Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.40/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_40/2014

Urteil vom 5. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 3. Dezember 2013 auf ein
Rechtsmittel nicht ein, weil die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur
Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. In der Eingabe vor
Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin mit der Prozesskaution im
kantonalen Verfahren nicht, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Sie äussert sich nur materiell zur Sache,
womit sich das Bundesgericht indessen nicht befassen kann. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie ist eine juristische Person, weshalb ihr die von ihr nachträglich
verlangte unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht gewährt werden kann. Da es nicht um ihr einziges Aktivum
geht, liegt kein Ausnahmefall vor (Urteil 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E.
4.2).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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