine andere
Version habe sie stets entschieden von sich gewiesen und erklärt, sie habe kein
Sanierungsdarlehen leisten wollen, sondern eine Hilfeleistung für ein konkretes
Projekt. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer für die Ausfertigung des
Darlehensvertrags eigens einen spezialisierten Anwalt beigezogen, was die
Vermutung nahe lege, dass mit dem Vertrag genau das habe erklärt werden sollen,
was mit seinem Wortlaut zum Ausdruck gebracht worden sei. So habe auch
Z.________ bestätigt, er sei davon ausgegangen, dass das Darlehen nach dem
Erklärten nur für die Vorbereitung und Durchführung von Aufträgen im
Zusammenhang mit der EURO 08 verwendet werden dürfe. Damit stehe insgesamt
fest, dass es sich beim Darlehen der Beschwerdegegnerin 2 um ein
zweckgebundenes Darlehen gehandelt habe, das ausschliesslich der Finanzierung
von Aufträgen in Verbindung mit der EURO 08 habe dienen sollen, und dass diese
Zweckbindung seitens der Beschwerdegegnerin 2 für den Vertragsschluss
ausschlaggebend gewesen sei (Urteil, S. 8). Die Beschwerdeführer ihrerseits
hätten bewusst etwas erklärt, was nicht ihrer wirklichen Absicht entsprochen
habe, um das Darlehen zu erhalten (Urteil, S. 10).

2.4. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen (Beschwerden 6B_493/2014, S.
15 ff. und 6B_494/2014, S. 12 ff.), vermag weder Willkür noch eine Verletzung
der Unschuldsvermutung zu begründen.

2.4.1. Nicht weiter einzugehen ist auf ihre Ausführungen, wonach die Vorinstanz
willkürlich festhalte, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Darlehensvertrag am 7.
April 2008 in Anwesenheit der drei Verwaltungsräte unterzeichnet habe
(Beschwerden 6B_493/2014, Rz. 46 und 6B_494/2014, S. 25). Inwiefern sich eine
andere Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt auf den Verfahrensausgang
auswirken könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern
nicht aufgezeigt. Der vorinstanzliche Entscheid basiert nicht auf der Annahme,
die Beschwerdegegnerin 2 sei bei der Vertragsunterzeichnung unter Druck gesetzt
oder daran gehindert worden, den Vertrag vorgängig einer aussenstehenden
Drittperson zu zeigen. Ob sie den Vertrag nun vor Ort in Anwesenheit der
Verwaltungsräte oder bei sich zu Hause unterschrieb, beeinflusst den Ausgang
des Verfahrens deshalb nicht.

2.4.2. Gleiches gilt für die Beanstandung der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag in den Akten unter
Separatbeilage A Nr. 1.1-1.4 finde, erfolge willkürlich, weil die für die
Vertragsauslegung wesentlichen Vertragsbeilagen an anderer Aktenstelle abgelegt
seien (Beschwerden 6B_493/2014, Rz. 49 und 6B_494/2014, S. 27). Auch hier ist
nicht erkennbar, inwiefern es den Verfahrensausgang beeinflussen könnte, wenn
in der Urteilsbegründung zusätzlich erwähnt würde, an welcher Aktenstelle sich
die Beilagen zum Vertrag befinden. Zum Einen lässt der Umstand allein, dass die
Vorinstanz den entsprechenden Ablageort unerwähnt lässt, nicht darauf
schliessen, dass sie die Beilagen nicht berücksichtigt hat. Zum Andern sind
diese für die Vertragsauslegung ohnehin nicht entscheidend, da unbestritten
ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der Darlehensvergabe um die (in
den fraglichen Beilagen abgebildeten) prekären finanziellen Verhältnisse der
B.________ AG wusste (vgl. auch E. 2.3).

2.4.3. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert als willkürlich, dass die Vorinstanz
in spekulativer Weise festhalte, wie die Liquiditätslage der B.________ AG im
August 2008 ausgesehen hätte, wenn das Darlehen nicht für angeblich zweckfremde
Zahlungen verwendet worden wäre (Beschwerde 6B_493/2014, Rz. 52). Dieser Aspekt
ist für den Verfahrensausgang ebenfalls nicht entscheidend. Wesentlich ist,
dass die Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen überhaupt nicht gewährt und folglich
keinen Verlust erlitten hätte, wäre sie über den Verwendungszweck korrekt
informiert und nicht getäuscht worden (vgl. E. 4.4.1 und 4.6.3). Ob eine
vertragsgemässe Verwendung des Darlehens dessen Rückzahlung gesichert hätte
oder nicht, spielt hingegen keine Rolle. Auf die entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers 1 ist mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht weiter
einzugehen.
Gleiches gilt in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers 2, dass die
Vorinstanz in Willkür verfalle, indem sie sich mit der Überschuldung der
B.________ AG nicht auseinandersetze und insbesondere die Frage ausblende, ob
ein Projektdarlehen im Falle eines Konkurses sicherer gewesen wäre als ein
Sanierungsdarlehen (Beschwerde 6B_494/2014, S. 30 ff.).

2.4.4. Der Beschwerdeführer 1 führt verschiedene weitere Sachverhaltselemente
auf, welche die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt haben soll (vgl.
Beschwerde 6B_493/2014, Rz. 44 f., 47 f., 51-54, 56 f., 60). Er legt aber
ebenfalls nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese den
Verfahrensausgang beeinflussen könnten. Darauf ist nicht einzugehen.

2.4.5. An der Sache vorbei argumentiert der Beschwerdeführer 2, soweit er ins
Zentrum rückt, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Darlehensvertrag in Kenntnis
der prekären finanziellen Situation der B.________ AG unterzeichnet habe
(Beschwerde 6B_494/2014, S. 27). Anders als bei einem klassischen
Darlehensbetrug lautet der Vorwurf im vorliegenden Fall nicht, die
Beschwerdeführer hätten die Beschwerdegegnerin 2 über die finanzielle Lage des
Unternehmens getäuscht und dadurch das Darlehen ertrogen. Die relevante
Täuschung liegt vielmehr darin, dass die beiden eine andere als die tatsächlich
beabsichtigte Darlehensverwendung vorspiegelten, weil die Beschwerdegegnerin 2
nur unter der Bedingung einer entsprechenden Zweckbindung zur Vergabe des
Darlehens bereit war (vgl. E. 4.4.1). Dass die Beschwerdegegnerin 2 um die
Finanznot der B.________ AG wusste, ist nicht strittig.

2.4.6. Im Übrigen beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführer auf eine
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf allgemeine rechtliche
Ausführungen sowie auf die Darlegung der eigenen Sicht der Dinge (so
insbesondere, wenn sie das ihrer Meinung nach korrekte Verständnis des
Darlehensvertrags (vgl. auch E. 2.5) erläutern oder ausführen, weshalb die
B.________ AG berechtigt gewesen sein soll, mit dem Darlehen bereits
bestehende, zweckfremde Forderungen zu begleichen, oder wenn sie argumentieren,
es sei nicht erstellt, welche Zahlungen aus dem Darlehen der Beschwerdegegnerin
2 getätigt wurden, bzw. die getätigten Zahlungen hätten sehr wohl mit der EURO
08 zu tun gehabt, oder wenn der Beschwerdeführer 1 einzelne Formulierungen der
Vorinstanz bemängelt, wenn er behauptet, er habe von den Zahlungen erst zu
einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten, oder wenn er darlegt, seine
Unterschrift unter dem Darlehensvertrag sei bedeutungslos, oder schliesslich,
wenn der Beschwerdeführer 2 rechtliche Aspekte des Sanierungsdarlehens
ausführlich erläutert). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die
entsprechenden Vorbringen ist nicht einzutreten.

2.4.7. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführern nicht aufzuzeigen, dass das
dem Schuldspruch zugrunde liegende vorinstanzliche Beweisergebnis
schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu
aufgedrängt hätte. Sie vermögen nicht darzutun, dass und inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar sein oder mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen soll. Die Beschwerde
erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG. Zur Begründung führt er aus (Beschwerde 6B_494/2014, S. 39), die
Vorinstanz missachte im Zusammenhang mit der Ermittlung des wirklichen Willens
der Vertragsparteien die zivilrechtlichen Vorgaben zur Vertragsauslegung. Die
subjektive Vertragsauslegung habe absoluten Vorrang, und wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung feststehe, bleibe für eine Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensprinzip kein Raum.

2.5.2. Damit dringt der Beschwerdeführer 2 nicht durch. Nach den willkürfreien
Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.3) war die auf bestimmte Projekte bezogene
Zweckgebundenheit des Darlehens für die Beschwerdegegnerin 2 essenziell für
dessen Gewährung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 2 kann somit
gerade nicht von einem (in seinem Sinne) übereinstimmenden wirklichen Willen
der Parteien ausgegangen werden. Damit kommt für die Vertragsauslegung sehr
wohl das Vertrauensprinzip zur Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 138 III 659 E.
4.2.1 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist somit keine Rechtsverletzung
vorzuwerfen, wenn sie den Darlehensvertrag nach dem Vertrauensprinzip auslegt.

3.
Die Beschwerdeführer rügen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs.

3.1.

3.1.1. Zunächst machen sie geltend, die Aktenordnung genüge Art. 100 StPO nicht
und verletze deshalb ihr rechtliches Gehör (Beschwerden 6B_493/2014, S. 8 ff.
und 6B_494/2014, S. 5 ff.).

3.1.2. Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für eine
systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem
Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Nach
welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden (bspw. nach Themen oder
Sachverhalten), schreibt das Gesetz nicht vor, solange es zweckmässig erscheint
und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Diese sollen es
unter anderem der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte
effizient wahrzunehmen (Urteil 1B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 4.3 mit
Hinweis).

3.1.3. Gemäss den Beschwerdeführern seien verschiedene zentrale Dokumente ohne
erkennbare Systematik abgelegt worden. Insbesondere die Beilagen zum
Darlehensvertrag vom 7. April 2008, auf dem der Betrugsvorwurf basiere, sowie
zur Vereinbarung vom 24. September 2008, die im Rahmen der zivilrechtlichen
Auseinandersetzung zentral sei, fänden sich über den gesamten Beilagenordner
verstreut. Aus diesem Grund sei nie eine Gesamtwürdigung des Darlehensvertrags
unter Einbezug sämtlicher Anhänge erfolgt und habe die Vorinstanz ganz
allgemein verschiedene wesentliche Aspekte übersehen (beispielsweise dass der
Zwischenabschluss per 31. August 2008 Bestandteil der Vereinbarung vom 24.
September 2008 gewesen sei und die Beschwerdegegnerin 2 bei Abschluss der
Vereinbarung Kenntnis von den entsprechenden Zahlen gehabt habe). In der Folge
habe die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt in zahlreichen Punkten
unzutreffend festgestellt.

3.1.4. Der Einwand erweist sich als unbegründet. Sämtliche von den
Beschwerdeführern angerufenen Beilagen der Verträge vom 7. April 2008 bzw. 24.
September 2008 sind in diesen selbst erwähnt. Ihre Existenz war der Vorinstanz
somit ohne Weiteres bekannt. Dass diese die fraglichen Dokumente im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht bzw. nicht im Sinne der Beschwerdeführer heranzieht,
lässt sich demnach nicht mit der Aktenordnung, sondern vielmehr mit materiellen
Gründen erklären. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer ihre
Verteidigungsrechte aufgrund einer allenfalls suboptimalen Aktenführung nicht
effizient hätten wahrnehmen können, oder inwiefern die verfahrensrechtliche
Funktion der Akten in anderer Weise eingeschränkt worden sein soll. Eine
Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 Abs. 2 StPO und damit des
rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

3.2.

3.2.1. Beide Beschwerdeführer monieren (Beschwerden 6B_493/2014, S. 10 ff. und
6B_494/2014, S. 22 ff.), dass ihre begründeten Berufungserklärungen der
Beschwerdegegnerin 2 nicht zur Stellungnahme, sondern lediglich zur Kenntnis
zugestellt worden seien. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 109 Abs. 2 StPO sowie
das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin 2 verletzt. Dies wiederum habe eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer und ihres Anspruchs auf
ein faires Verfahren sowie auf ein unabhängiges Gericht zur Folge. Denn wäre
der vorinstanzliche Entscheid zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin 2
ausgefallen, hätte diese ihn höchstwahrscheinlich erfolgreich wegen Verletzung
ihres rechtlichen Gehörs anfechten können. Aus diesem Grund sei die
Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigt gewesen, da dieses nach dem
erwähnten Instruktionsfehler gar nicht mehr anders gekonnt habe, als gegen die
Beschwerdeführer zu entscheiden, wenn es keine Aufhebung des Urteils habe
riskieren wollen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Falle einer
Aufforderung zur Stellungnahme endlich verpflichtet gewesen wäre, die vom
Beschwerdeführer 2 an sie gerichteten Fragen zu beantworten und ihre
Standpunkte zu erklären.

3.2.2. Dieser Vorwurf erweist sich als haltlos. Indem die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin 2 die Berufungsbegründungen zustellte, gab sie ihr
ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dass sie sie nicht ausdrücklich dazu
aufforderte, schadet nicht. Das Recht zur Stellungnahme ist gesetzlich
verankert (vgl. Art. 403 Abs. 2 StPO), und die Beschwerdegegnerin 2 ist
anwaltlich vertreten. Sie hätte sich ohne Weiteres vernehmen lassen können.
Umgekehrt wäre sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 auch im
Falle einer ausdrücklichen Aufforderung nicht zu einer Stellungnahme
verpflichtet gewesen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht
verletzt, weshalb auf die weitere Argumentation der Beschwerdeführer nicht
einzugehen ist. Unter den gegebenen Umständen sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die Unabhängigkeit des Gerichts nicht mehr gewährleistet
gewesen oder die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer in anderer Hinsicht
verletzt worden wären.

3.3.

3.3.1. Wiederholt sehen die Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass
die Vorinstanz sich mit verschiedenen ihrer Vorbringen nicht auseinandersetze
(Beschwerden 6B_493/2014, S. 13 f. und 6B_494/2014, S. 29, 44, 61 f., 78).

3.3.2. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht
gehalten, sein Urteil zu begründen. Allerdings muss es sich nicht mit jeder
einzelnen Parteibehauptung befassen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es hat jedoch wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich
sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und
der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl.
BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).

3.3.3. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Beweiswürdigung vor und legt
nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, die Beschwerdeführer
hätten die Beschwerdegegnerin 2 für die Erlangung des Darlehens über dessen
wahren Verwendungszweck getäuscht (vgl. E. 2.3). Ihre Überlegungen gehen aus
der Begründung des angefochtenen Entscheids hervor, ihre Argumentation ist
verständlich formuliert und lässt eine Überprüfung der Rechtsanwendung ohne
weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Allein dadurch,
dass sie auf die Vorbringen der Beschwerdeführer teilweise nicht näher eingeht,
verletzt sie deren rechtliches Gehör nicht.

3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz insbesondere vorhält, sich
nicht mit der Überschuldung der B.________ AG auseinandergesetzt zu haben,
obschon seine gesamte Verteidigungsstrategie zentral darauf basiere, ist ihm
entgegen zu halten, dass die geltend gemachte Überschuldung für die Beurteilung
des Betrugsvorwurfs gerade nicht wesentlich ist (vgl. E. 4.4.1 und 4.6.3). Die
Vorinstanz durfte deshalb darauf verzichten, sich mit diesem Punkt näher zu
befassen.
Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz habe
sich weder mit seinen Ausführungen zum Betrugsschaden noch mit jenen zu den
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB genügend
auseinandergesetzt. Nachdem die Vorinstanz einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB mit einem Verletzungsschaden zutreffend (vgl. E. 4.6.3 ) bejaht, musste
sie den Standpunkt des Beschwerdeführers 1 zum Gefährdungsschaden sowie zum
Tatbestand der Veruntreuung nicht mehr behandeln. Mit welchen anderen
Ausführungen zum Betrugsschaden sich die Vorinstanz eingehender hätte befassen
müssen, legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar. Er verweist lediglich auf seine
Plädoyernotizen. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde
muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen ).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer 2 sieht sein rechtliches Gehör auch dadurch
verletzt, dass er mit verschiedenen "Rechtsbehauptungen" in der
vorinstanzlichen Urteilsbegründung erstmals konfrontiert werde, so
beispielsweise mit der Ansicht, die B.________ AG hätte mit dem Darlehen keine
älteren, zweckfremden Forderungen begleichen dürfen, um bei Fälligkeit zur
Rückzahlung des Darlehens in der Lage zu sein (Beschwerde 6B_494/2014, S. 33)

3.4.2. Der Beschwerdeführer 2 hatte im gesamten Verfahren ausreichend
Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen gegen ihn zu äussern. Der entsprechende
Lebenssachverhalt war ihm hinreichend bekannt. Dass nicht jedes einzelne
Element der gerichtlichen Urteilsbegründung im Voraus thematisiert wird, ist
weder zu vermeiden noch zu beanstanden und verletzt sein rechtliches Gehör
nicht. Ausserdem handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer 2 kritisierten
vorinstanzlichen Ausführungen nicht um unbelegte "Rechtsbehauptungen", sondern
um zulässige Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsfeststellung, welche die
Vorinstanz willkürfrei zieht (vgl. E. 2.3 f.).

3.5.

3.5.1. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer ihr rechtliches Gehör als
verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit der Strafzumessung befasse in der
falschen Annahme, sie hätten diese nicht angefochten. Ihre Berufungen hätten
sich gegen das gesamte Urteil und damit auch gegen die Strafzumessung gerichtet
(Beschwerden 6B_493/2014, S. 14 und 6B_494/2014, S. 21 und 75 f.).

3.5.2. Die Vorinstanz stellt zwar tatsächlich fest, die Beschwerdeführer hätten
die Strafzumessung nicht angefochten. Anschliessend führt sie aber gleichwohl
aus, diese sei in keiner Weise zu beanstanden und mit Verweis auf die
vollständigen erstinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen. Die Voraussetzungen
zum Absehen von einer Strafe gemäss Art. 53 StGB seien offensichtlich nicht
erfüllt. Damit nimmt die Vorinstanz eine Überprüfung der erstinstanzlichen
Strafzumessung vor, erachtet sie als vollständig und integriert sie durch
Verweis in ihre eigene Urteilsbegründung. Eine Gehörsverletzung ist deshalb
auch hier nicht auszumachen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer rügen, ihre Verurteilung wegen Betrugs verletze in
verschiedener Hinsicht Bundesrecht.

4.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 10 f.), die Beschwerdegegnerin 2 sei
beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 7. April 2008 getäuscht worden. Die
Beschwerdeführer hätten ihr gegenüber einer Zweckbindung des Darlehens
zugestimmt, obschon sie eine allgemeine Verwendung der Mittel angestrebt
hätten. Diese Täuschung sei als arglistig zu qualifizieren, weil sie eine
innere Tatsache betreffe und vom Gegenüber unmöglich als Täuschung erkennbar
gewesen sei. Welche Vorsichtsmassnahmen die Beschwerdegegnerin 2 hätte
ergreifen können, sei nicht erkennbar. Ausserdem habe diese insbesondere mit
dem Beschwerdeführer 1 bereits zuvor erfolgreich geschäftlich zu tun gehabt.
Aus diesem Grund habe sie keinerlei Anlass gehabt zu vermuten, dass die
Projektfinanzierung nur vorgeschoben sein könnte, um die Tilgung bestehender
Schulden zu ermöglichen. Infolge dieser Irreführung habe die Beschwerdegegnerin
2 der B.________ AG das Darlehen ausgezahlt. Ein Darlehen zu Sanierungszwecken
hätte sie ihr hingegen nicht gewährt. Da sie davon ausgegangen sei, ihr
Darlehen werde ausschliesslich für konkrete Aufträge im Rahmen der EURO 08
eingesetzt, habe das allgemeine Budget der B.________ AG für sie keine
entscheidende Bedeutung gehabt. Denn sobald die fraglichen Aufträge bezahlt
worden wären, womit zu rechnen gewesen sei, wäre die Darlehensrückzahlung
gesichert gewesen. Ein strafrechtlich relevanter Schaden sei zu bejahen.
Nachdem die Darlehensrückforderung von Anfang an in hohem Mass gefährdet
gewesen sei und sich das Ausfallrisiko schliesslich realisiert habe, sei die
Beschwerdegegnerin 2 vor den Alternativen gestanden, entweder einen
Forderungsverzicht über Fr. 600'000.-- zu unterzeichnen und im Gegenzug noch
Fr. 350'000.-- zurückzuerhalten, oder ganz auf die Rückzahlung zu verzichten.
Dass sie auf Fr. 600'000.-- verzichtet und dafür Fr. 350'000.-- zurückbezahlt
erhalten habe, sei bloss als nachträgliche Schadensminderung einzustufen und
ändere nichts am Schadenseintritt. Die Beschwerdeführer hätten die Täuschung
vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht begangen. Der B.________ AG sollten
Sanierungsmittel erhältlich gemacht werden, die ihr die Beschwerdegegnerin 2
ohne Täuschung nicht zur Verfügung gestellt hätte.

4.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor (Beschwerden 6B_493/2014, S.
31 ff. und 6B_494/2014, S. 68), ihnen könne keine Täuschung vorgeworfen werden,
weil die Beschwerdegegnerin 2 um die prekäre finanzielle Situation der
B.________ AG gewusst habe. Dabei verkennen sie, dass ihnen gerade nicht
vorgehalten wird, sie hätten die Beschwerdegegnerin 2 über die wirtschaftliche
Situation der B.________ AG getäuscht. Die ihnen vorgeworfene Täuschung
betrifft vielmehr den beabsichtigten Verwendungszweck des Darlehens. Gemäss
Rechtsprechung kann darin eine die Strafbarkeit begründende Täuschung liegen,
wenn der Täter über den Verwendungszweck der erhältlich zu machenden
Vermögenswerte arglistig täuscht und sich der Geschädigte durch die Täuschung
darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die
Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er
diese nicht hingegeben hätte (Urteile 6B_108/2011 vom 7. November 2011 E. 1.5;
6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4; 6S.47/2003 vom 30. Oktober 2003 E.
2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E.
2.4.6 e contrario).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Gemäss vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung war die Beschwerdegegnerin 2 zur Gewährung des
Darlehens nur unter der Bedingung bereit, dass dieses ausschliesslich zur
Finanzierung von Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 verwendet würde. Im
Wissen, dass sie das Darlehen sonst nicht erhalten würden, gaben die
Beschwerdeführer vor, das Darlehen im gewünschten Sinn verwenden zu wollen,
obschon dies nicht ihrer wirklichen Absicht entsprach (vgl. vorne E. 2.3).
Damit täuschten sie die Beschwerdegegnerin 2 über den wahren Verwendungszweck
des Darlehens.

4.4.2. Nicht einzugehen ist auf Ausführungen des Beschwerdeführers 1, soweit er
eine Täuschung verneint mit der Begründung, der Darlehensvertrag habe aufgrund
der gesamten Umstände nicht im Sinne der Beschwerdegegnerin 2 verstanden werden
können (Beschwerde 6B_493/2014, S. 32 ff.). Damit weicht er vom vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (vgl. E. 2.2 ff.).
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seine Erläuterungen, weshalb ein
Projektdarlehen keine grössere Sicherheit geboten hätte als ein
Sanierungsdarlehen (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 32 ff.). Sie zielen an der
Sache vorbei (vgl. auch E. 2.4.3). Entscheidend ist, dass die
Beschwerdegegnerin 2 ihr Geld überhaupt nicht investiert hätte, wenn ihr der
wahre Verwendungszweck des Darlehens bekannt gewesen wäre. Nicht von Belang ist
hingegen, ob sie - zutreffend oder nicht - davon ausging, die Ausgestaltung als
Projektdarlehen biete ihr eine grössere Sicherheit für dessen Rückzahlung als
ein Sanierungsdarlehen, oder ob sie andere Gründe für ihre Haltung hatte. Der
vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachte Punkt ist nicht relevant.

4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 lässt sich aus dem
bundesgerichtlichen Urteil 6B_714/2012 vom 17. September 2013 nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Dort wurde ein Betrug im Zusammenhang mit einem
zweckgebundenen Darlehen verneint, weil der Darlehensnehmer zwar nicht mit dem
Darlehen selbst die vereinbarten Investitionen getätigt, diese jedoch aus
anderen Quellen finanziert hatte und der Zweckvereinbarung auf diese Weise
letztlich trotzdem nachgekommen war (vgl. Urteil 6B_714/2012 vom 17. September
2013 E. 2.4.6). Damit unterscheidet sich jener Fall wesentlich vom
vorliegenden.

4.5. Soweit die Beschwerdeführer fehlende Arglist geltend machen (Beschwerden
6B_493/2014, S. 42 ff. und 6B_494/2014, S. 68 ff.), ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Täuschung
grundsätzlich als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB einzustufen ist, wenn
sie (wie beispielsweise die Vorspiegelung des Leistungswillens) eine innere
Tatsache betrifft, da eine solche vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht
direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 6B_497
/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2; 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. auch Urteile 6B_1198/2013 vom 18. Juli
2014 E. 3.4; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B_108/2011 vom 7. November
2011 E. 1.5; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.4; 6B_919/2008 vom 16.
April 2009 E. 3.3).
Die Beschwerdeführer wenden zwar zu Recht ein, dass Arglist dann ausscheide,
wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels zumutbaren Nachforschungen
über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass
der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2
mit Hinweisen). Allerdings war dies vorliegend nicht der Fall. Den
Beschwerdeführern zufolge hätte die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der ihr
vorgelegten Zahlen erkennen müssen, dass eine Verwendung des Darlehens im von
ihr vorgestellten Sinn gar nicht möglich gewesen sein soll. Inwiefern sie aber
Anlass gehabt haben sollte, an den Absichten der Beschwerdeführer zu zweifeln,
ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin 2 wusste um die finanziell
schwierige Situation der B.________ AG, weshalb sie diese bei der Erfüllung von
bereits akquirierten Aufträgen im Zusammenhang mit der EURO 08 unterstützen
wollte. Daraufhin wurde ihr ein Darlehensvertrag mit präzis formuliertem
Verwendungszweck zur Unterzeichnung vorgelegt von Geschäftspartnern, mit denen
sie mindestens teilweise schon geschäftlich zu tun gehabt und gute Erfahrungen
gemacht hatte. Anders als in 118 IV 359 hatte sie somit keinerlei
Anhaltspunkte, dass das diesmal anders sein könnte. Sie hatte keinen Anlass zu
bezweifeln, dass sich die Beschwerdeführer an den im Darlehensvertrag
unmissverständlich festgelegten Verwendungszweck des Darlehens halten würden.
Aufgrund der gesamten Umstände konnte von ihr deshalb nicht verlangt werden,
sich mit den Bilanzen und Jahresrechnungen der B.________ AG derart detailliert
zu befassen, dass sie hätte erkennen können, was die Beschwerdeführer nun im
Nachhinein behaupten: dass die B.________ AG zur Verwendung des Darlehens im
von ihr geltend gemachten Sinne gar nicht in der Lage gewesen sein soll. Es
fehlt demnach bereits an der Zumutbarkeit der fraglichen Nachforschungen.
Ausserdem setzt die Erkennbarkeit der von den Beschwerdeführern behaupteten
Erfüllungsunfähigkeit nicht nur eine vertiefte Auseinandersetzung mit den
genauen Zahlen voraus, sondern auch Überlegungen zu allfälligen künftigen
geschäftlichen bzw. konkursrechtlichen Abläufen, mithin Eventualitäten, die in
ihrer Ganzheit nur mit beträchtlichem Aufwand hätten erkannt bzw. vorausgesehen
werden können. Damit fehlt es ihnen an der Offensichtlichkeit, wie sie
insbesondere der von den Beschwerdeführern selbst angeführte
Bundesgerichtsentscheid verlangt (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2). Aus diesen Gründen
ist die betreffende Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig. Die Vorinstanz
geht zu Recht von einer arglistigen Täuschung aus.
Weiterer Elemente zur Begründung von Arglist bedarf es nicht. Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zu zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz
ist deshalb nicht einzugehen (vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 45 f.).

4.6.

4.6.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, der Beschwerdegegnerin 2 sei kein
Schaden entstanden (Beschwerden 6B_493/2014, S. 47 ff. und 6B_494/2014, S. 74
f.).

4.6.2. Der Schaden als Vermögensnachteil muss gemäss Rechtsprechung der
Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und
Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss
den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass
die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im
Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf
derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten
Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.6.3. Mit der Auszahlung ihres Darlehens an die Beschwerdeführer nahm die
Beschwerdegegnerin 2 eine sie schädigende Vermögensverfügung vor, da eine
vereinbarungsgemässe Rückzahlung nicht erfolgte. Das Darlehen bewirkte
unmittelbar eine Bereicherung der Beschwerdeführer bzw. der B.________ AG,
womit das Erfordernis der Stoffgleichheit erfüllt und ein Schaden im Sinne von
Art. 146 StGB zu bejahen ist.

4.6.4. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers 1,
wonach gestützt auf die Vereinbarung vom 24. September 2008 überhaupt kein
Schaden auszumachen sei, da die Beschwerdegegnerin 2 sich darin mit der
Rückzahlung von Fr. 350'000.-- zufrieden gebe und auf sämtliche darüber hinaus
gehenden Zahlungen verzichte (Beschwerde 6B_494/2014, S. 48). Nach der
Rechtsprechung genügt ein bloss vorübergehender Schaden (BGE 122 II 422 E. 3b/
aa S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E.
2.3.1). Dieser liegt bereits darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Darlehen
nicht zum vereinbarten Termin zurück erhielt. Der Umstand, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt in der Vereinbarung vom 24. September 2008 auf die
Rückzahlung eines Teils des Darlehens verzichtete, ob rechtsgültig oder nicht
(vgl. nachfolgend E. 6), ändert am Vorliegen eines mindestens vorübergehenden
Vermögensschadens nichts und schliesst Betrug nicht aus (vgl. BGE 105 IV 104 E.
1.c; Urteil 6B_886/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4; je mit Hinweis).

4.6.5. An der Sache vorbei zielt nach dem Gesagten das Argument des
Beschwerdeführers 2, wonach kein strafrechtlich relevanter Schaden auszumachen
sei, da das Risiko des Darlehens, das sich letztlich verwirklicht habe, in der
(der Beschwerdegegnerin 2 vollumfänglich bekannten) Finanzlage der B.________
AG gelegen und somit unabhängig davon bestanden habe, ob man das Darlehen als
Projekt- oder Sanierungsdarlehen verstanden habe (Beschwerde 6B_494/2014, S. 68
ff. und 73 ff.). Darauf ist nicht einzugehen.

4.6.6. Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers 1 zur Höhe des Betrugsschadens (Beschwerde 6B_493/2014, S. 47
ff.), den die Vorinstanz willkürlich festgelegt habe. Für die Beurteilung, ob
ein Betrug zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2
einen Schaden erlitten hat. Das genaue Ausmass desselben ist erst bei der
Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (vgl. nachfolgend E. 5
und 6).

4.6.7. Mit der Bejahung eines Verletzungsschadens erübrigt sich ein Eingehen
auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zum Gefährdungsschaden (vgl.
Beschwerde 6B_493/2014, S. 49 ff.).

4.7. Ein Motivationszusammenhang zwischen arglistiger Täuschung und
schädigender Vermögensdisposition ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer (Beschwerden 6B_493/2014, S. 40 ff. und 6B_494/2014, S. 73 f.)
zu bejahen. Denn wäre die Beschwerdegegnerin 2 über die tatsächlichen Absichten
der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verwendung des Darlehens korrekt
informiert gewesen, hätte sie dieses nicht gewährt und in der Folge auch keinen
Schaden erlitten. Anders als die Beschwerdeführer wiederholt geltend machen,
geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihr Geld
zurückerhalten hätte, wenn es wie von ihr vorgesehen ausschliesslich als
Projektdarlehen verwendet worden wäre, ob eine solche Verwendung mithin mehr
Sicherheit geboten hätte. Vielmehr ist entscheidend, dass die
Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen nicht ausgezahlt und somit keinen Verlust
erlitten hätte, wäre sie nicht über den Verwendungszweck getäuscht worden.
Unzutreffend ist vor diesem Hintergrund auch das Argument des Beschwerdeführers
1, die (aus seiner Sicht angebliche) Täuschung habe nicht den sozialen Zweck
beschlagen, den die Beschwerdegegnerin 2 vor Augen gehabt habe, sondern
höchstens eine vertragliche Vorschrift darüber, wie mit dem Darlehen zu ihrem
finanziellen Schutz umzugehen sei (Beschwerde 6B_493/2014, S. 40 ff.).
Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 1, soweit er ohne
Willkür darzutun vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, indem
er den angeblich fehlenden Motivationszusammenhang darin sieht, dass die von
der Vorinstanz festgestellte Zweckbindung des Darlehens für die
Beschwerdegegnerin 2 bei dessen Gewährung nicht entscheidend gewesen sei
(Beschwerde 6B_493/2014, S. 40 ff.).

4.8.

4.8.1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es fehle am
erforderlichen Vorsatz sowie an einer Bereicherungsabsicht (Beschwerden 6B_493/
2014, S. 40 ff. und 6B_494/2014, S. 72 f.)

4.8.2. Die Vorinstanz hält fest (Urteil, S. 11), die Beschwerdeführer hätten
der B.________ AG Sanierungsmittel verschaffen wollen und die
Beschwerdegegnerin 2 im Wissen, dass diese ihnen hierfür kein Geld geben würde,
über den beabsichtigten Verwendungszweck ihres Darlehens getäuscht. Damit sei
die Täuschung vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht erfolgt. Diese
Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.

4.8.3. Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit sie
zur Bestreitung des subjektiven Tatbestands vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt abweichen, ohne Willkür darzutun (so insbesondere, wenn der
Beschwerdeführer 1 seinen Vorsatz verneint mit der Begründung, er sei von einem
anderen Vertragsverständnis als die Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen und habe
von den angeblich abredewidrigen Zahlungen weder gewusst noch finanziell
profitiert; vgl. Beschwerde 6B_493/2014, S. 52 ff.).

4.8.4. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB geltend macht
(Beschwerde 6B_493/2014, S, 38 f. und 52 f.), überzeugt seine Argumentation
nicht. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung von Beginn weg eine andere als die vertraglich
festgeschriebene Verwendung des Darlehens beabsichtigten. Von einem Irrtum
ihrerseits beim Abschluss des entsprechenden Vertrags ist indes nicht
auszugehen. Der gewählte Wortlaut der Vertragsklausel zur Zweckbindung ist
eindeutig und ohne jegliche Vorbehalte oder Einschränkungen formuliert, so dass
nicht nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdeführer irrtümlich von etwas
anderem ausgegangen sein könnten. Ausserdem wurde der Vertrag von einem Anwalt
ihrer Wahl gemäss ihren Instruktionen ausformuliert. Wie schon die Vorinstanz
zutreffend feststellt (vgl. Urteil, S. 10), kann unter diesen Umständen ein
derart abweichendes Vertragsverständnis nicht mehr als blosses vertragliches
Missverständnis abgetan werden. Vielmehr mussten die Beschwerdeführer darum
wissen, wie ihre im Wortlaut überaus klare Erklärung von der Beschwerdegegnerin
2 verstanden würde. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass sie
der Beschwerdegegnerin 2 ihr Einverständnis zur Zweckbindung bewusst
vortäuschten, um das Darlehen überhaupt zu erhalten. Ein allen Vertragsparteien
bewusstes weiteres Verständnis der fraglichen Vertragsziffer, wie es der
Beschwerdeführer 1 geltend macht, kann aufgrund des ausdrücklichen und eng
gewählten Wortlauts demgegenüber nicht angenommen werden.

4.9. Damit sind sämtliche Voraussetzungen eines Betrugs erfüllt. Der
Schuldspruch im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erweist sich als
bundesrechtskonform.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung mit der
Begründung, die Vorinstanz lege dieser einen falsch berechneten Betrugsschaden
zugrunde. Mit der Neufestlegung der Schadenshöhe sei auch die vorinstanzliche
Strafzumessung hinfällig, da sich das Verschulden nach der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bestimme (Beschwerden 6B_493/2014, S. 48
und 6B_494/2014, S. 76).

5.2. Die Vorinstanz verweist auf die als korrekt erachtete Strafzumessung der
ersten Instanz (Urteil, S. 13). Diese erwägt in Bezug auf das Verschulden der
Beschwerdeführer unter anderem, dieses wiege angesichts der Deliktssumme von
Fr. 950'000.-- recht schwer (erstinstanzliches Urteil, pag. 1692).

5.3. Damit gehen die Vorinstanzen bei der Strafzumessung zutreffend von einem
Deliktsbetrag in der Höhe des Darlehens aus. Dass nach Abschluss der
Vereinbarung vom 24. September 2008 eine Rückzahlung über einen Teilbetrag
erfolgte, ändert am ursprünglichen Deliktsbetrag nichts. Derartige
nachträgliche Veränderungen sind in zivilrechtlicher Hinsicht (vgl. dazu E. 6)
bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen. Für den
Vermögensschaden im Sinne des Vermögensstrafrechts sind demgegenüber die
unmittelbar durch die Vermögensverfügung bewirkten Verhältnisse massgebend. Der
Deliktsbetrag umfasst somit das von den Beschwerdeführern widerrechtlich zu
Lasten der Beschwerdegegnerin 2 bezogene Darlehen. Nachträgliche Veränderungen
des Vermögenswerts oder allfällige Schadensausgleichszahlungen sind für die
Bemessung des strafrechtlichen Vermögensschadens unbeachtlich (Urteile 6B_89/
2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen; 6P.32/2007 vom 29. Juni 2007 E.
5.2.1). Die vorinstanzliche Strafzumessung ist demnach nicht zu beanstanden und
müsste auch im Falle einer anderen Festlegung des zivilrechtlichen Schadens
nicht neu vorgenommen werden.

6.

6.1. Die Beschwerden richten sich schliesslich gegen den Zivilpunkt des
angefochtenen Entscheids (Beschwerden 6B_493/2014, S. 64 ff. und 6B_494/2014,
S. 76 ff.).

6.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht zusammen
mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Ziviklage, wenn es die
beschuldigte Person schuldig spricht. Die materielle Beurteilung der
Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis
4, zwingend und muss vollständig sein (Urteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014
E. 2.4.3 mit Hinweisen). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs
unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz
nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3
StPO).

6.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 14 f.), die Beschwerdeführer beriefen
sich im Sinne einer Einwendung auf die mit der Beschwerdegegnerin 2
geschlossene Vereinbarung vom 24. September 2008. Das erstinstanzliche Gericht
habe allerdings zu Recht nicht auf dieses Dokument abgestellt. Die Vereinbarung
erweise sich vertragsrechtlich unter mehreren Gesichtspunkten als hinfällig.
Zunächst fehle es ihr an der objektiven Geschäftsgrundlage. Der ihr zugrunde
liegende Darlehensvertrag sei das Ergebnis eines Betrugs, weshalb er auch
zivilrechtlich als tragfähige Grundlage für eine anschliessende Vereinbarung
ausser Betracht falle. Soweit dies nicht eo ipso gelte, ergebe es sich daraus,
dass die Beschwerdegegnerin 2 am 4. August 2009 sowohl den Darlehensvertrag als
auch die Vereinbarung vom 24. September 2008 angefochten habe. Diese Anfechtung
sei rechtzeitig und damit wirksam erfolgt, da die Beschwerdegegnerin 2 erst ab
der Anzeigeerstattung vom 4. August 2009 im Rahmen des Strafverfahrens konkrete
Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und der absichtlichen Täuschung
erhalten habe. Der in der Anfechtung geltend gemachte Grundlagenirrtum betreffe
den Darlehensvertrag als objektive Geschäftsgrundlage. Selbstverständlich habe
die Beschwerdegegnerin 2 im damaligen Zeitpunkt von einem gültigen
Grundgeschäft ausgehen dürfen und nicht einen Betrugsakt annehmen müssen. Dass
eine strafbare Handlung vorliege, habe die Beschwerdegegnerin 2 erst nach
Akteneinsicht erkennen können, denn von Seiten der Beschwerdeführer seien ihr
keine Zahlen vorgelegt worden. Die geltend gemachte absichtliche Täuschung sei
darin zu erkennen, dass der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Vereinbarung
vom 24. September 2008 der Eindruck vermittelt worden sei, der Verlust des
Darlehens resultiere aus einem schlechten Geschäftsgang. Verschwiegen worden
sei, wie sich Aufwand und Ertrag aus der EURO 08 darstellten. Hinzu komme, dass
der Beschwerdegegnerin 2 als Alternative zur Vereinbarung der Totalverlust
ihres Darlehens in Aussicht gestellt worden sei. Ungeachtet des Umstands, dass
sie anwaltlich vertreten gewesen sei, sei sie vom (damaligen) Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer direkt kontaktiert worden. Zusammen mit der Aufforderung,
innert zwei bis drei Tagen über die Vereinbarung zu entscheiden, müsse das
Vorgehen auch hinsichtlich der Anfechtungsgründe der Furchterregung und der
Übervorteilung als absolut grenzwertig bezeichnet werden. Aus diesen Gründen
könne die Vereinbarung vom 24. September 2008 rechtlich keinen Bestand haben.
Die entsprechende Einwendung der Beschwerdeführer erweise sich als haltlos.
Auch sei die Anfechtung der Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht
als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren. Die Höhe der Schadenssumme sei von der
ersten Instanz korrekt festgestellt worden.

6.4. Die Beschwerdeführer machen vorab eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Dass die
Beschwerdegegnerin 2 erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung vom 4.
August 2009 konkrete Kenntnis von den tatsächlichen Umständen und der
absichtlichen Täuschung erhalten habe, treffe nicht zu. Ziffer 1.3 der
Vereinbarung vom 24. September 2008 sei zu entnehmen, dass bereits damals der
Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens im Raum gestanden habe. Ebenso
wenig treffe zu, dass der Beschwerdegegnerin 2 bei Abschluss der fraglichen
Vereinbarung keine Zahlen vorgelegen hätten. Ausserdem sei im Zusammenhang mit
der Vereinbarung vom 24. September 2008 keine Täuschung auszumachen, nichts sei
verschleiert, sondern vielmehr korrekt festgehalten worden, dass sich die
finanzielle Lage der B.________ AG seit der Darlehensvergabe verschlechtert
habe. Mit den gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen verfalle die Vorinstanz
in Willkür.

6.5. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich teilweise als begründet.

6.5.1. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich
beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Ein Irrtum ist
namentlich wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom
Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR).
Wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war, ist ein Vertrag trotzdem für
denjenigen nicht verbindlich, der durch absichtliche Täuschung seitens des
andern zu dem Vertragsabschluss verleitet wurde (Art. 28 Abs. 1 OR). Der
Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der
Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132
II 161 E. 4.1 S. 166; 116 II 431 E. 3a S. 434) - absichtlich getäuscht wurde.
Für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz (BGE 53 II 143 E. 1a S. 150;
Urteil 4A_523/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 mit Hinweisen ). Andererseits
ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum
Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene
Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 136
III 528 E. 3.4.2; 132 II 161 E. 4.1 S. 166). An diesem Täuschungserfolg fehlt
es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE
129 III 320 E. 6.3 mit Hinweisen).

6.5.2. Die Vorinstanz erachtet die Vereinbarung vom 24. September 2008 als
hinfällig, weil die Beschwerdegegnerin 2 sich bei deren Unterzeichnung in einem
wesentlichen Irrtum befunden habe und zudem absichtlich getäuscht worden sei.
Worauf sich die Vorinstanz dabei in sachverhaltlicher Hinsicht stützt, bleibt
in verschiedenen wesentlichen Punkten unklar.
Den Grundlagenirrtum sieht die Vorinstanz darin, dass die Beschwerdegegnerin 2
im Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung vom 24. September 2008 noch nicht
habe wissen können, dass der dieser Vereinbarung zugrunde liegende
Darlehensvertrag vom 7. April 2008 Resultat eines Betrugs gewesen sei.
Allerdings setzt sich die Vorinstanz dabei nicht mit dem Umstand auseinander,
dass gemäss Ziffer 1.3 besagter Vereinbarung vor der Unterzeichnung unter
anderem eine allfällige strafrechtliche Verantwortung der Beschwerdeführer
thematisiert worden war. In welcher Form dies geschah, welchen Inhalts die
geführten Gespräche genau waren und ob allenfalls bereits damals konkrete
Betrugsvorwürfe im Raum standen, ist dem von der Vorinstanz umschriebenen
Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt
worauf sie mit Sicherheit zum Schluss gelangen kann, die Beschwerdegegnerin 2
habe bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 24. September 2008 noch nichts vom
Betrug zu ihren Lasten gewusst oder geahnt. Der Sachverhalt ist in dieser
Hinsicht ungenügend erstellt.
Ähnliches gilt in Bezug auf die bejahte absichtliche Täuschung. In diesem
Zusammenhang erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass die Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin 2 im Vorfeld der Vereinbarungsunterzeichnung die wahren
Gründe für die Unfähigkeit der B.________ AG zur Rückzahlung des Darlehens
verschwiegen. Dabei geht sie jedoch nicht darauf ein, dass gemäss Ziffer 1.3
der Vereinbarung vom 24. September 2008 zwischen den Vertragsparteien offenbar
diesbezügliche Diskussionen geführt worden waren. Den Ausführungen der
Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, wovon genau dabei die Rede war und gestützt
worauf sie trotzdem annimmt, die fraglichen Gründe seien der Beschwerdegegnerin
2 verheimlicht worden. Indem die Vorinstanz diese Sachverhaltsaspekte nicht
darlegt, lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin 2 wirklich
getäuscht wurde und allein infolge dieser Täuschung die Vereinbarung
unterschrieb. Schliesslich wäre auch denkbar, dass sie sich im Wissen um die
gesamten Umstände auf die Vereinbarung einliess, um wenigstens einen Teil ihres
Vermögens zurückzuerhalten. Der Sachverhalt ist auch in diesem Punkt
unzureichend überliefert.
Insgesamt hat die Vorinstanz die Umstände, unter denen die Vereinbarung vom 24.
September 2008 zustande kam, nicht ausreichend geklärt. Verschiedene
wesentliche Sachverhaltselemente fehlen in ihren Ausführungen. Ohne diese lässt
sich nicht abschliessend beurteilen, ob die betreffende Vereinbarung für die
Beschwerdegegnerin 2 verbindlich ist (und ob deren Berufung auf Irrtum
allenfalls dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht und damit gemäss
Art. 25 Abs. 1 OR unstatthaft wäre) oder nicht. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang unvollständig und genügt
den bundesrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. Art. 112 BGG). Die Beschwerde
erweist sich diesbezüglich als begründet. Auf die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführer zum Zivilpunkt ist in der Folge nicht einzugehen.

7.
Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird über die Zivilforderung neu zu befinden und
insbesondere den entsprechenden Sachverhalt vollständig festzustellen bzw. zu
prüfen haben, ob die aktuelle Beweislage dazu ausreicht. Im Übrigen sind die
Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs.
1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern und der
Beschwerdegegnerin 2 zu je Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt
sind keine Kosten zu überbinden (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Basel-Stadt hat beiden Beschwerdeführern eine reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer
und die Beschwerdegegnerin 2 sind je gegenseitig zur Zahlung einer reduzierten
Parteientschädigung verpflichtet. Diese Forderungen sind zu verrechnen. Darüber
hinausgehende Entschädigungsansprüche aus dem bundesgerichtlichen Verfahren
bestehen nicht.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 6B_493/2014 und 6B_494/2014 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden 6B_493/2014 und 6B_494/2014 werden teilweise gutgeheissen. Das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Januar 2014
wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht
zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit auf sie
einzutreten ist.

3. 
Den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von je
Fr. 2'000.-- auferlegt.

4. 
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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