Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.490/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_490/2014

Urteil vom 27. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Riedweg-Lötscher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Übertretung eines allgemeinen Verbots, geringfügige Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26.
März 2014.

Sachverhalt:

A. 

 A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in B.________. Dieses
besteht aus Wald und einer Grasfläche, über welche ein Bewirtschaftungsweg
zunächst parallel zum Waldrand verläuft und dann durch den Wald zum Fluss
C.________ hinunterführt. Der obere Teil der Grasfläche ist eine sog.
Dauerwiese, während der untere Teil als extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) mit
Nebennutzung des Weidenlassens dient. Der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch
erliess am 21. August 2008 auf Verlangen von A.________ ein allgemeines Verbot,
wonach das Betreten des Grundstücks ausserhalb der Strasse D.________ für
Unberechtigte unzulässig ist. Die entsprechende Verbotstafel steht beim mit
einem Gatter verschlossenen Zugang zum erwähnten Bewirtschaftungsweg.
X.________ bietet als Geschäftsführer der E.________ GmbH Goldwaschkurse rund
um das Napfgebiet an. Am 18. Mai 2011 betrat er mit seinen Kursteilnehmern in
Missachtung des richterlichen Verbots das Grundstück von A.________, um sich
über den Bewirtschaftungsweg zum Kursort an dem Fluss C.________ zu begeben.
Den Zugang zum Grundstück verschaffte er sich, indem er beim Zaun neben dem
Gatter zwei Zaunisolatoren aus dem Holzpfosten abmontierte und den Zaundraht
mit einem Hammer durchtrennte.

B.

B.a. Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom
15. Dezember 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr.
150.--. Die Strafuntersuchung wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots
stellte sie mit Verfügung vom 22. März 2012 ein. Das Kantonsgericht Luzern
hiess am 11. Oktober 2012 die Beschwerde von A.________ gegen den
Einstellungsentscheid gut und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft
zurück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das
Bundesgericht mit Urteil 1B_721/2012 vom 4. Dezember 2012 nicht ein.

B.b. Die Staatsanwaltschaft sprach X.________ am 22. Januar 2013 der
Übertretung eines allgemeinen Verbots (§ 20 UeStG/LU) und der geringfügigen
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ^ter StGB) schuldig und
büsste ihn mit Fr. 200.--. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.
Das Bezirksgericht Willisau sprach ihn daraufhin am 28. Mai 2013 in Bezug auf
das Betreten des oberen, durch die Dauerwiese verlaufenden Teils des Weges vom
Vorwurf der Übertretung eines allgemeinen Verbots frei. Es erklärte ihn der
geringfügigen Sachbeschädigung und, in Bezug auf das Betreten des unteren,
durch die extensiv genutzte Wiese verlaufenden Teils des Weges, der Übertretung
eines allgemeinen Verbots schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr.
200.-- und zur Bezahlung von Fr. 455.45 Schadenersatz an A.________. Auf
Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 26. März 2014
das erstinstanzliche Urteil.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der
Übertretung eines allgemeinen Verbots sowie der geringfügigen Sachbeschädigung
freizusprechen und die Zivilforderung vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Bezirksgericht
Willisau zurückzuweisen.

D.

 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete auf eine
Stellungnahme. Das Kantonsgericht und A.________ beantragen die Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 

 Nicht einzutreten ist auf die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom
14. Oktober 2014, die weder innert der Beschwerdefrist noch im Rahmen des
Schriftenwechsels vor Bundesgericht erfolgte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 699 Abs. 1 ZGB zu
Unrecht nicht auf die extensiv genutzte Wiese angewandt. Er habe einen
Bewirtschaftungsweg benutzt, der durchgehend von der Strasse her in den Wald
führe. Dem Beschwerdegegner 2 sei kein Schaden erwachsen. Der
Bewirtschaftungsweg sei auf der extensiv genutzten Wiese genau gleich
beschaffen gewesen wie auf der Weide. Der vor über hundert Jahren formulierte
Art. 699 ZGB dürfe nicht grammatikalisch eng ausgelegt werden, da es damals
noch keine landwirtschaftlichen Subventionen und damit auch keine ökologischen
Ausgleichsflächen gegeben habe.

2.2. Richterliche Verbote erwachsen nach der Rechtsprechung nicht in materielle
Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen
Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu
überprüfen ist (Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft Bundesrecht mit voller Kognition, kantonales Recht
- von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - hingegen nur auf Willkür
(vgl. Art. 95 BGG). Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen
Verbots richtet sich nach kantonalem Strafrecht. Die Auslegung von Art. 699
Abs. 1 ZGB prüft das Bundesgericht dennoch frei, da es sich um eine direkt
anwendbare Bestimmung des Bundesrechts handelt (vgl. BGE 138 IV 13 E. 2).

2.3. Nach Art. 699 Abs. 1 ZGB sind das Betreten von Wald und Weide und die
Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. in ortsüblichem Umfange
jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der
zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Die
Bestimmung ist eine sog. Doppelnorm mit zugleich privatrechtlichem und
öffentlichrechtlichem Inhalt. Als privatrechtliche Eigentumsbeschränkung regelt
sie die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und Spaziergängern. Aufgrund deren
öffentlichrechtlichen Inhalts sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen
über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 109 Ia 76 E. 3b mit
Hinweisen). Der Schutzzweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB liegt darin, der
Bevölkerung den notwendigen Erholungsraum zu erhalten (vgl. BGE 106 Ia 84 E.
3a; 96 I 97 E. 2e; ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N.
13 zu Art. 699 ZGB; REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4.
Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 699 ZGB; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droit réels, Tome
II, 4. Aufl. 2012, N. 1934).

2.4. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4; 140
IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen).

2.5. Eine Legaldefinition der Begriffe Wald und Weide fehlt im ZGB. Für den
Waldbegriff kann grundsätzlich auf die Waldgesetzgebung abgestellt werden
(Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]; vgl. REY/
STREBEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 699 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1934b;
MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 699 ZGB; TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar
zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 699 ZGB). Eine Weide ist
gemäss der herrschenden Lehre ein Grundstück, dessen ausschliessliche oder
zumindest primäre Nutzung im Weidenlassen von Vieh besteht (Meier-Hayoz,
a.a.O., N. 18 zu Art. 699 ZGB; Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 699 ZGB;
Steinauer, a.a.O., N. 1934b; GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB).

2.6. Die Lehre weist zwar darauf hin, dass es sich bei Art. 699 Abs. 1 ZGB um
eine Ausnahmebestimmung handelt, die grundsätzlich keine inhaltliche Ausdehnung
über Wald- und Weidegrundstücke zulasse. Dennoch sprechen sich dieselben
Autoren für eine (analoge) Anwendung des Zutrittsrechts auf frischgemähte
Wiesen, abgeerntete Felder sowie tiefgefrorenes und -verschneites Kulturland
aus, wenn jegliche Beeinträchtigung und Schädigung des Grundeigentums
ausgeschlossen ist ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 699 ZGB; REY/STREBEL,
a.a.O., N. 16 zu Art. 699 ZGB; gleich GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB;
ähnlich HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, in: Zürcher Kommentar, 1977, N. 4 zu Art.
699 ZGB; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, 1995,
S. 399 N. 50). Vom Zutrittsrecht von Art. 699 Abs. 1 ZGB erfasst werden sollen
zudem kulturunfähige Grundstücke im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB, da keinerlei
Schaden am Grundeigentum verursacht wird ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 20 zu Art.
699 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1934b; GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB;
Simonius/Sutter, a.a.O., S. 399 N. 50; siehe auch REY/STREBEL, a.a.O., N. 17 zu
Art. 699 ZGB). Als selbstverständlich eingeschlossen in das Betretungsrecht
sind nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung auch Wald- und Feldwege
(Simonius/Sutter, a.a.O., S. 399 N. 50).

2.7. Der Beschwerdeführer betrat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen
einen Bewirtschaftungsweg, der über eine Weide (Dauerwiese) und im unteren Teil
vor der Einmündung in den Wald über eine sog. extensiv genutzte Wiese führt.
Letztere ist eine ökologische Ausgleichsfläche (sog.
Biodiversitätsförderfläche), die Anrecht auf landwirtschaftliche
Direktzahlungen (Biodiversitätsbeiträge) verschafft (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. a
der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft [DZV; SR 910.13]; Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 7.
Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [aDZV]). Die
Vorinstanz legt dar, dass die extensiv genutzte Wiese nur nebenbei als
Viehweide dient (angefochtenes Urteil E. 3.1.2). Zulässig ist lediglich eine
schonende Herbstweide (vgl. DZV, Anhang 4 Ziff. A 1.1.3; Art. 45 Abs. 3 aDZV;
Bundesamt für Landwirtschaft, Überblick: Direktzahlungen an Schweizer
Ganzjahresbetriebe, März 2014, S. 12). Die extensiv genutzte Wiese war im
Tatzeitpunkt (Mai) nicht gemäht (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 5). Nicht zu
beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz diese - jedenfalls für den zu
beurteilenden Zeitpunkt - vom Anwendungsbereich von Art. 699 Abs. 1 ZGB
ausnimmt.
Das richterliche Verbot bezieht sich allerdings nicht nur auf die Wiese,
sondern auch den Weg, der über die Wiese führt. Die für den Weg bestimmte
Fläche dient nicht als extensiv genutzte Wiese. Den Zutritt zum Weg nur deshalb
zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine
extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1
ZGB, selbst wenn man mit der Vorinstanz von einer restriktiven Auslegung dieser
Bestimmung ausgeht. Das richterliche Verbot verstösst gegen Art. 699 Abs. 1
ZGB, soweit es auch den Bewirtschaftungsweg vom Betretungsrecht ausnimmt.
Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass
er dieses missachtete. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen
Verbots verletzt Bundesrecht. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Rügen
des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung.

2.8. Zutreffend ist zwar, dass Art. 699 Abs. 1 ZGB die Eigentümer andersartiger
Grundstücke nicht verpflichtet, Zugang zu angrenzenden Wald- oder
Weidegrundstücken zu ermöglichen ( REY/STREBEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 699 ZGB;
angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 5 f. mit Hinweis auf LGVE 2002 I Nr. 21).
Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht. Zu beurteilen ist, ob das
Betreten eines gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zugänglichen Weges
deshalb untersagt ist, weil dieser über eine Parzelle führt bzw. an eine Fläche
angrenzt, die aus ökologischen Gründen nur beschränkt als Viehweide dient. Dies
ist wie dargelegt zu verneinen.

3.

3.1. Der Beschwerdegegner 2 argumentiert, die Art der Benützung des
Bewirtschaftungsweges entspreche nicht mehr dem ortsüblichen Umfang.

3.2. Gestattet ist gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB ein Betreten "in ortsüblichem
Umfang". Der Beschwerdeführer beging den Bewirtschaftungsweg mit einer
Personengruppe im Rahmen eines Goldwaschkurses.

3.3. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK
verankerten Legalitätsprinzips ("nulla poena sine lege") verlangt eine
hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so
präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die
Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad
an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gilt
auch für richterliche Verbote, deren Missachtung strafrechtlich geahndet wird
(vgl. Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.1).

3.4. Das richterliche Verbot vom 21. August 2008 untersagt den Zugang zum
Bewirtschaftungsweg generell und ist insofern nicht zulässig. Eine zulässige
Einschränkung des Betretungsrechts anhand des "ortsüblichen Umfangs" lässt sich
dem Verbot nicht entnehmen. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines
allgemeinen Verbots kann angesichts des Bestimmtheitsgebots daher nicht mit der
Begründung aufrechterhalten werden, die Art der Ausübung des Betretungsrechts
entspreche nicht mehr dem ortsüblichen Umfang. Damit kann offenbleiben, ob das
Betreten in Gruppen im Rahmen professioneller Goldwaschtouren mit dem
"ortsüblichen Umfang" vereinbar ist. Der Einwand des Beschwerdegegners 2 ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
geringfügiger Sachbeschädigung.

4.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Gruppe
über den Bewirtschaftungsweg in den Wald und an den Goldwaschplatz an der
Grossen Fontanne gelangen wollen. Da er kein freies Zutrittsrecht zur Ökowiese
im unteren Grundstückteil gehabt habe, habe er am blossen Betreten der Weide im
oberen Grundstückteil kein Interesse gehabt. Das Durchtrennen des Zaunes und
das Abmontieren der Zaunisolatoren, um sich Zutritt zu verschaffen, sei durch
Art. 52 Abs. 3 OR nicht mehr legitimiert. Da er mit dem Betreten der an sich
zutrittsfreien Dauerwiese sein weiteres Ziel nicht rechtmässig habe erreichen
können, verstosse die Beschädigung des Zauns gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine Berufung auf Art. 14 StGB sei ihm daher
verwehrt (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 8).

4.3. Die vorinstanzliche Begründung des Schuldspruchs wegen geringfügiger
Sachbeschädigung hält vor Bundesrecht nicht stand. Das privatrechtliche Verbot
verstösst gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (oben E. 2.7). Die Vorinstanz geht von der
falschen Annahme aus, dem Beschwerdeführer sei der Zutritt zum unteren Teil des
Bewirtschaftungsweges verwehrt gewesen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
begründet und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

5.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner 2 wird als unterliegende
Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner haben dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26.
März 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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