Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.441/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_441/2014

Urteil vom 28. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einziehung und Verwertung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 13. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.X.________, sein älterer Bruder A.X.________ und ihr im Jahre 2003
verstorbener Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften
D.________ AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und
Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding
AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG
[bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und
Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner
oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser
gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, so etwa die M.________ AG, welche
von der Familie X.________ privat gehalten wurden und nicht einer der vier
Holdinggesellschaften zugeordnet waren. Ende des Jahres 2003 brach die
X.________-Gruppe zusammen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der
Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den
Konkurs. Am 13. Juli 2004 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichtes
Steckborn den Konkurs über A.X.________.

A.b. Im Zuge des Zusammenbruchs der X.________-Gruppe eröffnete die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Brüder A.X.________ und
B.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Urkundenfälschung und
weiterer Straftaten. Am 16. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich gegen A.X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges,
mehrfacher Urkundenfälschung mehrfacher Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung. Die Untersuchung gegen B.X.________ stellte sie ein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013).

B.

B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ am 22. März 2012 des
gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Mit
Urteilsergänzung vom 9. Mai 2012 übertrug es u.a. die Aktien der M.________ AG
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf die Konkursmasse
A.X.________ zurück und wies die Söhne von A.X.________, B.Y.________ und
C.Y.________, bzw. deren gesetzlichen Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche
Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien à Fr. 1'000.--) der Konkursmasse
A.X.________ sofort auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben; die
Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrechte
A.X.________ und B.X.________ an den Aktien etc.) behielt es dem Zivilrichter
vor. Ferner wies es die Grundbuchämter Winterthur-Altstadt,
Oberwinterthur-Winterthur und Wülflingen-Winterthur an, nach erfolgter
Übertragung der Aktien der M.________ AG auf die Konkursmasse A.X.________, die
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005
angeordneten Grundbuchsperren auf diversen Liegenschaften, lautend auf die
M.________ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse A.X.________ aufzuheben.
Im Weiteren händigte es die mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im
Verfahren gegen B.X.________ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe (lastend auf
der Liegenschaft Schloss O.________, P.________) über ursprünglich CHF
600'000.--, herabgesetzt auf CHF 400'000.--, ausgestellt am 9. Februar 1939 von
der KKK.________-Stiftung O.________, und über CHF 300'000.--, ausgestellt am
3. November 1947 bzw. 3. November 1955 vom Diakonieverband LLL.________, sowie
über CHF 10 Mio., ausgestellt am 15. Februar 1989 von der M.________ AG,
lastend auf der Liegenschaft MMM.________, zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes der Konkursmasse C.X.________ AG bzw. der Konkursmasse
A.X.________ aus. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B.
Eigentumsansprüche B.X.________ etc., Herausgabeansprüche des Verwaltungsrates
der M.________ AG etc.) behielt es dem Zivilrichter vor.

B.b. Gegen dieses Urteil erhoben A.X.________ und B.X.________, A.Y.________,
B.Y.________ und C.Y.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Januar 2014 das
erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und setzte die Freiheitsstrafe auf 7
Jahre herab, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Von der Anklage der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sprach es A.X.________ in einem
Punkt frei. In zwei weiteren Punkten stellte es das Verfahren wegen
Gläubigerschädigung bzw. gewerbsmässigen Betruges ein.
Das Obergericht stellte im Weiteren u.a. fest, sämtliche Aktien der M.________
AG unterlägen der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________. Es verpflichtete
dementsprechend C.Y.________ und B.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung
sowie A.X.________, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse
A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Für den Fall, dass
sich die Aktien nicht im Besitz der Eigentümer, sondern bei der M.________ AG
befänden, verpflichtete es deren Organe, B.X.________ und A.X.________, unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, sämtliche Aktien der
M.________ AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.--) dem Konkursamt des Kantons
Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner stellte es fest, die mit
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16.
Dezember 2010 gegen B.X.________ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe, über CHF
400'000.-- und CHF 300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________,
unterlägen der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________. Dementsprechend wies es
die Bezirksgerichtskasse Winterthur an, die beiden Inhaberschuldbriefe dem
Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse A.X.________
auszuhändigen. Schliesslich händigte das Obergericht den beschlagnahmten
Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., lastend auf der Liegenschaft MMM.________
der M.________ AG aus. Zugleich wies es die Bezirksgerichtskasse Winterthur an,
den Inhaberschuldbrief nach erfolgter Herausgabe der Aktien der M.________ AG
ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der M.________ AG
auszuhändigen.

B.c. Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 27. August 2015 eine von
A.X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 geführte
Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.

C.
B.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. 8 Abs. 2 des
angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei an deren Stelle zu vermerken,
dass die Organe der M.________ AG - soweit sich die Aktien im Besitz der
Gesellschaft befinden - verpflichtet seien, diese zu halten und erst dem
Konkursamt des Kantons Thurgau bzw. dem dann Berechtigten herauszugeben, wenn
sein hälftiges Nutzniessungsrecht untergegangen sei. Ferner sei Ziff. 16 Abs. 3
[recte Abs. 1] des Dispositivs aufzuheben und die Bezirksgerichtskasse
Winterthur anzuweisen, den Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., ausgestellt am
15. Februar 1989 von der M.________ AG, lastend auf der Liegenschaft
NNN.________ der M.________ AG auszuhändigen. Schliesslich sei Ziff. 15 des
angefochtenen Urteil aufzuheben und es sei die Bezirksgerichtskasse Winterthur
anzuweisen, ihm die beiden Inhaberschuldbriefe über CHF 400'000.-- und
300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, auszuhändigen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind
insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihr gesetzlicher Vertreter oder
ihre gesetzliche Vertreterin (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die
Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), sowie die Person, die den
Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff.
6). Die Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. In Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde
befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
beispielhaft genannten beschwerdeberechtigten Personen. Er ist aber durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem die bei ihm beschlagnahmten
Vermögenswerte, die nach Auffassung der Untersuchungsbehörden und der
kantonalen Instanzen durch strafbare Handlungen erlangt worden sind, dem
Konkursamt des Kantons Thurgau ausgehändigt wurden, betroffen (vgl. Urteil
6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Ausserdem hat er am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen. Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9).

2.

2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beschlagnahmte die
Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder
A.X.________ geführten Strafverfahren verschiedene Vermögenswerte bzw. liess
verschiedene Liegenschaften mit einer Grundbuchsperre belegen. Dazu gehören
fünf im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 21. April 2004 am Wohnort des
Beschwerdeführers sichergestellte Inhaberschuldbriefe. Zwei dieser
Inhaberschuldbriefe lasten auf der Liegenschaft Schloss O.________, P.________,
welche Tatobjekt der A.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung ist. Die
übrigen drei Inhaberschuldbriefe lasten auf Liegenschaften, die im Eigentum der
M.________ AG stehen. Über die Aktien dieser Gesellschaft, welche ebenfalls
Tatobjekt der A.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung bilden, verfügte
die Staatsanwaltschaft für die Söhne von A.X.________, C.Y.________ und
B.Y.________, ein Verfügungsverbot. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden
zudem teilweise auch von den jeweiligen Konkursmassen beansprucht und sind von
zivilrechtlichen Sicherungsmassnahmen betroffen, namentlich etwa die
Liegenschaft Schloss O.________ samt Inventar. Beim Bezirksgericht Kreuzlingen
sind in diesem Zusammenhang drei - vorläufig sistierte - Zivilprozesse hängig,
welche einen Grossteil der von der Anklagebehörde beschlagnahmten
Vermögenswerte betreffen (angefochtenes Urteil S. 646, 650 ff., 662 f.; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014).

2.2. Der Bruder des Beschwerdeführers, A.X.________, übertrug mit
Schenkungsverträgen vom 1. und 2. April 2003 unter anderem die 500 Namenaktien
der M.________ AG (gesamtes Aktienkapital; rückwirkend per 1. Januar 2003)
sowie die Liegenschaften Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1.
Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen
Nutzniessungsrechts zu seinen Gunsten) und UU.________ (Besitzesantritt
rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen
Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________, im Range nachgehend zu jenem
des Beschwerdeführers) unentgeltlich auf seine Söhne B.Y.________ und
C.Y.________, geb. 23. Mai 2002. Gestützt auf diese Vermögensübertragungen
wurde A.X.________ von den kantonalen Instanzen der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1
al. 3 StGB schuldig gesprochen.
Vorgängig zu diesen als Gläubigerschädigung qualifizierten Handlungen von
A.X.________ übertrug sein Vater, C.X.________, mit Schenkungsverträgen vom 6.
März 2003, vom 19. Februar 2003 und vom 11. Februar 2003 die 500 Namenaktien
der M.________ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen
Nutzniessung zu Gunsten des Beschwerdeführers) und die Liegenschaft UU.________
(unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des
Beschwerdeführers) auf A.X.________. Dieser erwarb ferner mit öffentlich
beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Schloss O.________ von der
C.X.________ AG für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio. (Besitzesantritt
rückwirkend per 1. Januar 2003). Die Herren X.________ bildeten den
Verwaltungsrat der C.X.________ AG und waren deren Eigentümer.
Verwaltungsratspräsident war der Vater C.X.________.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen
Gläubigerschädigung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Er macht geltend, die Vermögensübertragungen von A.X.________ auf
seine Söhne B.Y.________ und C.Y.________ seien die Fortsetzung und Ausführung
der vom Vater C.X.________ gewollten Nachlassplanung mit dem Zweck, die
Nachfolge der Familie zu sichern (Beschwerde S. 8 ff.).

3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im
bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung
von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Rüge der willkürlichen Feststellung
des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht
und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3;
138 I 171 E. 1.4, je mit Hinweisen).

3.3. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Schuldspruch seines Bruders wegen
mehrfacher Gläubigerschädigung keine Einwände, die nicht schon von A.X.________
selbst in seiner Beschwerde in Strafsachen vorgebracht worden wären (vgl.
Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 11.3). Das Bundesgericht erachtete
die Beschwerde von A.X.________ in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen genügte (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E.
11.4.7). Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, bietet keinen
Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte darlegen
müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar
sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen.
Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in diesem Punkt nicht. Er
beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen
vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene
Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Dies gilt namentlich, soweit er geltend
macht, der Schuldspruch der Vorinstanz beruhe auf blosser Interpretation von
Dokumenten und der Feststellung, die schenkungsweise Übertragung verschiedener
Immobilien auf zwei knapp einjährige Kinder mute a priori etwas seltsam an,
oder soweit er dafür hält, es könne nicht auf eine blosse Notiz des
Treuhänders, in welcher von "Pflichtteil" und Konkurs" die Rede sei, abgestellt
werden (Beschwerde S. 11 f.). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die
Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70
E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Damit
erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz weitgehend in einer appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Soweit der
Schuldspruch gegen A.X.________ wegen mehrfacher Gläubigerschädigung nicht zu
beanstanden ist, fehlt es mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht an der rechtlichen Grundlage für die Einziehung (Beschwerde S. 12).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter in Bezug auf die Aktien der M.________ AG
eine Verletzung des zivilrechtlichen Prinzips der Eigentumsvermutung zugunsten
des Besitzers im Sinne von Art. 930 ZGB. Der Strafrichter habe die
beschlagnahmte Sache dem vormaligen Besitzer herauszugeben. Dementsprechend
seien die Aktien der M.________ AG und die dieser gehörenden
Inhaberschuldbriefe lastend auf der Liegenschaft MMM.________ an ihn in seiner
Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der M.________ AG herauszugeben. Im
Einzelnen bringt er vor, sein Vater C.X.________ habe mit Schenkungsvertrag vom
6. März 2003 die Aktien der M.________ AG auf seinen Bruder A.X.________
übertragen. Der Schenkungsvertrag sehe ein lebenslängliches hälftiges
Nutzniessungsrecht zu seinen Gunsten vor. Mit dem Ausscheiden des Vaters aus
der Gesellschaft sei er zum Verwaltungsratspräsident gewählt worden. Von diesem
Zeitpunk an, habe er die Aktien bei sich aufbewahrt. Die Nutzniessung sei nicht
auf identifizierte Aktien aufgeteilt worden, sondern erstrecke sich über alle
Aktien in ihrer Gesamtheit zur Hälfte. Konsequenz dieser Rechtslage sei, dass
die Aktien am Sitz der Gesellschaft oder aber beim Verwaltungsratspräsidenten
hinterlegt sein müssten, sicherlich jedoch nicht beim Konkursamt, das den
Konkurs seines Bruders abwickle. Die Aktien seien während der gesamten
Strafuntersuchung in seinem Besitz in seiner Funktion als
Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe
die Aktien im gegen ihn geführten Verfahren richtigerweise auch nicht
beschlagnahmt. Solange das hälftige Nutzniessungsrecht bestehe, habe er die
Aktien daher nicht herauszugeben (Beschwerde S. 12 ff., 18).

4.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, A.X.________ habe
mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 das gesamte Aktienkapital der
M.________ AG auf seine beiden Söhne C.Y.________ und B.Y.________ übertragen.
Die Aktien der M.________ AG seien A.X.________ mit Vertrag vom 6. März 2003
von seinem Vater C.X.________ geschenkt worden. Mit gleichem Vertrag sei die
Schenkung mit der lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung im Sinne von Art. 745
ff. ZGB an den Aktien eingeräumt worden (vgl. Beschwerdebeilage 9). Wie
ausgeführt (E. 2.2) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, A.X.________ habe durch
diese Übertragung der Aktien auf seine Söhne den Straftatbestand der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al.
3 StGB erfüllt. Sie nimmt weiter an, da dessen Söhne durch die
einziehungsbegründende Tat als Direktbegünstigte zu betrachten seien, könnten
die Aktien der M.________ AG direkt bei ihnen eingezogen werden. In Bezug auf
die Einräumung des Nutzniessungsrechts an den Aktien stellt die Vorinstanz
fest, dieses sei vor den strafbaren Handlungen von A.X.________ erfolgt und
bilde daher nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Es stehe indes der Einziehung
bzw. Herausgabe der Aktien an den Verletzten nicht entgegen (angefochtenes
Urteil S. 662 ff.).

4.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden
(Ausgleichseinziehung). Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich deliktisch
erlangter Vorteile (BGE 129 IV 322, E. 2.2.4; BGE 125 IV 4, E. 2 a/aa; BGE 117
IV 107 E. 2a, je mit Hinweisen).
Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des
Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und
aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus
die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht
oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18 E. 1a S. 20; 107 IV 175
E. 1a S. 177; 106 IV 31 E. 4a S. 34). Dem entspricht die Pflicht des
Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch
vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1; 74
IV 33, S. 37). Die strafbare Handlung liegt darin, dass Vermögenswerte der
Konkursmasse entzogen werden. Solche dem Zugriff der Gläubiger entzogenen
Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (Urteil 1A.38/2005 vom
18. Mai 2005 E. 3.2). Bei Konkursdelikten sind die Vermögenswerte, da diese zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung in die Konkursmasse gefallen wären, zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem zuständigen Konkursamt
auszuhändigen (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 73).

4.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht dagegen, dass die
Vorinstanz die Söhne seines Bruders als Direktbegünstigte, und nicht als blosse
Dritterwerber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2
StGB beurteilt hat (angefochtenes Urteil S. 663). Wie die Vorinstanz weiter zu
Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 663 f.), bildet im Konkurs das gesamte
verwertbare Vermögen des Schuldners das Vollstreckungssubstrat. Die
Konkursmasse umfasst mithin das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner
zur Zeit der Konkurseröffnung rechtlich zusteht, gleichviel wo es sich befindet
(Art. 197 Abs. 1 SchKG). Das Aktienkapital der M.________ AG hätte sich im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung über A.X.________ am 13. Juli 2004 in seinem
Vermögen befunden, wenn er es am 1. April 2003 nicht auf deliktische Art und
Weise auf seine Söhne übertragen und damit seinen Gläubigern im Konkurs nicht
entsprechende finanzielle Mittel entzogen hätte. Dementsprechend wären diese
Vermögenswerte mit der Eröffnung des Konkurses vom Konkursbeschlag erfasst
worden. Die Aktien der M.________ AG hätten damit Bestandteil der Konkursmasse
gebildet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer verpflichtet, die Aktien zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes an die Konkursmasse herauszugeben. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ändert daran das zu seinen Gunsten bestehende hälftige
Nutzniessungsrecht an den Aktien (vgl. Art. 690 OR) nichts, zumal das
Nutzniessungsrecht keinen Herausgabe- bzw. Aussonderungsanspruch umfasst (vgl.
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl.
2013, § 40 N 27). Da das Eigentum an den Aktien nicht in Frage steht, bleibt
für die Vermutung, wonach ihr Besitzer auch ihr Eigentümer sei, kein Raum.
Inwiefern Art. 930 ZGB verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen
sind die Rechte des blossen Besitzers bei der Einziehung nicht geschützt
(Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei,
Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 82).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Anweisung an die
Bezirksgerichtskasse, den Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio. lastend auf der
Liegenschaft MMM.________, zu Handen der M.________ AG an das Konkursamt des
Kantons Thurgau auszuhändigen. Er macht geltend, der Schuldbrief sei aufgrund
seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der M.________ AG in seinen Besitz
gelangt. Er sei durch die vor Jahren durchgeführte Neuhypothezierung der
Liegenschaft freigeworden und bilde somit Teil des Gesellschaftsvermögens. Als
solcher sei er beschlagnahmt worden. Der Inhaberschuldbrief sei damit im Besitz
der Gesellschaft gewesen. Gemäss Art. 930 ZGB sei der Besitzer einer Sache ihr
vermuteter Eigentümer. Der Schuldbrief müsse daher wieder an die M.________ AG
gelangen, die rechtmässige Besitzerin des Schuldbriefs gewesen sei. Es sei
daher nicht ersichtlich, weshalb der Schuldbrief dem Konkursamt Thurgau
herauszugeben sein solle, auch wenn die M.________ AG Bestandteil des
Konkursmasse von A.X.________ bilden sollte. Der Strafrichter habe eine
beschlagnahmte Sache dem Besitzer herauszugeben (Beschwerde S. 14 ff.).
In Bezug auf die - unbelehnten - Schuldbriefe über CHF 400'000.-- und CHF
300'000.-- lastend auf den Parzellen von Schloss O.________ macht der
Beschwerdeführer geltend, sei seien in seinem Besitz gewesen, woraus sich die
Vermutung seines Eigentums ergebe. Sein Vater C.X.________ habe ihm die beiden
Inhaberschuldbriefe zur Absicherung seiner Ersatzansprüche für den Fall
übergeben, dass seine Nutzniessungsansprüche in Bezug auf die Liegenschaft
UU.________ und auf Schloss O.________ missachtet worden wären. Dies sei nicht
eine vertragswidrige Handlung seines Vaters gewesen. Die C.X.________ AG sei
mit dem Vater, seinem Bruder und ihm identisch gewesen. Man habe also ohne
weiteres auf die Bestimmung über die Übergabe der Inhaberschuldbriefe
zurückkommen können. Selbst wenn man anerkennen wollte, dass die
Eigentumsansprüche an den Inhaberschuldbriefen umstritten seien, sei es nicht
Sache des Strafrichters, diesen Streit zu entscheiden. Die Schuldbriefe hätten
daher an ihn zurückgegeben werden müssen (Beschwerde S. 16 ff.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember
2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., lastend auf der
Liegenschaft MMM.________, gehöre der M.________ AG. Es handle es sich bei
diesem mithin nicht um einen deliktisch erlangten Vermögenswert. Die am 1.
April 2003 erfolgte Übertragung des gesamten Aktienkapitals der M.________ AG
auf die Söhne von A.X.________ habe keinen Einfluss auf die zivilrechtliche
Berechtigung an jenem Inhaberschuldbrief. Eine Einziehung bzw. Herausgabe
desselben an den Verletzten komme daher nicht in Frage. Die
Bezirksgerichtskasse Winterthur sei daher anzuweisen, diesen Inhaberschuldbrief
- nach erfolgter Herausgabe der Aktien der M.________ AG an das Konkursamt des
Kantons Thurgau - ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der
M.________ AG auszuhändigen (angefochtenes Urteil S. 676 f.)
Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten unbelehnten
Inhaberschuldbriefe über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.--, lastend auf der
Liegenschaft Schloss O.________, stellt die Vorinstanz fest, diese seien
A.X.________ am 11. Februar 2003 zusammen mit dem Eigentum an Schloss
O.________ von der C.X.________ AG übergeben worden. Am 11. April 2003 habe
A.X.________ diese zusammen mit der Übertragung des Grundstücks seinen Söhnen
übergeben. Die Söhne von A.X.________ seien daher mit Vollzug des
Schenkungsvertrags nicht nur Grundeigentümer, sondern auch Schuldbriefgläubiger
geworden. Dies entspreche dem Eintrag im Grundbuch gemäss Grundbuchauszug vom
13. Juni 2005. Da die Übertragung von Schloss O.________, einschliesslich der
beiden Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000.- und Fr. 300'000.-, auf
C.Y.________ und B.Y.________ als strafbare Handlung einzustufen sei, seien die
Schuldbriefe gleich wie Schloss O.________ an das Konkursamt zuhanden der
Konkursmasse A.X.________ auszuhändigen. Dass die beiden Schuldbriefe im Rahmen
einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, führe zu
keinem anderen Ergebnis, da Vermögenswerte auch bei einem Dritten eingezogen
werden könnten. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Berechtigung an den Schuldbriefen nicht nachgewiesen, so dass eine Herausgabe
an diesen nicht in Betracht falle (angefochtenes Urteil S. 672 ff.).

5.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Soweit der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz beanstandet, seine
Berechtigung an den Schuldbriefen über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.--,
lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, sei nicht nachgewiesen, geht
seine Beschwerde nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil hinaus. Es mag zutreffen, dass auch Gründe benannt werden
können, die dafür sprechen, dass der Vater C.X.________ die Schuldbriefe nach
der am 1. April 2003 erfolgten Schenkung der Liegenschaft Schloss O.________ an
seine Enkel auf den Beschwerdeführer übertragen hat (vgl. angefochtenes Urteil
S. 675). Doch genügt dieser Umstand für sich allein für den Nachweis von
Willkür nicht (vgl. oben E. 3.3). Zu einem anderen Ergebnis führt daher auch
nicht, dass nach der Rechtsprechung die beschlagnahmte Sache an den Besitzer
zurückzugeben ist, wenn die Beschlagnahme nicht mehr notwendig ist und sofern
nicht klar ist, dass der Besitzer kein Recht an der Sache hat (BGE 120 Ia 120
E. 1b). Denn nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdeführer an den Schuldbriefen gerade nicht berechtigt. Es besteht somit
auch kein Raum für eine Vermutung des Eigentums. Im Übrigen steht es dem
Gericht gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO nunmehr zu, darüber zu entscheiden, wenn
mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände erheben, deren Beschlagnahme
aufzuheben ist ( STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S.
326; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 18). Dass die Vorinstanz die
Bezirkskasse Winterthur angewiesen hat, die beiden Inhaberschuldbriefe dem
Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse A.X.________
auszuhändigen, ist daher nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt in Bezug auf den Schuldbrief über CHF 10 Mio. auf der
Liegenschaft MMM.________. Die Vorinstanz nimmt an, der Inhaberschuldbrief
gehöre der M.________ AG. Da nach Auffassung der Vorinstanz die Aktien der
M.________ AG dem Konkursamt des Kantons Thurgau herauszugeben sind, ist es
folgerichtig, dass der der Gesellschaft gehörende Inhaberschuldbrief zuhanden
der M.________ AG als Berechtigter dem Konkursamt Thurgau auszuhändigen ist.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, und Matthias Hotz, Frauenfeld, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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