Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.462/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_462/2014

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Herren Dr. Adrian Klemm und lic. iur. Petar Hrovat,
Rechtsanwälte,
Dr. iur. Lorenz Erni, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Urkundenfälschung, Betrug, Gläubigerschädigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 13. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.X.________, sein Bruder B.X.________ und ihr im Jahre 2003 verstorbener
Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften D.________
AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und
Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding
AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG
[bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und
Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner
oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser
gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, welche von der Familie X.________
privat gehalten wurden und nicht einer der vier Holdinggesellschaften
zugeordnet waren.

 Als Revisionsstelle fungierte die I.________ AG, Zürich. Diese erstellte die
Konzernabschlüsse der D.________ AG, der E.________ Holding AG und der
F.________ Holding AG sowie die Einzelabschlüsse u.a. der C.X.________ AG und
der J.________ AG jeweils per 31. Dezember der Jahre 1998 bis 2002.

 A.X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis 2002/2003 von
verschiedenen Banken für die Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________
Holding AG und F.________ Holding AG sowie die H.________ Zürich AG bzw.
G.________ Holding AG, und die Gesellschaften J.________ AG und C.X.________ AG
im Wissen um deren Überschuldung betrügerisch neue Kredite in Höhe zwei- bis
dreistelliger Millionenbeträge erlangt bzw. die Banken dazu bewegt, bereits
gewährte Kredite zu verlängern. Dabei habe er die Kreditinstitute mit unwahren
Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten der Jahre 1998-2002
dieser Gesellschaften arglistig über deren Vermögens- und Ertragslage und damit
über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht.

A.b. A.X.________ schloss ferner als Verwaltungsratspräsident der X.________
Autokredit AG am 2. Juli 1998 mit der K.________ Corporation (UK) PLC einen
Rahmenkreditvertrag zur Vorfinanzierung der Autokäufe durch die in der Schweiz
tätigen Händler der Fahrzeugmarken Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata.
A.X.________ wird vorgeworfen, er habe in den wöchentlichen
Kreditziehungsnachrichten gegenüber der K.________ Corporation (UK) PLC
wahrheitswidrig einen letztlich um insgesamt CHF 38 Mio. höheren Kreditbedarf
vorgetäuscht, als für die Finanzierung der Geschäfte tatsächlich benötigt
wurde. Der den konkreten Kreditbedarf übersteigende Anteil des Kredits sei über
den Cash Pool bei der D.________ AG vertragswidrig zur Abdeckung der
finanziellen Verbindlichkeiten der in Liquiditätsschwierigkeiten steckenden
Gesellschaften der X.________-Gruppe verwendet worden.

A.c. Schliesslich übertrug A.X.________ im Zeitraum vom 23. Mai 2002 bis 2.
April 2003 verschiedene Vermögenswerte (Hausratsgegenstände, Automobile,
Buchgeld, Aktien, Liegenschaften) aus seinem Privatvermögen unentgeltlich an
seine Lebenspartnerin A.Y.________ sowie an seine damals knapp einjährigen
Söhne B.Y.________ und C.Y.________. A.X.________ wird zur Last gelegt, er habe
diese Vermögenswerte im Hinblick auf den sich anbahnenden und am 13. Juli 2004
über ihn eröffneten Privatkonkurs unentgeltlich veräussert und dadurch sein
Vermögen bewusst und gewollt vermindert, wobei er in Kauf genommen habe, seine
Gläubiger zu schädigen.

B.

B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ mit Urteil vom 22.
März 2012 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie
der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1
Tag Haft. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
21. April 2005 bei der Bank L.________ beschlagnahmten Vermögenswerte von
A.X.________ in der Höhe von CHF 3'087'754.80 zog es zur Deckung der ihm
auferlegten Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen
Verteidigung, und hernach zur Deckung allfälliger Prozessentschädigungen ein,
wobei der nach Deckung dieser Kosten übrig bleibende Betrag an die Konkursmasse
A.X.________ überwiesen werden sollte. Die Zivilforderungen verwies es auf den
Zivilweg.

 Mit Urteil vom 9. Mai 2012 übertrug das Bezirksgericht Winterthur die mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit
Grundbuchsperre belegten Parzellen zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes auf die Konkursmasse A.X.________ zurück und wies die zuständigen
Grundbuchämter an, die Konkursmasse A.X.________ als Eigentümerin der Parzellen
einzutragen sowie die eingetragenen Vormerkungen und Dienstbarkeiten
(Rückfalls- und Nutzniessungsrechte zu Gunsten A.X.________) zu löschen. Ferner
händigte es die Aktien der M.________ AG der Konkursmasse A.X.________ zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus. Es wies B.Y.________ und
C.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche
Aktien der M.________ AG der Konkursmasse A.X.________ auf erstes Verlangen
herauszugeben, und wies die zuständigen Grundbuchämter an, nach erfolgter
Übertragung der Aktien der M.________ AG auf die Konkursmasse A.X.________ die
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005
angeordneten Grundbuchsperren auf erstes Verlangen der Konkursmasse
A.X.________ aufzuheben. Ferner entschied es über die Aushändigung der mit
Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im Verfahren gegen B.X.________
beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur verwahrten
Inhaberschuldbriefe. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche behielt es
dem Zivilrichter vor. Schliesslich ordnete es die Aushändigung verschiedener
Gegenstände des Schlossinventars und diverser Fahrzeuge an die Konkursmasse
A.X.________ an und wies B.Y.________ und C.Y.________ sowie deren gesetzliche
Vertreterin A.Y.________ an, die Gegenstände und Fahrzeuge der Konkursmasse
A.X.________ auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Zuletzt
entschied es über die Einziehung und Herausgabe der bei der Bank N.________
(Liechtenstein AG) und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur gesperrten
Vermögenswerte.

 Das gegen B.X.________ eröffnete Verfahren wurde am 16. Dezember 2010
eingestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013).

B.b. Gegen dieses Urteil erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft,
B.X.________, A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ Berufung. Die
Privatkläger 1-3, 5-10 und 23 haben auf eine Berufungserklärung verzichtet. Das
Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.X.________ am 13. Januar 2014 des
gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag
Untersuchungshaft. Von der Anklage der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss O.________ sprach es ihn
frei. Das Verfahren wegen gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der K.________
Corporation mit Bezug auf den Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der
Ziehungsnachricht vom 2. Oktober 1998 sowie wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schloss O.________ durch
die C.X.________ AG an ihn selbst (Tathandlungen zulasten der Gläubiger der
C.X.________ AG; Anklageziff. lit. D/II) stellte es ein. Im Weiteren stellte
das Obergericht fest, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten Parzellen im
Grundbuch P.________, im Grundbuch Q.________ (Liegenschaft O.________), im
Grundbuch R.________ (Liegenschaft S.________) sowie im Grundbuch Kanton
T.________ (Liegenschaft U.________) der Zwangsvollstreckung gegen den
Beurteilten unterliegen. Es verpflichtete C.Y.________ und B.Y.________ bzw.
deren gesetzliche Vertretung sowie den Beurteilten, den Einbezug dieser
Parzellen in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung
ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und
Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von
A.X.________) zu dulden. Es stellte weiter fest, dass diverse in der
Arresturkunde des Betreibungsamtes Steckborn vom 8./26. März 2004 genannte
Inventargegenstände und Fahrzeuge sowie sämtliche Aktien der M.________ AG der
Zwangsvollstreckung gegen den Beurteilten unterliegen und verpflichtete
C.Y.________ und B.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie
A.Y.________ und den Beurteilten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im
Widerhandlungsfalle, den Einbezug dieser Vermögensgegenstände in die
Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden und die
betroffenen Inventargegenstände, Fahrzeuge und Aktien dem Konkursamt des
Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Eventualiter verpflichtete
es die Organe der M.________ AG B.X.________ und A.X.________ unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, sämtliche Aktien der M.________
AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.-) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf
erstes Verlangen herauszugeben. Ferner entschied es über die Aufhebung des von
der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Verfügungsverbots und
der Grundbuchsperre über verschiedene Parzellen sowie über die Verwendung der
beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten und die
Aushändigung des allfälligen Restbetrages an das Konkursamt des Kantons Thurgau
zuhanden des gegen den Beurteilten geführten Konkursverfahrens.

C.

 A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen und es seien sämtliche
Feststellungen, Anordnungen und Anweisungen gemäss Ziff. 4 bis 16 des
angefochtenen Dispositivs aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung, zur Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots, zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen sowie zur Aufhebung sämtlicher Feststellungen, Anordnungen
und Anweisungen gemäss Ziff. 4 bis 16 des angefochtenen Dispositivs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung in der
Person der Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und Rechtsanwalt lic. iur. Peter
Hrovat.

D.

 Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die
Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:
I.

 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
und des Anklagegrundsatzes.

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafverfahren habe von der
Eröffnung Ende 2003 bis zum zweitinstanzlichen Urteil mehr als 10 Jahre
gedauert. Der von den kantonalen Instanzen erweckte Eindruck, wonach die
Verteidigung für Verzögerungen im Zusammenhang mit Terminabsprachen
verantwortlich sei, sei falsch. Aus den vom Bezirksgericht im erstinstanzlichen
Urteil angeführten Aktenstellen, auf welche die Vorinstanz verweise, ergebe
sich nichts, was auf "Friktionen bei den Terminabsprachen" oder gar auf
Versuche hindeute, den "Verhandlungsrhythmus massgeblich in die Länge zu
ziehen". Die angeführten Aktenstellen bezögen sich lediglich auf von der
Untersuchungsbehörde unterbreitete Terminvorschläge und darauf Bezug nehmende
Zusagen bzw. Absagen seitens der Verteidigung. Sie gäben angesichts der
zahlreichen Einvernahmetermine ein übliches Abbild bei der Vereinbarung von
Terminen. Soweit die Vorinstanz sodann erwäge, aufgrund seines
Siegelungsbegehrens hätten wesentliche Akten während vier Jahren nicht zur
Verfügung gestanden, sei darauf hinzuweisen, dass die Ausübung gesetzlich
vorgesehener Verfahrensrechte einem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden
könne. Im Übrigen habe die Untersuchungsbehörde erst mehr als zwei Jahre nach
der ersten und vier Monate nach der zweiten Hausdurchsuchung die Entsiegelung
der Sicherstellungen beantragt. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz
annehmen könne, dass er den Grund dafür gesetzt habe, dass die Akten vier Jahre
lang nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Beschwerdeführer rügt im
Weiteren, die Untersuchungsbehörde habe das Verfahren durch die Beauftragung
befangener Experten unnötig verzögert. Sein früherer Verteidiger habe bereits
mit Schreiben vom 31. Juli und 22. November 2006 auf die fehlende
Unabhängigkeit der beauftragten Gutachter hingewiesen. Erst am 30. September
2009 - nach Eingang des letzten Teils des unverwertbaren Gutachtens - mithin
drei Jahre nach den Vorbringen der Verteidigung habe die Staatsanwaltschaft die
Unverwertbarkeit des Gutachtens anerkannt. Durch die Nichtbeachtung der
vorgetragenen Ablehnungsgründe habe die Staatsanwaltschaft somit einen Grund
für die lange Dauer des Verfahrens gesetzt. Es sei somit ihr anzurechnen, dass
die gutachterlichen Abklärungen erneut hätten erfolgen müssen. Dass das zweite
Gutachten relativ schnell ausgefertigt worden sei, ändere daran nichts, sondern
belege höchstens, dass die ersten Gutachter bei der Erstellung ihrer Expertise
nicht mit der nötigen Effizienz vorgegangen seien. Insgesamt lasse sich eine
Verfahrensdauer von 10 Jahren nicht einfach mit dem Hinweis auf die Komplexität
und den Aktenumfang rechtfertigen. Das Verfahren habe objektiv zu lange
gedauert, was massgeblich durch das Verhalten der Untersuchungsbehörde
verursacht worden sei. Es sei daher festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Beschwerde S. 12 ff.).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden hätten
das Verfahren - soweit möglich - beförderlich geführt. Es handle sich um einen
äusserst umfangreichen und komplexen Strafprozess mit einem Aktenumfang von
mehreren Hundert Bundesordnern. Es habe eine Vielzahl von umfangreichen
Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie mit weiteren in die zu
untersuchenden Sachverhalte involvierten Personen durchgeführt werden müssen,
wobei es immer wieder zu Friktionen bei der Terminabsprache mit der
Verteidigung des Beschwerdeführers gekommen sei, die sich oftmals als schwierig
gestaltet habe. Zudem hätten den Behörden wegen des vom Beschwerdeführer -
letztlich erfolglos - initiierten Siegelungsverfahrens während rund vier Jahren
wesentliche Akten nicht zur Verfügung gestanden. Eigentliche Bearbeitungslücken
seien nicht ersichtlich. Bezüglich der monierten Lücke in der Befragung des
Beschwerdeführers in der Anfangsphase der Untersuchung habe die
Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Strafuntersuchung
nicht nur aus Einvernahmen bestehe. Dies gelte umso mehr bei komplexen
Wirtschaftsstraffällen, bei welchen den Einvernahmen regelmässig eine lange
Vorbereitungsphase vorangehe. Im Übrigen seien in der Anfangsphase der
Untersuchung verschiedene Personen ein erstes Mal untersuchungsrichterlich oder
polizeilich befragt worden. Die wegen der erneuten Beauftragung zur Erstellung
einer Bücherexpertise verlorene Zeit sei durch die anschliessend recht
speditive Weiterführung und Abschliessung der Untersuchung wie auch durch die
äusserst zügige Erstattung des Gutachtens seitens der amtlichen Experten wieder
ausgeglichen worden. Das Untersuchungsverfahren sei aber auch in der
Zeitspanne, während welcher das nicht verwertbare Gutachten in Bearbeitung war,
vorangetrieben worden. So hätten in dieser Zeit eine Vielzahl von Einvernahmen
von Zeugen und Auskunftspersonen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei
stattgefunden und habe die Staatsanwaltschaft zahlreiche weitere
Untersuchungshandlungen durchgeführt. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum
Schluss, das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt (angefochtenes Urteil S.
49 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 37 ff.). Die Vorinstanz trägt aber der
langen Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung Rechnung (angefochtenes
Urteil S. 645 f.).

1.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6
Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren beförderlich zu behandeln, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. nunmehr
Art. 5 Abs. 1 StPO). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu
würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des
Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die
Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den
Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Aus diesen Gründen sowie aus
Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde
eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dabei genügt es nicht, dass die eine oder
andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen
werden können (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3 und 269 E. 3.1; 124 I
139 E. 2a; 117 IV 124 E. 3 und 4).

 Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem
Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die
Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die
Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen -
als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8 mit
Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich
festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen
Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312
E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d).

1.4. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 17. Dezember
2003 eröffnet. Am 16. Dezember 2010 reichte die Staatsanwaltschaft die
Anklageschrift mit einem Umfang von 141 Seiten ein. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung dauerte vom 23. Januar bis zum 3. Februar 2012. Das
erstinstanzliche Urteil erging am 22. März 2012 bzw. am 9. Mai 2012
(ergänzendes Urteil). Die schriftliche, rund 950 Seiten umfassende Begründung
ist am 25. Juni 2012 beim Obergericht eingegangen. Die Berufungsverhandlung
fand vom 23. bis 27. September 2013 statt. Das zweitinstanzliche Urteil erging
am 13. Januar 2014 und wurde am 15. Januar 2014 eröffnet. Das schriftliche
Urteil mit einem Umfang von rund 700 Seiten ging am 28. März 2014 beim
Beschwerdeführer ein (vgl. angefochtenes Urteil S. 31 ff.; erstinstanzliches
Urteil S. 13 ff.; Beschwerde S. 6).

 Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Verzögerung des
Verfahrens, die sich durch das Einholen eines letztlich unverwertbaren
Gutachtens bzw. dadurch ergab, dass die Untersuchungsbehörden die von seinem
früheren Verteidiger angemeldeten Bedenken in dieser Hinsicht erst spät
beachtet hatten. Die Untersuchungsbehörden haben erstmals am 10. September 2004
mit der V.________ AG für die Erstellung eines Gutachtens Kontakt aufgenommen.
Am 7. September 2009 lieferte diese das letzte Teilgutachten ab (vgl.
Untersuchungsakten, Ordner 244-278, act. 17700000 ff.). Am 30. September 2009
gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die Expertise könne aus formellen
Gründen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden (angefochtenes
Urteil S. 130 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 145). Es trifft zu, dass sich im
vorliegenden Fall aufgrund dieser Umstände eine gewisse Verzögerung des
Verfahrens ergeben hat. Indes hat das Verfahren, wie die Vorinstanz festhält,
in dieser Zeit nicht vollends geruht, sondern haben die Untersuchungsbehörden
in der Zeit von 2004 bis 2009 weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen,
namentlich verschiedene Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen
durchgeführt. Die Behörden waren in dieser Zeit mithin nicht untätig. Etwas
anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zudem wurde das neu
in Auftrag gegebene amtliche Gutachten zügig erstellt, was auch der
Beschwerdeführer anerkennt. Soweit sich dieser gegen die Feststellung wendet,
es habe Friktionen bei der Terminabsprache mit der damaligen Verteidigung
gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz lediglich von
geringfügigen Verzögerungen durch unentschuldigtes Fernbleiben gegen Ende des
Vorverfahrens sowie durch Gesuche um Verschiebung von Einvernahmen wegen
gesundheitlicher Probleme spricht, welche nicht durch ärztliche Zeugnisse
belegt waren. Diese seien angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens indes
nicht mehr gross ins Gewicht gefallen (angefochtenes Urteil S. 50 f.).
Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz als Grund für die
Dauer des Verfahrens auch auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers
verweist (vgl. zu diesem Verfahren Urteil des Bundesgerichts 1B_208/2007 vom
23. Januar 2008). Denn unbestrittenermassen stand den Behörden während dieser
Zeit ein Teil der Akten nicht zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer hierbei
ihm von Gesetzes wegen zustehende Verfahrensrechte wahrgenommen hat, ändert
daran nichts, zumal ihm die sich hieraus ergebende Verzögerung entgegen seiner
Auffassung von der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gemacht wird. Insgesamt
lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte
Verfahren zu lange gedauert hätte. Die Dauer des Verfahrens ist im Wesentlichen
durch den Umfang der Untersuchung begründet. Eine Dauer von rund 10 Jahren von
der Eröffnung des Verfahrens bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils
erscheint angesichts der Komplexität des Falles mit einem Aktenumfang von
mehreren hundert Ordnern nicht als übermässig lange. Ausserdem sind keine
ungebührlich langen, unbegründeten Unterbrüche im Verfahrensgang oder Phasen,
in welchen die Strafbehörden grundlos untätig geblieben wären, ersichtlich und
werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Anklageprinzips.
Er macht geltend, sowohl beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil
der kreditgewährenden Banken als auch beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges
zum Nachteil der K.________ Corporation entspreche die in der Anklage
behauptete Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung in Missachtung des den
Betrugstatbestand prägenden Grundsatzes der Stoffgleichheit nicht dem in der
Anklage umschriebenen Vermögensschaden. Soweit der Schaden in der Gefährdung
der Rückzahlungsforderungen der Banken gesehen werde, bleibe wegen der
mangelnden Identität der Vermögensmassen kein Raum für die Zuordnung des
Schadens zu demjenigen Täter, der sich mit Lohnbezügen zu bereichern
beabsichtigt habe. Die in der Anklageschrift dargelegte Bereicherung des
Beschwerdeführers sowie seines Vaters und Bruders seien nicht die Kehrseite des
den Banken angeblich zugefügten Schadens. Es sei auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Anklageschrift umschreibe, dass die Gesellschaften der
X.________-Gruppe unrechtmässig bereichert gewesen wären. Dies ergebe sich
insbesondere nicht aus der in der Anklageschrift umschriebenen
Täuschungsabsicht und den Täuschungshandlungen (Beschwerde S. 22 ff.).

2.2. Die Vorinstanz verneint im Ergebnis eine Verletzung des Anklageprinzips.
Sie räumt ein, dass die in der Anklageschrift umschriebene Bereicherung als
Vermögensvorteil nicht dem Vermögensschaden der Banken bzw. der K.________
Corporation entspreche, wie er in der Anklageschrift geschildert werde.
Indessen nimmt sie an, es lasse sich der Anklageschrift ein weiterer
Vermögensvorteil zu Gunsten der kreditierten Gesellschaften entnehmen. So
erblicke die Anklageschrift die Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil diverser Banken zunächst darin, dass
er beabsichtigt habe, diverse Gesellschaften der X.________-Gruppe trotz
grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen. Im
Konnex dazu führe die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe den Banken
zwecks Vortäuschung einer intakten Vermögens- und Ertragslage unwahre
Jahresrechnungen und Revisionsberichte zukommen lassen, um sie zu veranlassen,
die den Gesellschaften gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu
erhöhen resp. zu verlängern sowie ihnen weitere Kredite einzuräumen. Diese
Bereicherung, welche sich auch der Darstellung der Bestimmung des Irrenden zu
einer Vermögensdisposition entnehmen lasse (Anklageschrift Ziff. A/7 Rz. 9),
entspreche als Vermögensvorteil dem in der Anklage umschriebenen Schaden als
Vermögensnachteil. Dass diese Absicht der Bereicherung nicht unter dem
entsprechenden Titel in der Anklageschrift angeführt werde, schade nicht, da
die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente jedenfalls insgesamt in der
Anklageschrift enthalten seien. Dies gelte auch in Bezug auf den Betrug zum
Nachteil der K.________ Corporation (angefochtenes Urteil S. 58 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 690 f.).

 Im Rahmen ihrer Erwägungen zur rechtlichen Würdigung nimmt die Vorinstanz in
Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht an, im vorliegenden Fall
lägen die Vermögensdispositionen darin, dass die Banken den
X.________-Gesellschaften neue Kredite eingeräumt bzw. bestehende Kredite
erhöht und/oder verlängert hätten. Durch die Täuschungshandlungen des
Beschwerdeführers seien den kreditnehmenden Gesellschaften daher unmittelbar
Vermögensvorteile zugekommen. Die Bereicherung sei somit bei den einzelnen
Gesellschaften eingetreten. Der Beschwerdeführer habe mit seinen
Täuschungshandlungen zweifellos beabsichtigt, die Gesellschaften zu bereichern,
seien ihm dadurch doch selbst vermögensrechtliche Vorteile zugekommen. So
hätten als Folge der durch die Banken gewährten Kredite die Unternehmen
weitergeführt werden können, was wiederum ermöglicht habe, dass den
Geschäftsleitungsmitgliedern die Löhne sowie andere geldwerte Leistungen
weiterhin hätten ausbezahlt werden können. Damit seien neben den
Gesellschaften, welche durch die Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers
direkt bereichert wurden, weitere Personen mittelbar bereichert worden. Es
liege vorliegend daher eine sogenannte Drittbereicherung vor. Der
Beschwerdeführer habe fremdnützig Vorteile für die Unternehmen erstrebt,
dadurch aber mittelbar eigene Vorteile erlangt (angefochtenes Urteil S. 538
ff.).

2.3.

2.3.1. Die Frage der Verletzung des Anklageprinzips beurteilt sich im
vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, nach dem früheren
kantonalen Recht (angefochtenes Urteil S. 55). Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2
aStPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz aber genau die dem Angeklagten zur
Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände,
welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer
Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus
ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet. Nach der Rechtsprechung ist
die Anklageschrift bei deren Prüfung als Ganzes zu würdigen. Es ist mithin
nicht nur der Wortlaut allein massgebend, sondern der erkennbare wirkliche Sinn
(vgl. Urteil des Kassationshofes 6P.56/1993 vom 20. Mai 1994 E. 5c/bb mit
Hinweisen).

 Der Anklagegrundsatz gemäss § 162 aStPO/ZH reicht nicht weiter als die durch
Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Minimalgarantie. Nach dem aus den Art. 29 Abs.
2 und 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK
abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist
nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des
Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die
Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014
vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis).

2.3.2. Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Handeln
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Das strafbare Verhalten liegt in der
arglistigen Irreführung des Täuschungsopfers, wodurch dieses zu einem sich
selbst oder einen anderen schädigenden Verhalten bestimmt wird. Nach der
Rechtsprechung muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als
Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein
innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus
dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite
des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus
(BGE 134 IV 210 E. 5.3). Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben
Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens
gehen. Mittelbare Schäden, die der Getäuschte durch Vornahme weiterer
Handlungen nach der täuschungsbedingten Verfügung und dem Eintritt des
Vermögensschadens herbeiführt, sowie blosse Folgeschäden genügen nicht. An der
Stoffgleichheit fehlt es etwa, wenn der Täter in der Absicht handelt, von einem
Dritten für die Täuschung belohnt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/
2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5 mit Hinweis) oder wenn der Leasingnehmer, welcher
das Leasingfahrzeug der Versicherungsgesellschaft, bei der er eine
Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, fälschlicherweise als gestohlen
meldet, um sich hierdurch gegenüber dem Leasinggeber von seiner Verpflichtung
zur Bezahlung der Leasingraten zu befreien (BGE 134 IV 210 E. 5.4).

2.4. Die Anklageschrift führt im Anklagepunkt "gewerbsmässiger Betrug zum
Nachteil diverser Banken" unter dem Titel "Bereicherungsabsicht" aus, der
Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, die Holdinggesellschaften
D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG, H.________ Zürich
AG resp. G.________ Holding AG sowie die Gesellschaften C.X.________ AG und
J.________ AG trotz grossmehrheitlicher Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
weiterzuführen. Er habe damit seinen Status als Verwaltungsrat und
Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaften und als Präsident der
Konzernleitung der X.________-Gruppe sowie seine mit dieser Tätigkeit
verbundenen Einkünfte aus Lohnbezügen von jährlich CHF 1,1 bis 1,2 Mio.
erhalten wollen, um damit seinen Lebensunterhalt und seine weiteren
persönlichen Bedürfnisse zu bestreiten. Ferner habe er gleichermassen
beabsichtigt, seinem Vater und seinem Bruder weiterhin Lohneinkünfte von
jährlich rund CHF 1 Mio. bzw. CHF 500'000.-- zu ermöglichen sowie ihnen den
Status als Konzernleitungsmitglieder der X.________-Gruppe und
Verwaltungsratsmitglieder dieser Gesellschaften zu erhalten (Anklageschrift S.
7 Ziff. A/1 Rz. 1; vgl. auch S. 118 Ziff. C/3.1 Rz. 570). Den Vermögensschaden
umschreibt die Anklageschrift folgendermassen: Die tatsächlichen finanziellen
Verhältnisse, namentlich die Überschuldung und die negative Ertragslage der
betroffenen Gesellschaften der X.________-Gruppe und ihre kritische Liquidität
hätten entgegen der vom Beschwerdeführer durch seine Täuschungshandlungen
geweckten Erwartungen derart wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung
der Kredite geboten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken erheblich
gefährdet gewesen seien und in hohem Masse - wenn nicht vollumfänglich - hätten
berichtigt werden müssen. Damit sei der wirtschaftliche Wert der Forderungen
wesentlich herabgesetzt gewesen (Anklageschrift S. 9 Ziff. A/8 Rz. 10). In der
gleichen Weise umschreibt die Anklageschrift den Schaden auch in Bezug auf den
Anklagepunkt des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der K.________
Corporation. Der Beschwerdeführer habe ein weit geringeres Rückzahlungsrisiko
der bei der K.________ Corporation gezogenen Kredite vorgespiegelt, als in
Wirklichkeit bestanden habe. Auch in diesem Punkt seien die Rückforderungen
gefährdet und in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen (Anklageschrift S.
118 Ziff. C/3.3 Rz. 572 und Ziff. C/3.8 S. 125 Rz. 591).

2.5. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Die Anklageschrift umschreibt den
Anklagevorwurf hinreichend konkret, so dass für den Beschwerdeführer klar
erkennbar war, was ihm im Einzelnen angelastet wurde. Er war denn auch ohne
weiteres in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Die
Vorinstanz ist auch nicht vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift
umschrieben ist, abgewichen und hat demnach ihrem Urteil keinen anderen
Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass die in der Anklageschrift umschriebene
beabsichtigte Bereicherung nicht als Kehrseite des dargestellten
Vermögensschadens verstanden werden kann, lässt sich nicht ohne weiteres sagen,
zumal der in der Anklageschrift geschilderte Lohnbezug, wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt (Beschwerde S. 23 Rz. 49), eine unmittelbare
Folge der Weiterführung der Geschäftstätigkeit war, welche mit den betrügerisch
erlangten Krediten ermöglicht wurde. Wie die Vorinstanz gestützt auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, beabsichtigte der
Beschwerdeführer in einem ersten Schritt, den um Kredit nachsuchenden
Gesellschaften Vermögensvorteile zukommen zu lassen, wodurch schliesslich in
einem zweiten Schritt sein Statuserhalt verbunden mit den Lohnbezügen
ermöglicht wurde. Die Bereicherung der aufgeführten Gesellschaften war damit
Voraussetzung für ihre Weiterführung und damit für die Lohnfortzahlung an den
Beschwerdeführer sowie weitere Personen (angefochtenes Urteil S. 539). Im
Übrigen wird mit der Formulierung, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigte,
die genannten Gesellschaften der X.________-Gruppe trotz grossmehrheitlicher
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung weiterzuführen, um seinen Lebensunterhalt
und seine weiteren persönlichen Bedürfnisse bestreiten zu können und seinem
Vater und seinem Bruder weiterhin Lohneinkünfte zu ermöglichen, nicht in erster
Linie die Bereicherungsabsicht, sondern das Merkmal der Gewerbsmässigkeit
umschrieben (vgl. angefochtenes Urteil S. 541 f., 575).

 Selbst wenn man den weiteren Lohnbezug des Beschwerdeführers und der weiteren
Führungspersonen der X.________-Gruppe als blossen mittelbaren Folgeschaden
würdigen wollte, wäre das Anklageprinzip nicht verletzt. Denn wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, ergibt sich aus der Anklageschrift hinreichend
deutlich ein Vermögensvorteil auch zugunsten der kreditierten Gesellschaften
(fremdnütziger Betrug; vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Stoffgleichheit von
Vermögensschaden und angestrebter Bereicherung beim Betrug, forumpoenale 2009,
S. 116 f.). Denn unter dem Titel "Täuschungsvorsatz" und "Täuschungshandlungen"
schildert die Anklageschrift beim Bankenbetrug, dass der Beschwerdeführer den
Kreditgebern unwahre Jahresrechnungen und Revisionsberichte zukommen liess, um
diesen eine intakte Vermögens- und Ertragslage vorzutäuschen und sie zu
veranlassen, die den Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht
zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern und weitere Kredite
einzuräumen (Anklageschrift S. 7 f. Ziff. A/3 f. Rz. 3 und 4). In der dadurch
erreichten Ermöglichung der Weiterführung der Geschäftstätigkeit trotz prekärer
finanzieller Lage liegt die Kehrseite des bei den kreditgewährenden Banken
eingetretenen Schadens. Zudem wird in der Anklageschrift bei der Umschreibung
des Täuschungsvorsatzes weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe die
Kreditgeber mit seinen Täuschungshandlungen dazu veranlasst, die den einzelnen
Gesellschaften bereits gewährten Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu
erhöhen resp. zu verlängern sowie weitere Kredite einzuräumen. Damit wird, wie
die Vorinstanz zutreffend erkennt, nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als
dass der Beschwerdeführer die kreditnehmenden Gesellschaften aus dem Vermögen
der Banken bereicherte. Dass diese Umschreibungen nicht unter dem Titel
"Bereicherungsabsicht" aufgeführt sind, schadet nicht (vgl. angefochtenes
Urteil S. 539).

 Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorwurf des Betruges zum Nachteil der
K.________ Corporation. Wie die Anklageschrift darlegt, wurden in zahlreichen
Ziehungsnachrichten gegenüber der K.________ Corporation tatsachenwidrig zu
hohe, von den Importgesellschaften abgetretene Händlerforderungen ausgewiesen,
so dass die Rückforderungen der K.________ Corporation nicht hinreichend
gewährleistet gewesen seien (Anklageschrift S. 118 Ziff. C/3.3 Rz. 572 und
Ziff. C/3.8 S. 125 Rz. 591).

 Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Rüge des Beschwerdeführers
beschränkt sich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Eine solche liegt
nicht vor. Dass der Schuldspruch des Betruges und mithin die Bejahung des
subjektiven Tatbestandes in materieller Hinsicht Bundesrecht verletzen würde,
macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend.
II.

 Der Beschwerdeführer wendet sich im Folgenden gegen den Schuldspruch der
Urkundenfälschung und des Betruges. Er rügt in diesem Kontext eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts.

3.

3.1.

3.1.1. Gegenstand der Anklage bilden in diesem Punkt betrügerische
Kreditaufnahmen bzw. Kreditverlängerungen oder -erhöhungen zum Nachteil
verschiedener Banken. Im Einzelnen geht es um Verträge über Kredite im zwei-
bis dreistelligen Millionenbereich zugunsten der Holdinggesellschaften
D.________ AG, E.________ Holding AG, F.________ Holding AG und H.________
Zürich AG bzw. G.________ Holding AG sowie der Gesellschaften C.X.________ AG
und J.________ AG mit insgesamt 17 Bankinstituten. Dem Beschwerdeführer wird
vorgeworfen, er habe den Banken im Rahmen von Kreditanträgen oder
Kreditüberprüfungen jeweils unwahre Jahresabschlüsse (Einzel- und
Gruppenabschlüsse) der genannten Gesellschaften eingereicht, womit er bewirkt
habe, dass die Entscheidungsträger Darlehensverträge abschlossen, einer
Erhöhung der Kreditlimite oder - im Rahmen der Kreditüberprüfung - einer
Weiterführung oder Erneuerung zustimmten und die Kredite verlängerten bzw. die
Kreditsumme auszahlten (Anklageschrift lit. A., gewerbsmässiger Betrug zum
Nachteil diverser Banken).

 Im Rahmen des Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung (lit. B.,
Urkundenfälschungen) führt die Anklageschrift aus, die Jahresabschlüsse
(Einzel- und Konzernabschlüsse) der D.________ AG, E.________ Holding AG,
F.________ Holding AG und der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG
sowie die Einzelabschlüsse u.a. der C.X.________ AG und der J.________ AG seien
nicht ordnungsgemäss entsprechend den Buchführungs- und
Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts erstellt worden und hätten
ein massiv geschöntes Bild der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaften
gezeigt. Dementsprechend seien auch die Revisionsberichte, welche die
Übereinstimmung der Abschlüsse mit dem Gesetz und den massgeblichen
Konsolidierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie die Unabhängigkeit der
Revisionsstelle bestätigt hätten, wahrheitswidrig gewesen (Anklageschrift S.
44).

 In subjektiver Hinsicht geht die Anklageschrift davon aus, der
Beschwerdeführer habe ab Mitte der 90er Jahre erkannt, dass die
ordnungsgemässen definitiven Jahresabschlüsse der genannten Gesellschaften eine
derart schlechte Vermögens- und Ertragslage gezeigt hätten, dass auf deren
Basis keine Kreditverlängerungen oder gar neue Kredite erhältlich gewesen
wären. Er habe sich daher entschlossen, die Vermögens- und Ertragslage der
Gesellschaften besser als dem tatsächlichen Geschäftsgang bzw. der
ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegung entsprechend darzustellen, um
die Bankinstitute über die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften sowie über seine
eigene zu täuschen und jene zu veranlassen, die bereits gewährten Kredite zu
verlängern bzw. neue Kredite zu gewähren. Dabei sei ihm die tatsächliche
Eigenkapital- und Ertragslage und damit das weitgehende Fehlen von
Haftungssubstrat und Rückzahlungsfähigkeit der X.________-Gesellschaften
bekannt gewesen. Er habe in der Absicht gehandelt, entgegen Art. 725 OR die
Deponierung der Bilanzen trotz mehrheitlicher Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften zu umgehen sowie sich, seinem Vater und
seinem Bruder die Einkünfte aus Lohnbezügen zu erhalten (Anklageschrift S. 45
f.).

3.1.2. Im Einzelnen wirft die Anklageschrift dem Beschwerdeführer
Bilanzmanipulationen bei insgesamt 45 Jahresrechnungen der
Holdinggesellschaften und der in der Anklageschrift aufgeführten
Einzelgesellschaften für die Jahre 1998-2002 vor. Bei ordnungsgemässer
Bilanzierung und Bewertung wäre das Eigenkapital um die nachfolgend
aufgelisteten Beträge vermindert gewesen, so dass sich eine Überschuldung
ergeben hätte (Anklageschrift S. 51 ff.) :

 A.- Jahresrechnungen (Einzelabschlüsse) der D.________ AG:

1998: CHF 930 Mio.
1999: CHF 1'145,6 Mio.
2000: CHF 1'514,9 Mio.
2001: CHF 1'676,1 Mio.
2002: CHF 1'889,9 Mio.

 B.- Jahresrechnungen (Einzelabschlüsse) der J.________ AG:

 1998: CHF 40,9 Mio.
1999: CHF 40,8 Mio.
2000: CHF 40,8 Mio.
2001: CHF 58,3 Mio.
2002: CHF 90,3 Mio.

 C.- Konzernrechnungen der D.________-Gruppe (Konzernabschlüsse;
Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der D.________
AG und der J.________ AG) :

 1998: CHF 904,9 Mio.
1999: CHF 1'104,9 Mio.
2000: CHF 1'459,2 Mio.
2001: CHF 1'644,8 Mio.
2002: CHF 1'904 Mio.

 D.- Jahresrechnungen der E.________ Holding AG (Einzelabschlüsse) :

 1998: CHF 352 Mio.
1999: CHF 577,2 Mio.
2000: CHF 1'118,8 Mio.
2001: CHF 1'204,4 Mio.
2002: CHF 835,9 Mio.

 E.- Jahresrechnungen der C.X.________ AG (Einzelabschlüsse) :

 1998: CHF 306,4 Mio.
1999: CHF 287,3 Mio.
2000: CHF 273,8 Mio.
2001: CHF 275,6 Mio.
2002: CHF 260,1 Mio.

 F.- Konzernrechnungen der E.________-Gruppe (Konzernabschlüsse;
Berücksichtigung der Werte der ordnungsgemässen Einzelabschlüsse der E.________
Holding AG und der C.X.________ AG) :

 1998: CHF 827,2 Mio.
1999: CHF 1'024,7 Mio.
2000: CHF 1'530,6 Mio.
2001: CHF 1'744 Mio.
2002: CHF 1'363,7 Mio.

 G.- Jahresrechnungen der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG
(Einzelabschlüsse; vgl. zu diesen Werten angefochtenes Urteil S. 342, 346, 349,
353 und 356) :

 1998: CHF 229 Mio.
1999: CHF 463,4 Mio.
2000: CHF 709,8 Mio.
2001: CHF 966,9 Mio.
2002: CHF 1'344,9 Mio.

 H.- Jahresrechnungen der F.________ Holding AG (Einzelabschlüsse) :

 1998: CHF 7,4 Mio.
1999: CHF 32,7 Mio.
2000: CHF 140,4 Mio.
2001: CHF 178,7 Mio.
2002: CHF 199,7 Mio.

 I.- Konzernrechnungen der F.________-Gruppe (Konzernabschlüsse;
Berücksichtigung der Werte des ordnungsgemässen Abschlusses der F.________
Holding AG) :

 1998: CHF 24,4 Mio.
1999: CHF 40,7 Mio.
2000: CHF 150,4 Mio.
2001: CHF 191,7 Mio.
2002: CHF 214,7 Mio.

3.2. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Kontext den von den
Untersuchungsbehörden eingeholten amtlichen und den vom Beschwerdeführer in
Auftrag gegebenen privaten Gutachten zu Fragen der Rechnungslegung und zur
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften der X.________-Gruppe zu.

 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 8. September bzw. am 28. Dezember 2009
die W.________ AG, Luzern (lic. oec. Z.________ und lic. oec. AA.________,
diplomierte Wirtschaftsprüfer) mit der Erstellung eines amtlichen Gutachtens
über die Abschlusserstellung von sechs Gesellschaften der X.________-Gruppe.
Die Expertise wurde von der Staatsanwaltschaft am 8. September 2009 nach einem
sorgfältigen Evaluationsverfahren unter Einbeziehung der Verfahrensparteien in
Auftrag gegeben. Dabei hatte die Verteidigung des Beschwerdeführers keinerlei
Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen erhoben (erstinstanzliches Urteil
S. 85, 138). Das Gutachten ist in zwei Teile gegliedert, wobei der erste Teil
vom 26. November 2009 als vorläufiger Zwischenbericht und der zweite Teil vom
18. Juni 2010 als abschliessende Beurteilung verstanden wurde. Es umfasst einen
allgemeinen Teil und neun Teilgutachten zu den sechs Jahresrechnungen 1998-2002
der D.________ AG, der E.________ Holding AG, der F.________ Holding AG, der
H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG, der J.________ AG,
C.X.________ AG sowie zu den drei Konzernrechnungen 1998-2002 der D.________-,
E.________- und F.________-Gruppe samt massgeblichen Beilagen (im Folgenden:
erstes amtliches Gutachten; Verfahrensakten, Ordner 279-293). Am 13. Dezember
2010 nahmen die amtlichen Gutachter Stellung zu den Ergänzungsfragen der
Staatsanwaltschaft (im Folgenden: Ergänzung des amtlichen Gutachtens;
Verfahrensakten, Ordner 293).

 Am 12. Dezember 2012, mithin nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils,
erstatteten Prof. Dr. BB.________ und M.A. HSG CC.________ ein Privatgutachten
zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der X.________-Gruppe 1998-2002 (im
Folgenden: Privatgutachten [Hauptgutachten]; Akten des Obergerichts act. 121),
welches sie am 29. Juli 2013 um eine besondere Berücksichtigung ausgewählter
Aspekte der Vermögens- und Finanzlage der X.________-Gruppe ergänzten (im
Folgenden: Privatgutachten [Folgegutachten]; Akten des Obergerichts act. 189
ff.).

 Die amtlichen Gutachter nahmen zu diesen Privatgutachten am 2. September 2013
Stellung (im Folgenden: zweites amtliches Gutachten; Akten des Obergerichts
act. 196).

 Die Privatgutachter reichten schliesslich am 20. September 2013 eine
Entgegnung zu dieser Stellungnahme der amtlichen Gutachter ein (im Folgenden:
Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216).

4.

4.1. Die Vorinstanz nimmt im Rahmen der Prüfung der Beweisergänzungsanträge
vorab an, eine X.________-Gruppe im Sinne eines einheitlichen Konzerns habe es
nicht gegeben, so dass eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ausscheide. Es
hätten vielmehr drei bzw. - ab dem Jahr 2001 - vier grundsätzlich voneinander
unabhängige Holdinggesellschaften existiert, welche zahlreiche
Einzelgesellschaften umfassten. Konzernrechtliche Überlegungen spielten im
vorliegenden Kontext keine Rolle. Beim Straftatbestand der Urkundenfälschung
durch die Verwendung unwahrer Jahresrechnungen bleibe kein Raum für eine
Abwägung zwischen den Interessen einzelner Konzerngesellschaften und denjenigen
des Gesamtkonzerns. Eine wirtschaftliche Gesamtsicht falle daher im zu
beurteilenden Fall ausser Betracht. Aus diesem Grund sei auch die Fragestellung
an die amtlichen Gutachter, d.h. die Beurteilung jeder Gesellschaft für sich
allein, vor dem Hintergrund der obligationenrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften nicht zu beanstanden. Die amtlich bestellten
Gutachter hätten im Wesentlichen die Frage klären müssen, ob die
Jahresabschlüsse der Gesellschaften bzw. Gruppen - insbesondere auch in
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer stammenden handschriftlichen
Änderungen auf den provisorischen Jahresabschlüssen, welche in die definitiven
Abschlüsse einflossen - den geschäftlichen Gegebenheiten entsprochen und mit
den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften in Einklang gestanden
hätten. Sie hätten sich daher zu Recht auf die eigentliche Abschlusserstellung
konzentriert. Bei dieser Ausgangslage sei im Hinblick auf den Anklagevorwurf
der Urkundenfälschung der finanzielle Zustand der X.________-Gruppe als
Gesamtheit grundsätzlich unerheblich, zumal die Kredite den einzelnen
Gesellschaften gewährt bzw. verlängert worden seien. Der von den
Privatgutachtern erwähnte Domino-Effekt (Doppelzählungen) sei Ausfluss des
Rechnungslegungsrechts und eine Konsequenz der gewählten Unternehmensstruktur
und der eingegangenen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften
(angefochtenes Urteil S. 66 ff.).

4.2.

4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht setzt sich die Vorinstanz sodann einlässlich
mit den 45 Geschäftsabschlüssen auseinander, welche Gegenstand des
Anklagevorwurfs der Urkundenfälschung bilden. Die Hauptproblematik der
X.________-Gruppe erblickt sie gestützt auf das amtliche Gutachten darin, dass
die DD.________ AG, eine deutsche Immobiliengesellschaft, an welcher sich der
Beschwerdeführer, sein Vater und sein Bruder massgeblich beteiligt hatten,
trotz massiven Sanierungsbemühungen seit 1996 laufend operative Verluste
ausgewiesen habe und dass sich vorab die E.________ Holding AG aufgrund von
eingegangenen Verpflichtungen aus jährlich erneuerten Patronatsvereinbarungen
verpflichtet habe, sehr hohe Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe zu leisten
und laufend deren Fehlbeträge zu decken. Darüber hinaus habe die E.________
Holding AG gemäss den Patronatsvereinbarungen unwiderruflich und unbedingt auf
die Rückzahlung sämtlicher geleisteter und noch zu leistenden Zuschüsse an die
DD.________ AG-Gruppe verzichtet, vorbehältlich des Besserungsfalles, der indes
in den Jahren 1998-2002 nie eingetreten und bei objektiver Betrachtung
zumindest mittelfristig auch nicht zu erwarten gewesen sei. Die DD.________
AG-Gruppe sei ab 1997 bis 2002 ein offensichtlicher Sanierungsfall gewesen und
habe nur dank den Garantien und den weitreichenden Patronatserklärungen und
Zuschüssen der X.________-Gruppe weitergeführt werden können (angefochtenes
Urteil S. 96, 345; vgl. auch S. 352 und 359).

 Die Vorinstanz führt weiter aus, nach dem amtlichen Gutachten sei die
Bilanzierung im Einzelnen so vorgenommen worden, dass die E.________ Holding AG
die während dem Jahr geleisteten Zahlungen aktiviert habe. Jeweils am
Jahresende habe sie die offenen Forderungen gegenüber der DD.________ AG-Gruppe
mittels Nachtragsbuchungsliste auf die D.________ AG übertragen, wodurch in den
Bilanzen der E.________ Holding AG die Forderungen gegenüber der DD.________
AG-Gruppe durch Forderungen gegenüber der D.________ AG ersetzt worden seien.
Die D.________ AG ihrerseits habe jeweils am Jahresende diese Forderungen
gegenüber der DD.________ AG-Gruppe mittels Nachtragsbuchungsliste weiter auf
die H.________ Zürich AG übertragen. Dadurch seien bei der D.________ AG hohe
Forderungen gegenüber der H.________ Zürich AG bzw. der G.________ Holding AG
und im gleichen Umfang Verbindlichkeiten gegenüber der E.________ Holding AG
entstanden. Die G.________ Holding AG wiederum habe jeweils am Jahresende die
Forderungen als Forderungen gegenüber der H.________ London und H.________
Jersey eingebucht, wodurch bei der G.________ Holding AG hohe Forderungen
gegenüber H.________ London und H.________ Jersey sowie im gleichen Umfang
wiederum Verbindlichkeiten gegenüber der D.________ AG entstanden seien. Die
DD.________ AG-Gruppe als Empfängerin der Zahlungen habe die entstandene
Verpflichtung nicht als Verbindlichkeit gegenüber den X.________-Gesellschaften
passiviert, sondern habe die Zahlung als Ertrag, d.h. als Sanierungsbeitrag
verbucht. Damit hätten den erheblichen Forderungen der
X.________-Gesellschaften in der Bilanz der DD.________ AG keine
Verpflichtungen gegenüber gestanden. Die Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe
seien mittels Cash Flow aus den einzelnen X.________-Gesellschaften und - vor
allem - mittels Bankdarlehen in den von den amtlichen Gutachtern untersuchten
Gesellschaften finanziert worden. Wirtschaftlich betrachtet seien über die
Jahre sehr hohe Engagements gegenüber der DD.________ AG-Gruppe aufgebaut
worden, welche überwiegend durch Bankdarlehen fremdfinanziert worden seien.
Durch Verrechnungen von Aktiven und Passiven sei die Höhe der Engagements und
der Fremdverpflichtungen in den Einzelabschlüssen systematisch zu tief
ausgewiesen worden. Ebenso seien auf den Forderungen gegenüber der DD.________
AG-Gruppe die notwendigen Wertberichtigungen unterlassen worden (angefochtenes
Urteil S. 151 ff. mit Hinweis auf das erste amtliche Gutachten, Ordner 283,
act. 17900010 ff.).

4.2.2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung erachtet es die Vorinstanz in
objektiver Hinsicht für erwiesen, dass die Jahres- und Konzernabschlüsse
1998-2002 der D.________ AG (angefochtenes Urteil S. 154 ff. und S. 233 ff.),
der E.________ Holding AG (angefochtenes Urteil S. 251 ff. und S. 318 ff.) und
der F.________ Holding AG (angefochtenes Urteil S. 374 ff. und S. 398 ff.)
sowie die Jahresabschlüsse 1998-2002 der H.________ Zürich AG (bzw. ab 11. Juli
2002 G.________ Holding AG; (angefochtenes Urteil S. 341 ff.; vgl. auch S. 196
f.), der J.________ AG (angefochtenes Urteil S. 207 ff.) und der C.X.________
AG (angefochtenes Urteil S. 286 ff.) inhaltlich in qualifizierter Weise unwahr
gewesen seien. Dasselbe gelte für die Revisionsberichte, welche wahrheitswidrig
nicht nur die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, sondern auch die
Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestätigt hätten. Bei ordnungsgemässer
Bilanzierung wäre das Eigenkapital erheblich vermindert gewesen, wodurch eine
Überschuldung ausgewiesen worden wäre. Im Zentrum stünden erfolgswirksame bzw.
erfolgsverändernde Falschdarstellungen (bspw. unterbliebene Wertberichtigungen
oder Rückstellungen) und damit eigentliche Bilanzfälschungen. Dazu gehörten
auch die ohne wirtschaftlichen Grund und allein aufgrund handschriftlicher
Korrekturen vorgenommenen Änderungen in der Abschlussgestaltung. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz seien in den Jahresrechnungen im Rahmen der
Abschlussgestaltung jeweils Nachtrags- und Abschlussbuchungen vorgenommen
worden, wobei die Gutachter zwischen erfolgsneutralen Umgliederungen und
erfolgswirksamen Umbuchungen unterschieden. Diese Nachtrags- und Umbuchungen
hätten zu massiven Veränderungen des Ergebnisses und Bilanzausweises geführt
und seien in den Revisionsakten kaum dokumentiert gewesen. Namentlich seien
Bankschulden und Verpflichtungen gegenüber anderen Gesellschaften der
X.________-Gruppe zu tief ausgewiesen worden, d.h. es seien im Rahmen der
Abschlussgestaltung Übertragungen vorgenommen und Passiven mittels
Abtretungsvereinbarung teilweise eliminiert worden. Diese Passivpositionen und
damit das Fremdkapital hätten mithin bei ordnungsgemässer Bilanzierung deutlich
höher ausgewiesen werden müssen. Es sei offenkundig, dass mit diesem Vorgehen
gegen verschiedene grundlegende Prinzipien der Buchführung und Rechnungslegung,
namentlich die Grundsätze der Vollständigkeit und Klarheit und das
Verrechnungsverbot, verstossen worden sei. So hätten etwa die durch die
diversen Vereinbarungen über die Abtretung von Aktiven und die Übernahme von
Schuldverpflichtungen zwischen der D.________ AG ('Abtreterin') einerseits und
dem Beschwerdeführer, sowie seinem Vater und seinem Bruder ('Übernehmer')
anderseits bewirkten Kürzungen der Bilanzsumme das Gesamtbild der Bilanz und
deren Kennzahlen massiv verändert (angefochtenes Urteil S. 118 ff., 431 ff.).

4.2.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz zunächst an, es unterliege
keinem Zweifel, dass die nachträgliche (Teil-) Ausgliederung wesentlicher
Bilanzpositionen nur dem Zweck gedient habe, Fragen zur Werthaltigkeit der
ausgelagerten Aktiven zu vermeiden und das Verhältnis von Eigen- zu
Fremdkapital in einem günstigeren Licht erscheinen lassen zu können. Ausserdem
habe es sich bei den Vereinbarungen betreffend die Abtretung von Aktiven und
Übernahme von Schuldverpflichtungen um simulierte Rechtsgeschäfte gehandelt, da
sie offenkundig nie vollzogen worden seien (angefochtenes Urteil S. 157 ff.,
163 ff., 168 ff., 174 ff., 179 ff., 182 ff.). Ferner erachtet es die Vorinstanz
für erstellt, dass der Beschwerdeführer in zentraler Rolle mit dem Versand der
Jahresrechnungen an die in der Anklage erwähnten Personen bzw. Vertreter der
Banken befasst gewesen sei. Dabei habe er sich nicht nur auf die Überwachung
und Kontrolle des Versands und das Verfassen von Begleitschreiben beschränkt,
sondern habe auch intern die Fäden in der Hand behalten und selbst in
Detailfragen die Entscheidkompetenz beansprucht (angefochtenes Urteil S. 431).
Er habe um die manipulativen Änderungen und Ausgliederungen sowie die
unterlassenen Wertberichtigungen und Rückstellungen bei der Erstellung der
Einzel- und Konzernabschlüsse gewusst, zumal er diese zum grössten Teil selber
initiiert habe. Er sei sich somit darüber im Klaren gewesen, dass die
Jahresabschlüsse und Revisionsberichte hinsichtlich der angeklagten Punkte
inhaltlich unwahr gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 181 ff., 224 ff., 246
ff., 272 ff., 304 ff., 333 ff., 360 ff. 387 ff., 415 ff.). Es sei ohne weiteres
davon auszugehen, dass er während Jahren die massiv geschönten Jahresabschlüsse
- verbunden mit den unwahren Revisionsberichten - verwendet habe, um im
Hinblick auf Kreditgewährungen oder -verlängerungen die Kreditwürdigkeit der
Gesellschaften der X.________-Gruppe gegenüber den verschiedenen Bankinstituten
besser darzustellen und jene als solide Geschäfts- und Finanzpartner
darzustellen. Dabei habe er zumindest in Kauf genommen, die Banken am Vermögen
zu schädigen, da er um das Fehlen von Haftungssubstrat und die fehlende
Rückzahlungsfähigkeit der kreditsuchenden Gesellschaften gewusst habe. Dem
Beschwerdeführer hätte selbst bei einer gesamtwirtschaftlichen Sicht nicht
verborgen bleiben können, dass die Finanzlage der einzelnen Gesellschaften
gegen aussen bedeutend besser dargestellt wurde, als sie tatsächlich gewesen
sei, denn andernfalls wären seine umfangreichen handschriftlichen
Manipulationsanweisungen (Zahlenkorrekturen) und die Abtretungsvereinbarungen
nicht nötig gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der
Falschbeurkundung in der Tatvariante des Gebrauchs unwahrer Urkunden im Sinne
von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in mehrfacher Hinsicht erfüllt (angefochtenes
Urteil S. 74 ff., 118 ff., 431 ff.).

4.3.

4.3.1. In Bezug auf den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges nimmt die
Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als
Verwaltungsrat und Miteigentümer der involvierten Gesellschaften der
X.________-Gruppe den in der Anklageschrift aufgeführten 17 Kreditinstituten
zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 15. Oktober 2003 jährlich die unwahren,
massiv beschönigten Abschlüsse der Jahre 1998 bis 2002 samt den jeweiligen
(unwahren) Revisionsberichten zukommen lassen. Mit diesen Abschlüssen habe er
eine intakte Vermögens- und Ertragslage und Kreditwürdigkeit der betreffenden
Gesellschaften und der X.________-Gruppe insgesamt vorgetäuscht, um die
Kreditgeber zu veranlassen, die den Einzelgesellschaften bereits gewährten
Kredite nicht zurückzuziehen, sondern zu erhöhen resp. zu verlängern sowie
ihnen weitere Kredite einzuräumen. Nach Eingang der Jahresabschlüsse seien die
Vertreter der Bankinstitute jeweils zu einer jährlichen Bilanzbesprechung nach
EE.________ eingeladen worden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die
Abschlüsse erläutert und Fragen dazu beantwortet habe. Er sei hinsichtlich der
Abschlüsse hauptsächlicher Ansprechpartner und Kontaktperson der Banken und
auch innerhalb der X.________-Gruppe Hauptverantwortlicher bei Fragen der
Banken gewesen. Die unwahren Jahresrechnungen der X.________-Gesellschaften
seien für den Entscheidungsfindungsprozess der Banken von massgeblicher
Bedeutung gewesen. Die Kreditinstitute seien durch diese zu der irrigen
Vorstellung verleitet worden, die Vermögens- und Ertragslage der betreffenden
Gesellschaften sowie der X.________-Gruppe insgesamt sei intakt und diese seien
kreditwürdig und verfügten über genügend Haftungssubstrat, um ihre
Verpflichtungen aus den Kreditverträgen erfüllen zu können. Dieser durch die
unwahren Urkunden hervorgerufene Irrtum sei durch die jährlichen Besprechungen
zwischen der X.________-Gruppe und den Banken aufrechterhalten worden. Mittels
seiner stets auf die unwahren Abschlüsse abgestimmten Antworten mit Bezug auf
einzelne Bilanzkennzahlen habe der Beschwerdeführer allfällige Zweifel der
Bankenvertreter an der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften zerstreut
(angefochtenes Urteil S. 439 ff.).

 Die Vorinstanz würdigt diese mit grossem Aufwand inszenierten
Täuschungshandlungen als arglistig. Die Banken hätten die Kredite an die
X.________-Gesellschaften nicht leichtfertig vergeben, sondern die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Borgergesellschaften aufgrund der ihnen zur
Verfügung stehenden Unterlagen jeweils ausreichend überprüft und die
notwendigen Anstrengungen unternommen, um sich der Zuverlässigkeit der ihnen
gegenüber gemachten Angaben zu versichern. Sämtliche Banken hätten ein
formelles Kreditprüfungsverfahren durchgeführt, in welchem die Kreditwürdigkeit
der X.________-Gesellschaften einer eingehenden Prüfung unterzogen worden
seien, wobei die Banken auch die finanzielle Lage der X.________-Gruppe als
Ganzes überprüft hätten. Die Bankenvertreter hätten die wirtschaftliche Lage
der X.________-Gesellschaften anhand der eingereichten Unterlagen als gut bis
sehr gut beurteilt. Die wahre Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden
Gesellschaften sei ihnen aufgrund der angewandten Bilanzierungsmethoden
verborgen geblieben. Auf kritische Fragen habe der Beschwerdeführer mit
Ausflüchten und falschen Angaben reagiert. Damit habe sich der Beschwerdeführer
besonderer Machenschaften bedient und ein eigentliches Lügengebäude errichtet
(angefochtenes Urteil S. 480 ff.).

 Aufgrund dieser arglistigen Täuschungen seien die Banken einem Irrtum erlegen
(angefochtenes Urteil S. 517 ff.) und hätten, indem sie neue Kredite gewährt,
bestehende Kredite erhöht und/oder verlängert, ohne von den kreditnehmenden
Gesellschaften werthaltige Sicherheiten zu verlangen oder die Zinsen dem
effektiven, massiv höheren Rückzahlungsrisiko anzupassen, einen
Vermögensschaden erlitten. Denn die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der
Gesellschaften hätten dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe
Rückzahlung der Kredite geboten, dass die entsprechenden Forderungen der Banken
erheblich gefährdet und bei sorgfältiger Bilanzierung in hohem Mass - wenn
nicht sogar vollumfänglich - im Wert zu berichtigen gewesen seien. Damit sei
der wirtschaftliche Wert der Forderungen wesentlich herabgesetzt gewesen. Die
Banken seien deshalb bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kredite
geschädigt gewesen (angefochtenes Urteil S. 528 ff.).

 In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei
bewusst gewesen, dass die Geldgeber keine neuen Kredite eingeräumt resp.
bestehende Kredite umgehend gekündigt hätten, wenn ihnen die tatsächliche
Vermögens- und Ertragslage der betreffenden Gesellschaften bekannt gewesen
wäre. Er habe zumindest in Kauf genommen, dass aufgrund der tatsächlichen
finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften die Rückzahlung der Kredite von
Anfang an erheblich gefährdet und infolgedessen die Forderungen der Banken in
ihrem Wert ab Beanspruchung der Kreditsumme wesentlich herabgesetzt gewesen
seien (angefochtenes Urteil S. 532 ff.).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Schluss auf sein Handeln in
Täuschungs- und Schädigungsabsicht sei bei einer wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung der X.________-Gruppe willkürlich. Die X.________-Gruppe sei
unabhängig von konzernrechtlichen Fragen oder rechnungslegungstechnischen
Überlegungen zur Gesamtkonsolidierung auf Führungsebene als wirtschaftliche
Einheit gesehen und gelebt worden. Bei einer solchen gesamtwirtschaftlichen
Sicht habe er davon ausgehen dürfen, dass die X.________-Gruppe im
Anklagezeitpunkt über genügend liquide Mittel verfügt habe, um die
Auslandsinvestitionen zu finanzieren, und dass sie im massgeblichen Zeitpunkt
nicht überschuldet gewesen sei. Die Bankkredite seien für die Finanzierung der
Auslandsinvestitionen nicht notwendig gewesen. In diesem Kontext rügt der
Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf die amtlichen Gutachten abgestellt
habe, ohne die einlässliche Kritik der von ihm eingereichten Privatgutachten zu
überprüfen und deren Erkenntnisse inhaltlich zu würdigen.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ertrags- und Vermögenslage der
X.________-Gruppe im Anklagezeitraum lasse sich nur in einer Gesamtsicht auf
die Gruppe als wirtschaftliche Einheit, d.h. mit Blick auf die von den
einzelnen Gesellschaften gesamthaft erzielten Erträge einerseits sowie auf die
insgesamt eingegangenen Verpflichtungen andererseits beurteilen. Dies ergebe
sich schon aus dem Umstand, dass die zahlreichen Einzelgesellschaften infolge
ihrer Intercompany-Verpflichtungen eng miteinander verflochten gewesen seien.
Eine Gesamtbetrachtung der Gruppe als wirtschaftliche Einheit hätte gezeigt,
dass der Wertberichtigungsbedarf für die Jahre 1998 und 2002 erheblich weniger
gross gewesen und dass die Gruppe weder im Jahre 1998 noch Ende 2002
überschuldet gewesen sei. Zudem sei sie nicht darauf angewiesen gewesen, zur
Finanzierung der Auslandsinvestitionen Bankkredite aufzunehmen. Vielmehr seien
über den ganzen Zeitraum hinweg genügend Mittel erwirtschaftet worden, um die
Auslandsinvestitionen aus eigener Kraft finanzieren zu können. Er habe mithin
auch in subjektiver Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass die X.________-Gruppe
nicht überschuldet gewesen sei und dass sie über genügend liquide Mittel
verfügt habe, die Auslandsinvestitionen zu finanzieren. Der Schluss der
Vorinstanz, wonach er mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt habe,
sei daher unhaltbar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liessen sich die
gegen den subjektiven Tatbestand sprechenden Gründe nicht mit dem Hinweis
entkräften, dass es eine X.________-Gruppe im Sinne eines Konzerns nicht
gegeben habe, dass die Kredite den einzelnen Gesellschaften gewährt worden
seien und dass deshalb ausschliesslich in einer Einzelbetrachtung zu beurteilen
sei, ob die erstellten Jahresrechnungen korrekt und die einzelnen
Gesellschaften überschuldet gewesen seien. Unabhängig von konzernrechtlichen
Fragen und rechnungslegungstechnischen Überlegungen liege es auf der Hand, dass
die Führungspersonen die X.________-Gruppe als wirtschaftliche Einheit gesehen
hätten. Kein Unternehmer denke nach dem Trennungsprinzip und multipliziere eine
Verpflichtung, die auf ein- und denselben Sachverhalt zurückgehe, mehrfach, nur
weil sie aufgrund der Verflechtungen verschiedener Gruppengesellschaften
untereinander bei verschiedenen Gesellschaften zu Buche schlage. Es treffe zwar
zu, dass die Jahresabschlüsse (insbesondere die Einzelabschlüsse) in Verletzung
der Rechnungslegungsvorschriften erstellt worden seien und namentlich tiefere
Erträge ausgewiesen hätten, als tatsächlich erwirtschaftet worden seien. Diese
Bilanzverkürzungen seien jedoch offensichtlich in der Absicht der
Steueroptimierung geschehen. Auch wenn insofern der objektive Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt sein möge, erfolge der Vorwurf im konkreten Fall zu
Unrecht. Denn die Anklage stelle bei der Umschreibung des subjektiven
Tatbestandes ausschliesslich auf die angebliche Täuschung der Banken ab. Diese
hätten indes in Bezug auf die Einzelabschlüsse nicht nur um die
Steueroptimierungsabsicht gewusst, sondern hätten überwiegend auch von den
Gruppenabschlüssen Kenntnis gehabt, in welchen die aufgrund der sog.
Abtretungsvereinbarungen vorgenommenen Bilanzverkürzungen grösstenteils wieder
rückgängig gemacht worden seien (Beschwerde S. 17 ff., 51 ff.).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Ertragslage im Einzelnen
geltend, die Berechnungen der Privatgutachter hätten gezeigt, dass die
X.________-Gruppe im Anklagezeitraum einen Cash Flow von insgesamt rund CHF 1,5
Mrd. erwirtschaftet habe und dass in den Abschlüssen die Erträge um rund ein
Drittel, d.h. auf ca. CHF 1 Mrd. gekürzt worden seien. Daraus ergebe sich, dass
die X.________-Gruppe die Investitionen in die DD.________ AG aus eigener Kraft
habe finanzieren können und für diese Investitionstätigkeit nicht auf
Bankkredite angewiesen gewesen sei. Die Annahme des amtlichen Gutachtens,
wonach der von der D.________-Gruppe erwirtschaftete Cash Flow laufend, im
Umfang von insgesamt ca. CHF 1,4 Mrd. an die DD.________ AG-Gruppe bzw. die
H.________ Zürich AG abgeflossen sei und dass deshalb für diese Gruppe ein
negativer Cash Flow resultiert habe, sei offensichtlich unrichtig. Dasselbe
gelte für die auf die Auffassung des amtlichen Gutachtens gestützte Annahme der
Vorinstanz, die von der D.________-Gruppe aus Betriebstätigkeit in der Periode
1999-2002 generierten Mittel im Umfang von CHF 1'413,2 Mio. seien laufend an
die DD.________ AG bzw. H.________ Zürich AG abgeflossen, so dass sich ein
negativer Cash Flow von minus CHF 670,2 Mio. ergeben habe. Der von den
amtlichen Gutachtern in dieser Höhe behauptete tatsächliche Abfluss der Mittel
werde durch nichts belegt. Das "Guthaben H.________ Zürich", in welchem auch
die Zahlungen an die DD.________ AG gebündelt worden seien, habe nicht nur aus
Zahlungen an die DD.________ AG bestanden, sondern habe auch nicht
wirtschaftlich begründete Forderungen enthalten. Wie die Privatgutachter
einleuchtend darlegten, sei die Steigerung des Guthabens der H.________ Zürich
AG insbesondere teilweise durch nicht liquiditätswirksame Buchungen, namentlich
kalkulatorische Zinsen, zustande gekommen. Die Klassifizierung der im Konto
H.________ Zürich AG erfassten Beträge einzig als Zahlungen sei daher falsch.
Die Privatgutachter kämen aufgrund ihrer eigenen Analyse zum Schluss, die
Zahlungen an die DD.________ AG beliefen sich auf maximal CHF 1 Mrd., eher auf
CHF 950 Mio. Somit habe nicht ein negativer, sondern ein positiver Cash Flow
resultiert. Ausserdem verkenne die Vorinstanz, dass die Zahlungen auch an die
DD.________ AG über den bei der D.________ AG angesiedelten Cash Pool
abgewickelt worden sei und dass dafür nicht nur der Cash Flow der D.________ AG
zur Verfügung gestanden habe, sondern auch jener der anderen
Gruppengesellschaften.

 Angesichts der divergierenden Äusserungen der amtlichen Gutachten und der
Privatgutachten zum "Guthaben H.________ Zürich" hätte die Vorinstanz entweder
auf die Sachdarstellung der Privatgutachter abstellen oder aber ein neues
Gutachten bzw. zumindest eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einholen
müssen. Indem sie trotz dieser Sachlage auf das amtliche Gutachten abstelle,
verfalle sie in Willkür und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Eine weitere Gehörsverletzung liege darin, dass sich die Vorinstanz nicht zu
den Feststellungen der Privatgutachter geäussert habe, wonach sich die
Cash-Flow-Marge der X.________-Gruppe während des betrachteten Zeitraums im
guten bis sehr gutem Bereich befunden habe und diese äusserst profitabel
gewesen sei. Dies sei für die Frage, welche Sicht er (der Beschwerdeführer) auf
den finanziellen Zustand der X.________-Gruppe gehabt habe, bedeutungsvoll
(Beschwerde S. 25 ff.).

5.3.2. In Bezug auf die Liquidität der X.________-Gruppe führt der
Beschwerdeführer aus, der Umstand, dass die X.________-Gruppe einen positiven
Cash Flow erwirtschaftet habe, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch mit der
Feststellung der Vorinstanz, die X.________-Gruppe habe in der fraglichen
Periode mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen gehabt. Diese Feststellung sei
daher unhaltbar. Im Übrigen habe die X.________-Gruppe über den gesamten
anklagerelevanten Zeitraum über nicht beanspruchte Kreditlimiten von rund CHF 1
Mrd. verfügt. Dass die Vorinstanz in Missachtung dieser Umstände trotzdem von
Liquiditätsproblemen ausgehe, sei willkürlich. Dass die Liquidität der
X.________-Gruppe nie gutachterlich überprüft worden sei, verletze zudem seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 35 ff.).

5.3.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Erträge der
Einzelgesellschaften seien aus Gründen der Steueroptimierung zu tief
ausgewiesen worden. Auch die Abtretungsvereinbarungen, mit denen über den
Jahreswechsel Aktiven und Passiven aus den Bilanzen ausgegliedert worden seien,
seien aus steuerlichen Motiven erfolgt. Auch das amtliche Gutachten gehe davon
aus, dass in den testierten Abschlüssen erheblich tiefere Cash Flows
ausgewiesen wurden, als tatsächlich generiert worden seien. Die Vorinstanz
hätte den zu tiefen Ausweis von Ertrag und Gewinn - bei gleichbleibenden
Rückstellungen und Abschreibungen - als ein deutliches Indiz gegen die
Täuschungsabsicht würdigen müssen. Dass die Vorinstanz diesen zentralen Aspekt
der Gewinnminimierung ausser Acht lasse und ausschliesslich auf die
Abschlussbuchungen abstelle, sei unhaltbar. Dasselbe gelte, soweit die
Vorinstanz im Zusammenhang mit den Abtretungsvereinbarungen nicht
berücksichtige, dass einzelne in den Einzelabschlüssen vorgenommene
Abschlussbuchungen in den Gruppenabschlüssen korrigiert worden seien. Wie sich
aus der Anklageschrift ergebe, hätten die Banken fast durchwegs neben den
Einzelabschlüssen auch die entsprechenden Konzernabschlüsse erhalten. Diesen
Umstand hätte die Vorinstanz bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands
berücksichtigen müssen (Beschwerde S. 37 ff.).

5.4. In Bezug auf die Vermögenslage macht der Beschwerdeführer sodann geltend,
er habe nicht von einer Überschuldung der X.________-Gruppe ausgehen müssen.
Die Privatgutachter seien in ihrem Folgegutachten zum Schluss gelangt, dass die
X.________-Gruppe - selbst unter Berücksichtigung des vom amtlichen Gutachten
angenommenen Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarfs - per Ende 2002 nicht
überschuldet gewesen sei. Für die Jahre 1998-2001 deckten sich die
Beurteilungen der Privatgutachter weitgehend mit denjenigen des amtlichen
Gutachtens. Der angebliche Anstieg der Bankschulden im Jahre 2002 um CHF 252
Mio. auf CHF 2'455 Mio. werde vom amtlichen Gutachten nicht nachgewiesen. Die
Privatgutachter hätten demgegenüber per 31. Dezember 2002 Bankschulden für die
X.________-Gruppe in der Höhe von CHF 2'029,4 Mio. errechnet. Die Differenz zur
Einschätzung des amtlichen Gutachtens belaufe sich demnach auf mehr als CHF 400
Mio. Dabei stützten sich die Privatgutachter auf den bislang unberücksichtigt
gebliebenen Finanzrapport per Ende 2002. Die Vorinstanz berücksichtige weder
die ergänzten Berechnungen der Privatgutachter noch die Tatsache, dass die im
Herbst 2003 neu als Revisionsgesellschaft eingesetzte FF.________ per 7.
November 2002 Bankschulden von insgesamt lediglich CHF 1,88 Mrd. eruiert habe.
Da von keiner Seite angenommen werde, dass die X.________-Gruppe im Jahr 2003
mehr als CHF 400 Mio. an Bankschulden zurückgeführt habe, wäre die Vorinstanz
verpflichtet gewesen, diese Frage gutachterlich zu klären.

 Darüber hinaus stellt sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen
im Privatgutachten [Folgegutachten] auf den Standpunkt, die buchmässige
Überschuldung hätte durch die Auflösung der stillen Reserven beseitigt werden
können. Die Privatgutachter hätten ausgehend vom operativen Cash Flow nach
Steuern der X.________-Gruppe unter Anlegung eines Kapitalisierungszinssatzes
von 8% in den Gruppenabschlüssen noch nicht realisierte stille Reserven in der
Höhe von CHF 800 Mio. errechnet. Hiezu äussere sich die Vorinstanz nicht,
sondern schliesse sich lediglich der - als zu Recht rudimentär bezeichneten -
Ertragswertberechnung des amtlichen Gutachtens an. Das amtliche Gutachten
genüge hier - namentlich auch in Bezug auf den Kapitalisierungszinssatz -
nicht. Die Vorinstanz hätte zur Bewertung der stillen Reserven eine
gutachterliche Stellungnahme einholen müssen. Da diese Frage nicht geklärt sei,
lasse sich auch nicht beantworten, ob die X.________-Gruppe als Ganzes Ende
2002 überschuldet gewesen sei (Beschwerde S. 43 ff.).

5.5. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz im Zusammenhang
mit dem Vorwurf der Gläubigerschädigung getroffene Annahme, wonach er ab Anfang
2002 mit einem künftigen Zusammenbruch der einzelnen
X.________-Holdinggesellschaften und als Folge davon mit dem eigenen
finanziellen Zusammenbruch gerechnet habe, stehe in Widerspruch zum Vorwurf, er
habe bereits ab 1998 in betrügerischer Absicht Bankkredite erlangt. Denn die
ihm unterstellte Täuschungs- und Schädigungsabsicht schliesse den Willen mit
ein, die Kredite nicht zurückzuzahlen, zumindest aber das Wissen um die
mangelnde Rückzahlungsfähigkeit. Dieser Wille sei aber wiederum untrennbar
verbunden mit dem Voraussehen eines Zusammenbruchs der X.________-Gruppe. Wenn
die Vorinstanz diesen Zeitpunkt in Bezug auf den Tatbestand der
Gläubigerschädigung auf Anfang 2002 festlege, setze sie sich in Widerspruch zu
ihrer Begründung des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung und Betrug
(Beschwerde S. 50 f.).

6.

6.1. Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person
bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht
die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht
und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist
mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung
der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu
prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der
Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen
Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach
ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine
Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit
nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es
hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen.

 Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E.
3.2; 133 II 384 E. 4.2.3; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 129 I 49 E.
4; 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht
begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie
an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom
6. Mai 2014 E. 4.1).

6.2. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den
gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder
von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des
Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer
der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines
Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (
BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 82; vgl. Urteil 6B_215/2013 vom
27. Januar 2014 E. 1.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der
Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten,
sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014,
Art. 182 N 15). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene
und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter
beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie
der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu
der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den
juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es
ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen,
zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu
diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird.
Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte - gleichgültig ob er
von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter
einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des
Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und
Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE
127 I 73 E. 3 f/bb, S. 81 f.; 118 Ia 144 E. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch
Donatsch, a.a.O., Art. 182 N 2). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten,
auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich
angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil 6B_49/2011 vom vom 4. April
2011 E. 1.4).

 Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die
Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern
vermag (Urteile 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 1.3; 6B_283/2007 vom 5.
Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Immerhin kann ein Privatgutachten unter
Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines
Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu
begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich
bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche
Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese
abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich
auf Parteigutachten abgestützt werden (Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011
E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht
deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen
des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3b und c; Urteile 6B_215/2013 vom 27. Januar
2014 E. 1.2; 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; Heer, a.a.O.,
Art. 189 N 7).

 Aus der unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen amtlichem Sachverständigen
und Privatgutachter ergibt sich, dass es nicht gegen den Grundsatz des fairen
Verfahrens verstösst, wenn der amtliche Sachverständige zu den Vorbringen des
privaten Gutachters Stellung nehmen kann, diesem aber kein Recht auf eine
"Replik" eingeräumt wird. Es genügt unter dem Gesichtspunkt des
Fairnessprinzips gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn dem Angeklagten bzw. seinem
Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausführungen des amtlichen
Sachverständigen betreffend das Privatgutachten zu äussern (BGE 127 I 73 E. 3 f
/bb, S. 82, mit Hinweis).

6.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, er habe
in Bezug auf die Anklagepunkte des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen
Urkundenfälschung mit Täuschungs- bzw. Schädigungsabsicht gehandelt. Was der
Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen,
ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E.
4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Den kantonalen Instanzen steht bei der
Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140
I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).

 Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das
Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der
Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV
286 E. 1.4; je mit Hinweisen).

6.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die zu beurteilenden
Anklagepunkte des gewerbsmässigen Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung
der Schluss der kantonalen Instanzen auf den Vorsatz des Beschwerdeführers bzw.
auf dessen Handeln in Täuschungs- und Schädigungsabsicht im Einklang mit
Bundesrecht steht. Dabei sind die beiden Anklagepunkte getrennt zu betrachten.

7.

7.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung
u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt (Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung
gebraucht.

 Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind
kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich
erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1;
je mit Hinweisen). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild
der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Eine
falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein
falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und
-grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung
zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen
Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art.
958 ff., 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung
daher hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte
erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.3 mit
Hinweisen; erstmals BGE 79 IV 162, 163 f.).

7.2. Der Beschwerdeführer stellt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in
Abrede, dass die Jahresabschlüsse (insbesondere die Einzelabschlüsse) und ein
Grossteil der monierten Abschlussbuchungen in Verletzung der geltenden
Rechnungslegungsregeln erstellt wurden. Er rügt auch nicht Willkür in Bezug auf
die Feststellung der Vorinstanz, wonach er von den angeklagten
Abschlussbuchungen Kenntnis gehabt habe (Beschwerde S. 18 f. Rz. 39 f.; anders
noch im kantonalen Verfahren, in welchem er bestritt, in irgendeiner Weise in
die Abschlussgestaltung involviert gewesen zu sein; vgl. nur etwa die
Erwägungen der Vorinstanz zu den handschriftlichen Änderungen auf den
provisorischen Jahresrechnungen, angefochtenes Urteil S. 210 ff., 228 ff., 247
ff., 280 ff., 311 ff., 336 ff., 368 ff., 392 ff., 417 ff.). Der
Beschwerdeführer räumt mithin ein, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung
(Falschbeurkundung) in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Er macht indes geltend,
die unwahren Einzelabschlüsse seien in offensichtlich steueroptimierender
Absicht erstellt worden und hätten insbesondere weniger Erträge ausgewiesen,
als tatsächlich erwirtschaftet worden seien. Dies sei den Banken bewusst
gewesen, zumal diese auch von den Gruppenabschlüssen Kenntnis gehabt hätten.
Zudem hält er dafür, die wirtschaftliche Lage der X.________-Gruppe sei in
einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

7.3. Die Vorinstanz nimmt an, konzernrechtliche Überlegungen erlangten im
Strafrecht nur im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung Bedeutung. Im Rahmen
der Urkundenfälschung bzw. bei der Frage der Verwendung inhaltlich unwahrer
Jahresrechnungen müsse für jede einzelne Gesellschaft bzw. Gruppe geprüft
werden, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt worden seien (angefochtenes
Urteil S. 66, 74).

 Es trifft zu, dass Vermögensdispositionen zwischen Konzerngesellschaften oder
Transferleistungen zugunsten notleidender Konzerngesellschaften im Rahmen von
Sanierungen im Lichte des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung
strafrechtlich relevant werden können (vgl. Martin Schubarth, in:
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine,
2013, § 9 Konzernstrafrecht, N 5 ff.; ders., Konzernstrafrecht, SZW 2006, 163
ff.; ders., Konzernstrafrecht, in: umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren in
Theorie und Praxis, 2008, S. 10 ff. N 29 ff., 19 f. N 53 ff. und 21 N 61 ff.;
vgl. auch Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2014, § 15 N 63; vgl. auch
BGE 130 III 213 E. 2.2.2 [konzernrechtliches Trennungsprinzip]). Die Vorinstanz
nimmt auch zu Recht an, bei der Frage der Erstellung und Verwendung unwahrer
Jahresabschlüsse der Gruppengesellschaften spielten konzernrechtliche
Überlegungen grundsätzlich keine Rolle. Das bedeutet freilich nicht, dass bei
der Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Gruppe
miteinander verbundener Unternehmen, die im Rahmen der Beurteilung des
subjektiven Tatbestandes Bedeutung erlangen kann, derartige Überlegungen von
vornherein ausser Betracht fallen würden.

7.4. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vorsatz
in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV
130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im
Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine
Täuschungsabsicht voraus. Dabei muss sich der erstrebte Vorteil bzw. die
Schädigung gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben (
BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 mit Hinweisen); die Täuschung muss mithin auf die
Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der
Urkunde gerichtet sein. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch
der Urkunde schon darin, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 113
IV 77 E. 4). Bei der Erstellung einer unwahren Buchhaltung wird eine Täuschung
Dritter in der Regel in Kauf genommen (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; 133 IV 303 E.
4.6 und 4.9).

 Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen
fremdes Vermögen richten, wobei der Begriff des Vermögens gleichbedeutend ist
wie bei den Vermögensdelikten (BGE 83 IV 75 E. 3b). Handeln in Vorteilsabsicht
ist nach der Rechtsprechung nicht nur gegeben, wenn der Täter nur Vorteile
vermögensrechtlicher Natur anstrebt. Als Vorteil gilt jegliche Besserstellung,
sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5 mit
Hinweisen; Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Aufl. 2013, Art. 251 N 15). Der Vorteil muss sich auch nicht zum Nachteil eines
anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b).

7.5. Im Lichte dieser Rechtsprechung verletzt der Schluss der Vorinstanz, das
Handeln des Beschwerdeführers erfülle den subjektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung (Falschbeurkundung), kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer
reichte den Banken im Rahmen der Verhandlungen über Kreditgewährungen oder
-verlängerungen die unwahren Jahresrechnungen 1998-2002 der vier
Holdinggesellschaften sowie der C.X.________ AG und der J.________ AG ein.
Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz besteht kein Zweifel, dass er mit
der Vorlage der Jahresrechnungen den Banken gegenüber vorgab, die Abschlüsse
seien wahr. Ausser Frage steht auch, dass er mit diesem Vorgehen beabsichtigt
hat, seine Position bzw. diejenige der X.________-Gruppe bei den
Kreditverhandlungen zu verbessern. Dem Umstand, ob er der Auffassung war, die
X.________-Gruppe sei aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht überschuldet und
in der Lage die Auslandsinvestitionen zu finanzieren, kommt in diesem Kontext
keine eigenständige Bedeutung zu.

 Der Beschwerdeführer bringt zwar in diesem Zusammenhang vor, die
Einzelabschlüsse seien in steueroptimierender Absicht erstellt worden und
hätten insbesondere weniger Erträge ausgewiesen als tatsächlich erwirtschaftet
worden seien (vgl. auch Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts
act. 189 S. 19 ff.). Dieser Auffassung des Beschwerdeführers steht indes die
Feststellung der Vorinstanz entgegen, dass es lediglich eine einzige Version
von Abschlüssen gegeben habe, welche gegenüber Drittpersonen, einschliesslich
Bankenvertretern, kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer hat denn an der
Berufungsverhandlung auch eingeräumt, es habe nur eine Bilanz gegeben und diese
sei gleichzeitig die handelsrechtliche und die steuerliche Bilanz gewesen
(angefochtenes Urteil S. 450). Im Übrigen verweist die Vorinstanz zu Recht
darauf, dass gemäss den amtlichen Gutachtern die Vermögens- und Ertragslage der
einzelnen kreditnehmenden Gesellschaften in den kommunizierten
Jahresabschlüssen der X.________-Gesellschaften nicht schlechter, sondern viel
besser dargestellt, als sie in Wirklichkeit war. Die Abschlüsse hätten mithin
ein viel zu positives Bild der Vermögens- und Ertragslage der einzelnen
Gesellschaften gezeigt. Nach Auffassung der Vorinstanz war es den Banken auch
nicht durchwegs bewusst, dass es sich bei den eingereichten Abschlüssen um
Steuerabschlüsse gehandelt haben soll (angefochtenes Urteil S. 519). Mit dieser
Erwägung und den Aussagen der Bankenvertreter, auf welche sich die Vorinstanz
in diesem Kontext bezieht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die Banken hätten
darum gewusst, dass es sich bei den vorgelegten Abschlüssen um steueroptimierte
Jahresabschlüsse gehandelt habe. Damit wird die Beschwerde in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen nicht gerecht. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang zu Recht an, die handschriftlichen Manipulationsanweisungen
durch den Beschwerdeführer wären, hätte es sich tatsächlich um steueroptimierte
Bilanzen gehandelt, gar nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe
gewusst, dass die kreditgebenden Banken auf Grundlage dieser Jahresabschlüsse
über die Vergabe und Verlängerung von Krediten an die X.________-Gesellschaften
entscheiden würden. Die Zustellung der unwahren Abschlüsse durch den
Beschwerdeführer lasse sich nicht anders deuten, als dass er die Banken über
die Vermögens- und Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften und der
X.________-Gruppe insgesamt habe täuschen wollen. Dafür spreche auch der
Umstand, dass er die unwahren Abschlüsse anlässlich der Besprechungen gegenüber
den Bankenvertretern noch näher erläutert habe. Mit seinen Täuschungshandlungen
habe er erreichen wollen, dass die kreditgebenden Banken die
X.________-Gesellschaften (weiterhin) als finanziell intakt und kreditwürdig
einstuften und ihnen Kredite einräumten bzw. bestehende Kredite verlängerten.
Es sei nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck der Versand gefälschter
Bilanzen an potentiell kreditgebende Banken hätte haben können (angefochtenes
Urteil S. 226 f., 534).

 Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die nach dem Prinzip der Massgeblichkeit
die nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellte Handelsbilanz - unter
Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden
handelsrechtlichen Vorschriften - Ausgangspunkt und Grundlage auch für die
steuerliche Gewinnermittlung bildet (BGE 141 II 83 E. 3.1; 137 II 353 E. 6.2,
mit Hinweisen; vgl. zu Inhalt und Tragweite des Prinzips etwa Brülisauer/
Poltera, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 1-82, 2. Aufl. 2008, Art. 58 N 11 ff.).
Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung einer Steuerbilanz sind damit
jedenfalls nicht uneingeschränkt.

8.

8.1.

8.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten
ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse
oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Einfache falsche
Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer
von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128
IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Keine Arglist liegt vor, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei einerseits
auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht zu nehmen und andererseits deren
gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in
Rechnung zu stellen ist. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren zu seinem Schutz trifft (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E.
3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).

 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf die
Verwirklichung sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale richten, wobei
Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist die Absicht des Täters erforderlich,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (vgl. oben E. 2.3.2).

8.1.2. Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des
Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine
Kreditwürdigkeit und damit die Sicherheit der Forderung, bzw. über seinen
Rückzahlungswillen (zur Vortäuschung des Erfüllungswillens vgl. BGE 118 IV 359
). Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der
Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der
Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des
Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und
infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden;
BGE 82 IV 90; 102 IV 84 E. 4; zur schadensgleichen Vermögensgefährdung vgl. BGE
122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c; ferner Hans Vest, in: Wirtschaftsstrafrecht
der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 13 Allgemeine
Vermögensdelikte, N 23, 202). Werden dem Kreditgeber für seine Leistung
Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich
der Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich
oder teilweise ungesicherten Darlehens einen vermögensmässigen Minderwert als
Risiko auf sich nimmt. Ist der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage
des Borgers wirtschaftlich sicher, bewirkt eine Täuschung über das Bestehen von
Sicherheiten keinen Schaden; ein solcher kann allenfalls darin bestehen, dass
die vereinbarten Darlehenszinsen kein ausreichendes Äquivalent für die
Kreditgewährung darstellen (Schönke/Schröder-Perron, Strafgesetzbuch,
Kommentar, 29. Aufl. 2014, § 263 N 162). Keine Vermögensverminderung stellt
auch das Ausbleiben einer vom Kreditgeber erstrebten Übersicherung dar.

8.2. Ausgangspunkt bei der Beurteilung des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen
Betruges bildet im zu beurteilenden Fall der Umstand, dass die betroffenen
Banken die Kredite nicht der X.________-Gruppe als wirtschaftlicher Einheit,
sondern den jeweiligen Einzelgesellschaften oder Gruppengesellschaften gewährt
bzw. verlängert haben. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Prüfung der Merkmale
der Täuschung und der Arglist aus, die unwahren Jahresabschlüsse der um Kredit
nachsuchenden Gesellschaften seien mitsamt der Revisionsberichte den Banken
zugestellt worden. Die Jahresabschlüsse seien für den Entscheidfindungsprozess
der Kreditinstitute von massgeblicher Bedeutung gewesen. Aufgrund dieser
Abschlüsse hätten die Banken denn auch in erster Linie die Vermögens- und
Ertragslage der kreditnehmenden Gesellschaften analysiert (angefochtenes Urteil
S. 462, 489). Nach der Zustellung der Jahresabschlüsse seien die
Bankenvertreter zu jährlichen Bilanzbesprechungen eingeladen worden. Erste
Kontaktperson bei allfälligen Fragen zu den Jahresrechnungen sei stets der
Beschwerdeführer gewesen. Dementsprechend habe anlässlich der Besprechungen
hauptsächlich er dazu Stellung genommen. Dabei habe er allfällige Bedenken
seitens der Bankenvertreter jeweils mit auf die unwahren Abschlüsse
abgestimmten Antworten zerstreut (angefochtenes Urteil S. 448 ff., 470 ff., 478
ff., 497 ff.).

 Nach diesen Feststellungen, die der Beschwerdeführer nicht anficht, steht
fest, dass dieser die Kreditwürdigkeit der um Kreditgewährung bzw.
-verlängerung nachsuchenden Gesellschaften jedenfalls beschönigt dargestellt
hat. Darin liegt, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, die Vorspiegelung
einer höheren Rückzahlungsfähigkeit bzw. einer erhöhten Kreditwürdigkeit der
betreffenden Gesellschaften. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht, wenn sie das Merkmal der arglistigen Täuschung bejaht.

 Soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand des Betruges bejaht, wendet
sich der Beschwerdeführer nicht gegen das angefochtene Urteil. In Bezug auf den
subjektiven Tatbestand nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei
bewusst gewesen, dass die Jahresabschlüsse der jeweiligen Gesellschaften für
die kreditgebenden Banken von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Dies
ergebe sich zwanglos daraus, dass jener die Abschlussgestaltung der
Jahresrechnungen mit handschriftlichen Korrekturen selbst manipuliert und die
Vermögens- und Ertragslage beschönigt dargestellt habe bzw. habe darstellen
lassen. Dabei habe er genau gewusst, dass er mit unverfälschten Abschlüssen
keine Kredite mehr hätte erhältlich machen können (angefochtenes Urteil S.
533). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die beschönigte Darstellung
der Jahresrechnungen zu verantworten hat, ergibt sich ohne weiteres der Vorsatz
hinsichtlich der Täuschung. Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht
schlechterdings unhaltbar.

 Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob sich die beschönigte Darstellung
der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften auch auf die Werthaltigkeit der
Rückforderungen der Banken ausgewirkt hat, bzw. ob die Vorinstanz zu Recht
annimmt, der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf die Vermögensschädigung
vorsätzlich gehandelt.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf den
Standpunkt, er habe davon ausgehen dürfen und sei auch tatsächlich davon
ausgegangen, dass die X.________-Gruppe bei einer wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung in der massgeblichen Zeitspanne nicht überschuldet gewesen
sei und genügend Liquidität erwirtschaftet habe, um ihre Auslandsinvestitionen
finanzieren zu können, ohne hiefür auf Bankkredite angewiesen gewesen zu sein.
Daraus ergebe sich, dass er nicht mit der Absicht, die Banken zu schädigen,
bzw. nicht mit Vorsatz gehandelt habe. Er stützt sich hiefür auf die
umfangreichen Berechnungen der von ihm in Auftrag gegebenen privaten Gutachten.

9.2. Im folgenden ist zunächst kurz darzulegen, inwieweit die Ergebnisse der
Privatgutachten von denjenigen der amtlichen Gutachten abweichen, sowie ob und
gegebenenfalls inwieweit sie geeignet sind, die Schlussfolgerungen der
amtlichen Gutachter zu erschüttern.

9.2.1. Die amtlichen Gutachter hatten sich im Wesentlichen zu den Fragen zu
äussern, nach welchen Buchführungs- und Rechnungslegungsgrundsätzen die
Jahresabschlüsse der zu untersuchenden Gesellschaften erstellt worden waren, ob
konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass im Rahmen der jeweiligen
Abschlusserstellungen gegen Buchführungs- oder Rechnungslegungsgrundsätze
verstossen wurde, und ob sich gegebenenfalls die ordnungsgemässe Anwendung der
Grundsätze wesentlich auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage der
betreffenden Gesellschaft bzw. Jahresrechnung ausgewirkt hatte. Dabei lag der
Fokus auf der Ordnungsmässigkeit der Buchführung, der Nachvollziehbarkeit der
Abschlusstransaktionen, der Rekonstruktion der erstellten Jahresrechnungen
sowie der Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage in
den Einzelabschlüssen und den Konzernrechnungen der vier Holdinggesellschaften
(erstes amtliches Gutachten, Verfahrensakten, Ordner 279, act. 17800003 f.;
zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196, S. 7, 49).

 Eine Betrachtung der X.________-Gruppe als Gesamtkonzern erachten die
amtlichen Gutachter als irrelevant, weil aus handelsrechtlicher Sicht keine
Obergesellschaft und mithin kein Gesamtkonzern bestanden habe. Konzerne
bildeten lediglich die D.________-, E.________-, F.________- und
G.________-Gruppen mit den Konzernobergesellschaften D.________ AG, E.________
Holding AG, F.________ Holding AG und G.________ Holding AG (zweites amtliches
Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196, S. 24, 49).

9.2.2. Die Privatgutachter legen ihren Ausführungen demgegenüber eine
Gesamtsicht auf die X.________-Gruppe zugrunde. Sie beanstanden, dass das
amtliche Gutachten die D.________-, E.________- und F.________- Gruppe sowie
die G.________ Holding AG als eigenständige Gruppen betrachte, als hätten diese
verschiedenen, voneinander völlig unabhängigen Eigentümern gehört. Durch die
strikte Einzelbetrachtung habe das amtliche Gutachten die realen
wirtschaftlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Gegebenheiten
verkannt. Denn bedingt durch die einheitliche Führung seien die
X.________-Gesellschaften intern niemals unabhängig, isoliert von einander
betrachtet worden. Aufgrund der Firmenkultur der Familie X.________ habe
festgestanden, dass einzelne Tochter- oder auch Gruppengesellschaften bei
drohender Überschuldung von anderen Gesellschaften des Konzerns über einen
Transfer von Vermögenswerten finanzstärkerer Gesellschaften auf die jeweilige
vorübergehend schwache Gesellschaft oder über eine entsprechende Garantie
gestützt worden wären.

 Die eingeengte Betrachtungsweise der amtlichen Gutachter habe zur Folge, dass
aufgrund der zahlreichen Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften der
X.________-Gruppe durch Intercompany-Forderungen die Annahme der bilanziellen
Überschuldung bei der einen Gesellschaft zwangsläufig zur Feststellung einer
Überschuldung auch bei anderen Gesellschaften führe ("Domino Effekt"). Dabei
räumen die Privatgutachter ein, dass dieser "Domino-Effekt" nicht als
eigentlicher Fehler des amtlichen Gutachtens bezeichnet werden könne. Er werde
aber - bedingt durch die Fragestellung im amtlichen Gutachten - durch eine
fehlerhafte und realitätsferne Einzelbetrachtung der
X.________-Gruppengesellschaften ausgelöst (Privatgutachten [Hauptgutachten],
Akten des Obergerichts, act. 121, S. 16 ff.; Privatgutachten [Folgegutachten],
Akten des Obergerichts, act. 189, S. 111 ff.). Die Privatgutachter verstehen
ihre Expertisen denn auch nicht im eigentlichen Sinn als Gegengutachten zu den
amtlichen Gutachten (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts,
act. 121, S. 10).

9.2.3. Die amtlichen Gutachter nahmen in ihrem zweiten
Büchersachverständigengutachten vom 2. September 2013 (Akten des Obergerichts
act. 196) zu den Fragen der Vorinstanz und des Rechtsvertreters verschiedener
Privatkläger zum Privatgutachten [Hauptgutachten], namentlich zum Cash Flow und
zur Verschuldungssituation der massgeblichen Gesellschaften der
X.________-Gruppe Stellung. Dass ihnen das zweite Privatgutachten
(Folgegutachten; Akten des Obergerichts act. 189) nicht zur Stellungnahme
überlassen wurde, wie der Beschwerdeführer implizit rügt (Beschwerde S. 10 f.,
40), schadet nicht, zumal die Privatgutachter bereits in ihrem Hauptgutachten
die Frage der Überschuldung der X.________-Gruppe aufgeworfen haben
(Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 54 ff.)
und die amtlichen Gutachter in ihrer Ergänzung auf die hiezu gestellten Fragen
eingegangen sind (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196
S. 24 ff.).

 Nach Auffassung der amtlichen Gutachter liegen die unterschiedlichen
Ergebnisse der Gutachten u.a. darin begründet, dass die Privatgutachter
bezüglich der Basisdaten auf die ungeprüften, nicht testierten Brutto-/
Saldobilanzen bzw. auf Auswertungen der "KER" (monatliche kurzfristige
Erfolgsrechnungen) abgestellt und die Nachtrags- und Abschlussbuchungen sowie
die notwendigen weiteren Korrekturbuchungen gemäss amtlichem Gutachten
weitgehend ignoriert hätten. Ebenso seien sie unbesehen davon ausgegangen, dass
die Schuldenverzeichnisse vollständig seien. Die von den Privatgutachtern
angewendete direkte Methode bei der Faktenermittlung (vgl. Privatgutachten
[Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 16 ff.) ignoriere Fragen
der ordnungsgemässen Rechnungslegung und berge die Gefahr, dass - abhängig von
der Art und Qualität der Datengrundlage - falsche Schlüsse gezogen und nicht
alle relevanten Umstände berücksichtigt würden (zweites amtliches Gutachten,
Akten des Obergerichts act. 196 S. 7, 51, 54).

9.3. Die Vorinstanz setzt sich sowohl mit den beiden amtlichen als auch mit den
Privatgutachten (Haupt- und Folgegutachten) und der Entgegnung der
Privatgutachter zum zweiten amtlichen Gutachten ausführlich auseinander und
berücksichtigt die Erörterungen aller Sachverständigen bei ihrer
Beweiswürdigung. Dabei kommt sie insgesamt mit überzeugenden Argumenten zum
Schluss, die vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten vermöchten die
Überzeugungskraft der amtlichen Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass von
diesen abgewichen oder eine weitere Ergänzung derselben angeordnet werden
müsste (angefochtenes Urteil S. 129; erstinstanzliches Urteil S. 93 f.). Dieser
Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Der
Beschwerdeführer rügt denn auch im Grunde nicht, das amtliche Gutachten sei
mangelhaft. Er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Formulierung des
Gutachtensauftrages durch die Staatsanwaltschaft habe bewirkt, dass der
entscheidende Blick auf die gesamtwirtschaftliche Situation der
X.________-Gruppe verstellt worden sei.

9.3.1. In diesem Kontext ist vorab darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer sich im Untersuchungsverfahren nicht darauf berufen hat, er
sei davon überzeugt gewesen, dass die X.________-Gruppe nicht überschuldet und
in der Lage gewesen sei, ihre Auslandsinvestitionen ohne Hilfe von neuen
Krediten zu finanzieren. Der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung haben
denn auch auf die ihnen bei der Formulierung des Gutachtensauftrages sowie nach
Erstellung der amtlichen Expertise eingeräumte Möglichkeit, Ergänzungsfragen an
die Sachverständigen zu stellen, bewusst verzichtet (erstinstanzliches Urteil
S. 85 f.; vgl. auch S. 82). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch nicht
beanstandet, dass dem amtlichen Gutachten keine gesamtwirtschaftliche
Betrachtung zugrunde gelegt wurde. Der vom Beschwerdeführer in dieser Phase des
Verfahrens eingenommene Standpunkt hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt,
die Verantwortung für die Leitung der X.________-Gruppe von sich zu weisen. In
diesem Zusammenhang hat er im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in die
Erstellung der Jahresabschlüsse nicht involviert gewesen, da die Bereiche
Finanzen, Buchhaltung und Rechnungswesen seinem Vater unterstellt gewesen
seien. Zudem hat er in Abrede gestellt, dass die handschriftlichen Änderungen
und Umgliederungen auf den provisorischen Abschlüssen von ihm stammten; hiezu
wäre er mangels entsprechender Kenntnisse gar nicht in der Lage gewesen (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 115 ff.; angefochtenes Urteil S. 441 f.; zur
Änderung der Argumentation im späteren Untersuchungsstadium bzw. gegen Ende der
Strafuntersuchung vgl. erstinstanzliches Urteil S. 120 f.).

 In der Zeit zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung
sowie in der Hauptverhandlung selbst hat der Beschwerdeführer sodann zunächst
am 27. September 2011 einen Antrag auf Kostengutsprache für die Beauftragung
eines Sachverständigen zur Prüfung des amtlichen Gutachtens und zur
gutachterlichen Stellungnahme zu ausgewählten Rechnungslegungsfragen des
X.________-Konzerns 1998-2002 gestellt, wobei er nicht substantiiert hat, dass
das amtliche Gutachten nicht überzeugend sei (erstinstanzliches Urteil S. 80
f.). Wie das Bezirksgericht ausführt, ist mit diesem Antrag sinngemäss der
Erwartung Ausdruck verliehen worden, das Ergebnis des Privatgutachtens werde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit bieten, eine Tatsache, welche noch ausserhalb
seiner Vorstellung liege, zu behaupten, d.h. den Weg für die Stellung eines
bestimmten Beweisantrages, etwa eine Ergänzung des amtlichen Gutachtens oder
die Einholung eines Obergutachtens zu öffnen (erstinstanzliches Urteil S. 81
f.).

 Erst am dritten Verhandlungstag der erstinstanzlichen Verhandlung und im
zweitinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer schliesslich den Antrag
gestellt, das amtliche Sachverständigengutachten sei um eine konsolidierte
Betrachtung der Vermögens- und Ertragslage der gesamten X.________-Gruppe im
Zeitraum 1998 bis 2002 sowie um eine Einzelberechnung des im massgeblichen
Zeitraum erarbeiteten Cash Flows sämtlicher Tochtergesellschaften und
Beteiligungen der vier Holdinggesellschaften D.________ AG, E.________ Holding
AG, F.________ Holding AG und der G.________ Holding AG durch einen neuen
Sachverständigen zu ergänzen (erstinstanzliches Urteil S. 88 f.; angefochtenes
Urteil S. 60 f.; Berufungserklärung, Akten des Obergerichts act. 84 S. 6).
Nachdem die Vorinstanz den Antrag mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2012
zurzeit abgewiesen hatte (Akten des Obergerichts act. 100), reichte der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2012 das erste Privatgutachten
[Hauptgutachten] ein, welches von einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung der
X.________-Gruppe als wirtschaftlicher Einheit ausgeht.

9.3.2. Was die Frage der wirtschaftlichen Gesamtsicht betrifft, ist im Weiteren
anzumerken, dass gemäss internem Organigramm die oberste Führungsverantwortung
der X.________-Gruppe dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers C.X.________
("President+Chairman" [1995] bzw. "Chairman" [2000]), dem Beschwerdeführer
("Vice-President+Vice-Chairman" [1995] bzw. "President" [2000]) und
B.X.________ ("Vice-President" [1995] bzw. "Executive Vice President" [2000];
angefochtenes Urteil S. 122; erstinstanzliches Urteil S. 129;
Untersuchungsakten act. 13000552 und 13000554) oblag. Der Beschwerdeführer war
bei der D.________ AG, der E.________ Holding AG und der F.________ Holding AG
im Anklagezeitraum seit vielen Jahren Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift, wobei er die Stellung eines Vizepräsidenten und (bei der
E.________ Holding AG und der F.________ Holding AG) eines Delegierten des
Verwaltungsrates innehatte. Bei der G.________ Holding AG war der
Beschwerdeführer seit vielen Jahren Präsident des Verwaltungsrates, zunächst
mit Kollektivunterschrift zu zweien und seit der Umfirmierung in G.________
Holding AG mit Einzelunterschrift. Schliesslich war der Beschwerdeführer auch
bei der J.________ AG Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungsrates und
bei der C.X.________ AG Mitglied des Verwaltungsrates je mit Einzelunterschrift
(angefochtenes Urteil S. 122; erstinstanzliches Urteil S. 129 ff.). Eine
Zusammenfassung der Gesellschaften der X.________-Gruppe in einer klaren
rechtlichen Struktur mit einer leitenden (Ober-) Gesellschaft, welcher die vier
Holdinggesellschaften mit ihren Tochtergesellschaften untergeordnet gewesen
wären, war indessen nicht vorhanden. Es fehlte mithin an einer hinreichenden
Leitungs- und Aufsichtsstruktur (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.
Aufl. 2009, § 11 N 16, 424).

 In diesem Lichte betrachtet haben der Beschwerdeführer und die weiteren
leitenden Personen folgerichtig auf eine konsolidierte Jahresrechnung
(Konzernrechnung; Art. 663e Abs. 1 aOR; Art. 963 OR) verzichtet (zum
Konzernbegriff Jean Nicolas Druey et al., Gesellschafts- und Handelsrecht, 11.
Aufl. 2015, § 1 N 83 ff., 109, 122 ff.; Hans Caspar von der Crone, a.a.O. § 15
N 1 ff.; Roland von Büren, Der Konzern, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd.
VIII/6, 2. Aufl. 2005, S. 28 ff., 77 ff.; Böckli, a.a.O., § 11 N 237 ff.; zur
Konzernrechnung vgl. Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht,
in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/9, 2013, N 941; Boemle/Lutz, Der
Jahresabschluss, 5. Aufl. 2008, S. 584). Der Beschwerdeführer hat sich, wie die
Vorinstanz im Rahmen der Arglistprüfung darlegt (angefochtenes Urteil S. 501
ff.), gar wiederholt dagegen verwahrt, eine konsolidierte Rechnung der
X.________-Gruppe zu erstellen, obwohl er sich darüber im Klaren war, dass die
Banken die hohen Verpflichtungen zwischen den einzelnen Gesellschaften und die
fehlende Gesamtkonsolidierung zunehmend als problematisch eingestuft hätten
(vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 95).

 Schliesslich verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass bei einer
ordnungsgemässen Konzernrechnung der X.________-Gruppe auch die
H.________-Gesellschaften und die ausländischen Beteiligungen, allen voran die
DD.________ AG (vgl. E. 4.2.1), vollständig hätten konsolidiert werden müssen,
wobei sich die hohen Verluste der DD.________ AG aus ihrer betrieblichen
Tätigkeit niedergeschlagen hätten und auch die Bankschulden der
X.________-Gesellschaften und diejenigen der DD.________ AG (rund CHF 2 Mrd.)
zum Ausdruck gekommen wären (angefochtenes Urteil S. 68; vgl. auch zweites
amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 25).

9.4. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
Kreditinstituten eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung, auf welche er sich
nunmehr beruft, vorenthalten wollte. Gleichzeitig war ihm nach den
vorinstanzlichen Feststellungen bewusst, dass die Banken ihre Kredite nicht der
X.________-Gruppe als Gesamtheit, sondern den einzelnen Gesellschaften
gewährten und dass für sie bei der Prüfung der Kreditvergaben bzw. bei den
Kreditüberprüfungen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kreditnehmenden
Einzelgesellschaften massgebend waren. Dies wäre im Übrigen selbst bei einer
konsolidierten Rechnung nicht anders, zumal bei einer Konzernrechnung die
Schulden im Verhältnis der einzelnen Konzerngesellschaften zu den Gläubigern
nicht konsolidiert werden; vielmehr bleiben die Gläubigerkreise aller
Einzelgesellschaften des Konzerns getrennt, so dass jeder Gläubiger nur auf die
Aktiven seiner eigenen Schuldnerin Zugriff hat (Böckli, a.a.O., § 11 N 3b und
c). Dementsprechend sind etwa aus der Sicht von kreditgebenden Banken, die den
Tochtergesellschaften Kredite gewähren, auch die Einzelabschlüsse von
entscheidender Bedeutung, da solche Rechtsgeschäfte die einzelne Gesellschaft
als juristische Person und nicht den Konzern als wirtschaftliche Gesamtheit
betreffen (Volkart/Wagner, Corporate Finance, 6. Aufl. 2014, S. 1148). Der
finanzielle Zustand der X.________-Gruppe als Gesamtheit erscheint daher im
Kontext der mittels geschönter Jahresabschlüsse von den Banken erlangten
Kredite grundsätzlich als unerheblich (vgl. angefochtenes Urteil S. 67, 485
ff.).

9.5. Unter diesen Umständen ist die Betrachtungsweise, welche die den Banken
vorgelegten Jahresrechnungen und deren Ordnungsmässigkeit im Sinne der
einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften in den Mittelpunkt stellt, nicht zu
beanstanden. Vor diesem Hintergrund verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht,
wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf
genommen, dass die Bankenvertreter durch die geschönten wahrheitswidrigen
Einzelabschlüsse der kreditsuchenden Gesellschaften über deren Kreditwürdigkeit
getäuscht wurden und dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auch darauf
richtete, dass ihre Darlehensforderungen in ihrem Wert vermindert waren.

9.6. Was der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm in Auftrag gegebenen
Privatgutachten als Indizien gegen die Annahme des Täuschungs- und
Schädigungsvorsatzes in Bezug auf die Ertrags- und Vermögenslage der
X.________-Gruppe vorträgt, vermag, soweit sich seine Beschwerde insofern nicht
in einer blossen appellatorischen Kritik erschöpft, nicht zu überzeugen, da für
die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht eine wirtschaftliche
Gesamtbetrachtung der X.________-Gruppe massgeblich ist.

9.6.1.

9.6.1.1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer auf die Berechnungen
der Privatgutachter verweist, wonach die D.________-Gruppe für die Periode
1998-2002 einen positiven operativen Cash Flow von insgesamt CHF 815,7 Mio.
erwirtschaftet (vgl. zum Begriff zweites amtliches Gutachten, Akten des
Obergerichts act. 196 S. 13 FN 5; Volkart/Wagner, a.a.O., S. 130 f.). Zusammen
mit den aus den Gruppenabschlüssen übernommenen Werten der anderen Gruppen
(E.________, F.________ und G.________) habe die X.________-Gruppe im
fraglichen Zeitraum über einen Cash Flow von total CHF 1'479,2 Mio. verfügt.
Demgegenüber hätten sich die effektiven Zahlungen an die DD.________ AG im
Rahmen der Patronatsvereinbarungen lediglich auf einen Betrag von maximal CHF 1
Mrd. belaufen. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, die X.________-Gruppe
habe über genügend Liquidität verfügt, um die Auslandsinvestitionen ohne
Aufnahme von Bankkrediten zu finanzieren. Die Annahme von Liquiditätsproblemen
sei willkürlich (Beschwerde S. 28 ff.; Privatgutachten [Hauptgutachten] vom 12.
Dezember 2012, Akten des Obergerichts act. 121 S. 42 ff.).

9.6.1.2. Die amtlichen Gutachter nehmen im zweiten amtlichen Gutachten hiezu
Stellung. Sie halten dafür, die von den Privatgutachtern verwendeten Basisdaten
"KER intern" liessen sich mit den Zahlen aus den Konsolidierungstabellen nicht
abstimmen. Die Cash-Flow-Berechnungen ausgehend von den Konsolidierungssets für
alle Betriebsgesellschaften der D.________ AG hätten zu signifikanten
Differenzen gegenüber denjenigen der Privatgutachter geführt. Die "KER"
basierten Cash-Flow-Berechnungen der Privatgutachter seien daher nicht
nachvollziehbar. In Bezug auf die D.________ AG (Holdinggesellschaft) setzten
die Privatgutachter den Cash Flow dem Gewinn gemäss Brutto-/Saldobilanz gleich,
womit sie unterstellten, dass einerseits keine Abschreibungen/Rückstellungen
vorlägen und andererseits alle Nachtrags- und Abschlussbuchungen (insg. CHF
322.1 Mio.) nicht Cash-Flow-relevant seien. Die Diskrepanz zwischen dem Cash
Flow gemäss "KER" und den testierten Abschlüssen liege in der Berücksichtigung
der Nachtrags- und Abschlussbuchungen (zweites amtliches Gutachten, Akten des
Obergerichts act. 196 S. 12 ff.).

 Die amtlichen Gutachter führen weiter aus, die Schlussfolgerungen im
Privatgutachten seien zu wenig differenziert. Bei differenzierter Betrachtung
sei ersichtlich, dass die D.________-Gruppe aus Betriebstätigkeit in der
Periode 1999-2002 Cash im Umfang von CHF 780,6 Mio. generiert habe. Diese
Mittel, welche die Gutachter als Investitionstätigkeit aufführen, seien aber
laufend an die DD.________ AG bzw. H.________ Zürich AG (CHF 1'413,2 Mio.)
abgeflossen. Der kumulierte Cash Flow der D.________-Gruppe gemäss testiertem
Abschluss betrage CHF 549.2 Mio. bzw. gemäss ordnungsgemässem Abschluss (d.h.
nach Berücksichtigung der liquiditätswirksamen Korrekturen J.________ AG und
Korrekturen zu handschriftlichen Anpassungen) CHF 439.5 Mio. Eine isolierte
Betrachtung dieses Cash Flows gebe die effektive wirtschaftliche Lage nicht
korrekt wieder. Um diese zu beurteilen, sei eine differenzierte Betrachtung der
Mittelflussrechnung in Verbindung mit der Bilanz- und der Erfolgsrechnung
notwendig, wobei zumindest der Free Cash Flow heranzuziehen wäre. Der Free Cash
Flow (vgl. zum Begriff Volkart/Wagner, a.a.O., S. 163) betrage vorliegend minus
CHF 670.8 Mio. Um die Liquidität der Gruppe sicherstellen zu können, hätten
daher zusätzliche Bankkredite (CHF 396 Mio.) aufgenommen werden sowie
Finanzierungen über Schwestergesellschaften (E.________ Holding AG und
F.________ Holding AG; CHF 368,8 Mio.) erfolgen müssen (angefochtenes Urteil S.
72; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 16 ff.).

9.6.1.3. Es mag zutreffen, dass der von den amtlichen Gutachtern genannte
Betrag von CHF 1'413,2 Mio. nicht ausschliesslich effektive Zahlungen an die
DD.________ AG, sondern auch nicht liquiditätswirksame Transaktionen umfasste,
wie der Beschwerdeführer geltend macht. Etwas anderes wird indes, wie der
Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 30), auch von der
Staatsanwaltschaft nicht behauptet (Replik der Staatsanwaltschaft, Akten des
Obergericht act. 226 S. 6 f., 13; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 100). Die
amtlichen Gutachter haben diesen Betrag aus der Zunahme des in den Büchern der
D.________ AG geführten Guthabens gegenüber der H.________ Zürich AG errechnet
(erstes amtliches Gutachten, Kapitel A S. 16, Verfahrensakten, Ordner 283, act.
17900034 [Forderung gegenüber H.________ Zürich AG pro 1998: CHF 835,7 Mio. und
pro 2002: CHF 2'248,9 Mio.]; Entgegnung der Privatgutachter; Akten des
Obergerichts act. 216, S. 13). Insofern ist in Bezug auf die gemäss dem zweiten
amtlichen Gutachten aufgrund der Patronatsvereinbarungen an die DD.________ AG
geleisteten Beträge kein Widerspruch erkennbar (vgl. zweites amtliches
Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 36; Entgegnung der
Privatgutachter; Akten des Obergerichts act. 216, S. 25 f.). Schliesslich kann
der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass die amtlichen Gutachter
bei ihrer Mittelflussrechnung gestützt auf den Fonds "Flüssige Mittel" den Cash
Flow aus Betriebstätigkeit für die Periode 1999-2002 auf CHF 780.6 Mio.
festsetzen und insoweit die Berechnungen der Privatgutachten vermeintlich
übertreffen (zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S.
16; Beschwerde S. 29; Entgegnung der Privatgutachter; Akten des Obergerichts
act. 216, S. 12). Bei näherem Hinsehen ergibt sich, wie die Staatsanwaltschaft
in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat (Replik der Staatsanwaltschaft,
Akten des Obergericht act. 226 S. 5 f.), dass dieser "Cash Flow aus
Betriebstätigkeit" nicht dem operativen "Cash Flow Basis Nettoumlaufvermögen"
(flüssige Mittel, Debitoren, Warenvorräte abzüglich kurzfristige
Verbindlichkeiten) entspricht, welcher in den testierten Abschlüssen der
X.________-Gesellschaften jeweils dargestellt wurde. Die amtlichen Gutachter
haben den operativen "Cash Flow Basis Nettoumlaufvermögen", der für den
Vergleich der testierten mit den ordnungsgemäss auszuweisenden Cash Flows
heranzuziehen ist, in derselben Tabelle unter "Cash Flow" mit einem Betrag von
CHF 364.3 Mio. aufgeführt (vgl. Volkart/Wagner, a.a.O., S. 153 f.; Boemle/Lutz,
a.a.O., S. 502 f.; Adolf G. Coenenberg, Jahresabschluss und
Jahresabschlussanalyse, 23. Aufl., Stuttgart 2014, S. 1087 f.). Die Differenzen
in den Zahlenwerten sind offensichtlich im Wesentlichen auf eine uneinheitliche
Verwendung des Begriffs "Cash Flow" bzw. im unterschiedlichen, den Berechnungen
zugrunde liegenden Zahlenmaterial in den einzelnen Gutachten zurückzuführen
(vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 13 Fn 5).
Bei diesem Ergebnis erweist sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 29) die Kritik, wonach sich das von den Privatgutachtern
verwendete Zahlenmaterial ("KER intern") nicht mit den Konsolidierungstabellen
abstimmen lasse, nicht als relevant. Daran ändert auch die angebliche nicht
beanspruchte Kreditlimite von rund 1 Mrd. nichts. Denn jedenfalls hat diese den
Beschwerdeführer nicht gehindert, mit gefälschten Abschlüssen um weitere
Kredite nachzusuchen. Was der Beschwerdeführer gestützt auf die Privatgutachten
vorbringt, begründet jedenfalls keinen hinreichenden Anlass, die plausiblen
Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

9.6.1.4. Von wesentlicherer Bedeutung scheint in diesem Zusammenhang zudem der
Wertberichtigungsbedarf auf den Guthaben, welche die H.________ Zürich AG bzw.
G.________ Holding AG gegenüber der H.________ London und H.________ Jersey und
die D.________ AG gegenüber der H.________ Zürich AG bzw. G.________ Holding AG
gehabt hat (Wertschriften auf Konto 163 [Beteiligungen an der DD.________
AG-Gruppe und an weiteren Gesellschaften, vgl. angefochtenes Urteils S. 80] und
Zahlungen an die DD.________ AG-Gruppe), bzw. die Höhe der notwendigen
Rückstellungen und Wertberichtigungen für die geleisteten und versprochenen
Zahlungen an die DD.________ AG. Die amtlichen Gutachter nehmen hier in Bezug
auf die Beteiligung der H.________ Zürich AG bzw. der G.________ Holding AG an
der DD.________ AG-Gruppe für die Jahre 2000-2002 sowie auf die Beteiligung der
E.________-Gruppe an der DD.________ AG-Beteiligung sowie die Beteiligung an
der H.________-Gruppe für die Jahre 1998-2002 je eine vollständige
Wertberichtigung an. Sie stützen sich dabei auf den Umstand, dass die
DD.________ AG trotz massiver Sanierungsbemühungen laufend operative Verluste
ausgewiesen hat, dass ein in den Patronatsvereinbarungen vorgesehener
Besserungsfall nie eingetreten ist und dass die X.________-Gesellschaften
gegenüber der DD.________ AG auf ihre Forderungen verzichtet haben
(angefochtenes Urteil S. 80 ff., 84 ff., 100; erstes amtliches Gutachten,
Verfahrensakten, Ordner 286, Kapitel D S. 13 ff., 29 und Ordner 290, Kapitel G
S. 29 f.; zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 40
ff.). Die von den Privatgutachtern vorgenommene materiell-inhaltliche Analyse
hinsichtlich der Werthaltigkeit der einzelnen Bestandteile des Guthabens lässt
die Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter nicht als unhaltbar erscheinen
(vgl. hiezu angefochtenes Urteil S. 80 ff.; Privatgutachten [Folgegutachten]
Akten des Obergerichts act. 189 S. 36 ff.).

9.6.1.5. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem
amtlichen Gutachten gefolgt ist und von der Einholung eines Obergutachtens zur
Prüfung der angeblichen Liquiditätsprobleme abgesehen hat. Das angefochtene
Urteil ist in diesem Punkt nicht unhaltbar und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist nicht ersichtlich.

 Im Übrigen steht nach den Feststellungen der Vorinstanz die Auffassung des
Beschwerdeführers, die X.________-Gruppe hätte ihre Auslandsinvestitionen aus
eigener Kraft finanzieren können und sei nicht auf Bankkredite angewiesen
gewesen, in merkwürdigem Kontrast zur Liquiditätslage der Gruppe, wie sie von
verschiedenen, zu diesem Gegenstand befragten Zeugen geschildert wird
(angefochtenes Urteil S. 130 ff., 494 ff.). Dieses Bild wird bestätigt durch
eine vom Beschwerdeführer verfasste handschriftliche Notiz an GG.________ vom
26. Oktober 1999 (abgelichtet im erstinstanzlichen Urteil S. 771), wonach im
Oktober 1999 infolge der grossen Zahlungen an die DD.________ AG und dem
Ausbleiben neuer Refinanzierungen der H.________ London, die Liquidität
praktisch aufgebraucht sei und dringend neue Kreditquellen zu erschliessen
seien (angefochtenes Urteil S. 558, 561 ff., 584 f.; vgl. auch Beschwerde S.
75). Für das Bestehen drängender Liquiditätsschwierigkeiten verweist die
Vorinstanz im Weiteren im Kontext des Kreditbetruges zum Nachteil der
K.________ Corporation (vgl. E. III./10) auch auf den Umstand, dass die
involvierten Gesellschaften der X.________-Gruppe auf den vergleichsweise eher
geringen Betrag von CHF 38 Mio. angewiesen gewesen seien, um die Fahrzeugkäufe
der Händler zu finanzieren (angefochtenes Urteil S. 566). Schliesslich stellt
sich auch die Frage, weshalb die X.________-Gruppe, wenn sie doch über genügend
liquide Mittel verfügte, um die Auslandsinvestitionen finanzieren zu können,
und wenn sie in den Jahren 1998-2002 tatsächlich nicht überschuldet war,
gleichwohl im Sommer 2003 mit massiven Liquiditätsproblemen konfrontiert wurde
und in Schieflage geriet (erstinstanzliches Urteil S. 95 f.; vgl. hiezu
Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 79).
Schliesslich ergeben sich Liquiditätsprobleme, wie die Vorinstanz im Rahmen des
Vorwurfs der Gläubigerschädigung erwägt, darüber hinaus etwa aus der schon ab
dem Jahr 2001 schleppenden Darlehensrückzahlung an die Bank HH.________ und der
Unmöglichkeit, bis Ende Juli 2002 eine Garantie einer renommierten Bank oder
Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. beizubringen (angefochtenes Urteil
S. 586 f.).

9.6.2.

9.6.2.1. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die
Privatgutachten geltend macht, die X.________-Gruppe sei auch unter
Berücksichtigung des von den amtlichen Gutachtern angenommenen
Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarfs per Ende 2002 nicht überschuldet
gewesen. Die Vorinstanz folgt auch in diesem Punkt den überzeugenden
Schlussfolgerungen der amtlichen Gutachter (angefochtenes Urteil S. 74 ff.). In
diesem Kontext ist zunächst mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass
sich die Beurteilungen der amtlichen Gutachter hinsichtlich der Bankschulden
der X.________-Gruppe für die Perioden 1998 bis 2001 mit denjenigen der
Privatgutachter weitgehend decken (Beschwerde S. 44; vgl. zweites amtliches
Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 30). Für das Jahr 2002 errechnen
die amtlichen Gutachter reine Bankschulden (unter Einbezug der H.________
Zürich AG) von CHF 2'455 Mio. (zweites amtliches Gutachten, Akten des
Obergerichts act. 196 S. 31, 35; zur Ermittlung der Bankschulden vgl. S. 19;
ferner Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 62;
Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189 S. 33).
Demgegenüber nehmen die Privatgutachter per 31. Dezember 2002 ausgehend vom
Finanzrapport per Ende 2002 Bankschulden der X.________-Gruppe in der Höhe von
lediglich CHF 2'029,4 Mio. an (Privatgutachten [Hauptgutachten], Akten des
Obergerichts act. 121 S. 62; Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des
Obergerichts act. 189 S. 31 ff.).

 Die amtlichen Gutachter gelangen zum Schluss, dass die Bankschulden insgesamt
sowohl in den untersuchten Einzelabschlüssen als auch in den Konzernabschlüssen
massiv zu tief ausgewiesen worden seien und damit die Vermögenslage der
Gesellschaften falsch dargestellt worden sei (zweites amtliches Gutachten,
Akten des Obergerichts act. 196 S. 20, 22 ff., 31). Was der Beschwerdeführer
dagegen einwendet, vermag diese Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern. Dabei
ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die amtlichen Gutachter entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 45; Privatgutachten
[Hauptgutachten], Akten des Obergerichts act. 121 S. 54) hinsichtlich der
Bankschulden per 2002 keine Prognose vorgenommen haben, sondern bei deren
Ermittlung im Grundsatz nach der gleichen Methode verfahren sind wie für die
Vorjahre (vgl. zweites amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S.
19). Zudem haben die amtlichen Gutachter die Bankschulden 2002 der
E.________-Gruppe um CHF 269,5 Mio. nach unten korrigiert, da sie nach
nochmaliger Analyse zum Schluss gelangt waren, dass dieser Betrag nicht den
Bankschulden, sondern den "Verbindlichkeiten Nahestehende Gesellschaften"
zuzuordnen sei, wobei diese Korrektur allerdings die Höhe der Finanzschulden in
den Einzelgesellschaften nicht beeinflusse (Ergänzung des amtlichen Gutachtens
S. 7, Verfahrensakten Ordner 293, act. 17902857; vgl. auch zweites amtliches
Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 19, 32 und 34). Es mag zutreffen,
dass die Berechnungsgrundlage der Privatgutachter zu einem tieferen Ausweis der
Bankschulden per Ende 2002 führt. Doch lässt sich daraus nicht ableiten, die
Berechnungen der amtlichen Gutachter seien schlechterdings unhaltbar. Im
Übrigen legen die amtlichen Gutachter die Gründe für die Differenzen zwischen
den Finanzverbindlichkeiten gemäss dem amtlichen Gutachten und den Bankschulden
gemäss Privatgutachten ausführlich dar (angefochtenes Urteil S. 75; zweites
amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 19 ff., 24 ff., vgl.
auch S. 46). Schliesslich führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass die im
Herbst 2003 neu als Revisionsstelle eingesetzte FF.________ per 7. November
2003 Bankschulden in der Höhe von lediglich CHF 1,88 Mrd. eruiert hat
(Beschwerde S. 45 f.), zumal die Vermögenslage per Ende 2003 im vorliegenden
Kontext nicht von Bedeutung ist, so dass nicht zu untersuchen ist, aufgrund
welcher Berechnungen die Revisionsstelle zu diesen Werten gelangt ist.

9.6.2.2. Ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des amtlichen
Gutachtens zu erschüttern, ist, was der Beschwerdeführer unter Berufung auf das
Privatgutachten (Folgegutachten) in Bezug auf die stillen Reserven ausführt,
welche angeblich über die in den Gruppenbilanzen in Form von offenen
Gruppenreserven aufgeführten Reserven hinausgehen. Die Vorinstanz nimmt in
diesem Punkt an, die Konzernrechnungen der D.________-, E.________- und
F.________-Gruppen gründeten auf Werten inklusive der stillen Reserven.
Aufwertungspotential bestehe nur bei den Einzelabschlüssen. Bei den
Konzernrechnungen sei dies nicht der Fall, da diese Abschlüsse weitgehend die
tatsächliche wirtschaftliche Situation wiedergäben und allfällige stille
Reserven bereits aufgelöst seien (angefochtenes Urteil S. 103 ff.; zweites
amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 43 ff.). Dies ist nicht
zu beanstanden. Wie die amtlichen Gutachter zutreffend ausführen, bildet Basis
für die Beurteilung der Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR zwangsläufig die
Bilanz bzw. der Substanzwert (zweites amtliches Gutachten, Akten des
Obergerichts act. 196 S. 43). Ob es jeglicher Praxis der Unternehmensbewertung
widerspreche, dass bei einem erfolgreich wirtschaftenden Handelskonzern der
Ertragswert unter dem Substanzwert liegen solle, wie der Beschwerdeführer
einwendet (Beschwerde S. 48; Entgegnung der Privatgutachter, Akten des
Obergerichts, act. 216, S. 31; vgl. angefochtenes Urteil S. 104; zweites
amtliches Gutachten, Akten des Obergerichts act. 196 S. 47), kann offenbleiben
(zur Ertragswertmethode vgl. Volkart/Wagner, a.a.O., S. 311 ff.; Mandl/Rabel,
Methoden der Unternehmensbewertung, in: Praxishandbuch der
Unternehmensbewertung, hrsg. von Volker H. Peemöller, 6. Aufl., Herne 2015, S.
57 f.), da die amtlichen Gutachter keine Unternehmensbewertung vorgenommen
haben und hiezu auch nicht berufen waren (zweites amtliches Gutachten, Akten
des Obergerichts act. 196 S. 48). Zudem verwenden die privaten Gutachter bei
ihrer Berechnung des Unternehmenswerts den von ihnen schon im Hauptgutachten
berechneten operativen Cash Flow der X.________-Gruppe nach Steuern als
Ausgangswert (Privatgutachten [Folgegutachten] Akten des Obergerichts act. 189
S. 107), der indes von den Werten des amtlichen Gutachtens abweicht (vgl. oben
E. 9.6.1.3). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass
derartige stille Reserven, wenn sie denn tatsächlich bestanden hätten, wohl
spätestens durch den Sanierer II.________, welcher im Herbst des Jahres 2003
mit der Restrukturierung der X.________-Gruppe beauftragt wurde, mobilisiert
worden wären. Auch der Umstand, dass die Sachwalter bzw. Liquidatoren für die
Beteiligungen viel geringere Erlöse erzielt hätten, als diese Beteiligungen in
den X.________-Gruppenabschlüssen bewertet worden seien, spreche gegen den
Standpunkt des Beschwerdeführers. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer jahrelang die Abschlüsse der Einzel- und
Gruppengesellschaften hätte manipulieren sollen, wenn tatsächlich stille
Reserven im behaupteten Umfang vorhanden gewesen wären (angefochtenes Urteil S.
105).

9.6.3. Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der
Beschwerdeführer widersprüchliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem
Vorwurf der Gläubigerschädigung rügt. Die Vorinstanz führt im Kontext des
Schuldspruchs wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung
aus, dass als Folge der grossmehrheitlichen Überschuldung der in der Anklage
aufgeführten X.________-Gesellschaften auch die Beteiligungen und Guthaben des
Beschwerdeführers an diesen Gesellschaften nahezu wertlos gewesen seien; aus
dieser Perspektive habe er zweifellos ab anfangs 2002 mit einem künftigen
Zusammenbruch der einzelnen X.________-Holdinggesellschaften und als Folge
davon mit dem eigenen finanziellen Kollaps gerechnet (angefochtenes Urteil S.
583, 593). Inwiefern darin ein unauflösbarer Widerspruch zum Vorwurf liegen
soll, der Beschwerdeführer habe bereits ab dem Jahr 1998 in betrügerischer
Absicht Bankkredite erlangt, ist unerfindlich. Wohl trifft zu, dass sich beim
Kreditbetrug Täuschung und Vorsatz des Täters auch auf die mangelnde
Rückzahlungsfähigkeit richten müssen. Im zu beurteilenden Fall lässt sich aus
der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung der Vorinstanz indes nicht
ableiten, dass jenem erst ab Anfang des Jahres 2002 das Bewusstsein der
mangelnden Rückzahlungsfähigkeit gefehlt hat. Der im angefochtenen Urteil
genannte Zeitpunkt für die Voraussicht des finanziellen Zusammenbruchs ergibt
sich zwanglos daraus, dass sich der Vorwurf der Gläubigerschädigung auf die in
der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen bezieht, nämlich auf
Überweisungen und den Abschluss von Schenkungsverträgen zwischen dem 23. Mai
2002 und dem 2. April 2003. Zur wirtschaftlichen Situation des
Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt musste sich die Vorinstanz im Kontext
des Vorwurfs der Gläubigerschädigung nicht äussern.

9.7. Insgesamt verletzt die Vorinstanz somit kein Bundesrecht, wenn sie
annimmt, die in der Anklageschrift aufgeführten Einzel- und
Gruppengesellschaften der X.________-Gruppe seien in den Jahren 1998 bis 2002
überschuldet gewesen und es habe keine wirkliche Grundlage für die Annahme
bestanden, die Gesellschaften der X.________-Gruppe hätten im massgeblichen
Zeitraum über genügend Liquidität verfügt, um sich und ihre
Auslandsinvestitionen finanzieren zu können. Damit besteht kein Anlass für
weitere gutachterliche Abklärungen.

 Darüber hinaus ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der
Beschwerdeführer sei sich der wirtschaftlichen Lage dieser Gesellschaften
bewusst gewesen und habe die Banken bei den Verhandlungen über die Aufnahme von
neuen oder die Verlängerung bestehender Kredite durch die Vorlage der unwahren
Jahresabschlüsse über diesen Umstand und mithin über die mangelnde
Werthaltigkeit ihrer Darlehensforderungen getäuscht. Damit nimmt die Vorinstanz
zu Recht an, der Vorsatz des Beschwerdeführers habe sich auch auf die
Schädigung der kreditgebenden Banken gerichtet, zumal der Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen nicht ernsthaft darauf vertrauen konnte, die
Borgergesellschaften würden je in der Lage sein, die aufgenommenen Kredite
zurückzuzahlen.

 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
III.

 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch des
mehrfachen Betruges zum Nachteil der K.________ Corporation.

10.

10.1. Gegenstand der Anklage bilden in diesem Punkt betrügerische
Kreditziehungen zum Nachteil der K.________ Corporation. Nach der
Anklageschrift schloss der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter
Präsident des Verwaltungsrats der X.________ Autokredit AG, einer am 24. Juni
1998 als Joint Venture zwischen der E.________ Holding AG einerseits und
andererseits der K.________ Corporation und der Firma JJ.________ gegründeten
Gesellschaft, am 2. Juli 1998 mit der K.________ Corporation einen
Rahmenkreditvertrag über maximal CHF 156,1 Mio. bis zum 30. Juni 2003 bzw. bis
zum 30. Juni 2004 (Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001158 ff./13001250
ff.). Zweck der Vereinbarung war die Finanzierung der in der Schweiz tätigen
Händler der Fahrzeugmarken Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata mit Krediten
der K.________ Corporation. Gestützt auf diese Vereinbarung bezog die
X.________ Autokredit AG bei der K.________ Corporation wöchentlich eine
bestimmte Kreditsumme zur Finanzierung der Händler. Diese Beträge flossen in
den Cash Pool der X.________-Gruppe bei der D.________ AG und wurden dem
Kontokorrent der X.________ Autokredit AG gegenüber der D.________ AG
gutgeschrieben. Auf der anderen Seite räumte die X.________ Autokredit AG den
Händlern Kredite für die Finanzierung ihrer Fahrzeugeinkäufe bei den
KK.________ AG, J.________ AG, LL.________ SA und MM.________ AG ein. Die
Händlerkredite dienten der Überbrückung der Zeit bis zum Weiterverkauf der
Fahrzeuge durch die Händler und wurden für maximal 270 Tage gewährt. Mit den
Autoimportgesellschaften schloss die X.________ Autokredit AG Factoringverträge
ab (vgl. Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001229 ff.), mit denen sie sich
deren Kaufpreisforderungen gegenüber den in der Schweiz tätigen Händlern
abtreten liess. Die Händler ihrerseits hatten nach der Zession den
Fahrzeugpreis - in der Regel nach dem Verkauf des Fahrzeugs an den
Endverbraucher, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten - an die
X.________ Autokredit AG zu leisten. Im Einzelnen erstellten die Importeure
jeweils am letzten Arbeitstag der Woche eine Liste mit den neu entstandenen
Forderungen gegenüber den Händlern und sandten die Liste mit den
Rechnungskopien der betroffenen Fahrzeuge und einer Abtretungserklärung an die
X.________ Autokredit AG bzw. die C.X.________ AG als Buchführungsstelle der
X.________ Autokredit AG. Die Gutschriften und Belastungen erfolgten über das
sog. D.________-Konto oder wurden als Guthaben bzw. Verpflichtungen der
betreffenden Gesellschaft gegenüber der D.________ AG erfasst. In diesem System
der Vorfinanzierung standen als Sicherheiten für die der X.________ Autokredit
AG durch die K.________ Corporation gewährten Kredite die abgetretenen
Kaufpreisforderungen der Importeure an die X.________ Autokredit AG in gleicher
Höhe gegenüber. Der Rahmenkredit bzw. die Rückzahlung der von der X.________
Autokredit AG abgerufenen Kredite wurde namens der E.________ Holding AG
schriftlich vom Beschwerdeführer garantiert.

 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitraum vom 7. Oktober
1998 bis 8. Oktober 2003, soweit einzelne Gruppengesellschaften finanzielle
Bedürfnisse gehabt hätten, welche nicht mit anderweitigen Mitteln der
X.________-Gruppe hätten abgedeckt werden können, den leitenden Geschäftsführer
der X.________ Autokredit AG NN.________ bzw. dessen Stellvertreter und
Kreditmanager der X.________ Autokredit AG OO.________ jeweils angewiesen,
gegenüber der K.________ Corporation in den Ziehungsnachrichten die von den
Importeuren abgetretenen Forderungen wahrheitswidrig zu hoch anzugeben. Dabei
habe er entweder den Bestand eines zusätzlichen, nicht durch
Fahrzeuglieferungen resp. durch entsprechende Forderungsabtretungen gesicherten
Kreditbedarfs ausweisen und/oder die eingegangenen Zahlungen der Händler für
verkaufte Fahrzeuge zu tief angeben lassen. NN.________ bzw. OO.________ hätten
daraufhin in insg. 48 Fällen die Ziehungsnachrichten sowie die dazugehörigen
Beilagen verändert bzw. dem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Kreditbedarf
angepasst (vgl. als Bsp. einer Ziehungsnachricht angefochtenes Urteil S. 549;
erstinstanzliches Urteil S. 709 f.). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer
der K.________ Corporation zur Vortäuschung der vermeintlichen Kreditwürdigkeit
die unwahren Jahresrechnungen der E.________ Holding AG der Jahre 1998-2002
samt den jeweiligen Revisionsberichten zukommen lassen. Der zu hoch bezogene
Anteil des jeweiligen Kredits sei in den Cash Pool bei der D.________ AG
geflossen und vertragswidrig als Liquidität zu Gunsten der
X.________-Gesellschaften verwendet worden. Teilweise sei der zu hoch
ausgewiesene Kreditbedarf in den Folgewochen korrigiert worden, indem die
X.________ Autokredit AG in den Ziehungsnachrichten trotz Bedarfs keine Kredite
bezogen habe. Die vorgenommenen Korrekturen hätten den zu hoch ausgewiesenen
Kreditbedarf insgesamt jedoch nicht zu kompensieren vermocht. Der Gesamtbetrag
der aufgrund der überhöht deklarierten Abtretungsforderungen bezogenen Kredite
habe sich auf insg. CHF 38 Mio. belaufen (zu hoch deklarierte
Abtretungsforderungen von CHF 182 Mio. abzüglich zu tief deklarierte
Abtretungsforderungen von CHF 144 Mio.). Bei korrektem Ausweis des
Kreditbedarfs wären die Rückforderungen der K.________ Corporation durch die
eingehenden Kaufpreiszahlungen der Händler gewährleistet gewesen. Indem die den
Kreditbedarf übersteigenden Mittel für allgemeine Verbindlichkeiten der
Gruppengesellschaften verwendet worden seien, habe diesen nur ein Guthaben
gegenübergestanden, welches wegen der Überschuldung und der kritischen
Liquiditätslage der D.________ AG in hohem Masse, wenn nicht vollumfänglich
hätte wertberichtigt werden müssen (Anklageschrift S. 116 ff. lit. C;
angefochtenes Urteil S. 546 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 693 ff.).

10.2.

10.2.1. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der K.________
Corporation sei auf Veranlassung des Beschwerdeführers vorgespiegelt worden,
die gewährten Kredite seien vollumfänglich durch seitens der
Autoimportgesellschaften an die X.________ Autokredit AG abgetretene
Kaufpreisforderungen gegenüber den Autohändlern bzw. durch die Garantie der
E.________ Holding AG abgesichert. In Wirklichkeit hätten den Krediten - soweit
sie ohne entsprechende Abtretung von Kaufpreisforderungen von der X.________
Autokredit AG bezogen worden seien - keine werthaltigen Kaufpreisforderungen
der Importeure gegenüber gestanden, sondern ein Guthaben auf dem
"D.________-Konto" der X.________ Autokredit AG, welches aufgrund der
tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der D.________ AG bzw. der E.________
Holding AG in hohem Mass, wenn nicht gar vollumfänglich, im Wert zu berichtigen
gewesen wäre. Die Rückforderungen seien mithin in ihrem Wert wesentlich
herabgesetzt gewesen. Darin liege eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die
für die K.________ Corporation letztlich in einen definitiven Verlust von CHF
38 Mio. umgeschlagen sei. Weiter hätten die tatsächlichen finanziellen
Verhältnisse, insbesondere die Überschuldung und die negative Ertragslage der
als Garantin figurierenden E.________ Holding AG und deren kritische Liquidität
keine Sicherheit für den Fall einer Inanspruchnahme der Garantie durch die
K.________ Corporation geboten (angefochtenes Urteil S. 542 f.; Anklageschrift
S. 166 ff.).

 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Rahmenkreditvereinbarung zwischen der
K.________ Corporation und der X.________ Autokredit AG habe ausschliesslich
der Finanzierung der in der Schweiz tätigen Einzelhändler der Marken
Mitsubishi, Hyundai, Suzuki und Tata gedient. Der Einwand des
Beschwerdeführers, der Kredit sei nicht zweckgebunden gewesen, man habe
durchaus auch mehr Kredit aufnehmen dürfen, als durch die abgetretenen
Forderungen gedeckt gewesen sei, verfange nicht. Dasselbe gelte für seinen
Einwand, die Japaner hätten den Saldo zu Gunsten der D.________ akzeptiert. Der
Kreditanspruch der X.________ Autokredit AG gegenüber der K.________
Corporation habe auf in der Vergangenheit liegenden Parametern basiert. Konkret
habe sich der jeweils am Freitag gegenüber der K.________ Corporation
angemeldete Kreditbedarf aus den in der Zeitspanne der vorangegangenen Woche
(Donnerstag bis Mittwoch) zedierten (Kaufpreis-) Forderungen der Importeure
gegenüber den Händlern ('A/R bought') und den Zahlungseingängen der Händler
('collection') ergeben, wobei in die Berechnung auch die zur Rückzahlung
anstehenden Kredittranchen (inkl. Zins) sowie die vorhandenen liquiden Mittel
('Amount available') einbezogen worden seien. Die X.________ Autokredit AG habe
die K.________ Corporation in der Regel wöchentlich in den Ziehungsnachrichten
mit dem vereinbarten entsprechenden Zahlenmaterial beliefert, was nicht
notwendig gewesen wäre, wenn man dem Standpunkt des Beschwerdeführers folgen
wollte. Vor dem Hintergrund, dass für die Berechnung des Kreditbedarfs auf
Zahlen abgestellt worden sei, die aufgrund nur wenige Tage zurückliegender
Ergebnisse errechnet worden seien, vermöge die Einlassung des
Beschwerdeführers, die Höhe der aufzunehmenden Kreditbeträge sei von der
Einschätzung des künftigen Geschäftsverlaufs (Fahrzeugverkäufe) abhängig
gewesen und es sei daher auch die Ziehung höherer Kredite möglich gewesen,
nicht zu überzeugen. In diesem Sinne hätten sich auch der Geschäftsführer der
X.________ Autokredit AG NN.________ und sein Stellvertreter OO.________
geäussert. Nach deren Aussagen sei der (wöchentliche) Kreditbedarf anhand von
Vergangenheitszahlen ermittelt worden. Die Kredittranchen hätten denn auch
wöchentlich gezogen werden können, so dass der Geschäftsentwicklung mittels der
recht aktuellen Zahlen zweifellos in ausreichendem Masse habe Rechnung getragen
werden können (angefochtenes Urteil S. 546 ff., 559 ff.).

10.2.2. In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die auf
überhöht deklarierten Forderungsabtretungen basierenden Kreditziehungen
erfüllten den Tatbestand des gewerbsmässigen Betruges. Durch die Vorgehensweise
des Beschwerdeführers habe die X.________ Autokredit AG im Umfang von 38 Mio.
Kredite erhalten, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe. Die K.________
Corporation bzw. deren Verantwortliche seien darüber hinaus nicht bloss über
den Umfang des Kreditanspruches und damit die Absicherung der
Rückzahlungsfähigkeit der X.________ Autokredit AG, sondern auch über die
Leistungsfähigkeit der (überschuldeten) E.________ Holding AG als Garantin
getäuscht worden. Die Täuschungen seien arglistig gewesen, da der
Beschwerdeführer einerseits mit den Ziehungsnachrichten und den unwahren
Jahresrechnungen der E.________ Holding AG Urkunden zur Täuschung verwendet
habe und er andererseits davon habe ausgehen können, dass die für die
Kreditüberweisungen verantwortlichen Personen der K.________ Corporation bei
Vorlage der Ziehungsnachrichten keine Abklärungen bezüglich der Anzahl der von
den Importeuren an die Händler verkauften Fahrzeuge bzw. des Umfangs der
Abtretungsforderungen treffen würden. Denn die wöchentliche Abklärung der
entsprechenden Zahlen hätte ungeachtet des Zugangs zu den Informationen einen
gewissen Aufwand erfordert und wäre als repetitive Handlung wohl nach kurzer
Zeit aufgegeben worden. Zudem habe die X.________ Autokredit AG in den ersten
zweieinhalb Monaten nach Abschluss des Rahmenkreditvertrages in den
Ziehungsnachrichten korrekte Zahlen deklariert. Überdies hätten die Parteien im
Rahmenkreditvertrag generelle Zusicherungen mit Bezug auf die Kreditfähigkeit
der X.________ Autokredit AG vereinbart, auf welchen Passus des Vertrages die
X.________ Autokredit AG in den Ziehungsnachrichten regelmässig Bezug genommen
habe. Schliesslich sei für den Beschwerdeführer auch deshalb voraussehbar
gewesen, dass die Überprüfung der Richtigkeit der in den Ziehungsnachrichten
aufgeführten Angaben ausbleiben werde, weil zwischen den Verantwortlichen der
X.________ Autokredit AG und der K.________ Corporation aufgrund der
jahrelangen intensiven geschäftlichen Verbindung ein Vertrauensverhältnis
bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 570 ff.).

10.3. Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren Willkür und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (zum Standpunkt des
Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren vgl. angefochtenes Urteil S. 544
f.). Er rügt zunächst, die Vorinstanz sei auf seine Einlassungen im
Berufungsverfahren, wonach der Nachweis der mangelnden Liquidität der
X.________-Gruppe nicht erbracht sei und fundierte Aussagen über deren
Liquiditätslage über einen Zeitraum von fünf Jahren nur im Rahmen
gutachterlicher Abklärungen möglich seien, nicht eingegangen. Die Vorinstanz
habe vielmehr ohne nähere Begründung angenommen, die von der K.________
Corporation erlangten Mittel hätten der X.________-Gruppe die dringend
notwendige Liquidität verschafft. Dabei habe die Vorinstanz in diesem
Anklagekomplex die strikte Einzelbetrachtung verlassen und aus einer
Gesamtsicht für die ganze X.________-Gruppe Ausführungen zur Liquiditätslage
gemacht. Es sei indes unhaltbar, wenn die Vorinstanz einen Liquiditätsbedarf
der gesamten X.________-Gruppe über einen Zeitraum von fünf Jahren lediglich
gestützt auf zwei einzelne Aussagen einer Buchhaltungsangestellten sowie
aufgrund einer von ihm selbst verfassten, aus dem Zusammenhang gerissenen
schriftlichen Notiz annehme. Dies gelte umso mehr, als er zur Frage der
Liquidität und des Cash Flow der X.________-Gruppe ausführliche Privatgutachten
eingereicht habe.

 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es treffe nicht zu, dass ab Oktober
2001 der zu hoch ausgewiesene Kredit nicht mehr habe ausgeglichen werden
können. Die der Anklage als Grundlage dienende Tabelle "EFL EE.________" zeige
vielmehr, dass die Kredittranchen im Zeitraum Oktober 2001 bis Oktober 2002
zunächst zwar angestiegen seien und am 10. April 2002 einen Stand von CHF 21
Mio. erreicht hätten. Danach seien die überschüssigen Kredite bis am 31.
Oktober 2002 aber wieder auf die Summe von rund CHF 2,4 Mio. zurückgefahren
worden. Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum von sechs Monaten rund CHF 19 Mio.
aus dem Cash Pool in die X.________ Autokredit AG geflossen seien. Die Annahme
fehlender Liquidität oder einer angespannten Liquiditätslage für diesen
Zeitraum sei daher willkürlich (Beschwerde S. 55 ff.).

 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die tatsächlichen Feststellungen über
den Ablauf der Kreditziehungen. Die Vorinstanz vermische die Frage nach der
Zweckbindung der Kredite mit derjenigen, ob die Mittel durch eine an die
X.________ Autokredit AG abgetretene Forderung zwischen Händler und Importeur
gesichert gewesen sei. Er habe stets anerkannt, dass die Mittel für die
Fahrzeugfinanzierung durch die Importeure bzw. Händler bestimmt gewesen seien.
Soweit die Vorinstanz annehme, er sei davon ausgegangen, dass die Mittel nicht
zweckgebunden gewesen seien, verfalle sie in Willkür. Dies sei insofern im
Ergebnis relevant, als die Vorinstanz daraus ableite, dass die Kredite bei der
K.________ Corporation abgefragt worden seien, um die fehlende Liquidität bei
der X.________-Gruppe zu überbrücken, und nicht, um den Einkauf von Fahrzeugen
zu finanzieren. Der Umstand, dass Mittel der K.________ Corporation in den Cash
Pool der X.________-Gruppe geflossen seien, bedeute nicht, dass sie nicht
trotzdem zuhanden der Importeure zur Vorfinanzierung von Fahrzeugen verwendet
worden seien. Es sei denn auch nachgewiesen, dass sämtliche Mittel der
K.________ Corporation den Importeuren gutgeschrieben worden seien. Damit sei
widerlegt, dass diese für andere Gesellschaften der X.________-Gruppe verwendet
worden seien. Zudem erachte die Vorinstanz seinen Einwand, wonach die Kredite
im Einverständnis der Japaner verwendet worden seien, willkürlich als
unerheblich. Der sog. D.________-Saldo sei in sämtlichen Bilanzen der
X.________ Autokredit AG ordentlich ausgewiesen worden und diese seien den
Aktionären bekannt gewesen. Die Vorinstanz räume ein, dass aus den Bilanzen der
X.________ Autokredit AG eine Aktivposition "KK Darlehen D.________"
hervorgehe. Das Vorliegen eines aktiven D.________-Saldos widerspreche indes
der Auffassung der Vorinstanz, dass mit den Mitteln der K.________ Corporation
einzig bereits angekaufte Händlerforderungen hätten rückfinanziert werden
sollen, denn dies schliesse einen aktiven Saldo aus. Es sei offensichtlich,
dass damit nur eine Forderung der X.________ Autokredit AG gegenüber dem Cash
Pool habe gemeint sein können und dass diese Mittel von der K.________
Corporation gekommen seien, zumal die X.________ Autokredit AG gar keine andere
Finanzierungsquelle gehabt habe (Beschwerde S. 59 ff.).

 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Willkür auch in Bezug auf den Schluss
der Vorinstanz, der Kreditanspruch der X.________ Autokredit AG gegenüber der
K.________ Corporation habe auf in der Vergangenheit liegenden Parametern
beruht und eine Prognose des Geschäftsverlaufs sei nicht Inhalt der
Ziehungsnachrichten gewesen. Folge man der Logik der Vorinstanz, hätte gar kein
D.________-Saldo aufscheinen dürfen. Denn nach ihrer Sichtweise hätte die
X.________ Autokredit AG den Ankauf der Händlerforderungen vorfinanziert, was
zu einem negativen Saldo der X.________ Autokredit AG geführt hätte. Hierauf
hätte sie nach der Kreditziehung bei der K.________ Corporation wieder Mittel
für die Bevorschussung erhalten und so den Minussaldo wieder ausgeglichen.
Damit hätte gar nie ein positiver D.________-Saldo resultieren können,
jedenfalls nicht einer in zweistelliger Millionenhöhe. Die einzige Erklärung
hiefür sei, dass die X.________ Autokredit AG mehr Mittel habe beziehen können,
als für den konkreten Forderungsankauf in der Vergangenheit benötigt worden
seien, und dass diese Mittel den positiven D.________-Saldo ausgemacht hätten.
Willkürlich sei darüber hinaus die selektive Würdigung der Zeugenaussagen von
OO.________ und PP.________. Diese hätten eindeutig ausgesagt, dass Prognosen
hätten erstellt werden müssen bzw. dass diese eine Rolle gespielt hätten. Dass
neben den konkreten Verkaufszahlen  auch Prognosen für die Folgewoche auf die
Höhe der Kreditziehung Einfluss gehabt hätten, passe indes nicht mit dem
Geschäftsmodell überein, wie es die Vorinstanz verstehe und interpretiere. Denn
wenn der angemeldete Kreditbedarf immer nur und ausschliesslich aus bereits
getätigten Ankäufen von Händlerforderungen bestanden hätte, hätte der Zeuge
OO.________ gar nie von Prognosen sprechen dürfen (Beschwerde S. 64 ff.).

10.4.

10.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem Punkt gegen die
Feststellung des Sachverhalts. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. oben E. 6.3). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die
Vorinstanz von einer gutachterlichen Klärung der Liquiditätslage der
X.________-Gruppe abgesehen hat, ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz
hat sich insofern zu Recht auf die amtlichen Gutachten abgestützt. Es kann
hiefür ohne weiteres auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 9.6).

10.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in weiten Teilen in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.
Jedenfalls ist, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorträgt, nicht
geeignet, den Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung zu erbringen. Der
Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen
Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Was er hiefür in seiner
Beschwerde vorbringt, genügt diesen Anforderungen weitgehend nicht.

10.4.3. Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die
Vorinstanz lediglich gestützt auf die Aussagen einer Angestellten aus der
Buchhaltung und der von ihm verfassten Notiz an GG.________ einen
Liquiditätsbedarf der X.________-Gruppe annehme. Wie sich aus den Erwägungen
zum Anklagepunkt des Bankenbetruges (Anklageziff. lit. A) ergibt (vgl. oben E.
9.6), stützt sich die Vorinstanz für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage
der in der Anklageschrift aufgeführten Gesellschaften der X.________-Gruppe
nicht nur auf Aussagen einzelner Angestellten, sondern im Wesentlichen auch auf
die amtlichen Gutachten, aus welchen sich hinreichende Hinweise auf die
angespannte Liquiditätslage der Gruppe in der relevanen Periode ergeben
(angefochtenes Urteil S. 558; zweites amtliches Gutachten, Akten des
Obergerichts act. 196 S. 11, 16 ff.). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers spricht sodann der Umstand, dass es sich bei der Deliktssumme
von CHF 38 Mio. angesichts des Umsatzes des X.________-Gruppe und der Tatsache,
dass über den Cash Pool bei der D.________ AG jährlich Gelder in Milliardenhöhe
verwaltet wurden, um einen eher geringfügigen Betrag handelt, durchaus nicht
gegen das Bestehen drängender Liquiditätsschwierigkeiten. Denn daraus erhellt
im Gegenteil in klarer Weise, dass die Gesellschaften der X.________-Gruppe
auch in vergleichsweise geringem Umfang auf flüssige Mittel angewiesen waren
(angefochtenes Urteil S. 566; vgl. auch S. 561 f. [Aussage NN.________];
erstinstanzliches Urteil S. 742). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Beschwerdeführer angerufenen Tabelle "EFL EE.________", welche die
K.________ Corporation ihrer Strafanzeige beigelegt hatte (Untersuchungsakten.
Ordner 123, act. 03000321 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 720 ff.). Wie die
kantonalen Instanzen darlegen, wurden bei den Kreditziehungen nicht stetig zu
hohe Beträge übermittelt, sondern wurden oftmals in den Folgewochen auch zu
tiefe Forderungsabtretungen ausgewiesen, so dass die früheren überhöhten Bezüge
ausgeglichen wurden (angefochtenes Urteil S. 553 ff.; erstinstanzliches Urteil
S. 718 f.). Nach den Feststellungen der Vorinstanz belief sich die Summe der in
der Zeitspanne Oktober 1998 bis Oktober 2003 gegenüber der K.________
Corporation als zu hoch deklarierten Abtretungsforderungen auf ca. CHF 182 Mio.
und die in verschiedenen Ziehungsnachrichten zu tief angegebenen
Abtretungsforderungen auf ca. CHF 144 Mio. (angefochtenes Urteil S. 557). Es
mag im Übrigen zutreffen, dass die zu hoch bezogenen Kredite im Zeitraum vom
10. April bis 31. Oktober 2002 von rund CHF 21 Mio. auf ca. CHF 2,4 Mio.
abgebaut wurden (vgl. Beschwerde S. 58 f.), doch lässt sich daraus entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, die Annahme einer angespannten
Liquiditätslage sei verfehlt. Das ergibt sich allein schon daraus, dass aus
derselben Liste hervorgeht, dass die überhöhten Kredite nachfolgend in der Zeit
bis zum 29. Oktober 2003 wieder stetig bis auf eine Summe von ca. CHF 38 Mio.
anstiegen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 723).

10.4.4. Keine Willkür darzutun vermag der Beschwerdeführer auch, soweit er
vorbringt, sämtliche von der K.________ Corporation bezogenen Mittel seien an
die Importeure geflossen. Einerseits lässt sich dies weder aus den Aussagen des
Geschäftsleitungsmitglieds der X.________ Autokredit AG PP.________
(Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000074 f.), noch dem vom
Beschwerdeführer zitierten Bericht der QQ.________ AG vom 17. November 2003
ableiten (vgl. zu diesem Bericht erstinstanzliches Urteil S. 716 f., 729;
angefochtenes Urteil S. 552 [Unverwertbarkeit]). Dass der D.________-Saldo in
den Büchern der X.________ Autokredit AG korrekt ausgewiesen wurde, steht zudem
in Widerspruch mit den Aussagen von NN.________, hinter den Gutschriften auf
dem D.________-Konto der X.________ Autokredit AG sei keine Substanz gewesen
(Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000062; erstinstanzliches Urteil S.
741). Andererseits hat der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren selbst
ausgesagt, er habe im August 2003 erfahren, dass die Kredite nicht
ausschliesslich zum vereinbarten Zweck verwendet worden seien
(Untersuchungsakten, Ordner 203, act. 13001149; erstinstanzliches Urteil S. 736
f., 740; angefochtenes Urteil S. 558). Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die K.________ Corporation habe den
"D.________-Saldo" akzeptiert, da aus den ihr bekannten Bilanzen der X.________
Autokredit AG diese Position ersichtlich gewesen sei. Die Vorinstanz nimmt
diesbezüglich an, es sei nicht erkennbar, dass dieses Aktivdarlehen durch die
Kredite der K.________ Corporation gewährt bzw. finanziert worden sei. Zudem
sei angesichts der Zweckbestimmung in Bezug auf die Kredittranchen und deren
Berechnungsweise das Einverständnis der Verantwortlichen der K.________
Corporation dafür, dass die Kreditauszahlungen der K.________ Corporation über
das Cash Pooling der X.________-Gruppe liefen, unerheblich (angefochtenes
Urteil S. 551 f.). Im Übrigen ist diese Erwägung der Vorinstanz im Lichte ihres
auf die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen gestützten Schlusses zu
sehen, dass in den Ziehungsnachrichten kein Prognoseanteil enthalten gewesen
sei (angefochtenes Urteil S. 549 ff.; vgl. unten E. 10.4.5). Dass sie bei
diesem Ergebnis dem Einwand des Beschwerdeführers keine Bedeutung beimisst, ist
nicht schlechterdings unhaltbar. Die Annahme der Täuschung und der
Täuschungsabsicht ist somit nicht unhaltbar. Ausserdem wurden die
Verantwortlichen der K.________ Corporation nicht bloss über den Umfang des
Kreditanspruchs, sondern auch über die Leistungsfähigkeit der überschuldeten
E.________ Holding AG als Garantin getäuscht (angefochtenes Urteil S. 570).

10.4.5. Nicht schlechterdings unhaltbar ist das angefochtene Urteil
schliesslich, soweit die Vorinstanz annimmt, die Höhe der anbegehrten Kredite
habe sich nach den konkreten Verkaufszahlen der vorangegangenen Tage
("Collection", "A/R bought") errechnet und sei nicht von der Einschätzung
abhängig gewesen, wie sich der Geschäftsverlauf künftig entwickle. Die
Vorinstanz stützt sich hiefür unter anderem auf die Aussagen des
Geschäftsführers der X.________ Autokredit AG NN.________, wonach der
wöchentliche Kreditbedarf anhand von Vergangenheitszahlen ermittelt worden sei
(angefochtenes Urteil S. 550; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 741 ff.).
Mit diesen Bekundungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Aussagen von OO.________. Dass dieser
zusätzlich ausführte, gestützt auf die von den Importeuren gelieferten Zahlen
sei eine Prognose betreffend Kreditbedarf gestellt worden, räumt die Vorinstanz
ein. Doch nimmt sie auch an, dieser habe im selben Atemzug festgehalten, dass
für den Kreditbedarf die konkreten Zahlen relevant gewesen seien (angefochtenes
Urteil S. 550; Untersuchungsakten, Ordner 227, act. 14000606). Ausserdem führte
der Zeuge in der Untersuchung mehrfach aus, dass die Händlerforderungen
gegenüber der K.________ Corporation auf Anweisung des Beschwerdeführers zu
hoch ausgewiesen worden seien, so dass ein höherer Kreditbetrag resultiert habe
(angefochtenes Urteil S. 563; Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000055 f.,
Ordner 227, act. 14000621). Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen
Standpunkt auf Aussagen von PP.________ beruft, verweist die Vorinstanz zu
Recht darauf, dass sich die von diesem erwähnten Verkaufsprognosen nicht auf
inhaltliche Bestandteile der jeweiligen Ziehungsnachrichten, sondern auf
generelle Informationen bezogen (angefochtenes Urteil S. 551). Absehen davon
war PP.________ erst seit dem Jahr 2002 Geschäftsleitungsmitglied der
X.________ Autokredit AG, so dass seinen Aussagen in diesem Kontext nur
untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 706).
Schliesslich sprechen auch die im Büro des Beschwerdeführers sichergestellten
Dokumente "X.________ Autokredit AG - Korrektur A/R's" (Korrekturen der
abgetretenen Forderungen) für die Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil S. 556; erstinstanzliches Urteil S. 726 ff., 750). Zuletzt weist die
Vorinstanz einleuchtend darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die
Einschätzungen hinsichtlich der Geschäftsentwicklung, wenn sie denn Grundlage
für die Kreditziehungen gebildet hätten, nicht ausdrücklich in den
Ziehungsnachrichten kommuniziert worden seien (angefochtenes Urteil S. 551;
erstinstanzliches Urteil S. 717).

10.4.6. Insgesamt ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu
beanstanden. Es mag zutreffen, dass eine Beweiswürdigung, wie sie der
Beschwerdeführer für richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte.
Doch genügt nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht,
dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint (
BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E.
2.4).

 Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen genügt.
IV.

 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung.

11.

11.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vor, er habe
seiner Lebenspartnerin A.Y.________ mit Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002 das
gesamte private auf Schloss O.________ sowie den Nebengebäuden befindliche
Inventar (u.a. Möbel, Teppiche, Bilder, Antiquitäten, Porzellan, Hausrat) sowie
13 Automobile, vorwiegend Oldtimer und Fahrzeuge älterer Baujahre der gehobenen
bzw. Luxusklasse (u.a. zwei Rolls Royce der Jahrgänge ca. 1927 und ca. 1932,
englische und italienische Hochleistungssportwagen der sechziger und siebziger
Jahre) sowie am 30. September 2002 und am 2. April 2003 insgesamt 94'100 Aktien
der RR.________ Holdings Inc. unentgeltlich übertragen. Darüber hinaus habe er
seinen Söhnen B.Y.________ und C.Y.________, geb. 23. Mai 2002,
schenkungshalber je CHF 100'000.-- (Valuta 9. September 2002) überwiesen sowie
je 10'000 Aktien der SS.________ AG (Valuta 11. September 2002) und 45'000
Aktien der RR.________ Holdings Inc. (Valuta 2. April 2003) übertragen. Ferner
habe er seinen Söhnen mit Schenkungsverträgen vom 1. und 2. April 2003
gemeinschaftlich folgende Wertschriften und Liegenschaften geschenkt:

- 500 Namenaktien (gesamtes Aktienkapital) der M.________ AG (rückwirkend per
1. Januar 2003),

 - Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003;
Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu
Gunsten des Beschwerdeführers; öffentlich beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1.
April 2003),

 - Liegenschaft TT.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003;
Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des
Beschwerdeführers; öffentlich beurkundeter (gemischter) Schenkungsvertrag vom
1. April 2003);

 - Liegenschaft UU.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003;
Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des
Beschwerdeführers, im Range nachgehend zu jenem von B.X.________; öffentlich
beurkundeter Schenkungsvertrag vom 1. April 2003).

 Der Vater des Beschwerdeführers, C.X.________, hatte vorgängig (mit
Schenkungsverträgen vom 6. März 2003, 19. Februar 2003 und 11. Februar 2003)
die 500 Namenaktien der M.________ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen
hälftigen Nutzniessung zu Gunsten von B.X.________), die Liegenschaften
TT.________ (unter Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten von C.X.________),
und UU.________ (unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu
Gunsten von B.X.________) dem Beschwerdeführer geschenkt. Ausserdem hatte der
Beschwerdeführer mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003
Schloss O.________ von der C.X.________ AG für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio.
erworben (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; öffentlich
beurkundeter Kaufvertrag vom 11. Februar 2003).

 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des
Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den Konkurs. Mit Verfügung
vom 13. Juli 2004 wurde vom Präsident des Bezirksgerichtes Steckborn der
Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet (Anklageschrift S. 127 ff. lit. D/I
[Tathandlungen zulasten der Gläubiger des Privatvermögens]; angefochtenes
Urteil S. 577 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 765 ff.).

11.2. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, aufgrund des -
gemessen am Gesamtvermögen - sehr hohen Anteils von Beteiligungen an
X.________-Holdinggesellschaften und von Guthaben gegenüber diesen
Gesellschaften (ca. 95% in den Jahren 2000 und 2001) sei die finanzielle
Situation des Beschwerdeführers untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften
der X.________-Gruppe verknüpft gewesen. Dem Beschwerdeführer sei damit fraglos
bewusst gewesen, dass bei einem finanziellen Untergang insbesondere der
X.________-Holdinggesellschaften seine Guthaben und Beteiligungen wertlos
geworden wären (angefochtenes Urteil S. 580 ff.). Die Vorinstanz stellt weiter
fest, die X.________-Gesellschaften bzw. Gruppen seien ab Ende 1998
grossmehrheitlich überschuldet gewesen, wobei sich diese
Überschuldungssituation zunehmend verschlechtert habe, zumal sich einzelne
X.________-Gesellschaften gegenüber Gesellschaften der DD.________ AG-Gruppe
seit 1997 in jährlich wiederkehrenden Patronatsvereinbarungen zu sehr hohen
Sanierungszahlungen (inkl. Deckung von Verlusten) verpflichtet hätten. Gegen
Ende des Jahres 2001 habe die finanzielle Lage der
X.________-Konzerngesellschaften dem Beschwerdeführer geradezu hoffnungslos
erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer zweifellos
ab Anfang des Jahres 2002 mit einem Zusammenbruch der einzelnen
X.________-Holdinggesellschaften und damit mit dem eigenen finanziellen Kollaps
gerechnet. Aufgrund seiner enormen Schulden (CHF 158 Mio.) und einem
werthaltigen Vermögen von lediglich ca. CHF 10 Mio. (exkl. der nicht
werthaltigen Guthaben und Beteiligungen an Gesellschaften der
X.________-Gruppe) habe ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn nach dem
Zusammenbruch der X.________-Konzerne auf der Hand gelegen. Bei dieser Sachlage
dränge sich der Verdacht auf, die unentgeltlichen Vermögensübertragungen auf
die Kinder und die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers seien im Hinblick
darauf vorgenommen worden, diese Werte zu retten und dem Zugriff der Gläubiger
zu entziehen. Sie seien nur vor dem Hintergrund eines erwarteten Zusammenbruchs
der X.________-Gesellschaften und damit einhergehend mit dem eigenen
finanziellen Kollaps erklärbar (angefochtenes Urteil S. 582 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 770 ff.).

 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die einzelnen Vermögensübertragungen seien
in einem Gesamtkontext zu betrachten. Dabei falle vorab auf, dass der
Beschwerdeführer vor allem werthaltige und (öffentlich) registrierte
Vermögenseinheiten übertragen habe, wobei er sich regelmässig den
wirtschaftlichen Nutzen und teilweise auch die Verfügungsgewalt (Vollmachten
für Konti/Depots) vorbehalten bzw. (via seine Lebenspartnerin faktisch)
gesichert habe. Die im weiteren Zeitablauf anschliessende Verwendung
insbesondere der Wertschriften und Bankguthaben im Interesse bzw. für Zwecke
des Beschwerdeführers manifestiere unmissverständlich, dass die anfänglichen
Vermögensübertragungen auf seine Lebenspartnerin bzw. seine Kinder zur
Bestandessicherung erfolgt seien und dem Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt
darüber habe erhalten bleiben sollen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz die
Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Übertragungen der Vermögenswerte
allein der Absicherung seiner Lebenspartnerin und seiner knapp einjährigen
Kinder gedient hätten, als unglaubwürdig. Aufgrund des Ablaufs (Transferierung
der Werte über diverse Konti diverser Inhaber; teilweise Umwandlung der Aktien
in Buchgeld; Verpfändung der Werte zu Gunsten von Bankgeschäften des
Beschwerdeführers; Verwendung der Werte zur Deckung eines vom Beschwerdeführer
verursachten Negativsaldos; beabsichtigte Verwendung zur Realisierung einer
Geschäftsidee des Beschwerdeführers; vgl. die graphische Darstellung der
Vermögensübertragungen im erstinstanzlichen Urteil S. 795 f.) könne keinem
Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer mit den Geldern nicht seine
Angehörigen habe absichern wollen bzw. die Mittel nicht für deren
Lebensunterhalt gedacht gewesen seien. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer
via Vollmachten bzw. durch A.Y.________ die Verfügungsmacht über die Gelder
erhalten und sie im eigenen Interesse eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 594
ff.; erstinstanzliches Urteil S. 787 ff.).

 Dasselbe gilt nach den Feststellungen der Vorinstanz für die Übertragungen der
verschiedenen Liegenschaften unter Einräumung eines lebenslänglichen
Nutzniessungsrechts (Schloss O.________, Liegenschaft TT.________ und
Liegenschaft UU.________) sowie der 500 Namen-Aktien der M.________ AG. Die
Vorinstanz gelangt auch in dieser Hinsicht zum Schluss, der Standpunkt des
Beschwerdeführers, wonach es sich hierbei um erbrechtliche Dispositionen seines
Vaters betreffend dessen Privatvermögen zu Gunsten der Enkel gehandelt habe,
sei nicht glaubhaft. Die (schenkungsweise) Übertragung diverser Immobilien
(bzw. das nackte Eigentum an den Grundstücken) im Wert von Dutzenden von
Millionen Franken auf die zwei knapp einjährigen Kinder mute a priori etwas
seltsam an. Dies gelte umso mehr, als aus der Sicht von C.X.________ mit dem
Beschwerdeführer, der wiederum direkte Erben gehabt habe, ein direkter
Rechtsnachfolger für die Übernahme dieser Liegenschaften zur Verfügung
gestanden hätte. Wenn tatsächlich eine erbrechtliche Verfügung angestrebt
gewesen wäre, hätte es im Übrigen näher gelegen, dass C.X.________ die in
seinem Eigentum befindlichen Liegenschaften und Aktien an der
Immobiliengesellschaft M.________ AG direkt seinen Enkeln geschenkt und Schloss
O.________ selber vorgängig von der C.X.________ AG erworben hätte. Weshalb es
für diese angeblich erbrechtlichen Verfügungen des Beschwerdeführers als
zwischengeschalteten Eigentümer bedurft habe, leuchte nicht ein. Mit den
erwähnten Dispositionen sei es in Wirklichkeit offensichtlich allein darum
gegangen, die Grundstücke und Aktien - bei gleichzeitiger Beibehaltung des
wirtschaftlichen Nutzens - allfälligen künftigen Konkursmassen der in die
Übertragungen involvierten Personen zu entziehen. Dies ergebe sich auch aus den
beiden Stichworten 'Pflichtteil' und 'Konkurs' in einer Notiz von I.________
vom 5. Januar 2003 betreffend eine Besprechung mit den Herren X.________ und
dem alt Notar VV.________.

 Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die
angeklagten Vermögensübertragungen vorgenommen, um die Werte im eigenen Konkurs
seinen Gläubigern vorzuenthalten und sich gleichzeitig bezüglich der
Liegenschaften und Aktien der M.________ AG den wirtschaftlichen Wert
(Nutzniessung) zu sichern bzw. bezüglich des Buchgeldes und der Aktien die
Verfügungsgewalt bzw. Kontrolle zu erhalten. Dabei sei für ihn spätestens ab
anfangs 2002 der finanzielle Zusammenbruch der in der Anklage angeführten
X.________-Gesellschaften bzw. -gruppen und damit einhergehend der eigene
finanzielle Kollaps absehbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 613 ff.).

11.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Zusammenbruchs
der X.________-Gruppe bzw. die eigene Insolvenz sei einerseits im Zeitpunkt der
Vermögensübertragungen nicht vohersehbar gewesen; andererseits habe es sich bei
den Übertragungen um erb- und familienrechtliche Dispositionen zur finanziellen
Absicherung seiner Lebenspartnerin und seiner Kinder gehandelt, die zum Teil
nach einem vorgegebenen Konzept seines Vaters C.X.________ erfolgt seien, für
welchen er die Übertragungen in treuhänderischer Funktion vorzunehmen gehabt
habe.

 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
Bezug auf die Absehbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs der
X.________-Gruppe und damit seines Privatvermögens offensichtlich unrichtig und
unvollständig festgestellt und deshalb auch zu Unrecht den Vorsatz der
Gläubigerschädigung bejaht. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf
Einzelindizien aus verschiedenen Bereichen der X.________-Gruppe, auf
Einzeldokumente, denen zum Nachweis des subjektiven Tatbestandes offensichtlich
jeder Beweiswert abgehe, sowie auf Zeugenaussagen von in Einzelbereichen
tätigen subalternen Angestellten, welchen eine Gesamtsicht gefehlt habe, und
weniger Bankenvertreter. Die Beweistauglichkeit dieser Indizien halte einer
kritischen Würdigung nicht stand. Ausserdem beziehe die Vorinstanz belastende
Zeugenaussagen selektiv in die Beweiswürdigung ein und übergehe etwelche
Widersprüche in den Aussagen (Beschwerde S. 72 ff.).

 Im weiteren wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Vorinstanz die
Vermögensdispositionen und Verwendungen, welche er  nach der Übertragung der
Werte auf die Kinder und auf die Lebenspartnerin vorgenommen habe, als Indiz
gegen seine Sachdarstellung würdige. Der Anklagezeitraum erstrecke sich vom 23.
Mai 2002 bis zum 2. April 2003. In die Beweiswürdigung zum Nachweis des
subjektiven Tatbestandes dürften daher nur Handlungen innerhalb dieses
Zeitraums einbezogen werden. Welche Dispositionen er  nach dem effektiven
Zusammenbruch der X.________-Gruppe getroffen habe, bilde nicht Gegenstand der
Anklage. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen seines Bruders nicht beachtet,
nach welchen die getroffene Nachlassregelung in Bezug auf die Liegenschaften
von ihrem Vater C.X.________ so gewollt gewesen sei. Ferner sei der Vermerk
"Konkurs" auf der Handnotiz von I.________ vom 5. Januar 2003 in verschiedene
Richtungen auslegbar. Dass sie sich auf die Immobiliengesellschaft im Eigentum
von C.X.________ bezog, liege erheblich näher als die Interpretation der
Vorinstanz. Auf den entsprechenden Einwand sei die Vorinstanz nicht
eingegangen. Vollends widerlegt werde die Auffassung der Vorinstanz, wonach
durch die Liegenschaftsübertragung O.________ den Gläubgern Privatvermögen habe
entzogen werden sollen, durch das Schreiben von I.________ an alt Notar
VV.________ vom 6. Januar 2003. Nach diesem Schreiben hätte die Liegenschaft
O.________ von der C.X.________ AG an C.X.________ verkauft und von diesem an
ihn (den Beschwerdeführer) "ohne Trennung von Eigentum und Nutzniessung"
geschenkt werden sollen. Damit sei erstellt, dass weder I.________ noch
C.X.________ von einem Konkurs der X.________-Gruppe und von einem
Privatkonkurs ausgegangen seien, da andernfalls die Übertragungsvariante der
Liegenschaft O.________ nicht in Betracht gezogen worden wäre. Damit sei eine
beabsichtigte Gläubigerschädigung von seiner Seite ausgeschlossen, da die
Liegenschaft nach dem genannten Schreiben auf ihn hätte übertragen werden
sollen (Beschwerde S. 83 ff.).

11.4.

11.4.1. Die Beschwerde erschöpft sich auch in diesem Punkt weitgehend in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer hätte im
Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten (vgl. oben E. 10.4.2). Was er in diesem
Zusammenhang vorbringt, genügt hiefür nicht. Dies gilt zunächst auch in diesem
Kontext, soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm eingereichten
Privatgutachten beruft und geltend macht, er sei davon überzeugt gewesen, dass
die X.________-Gruppe in ihrer Existenz nicht gefährdet gewesen sei, so dass er
auch für sein Privatvermögen keinen finanziellen Zusammenbruch habe befürchten
müssen (Beschwerde S. 72). Es kann hiefür ohne weitere Erörterungen auf die
Erwägungen zum Anklagepunkt des gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil der
kreditgewährenden Banken verwiesen werden (oben E. 9.6).

11.4.2. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus den
Aussagen des Zeugen WW.________ lasse sich nicht ableiten, dass für ihn der
Zusammenbruch der X.________-Gruppe absehbar gewesen sei. Jener sei nicht, wie
vom Bezirksgericht festgestellt, Buchhalter gewesen, sondern habe lediglich
über eine Grundausbildung im Bank- Personalwesen verfügt; namentlich habe er
keine Kenntnis der finanziellen Gesamtsituation der X.________-Gruppe gehabt
(Beschwerde S. 74 f.; vgl. hiezu Untersuchungsakten, Ordner 227, act. 14000475
ff.). Die kantonalen Instanzen führen aus, WW.________ sei ab 1990 bis zum 23.
Dezember 2001 Leiter Lohnbuchwesen für die X.________-Gruppe gewesen. In einer
Nebenfunktion sei er in der Buchhaltung tätig gewesen, wobei er als Buchhalter
monatlich provisorische Abschlüsse der D.________ AG, E.________ Holding AG und
F.________ Holding AG erstellt habe, bis diese Aufgabe auf ZZ.________
übertragen worden sei. Nach seinen Aussagen erstellte er monatlich die
provisorischen Abschlüsse der drei Holdinggesellschaften und verteilte sie an
die Herren X.________ und I.________. Gegen diese Feststellung wendet sich der
Beschwerdeführer nicht. Über welche Ausbildung der Zeuge verfügte, ist in
diesem Zusammenhang zweitrangig. Jedenfalls ist evident, dass er bei seiner
Tätigkeit Einblick in die Abschlusszahlen hatte. Dass der Zeuge keine Kenntnis
davon hatte, wer die Bücher der G.________ Holding AG führte, dass er mit der
Konsolidierung nichts zu tun hatte und dass er lediglich Buchungen nach Belegen
vornahm, welche ihm fertig übergeben worden waren (Beschwerde S. 74), steht der
Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz nicht entgegen (angefochtenes
Urteil S. 583 f.; erstinstanzliches Urteil S. 158 ff., 775 f.).

11.4.3. Keine Willkür darzutun vermag der Beschwerdeführer auch, soweit er in
Bezug auf die an GG.________ verfasste Notiz vom 26. November 1999 vorbringt,
diese weise lediglich auf einen Liquiditätsengpass für Stützungskäufe am Markt
hin; für die Erkennbarkeit des finanziellen Zusammenbruchs der
X.________-Gruppe Ende 2001 bzw. ab Mai 2002 lasse sich aus ihr nichts ableiten
(Beschwerde S. 75; vgl. oben E. 9.6.1.5). Die Auffassung der kantonalen
Instanzen, dass diese Notiz die bereits gegen Ende 1999 herrschende angespannte
Liquiditätslage der X.________-Gruppe belege, ist nicht unhaltbar. Die
Vorinstanz verweist im Übrigen in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die
X.________ Autokredit AG mit Ziehungsnachricht vom 15. Oktober 1999 auf
Anweisung des Beschwerdeführers gegenüber der K.________ Corporation einen um
CHF 5,1 Mio. überhöhten Kreditbedarf geltend gemacht hat (angefochtenes Urteil
S. 584), was die Liquiditätsschwierigkeiten bestätigt. Schliesslich stellen die
kantonalen Instanzen auch zu Recht auf die Bekundungen der Zeugin ZZ.________
ab, welche ab 1994 bis zum Ende der X.________-Gruppe Hauptbuchhalterin war
(angefochtenes Urteil S. 584; erstinstanzliches Urteil S. 776 ff.). Was der
Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 82), geht nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus.

11.4.4. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die
Vorinstanz habe die entlastenden Zeugenaussagen des Generalsekretärs der
X.________-Gruppe von Juni 2000 bis Juli 2004, AAA.________, übergangen
(Beschwerde S. 82). Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil
nicht ausdrücklich auf die Aussagen des Zeugen AAA.________ Bezug nimmt, in
welchen jener den Zeitpunkt, in welchem für ihn die Liquiditätskrise der
X.________-Gruppe erkennbar gewesen sei, auf ca. Mai/Juni 2003 festgesetzt hat
(vgl. Untersuchungsakten, Ordner 226, act. 14000249). Doch verweist sie für ihr
Urteil in diesem Punkt auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes
Urteil S. 582). Das Bezirksgericht gibt einen ausführlichen Überblick über die
Aussagen von AAA.________, in welchen sich dieser vornehmlich zur Rolle des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Liquiditätsplanung und das operative
Geschäft geäussert hat. Es zitiert ferner ausdrücklich die Aussage des Zeugen,
wonach es für ihn ca. im Mai/Juni 2003 Anzeichen gegeben habe, dass es mit der
Liquidität nicht zum Besten stehe, weil Bankzinsen nicht mehr hätten bezahlt
werden können, Rechnungen aufgelaufen seien und die Ausstände der DD.________
AG nicht mehr hätten gedeckt werden können (erstinstanzliches Urteil S. 773
ff.). Die Vorinstanz hält in diesem Kontext fest, das Bezirksgericht habe aus
den Darlegungen des Zeugen AAA.________ zu Recht auf keine den Beschwerdeführer
belastenden Momente hinsichtlich eines absehbaren Zusammenbruchs der
X.________-Gesellschaften geschlossen (angefochtenes Urteil S. 590, vgl. auch
S. 137, 443). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die kantonalen
Instanzen mit den Aussagen des Zeugen AAA.________ auseinandergesetzt haben.
Dass sie diese Bekundungen angesichts der verschiedenen Indizien, die für einen
früheren Zeitpunkt der angespannten Liquiditätssituation sprechen, als eher
vage werten (erstinstanzliches Urteil S. 775), ist nicht schlechterdings
unhaltbar.

11.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz
auch nicht in Willkür, soweit sie sich auf die Zeugenaussagen von BBB.________,
des Vorsitzenden der Geschäftsleitung der Bank CCC.________, sowie auf die
Darlehensvereinbarung mit der Bank HH.________ und die Besuchsnotizen von
DDD.________ (Bank EEE.________) und FFF.________ (Bank L.________) stützt
(vgl. Beschwerde S. 76 ff.). So nimmt sie unter Verweisung auf die Aussagen des
Zeugen BBB.________ an, die Bank CCC.________ habe im Verlaufe des Jahres 2001
ihre Kredite gegenüber der X.________-Gruppe von CHF 45 Mio. auf CHF 30 Mio.
reduziert, so dass sich die Liquiditätssituation der Gruppe auf jenen Zeitpunkt
hin weiter verschlechtert habe. Dass BBB.________ und die von ihm vertretene
Bank CCC.________ mit dem Beschwerdeführer lediglich im Zusammenhang mit der
D.________ AG Verhandlungen führte, mag zutreffen. Doch ist der Schluss, dass
sich eine Reduktion des Kreditengagements bei der D.________ AG auch auf die
X.________-Gruppe insgesamt auswirkte, nicht unhaltbar, zumal bei der
D.________ AG der Cash Pool der Gruppe geführt wurde. Die kantonalen Instanzen
räumen zwar ein, dass die Bank CCC.________ in ihrem Schreiben vom 1. Dezember
2000 ausführte, die Reduktion der Rahmenlimite habe nichts mit der Bonität der
X.________-Gruppe zu tun. Sie weisen aber darauf hin, dass die Rückzahlungen im
Rahmen der Amortisationen 2001 nicht fristgerecht erfolgt sind und dass es der
D.________ AG bzw. der X.________-Gruppe nicht gelungen ist, im verlangten
Umfang Sicherheiten zu leisten (angefochtenes Urteil S. 585 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 779). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
In Bezug auf die Darlehensvereinbarung mit der Bank HH.________ führt die
Vorinstanz aus, die Bank HH.________ habe am 14. Juni 1996 mit dem
Beschwerdeführer sowie C.X.________ und B.X.________ als Solidarschuldner eine
Darlehensvereinbarung über DM 263,5 Mio. mit einer Laufzeit bis 1. Juli 2002
geschlossen, wobei das Darlehen ab Februar 1997 in monatlichen Teilbeträgen von
DM 4,265 Mio. bzw. DM 4,995 Mio. hätte amortisiert werden sollen. Das Darlehen
sei indes nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückbezahlt worden. Per
30. Juni 2002 hätten offene Forderungen in Höhe von ca. Euro 28,9 Mio.
bestanden; der Zahlungsverzug sei mithin bereits im Jahre 2001 eingetreten.
Aufgrund der Ausstände habe die Bank HH.________ am 31. Juli 2002 mit den
Herren X.________ ein Amendment Agreement geschlossen, in welchem die
Verlängerung des Darlehens mit neuen Rückzahlungskonditionen vereinbart worden
sei, wobei diese bis Ende Juli 2002 eine Garantie einer renommierten Bank oder
Versicherungsgesellschaft über Euro 25 Mio. hätten beibringen sollen. Dies sei
den Herren X.________ offenbar nicht gelungen. Es mag wohl zutreffen, dass noch
am 28. Februar 2003 eine Zahlung an die Bank HH.________ geleistet worden ist,
wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 76 f.), doch ergibt sich aus
den Mahnungen der Bank HH.________, dass die Rückzahlungen offenbar nur bis
Ende Oktober 2002 fristgerecht erfolgten (angefochtenes Urteil S. 587 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 783 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, die bereits 2001 eingetretenen
Rückzahlungsverzögerungen belegten eine mangelnde Liquidität des
Beschwerdeführers. Nicht zu beanstanden ist auch, was die Vorinstanz zu den
Besuchsnotizen von DDD.________ (Bank EEE.________) und FFF.________ (Bank
L.________) ausführt (Beschwerde S. 77 f., 79 f.). Auch wenn mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer lediglich in
zeitlicher Hinsicht gegen die Rückführungen opponiert hatte, durfte sich die
Vorinstanz für die Annahme von Liquiditätsproblemen auch auf diese Belege
stützen (angefochtenes Urteil S. 589 ff.). Zu keinem anderen Ergebnis führt
schliesslich, was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Aussagen von
GGG.________ und HHH.________ vorbringt (Beschwerde S. 78 f.). Insofern kann
auf die Erwägungen in den kantonalen Urteilen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 589, 591; erstinstanzliches Urteil S. 771 ff.). Dasselbe gilt, soweit
sich der Beschwerdeführer gegen die Würdigung des Schreibens der
Revisionsstelle I.________ AG vom 21. Februar 2003 wendet (Beschwerde S. 80 f.;
angefochtenes Urteil S. 590).

11.4.6. An der Sache vorbei geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz verletze das Anklageprinzip, weil sie die Transaktionen und
Verwendungen, welche  nach den Übertragungen der Vermögenswerte auf seine
Lebenspartnerin und seine Kinder erfolgt sind, als Indiz gegen seine
Sachverhaltsdarstellung heranziehe (Beschwerde S. 83 f.). Die Anklageschrift
grenzt die massgeblichen schädigenden Handlungen auf den Zeitraum 23. Mai 2002
bis 2. April 2003 ein (Anklageschrift S. 127 ff.). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erstreckt die Vorinstanz den Schuldspruch der
Gläubigerschädigung nicht auf Handlungen, welche ausserhalb des
Anklagezeitraums liegen, wenn sie die relevanten Vermögensübertragungen in
einem Gesamtkontext betrachtet (angefochtenes Urteil S. 594 ff.). Die für den
Schuldspruch massgeblichen Handlungen sind die in der Anklageschrift im
Einzelnen aufgeführten Vermögenstransaktionen. Nicht zu beanstanden ist, dass
als Indiz für den subjektiven Tatbestand auch auf Verhaltensweisen abgestellt
wird, welche erst nach den angeklagten Handlungen erfolgt sind, solange in
Bezug auf diese kein eigenständiger strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird. Dass
die kantonalen Instanzen den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers nicht
besondere Beachtung geschenkt haben, ergibt sich daraus, dass dieser aufgrund
der ihm eingeräumten Nutzniessungsrechte ein persönliches Interesse in der
Sache hat. Zuletzt liegt auch keine Willkür in Bezug auf die Würdigung der
Handnotiz von I.________ vom 5. Januar 2003 (abgelichtet im erstinstanzlichen
Urteil S. 832) sowie dessen Schreiben vom 6. Januar 2003 vor (Beschwerde S. 85
f.). Dass der Vermerk "Konkurs" auf der Handnotiz von I.________ auch anders
interpretierbar ist, mag zutreffen (vgl. angefochtenes Urteil S. 619 ff.;
erstinstanzliches Urteil S. 831 ff.). Dies genügt für sich allein indes für den
Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht (vgl. E. 10.4.5 a.E.).

11.4.7. Insgesamt legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie die vorhandenen
Beweise aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Der
Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw.
offensichtlich unrichtig ist, lässt sich mit diesen Einwänden nicht erbringen.
Ergeht das Urteil wie hier auf der Grundlage von Indizien, ist im Übrigen
darauf hinzuweisen, dass nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen
Beweises massgebend ist, sondern deren gesamthafte Würdigung. Selbst wenn das
erkennende Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich würdigen oder
entlastende Umstände willkürlich ausser Acht lassen sollte, führte dies mithin
nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich wäre, dass
bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche
und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft
zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E.
1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie
den Begründungsanforderungen genügt.

12.

 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht indes um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung
in der Person der im kantonalen Verfahren als amtliche Verteidiger eingesetzten
Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und lic. iur Peter Hrovat (vgl.
erstinstanzliches Urteil S. 16 f., 66 ff.; zur Privatverteidigung im
erstinstanzlichen Verfahren S. 73 f.). Die Berufung des erbetenen Verteidigers
Dr. Lorenz Erni (vgl. Akten des Obergerichts act. 118) erfolgt mit
Unterstützung von dritter Seite (Beschwerde S. 8). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da
einerseits von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist
(vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde andererseits nicht von
vornherein als aussichtslos erscheint (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem
Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinen Vertretern Dr.
Adrian Klemm und lic. iur Peter Hrovat wird aus der Bundesgerichtskasse eine
angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Die Rechtsanwälte Dr. Adrian Klemm und lic. iur. Peter Hrovat werden als
unentgeltliche Anwälte bestellt, und es wird ihnen für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, und JJJ.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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