Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.457/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_457/2014

Urteil vom 13. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 24. März 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ überholte am 15. Juni 2012 auf der Höhe des
Autobahnzusammenschlusses A6/Süd-A1/West von rechts ein Fahrzeug und schwenkte
vor diesem auf die Überholspur beziehungsweise auf die neue Normalspur ein.

B.

 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 24. März 2014
zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 400.--.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit
Fr. 300.-- zu büssen.

Erwägungen:

1.

 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das
Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Soweit
der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vor Vorinstanz verweist, ist darauf
nicht einzutreten. Die Beschwerde muss die Begründung selber enthalten (vgl.
BGE 133 II 396 E. 3.1; 131 III 384 E. 2.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der objektive Tatbestand von aArt. 90
Ziff. 2 SVG sei nicht erfüllt. Er behauptet, es habe keine erhöhte abstrakte
Gefährdung bestanden. Der überholte Fahrzeuglenker habe wegen des rechten
Spurabbaus damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer die Spur wechsle.
Zudem habe der überholte Fahrzeuglenker keinerlei Zeichen gegeben, dass er
durch das Rechtsüberholen überrascht gewesen sei.

2.2. Die Vorinstanz stellt gestützt auf Aussagen des Polizisten fest, der
Beschwerdeführer sei zuerst auf der linken Spur gefahren, wo er gegen ein
dunkles Fahrzeug auffuhr. Im Bereich des vorangekündigten Spurabbaus habe er
auf die rechte abbauende Normalspur gewechselt. Darauf habe er das dunkle
Fahrzeug rechts überholt und sei knapp vor dem Spurabbau wieder eingeschwenkt.

2.3. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte
Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die
Verkehrsregelverletzung begangen wird (BGE 131 IV 133 E. 3.2).

2.4. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit
objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher
objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen
können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf
der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht
abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGE 126 IV 192 E. 3; vgl.
auch Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Dies gilt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Fall. Wie die Vorinstanz
in tatsächlicher Hinsicht verbindlich feststellt, hat der Beschwerdeführer die
beiden Spurwechsel auf einer Strecke von 300 m bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 80 km/h vorgenommen. Die Irritation eines Fahrzeuglenkers, der
unvermittelt rechts überholt wird, ist offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Begründung (Urteil 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3). Der
Einwand, der überholte Fahrzeuglenker sei durch das Rechtsüberholen nicht
überrascht gewesen, ändert an dessen Gefährlichkeit nichts. Dass der
Beschwerdeführer auf einem Autobahnschenkel rechts überholt hat und die
betreffende Spur abgebaut wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der überholte
Fahrzeuglenker musste nicht damit rechnen, dass ein zuerst hinter ihm fahrender
Wagen auf die abbauende Normalspur wechselt, um ihn anschliessend rechts zu
überholen.

2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, es sei der Anklagegrundsatz verletzt.
Dem Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu knapp
wieder eingebogen sei. Der Strafbefehl hält fest, dass der Beschwerdeführer auf
der Autobahn ein Fahrzeug rechts überholte. Gestützt darauf durfte die
Vorinstanz, unabhängig davon, wie knapp der Beschwerdeführer wieder eingebogen
ist, eine erhöhte abstrakte Gefahr annehmen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der
rechtlichen Subsumption zudem das knappe Wiedereinbiegen erwähnt, verletzt den
Anklagegrundsatz nicht.

2.6. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung verletzt kein
Bundesrecht.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

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