Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.396/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_396/2014

Urteil vom 28. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
1. A.Y.________,
2. B.Y.________,
3. C.Y.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, Dufourstrasse 48, 8008
Zürich,

gegen

4. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
5. Konkursmasse A.X.________, Konkursamt des Kantons Thurgau,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einziehung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 13. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.X.________, sein Bruder B.X.________ und ihr im Jahre 2003 verstorbener
Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften D.________
AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und
Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding
AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG
[bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und
Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner
oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser
gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, welche von der Familie X.________
privat gehalten wurden und nicht einer der vier Holdinggesellschaften
zugeordnet waren. Ende des Jahres 2003 brach die X.________-Gruppe zusammen.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des
Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den Konkurs. Mit Verfügung
vom 13. Juli 2004 wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Steckborn der
Konkurs über A.X.________ eröffnet.
A.Y.________ ist die Lebenspartnerin von A.X.________; B.Y.________ und
C.Y.________ (geb. 23. Mai 2002) sind seine Söhne.

A.b. Im Zuge des Zusammenbruchs der X.________-Gruppe eröffnete die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Brüder A.X.________ und
B.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Urkundenfälschung und
weiterer Straftaten. Am 16. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich gegen A.X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges,
mehrfacher Urkundenfälschung mehrfacher Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung. Die Untersuchung gegen B.X.________ stellte sie ein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013).
A.X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis
2002/2003 von verschiedenen Banken für die Holdinggesellschaften der
X.________-Gruppe und die Gesellschaften J.________ AG und C.X.________ AG im
Wissen um deren Überschuldung betrügerisch neue Kredite in Höhe zwei- bis
dreistelliger Millionenbeträge erlangt bzw. die Banken dazu zu bewegt, bereits
gewährte Kredite zu verlängern. Dabei habe er die Kreditinstitute mit unwahren
Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten der Jahre 1998-2002
dieser Gesellschaften arglistig über deren Vermögens- und Ertragslage und damit
über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht.

A.c. Im Anklagepunkt betreffend Gläubigerschädigung wird A.X.________
vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 23. Mai 2002 bis 2. April 2003 im Hinblick
auf den sich anbahnenden und am 13. Juli 2004 über ihn eröffneten Privatkonkurs
verschiedene Vermögenswerte aus seinem Privatvermögen unentgeltlich an seine
Lebenspartnerin A.Y.________ sowie an seine damals knapp einjährigen Söhne
B.Y.________ und C.Y.________ veräussert. Dadurch habe er sein Vermögen bewusst
und gewollt vermindert, wobei er in Kauf genommen habe, seine Gläubiger zu
schädigen.
Im Einzelnen habe A.X.________ seiner Lebenspartnerin mit Schenkungsvertrag vom
23. Mai 2002 das gesamte private auf Schloss O.________ sowie den Nebengebäuden
befindliche Inventar (u.a. Möbel, Teppiche, Bilder, Antiquitäten, Porzellan,
Hausrat) sowie 13 Automobile, vorwiegend Oldtimer und Fahrzeuge älterer
Baujahre der gehobenen bzw. Luxusklasse (u.a. zwei Rolls Royce der Jahrgänge
ca. 1927 und ca. 1932, englische und italienische Hochleistungssportwagen der
sechziger und siebziger Jahre ) sowie am 30. September 2002 und am 2. April
2003 insgesamt 94'100 Aktien der RR.________ Holdings Inc. unentgeltlich
übertragen. Darüber hinaus habe er seinen Söhnen schenkungshalber je CHF
100'000.-- überwiesen sowie je 10'000 Aktien der SS.________ AG und 45'000
Aktien der RR.________ Holdings Inc. übertragen. Ferner habe er seinen Söhnen
mit Verträgen vom 1. und 2. April 2003 gemeinschaftlich folgende Wertschriften
und Liegenschaften geschenkt:

       - 500 Namenaktien (gesamtes Aktienkapital) der M.________ AG
(rückwirkend per 1. Januar 2003),

       - Liegenschaft Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1.
Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen
Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________),

       - Liegenschaft TT.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar
2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von
A.X.________);

       - Liegenschaft UU.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar
2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von
A.X.________, im Range nachgehend zu jenem von B.X.________).

Vorgängig hatte der Vater C.X.________ mit Schenkungsverträgen vom 6. März
2003, 19. Februar 2003 und 11. Februar 2003 die 500 Namenaktien der M.________
AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zu Gunsten
von B.X.________), die Liegenschaften TT.________ (unter Einräumung einer
Nutzniessung zu Gunsten von C.X.________), und UU.________ (unter Einräumung
eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von B.X.________)
A.X.________ geschenkt. Ausserdem hatte A.X.________ mit öffentlich
beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 die Liegenschaft Schloss
O.________ von der C.X.________ AG, welche die Liegenschaft am 15. Dezember
1990 überhommen hatte, für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio. erworben
(Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003).

B.

B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ am 22. März 2012 des
gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Mit
Urteilsergänzung vom 9. Mai 2012 übertrug es u.a. die Aktien der M.________ AG
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf die Konkursmasse
A.X.________ zurück und wies seine Söhne B.Y.________ und C.Y.________, bzw.
deren gesetzlichen Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche Aktien der M.________
AG (500 Namenaktien à Fr. 1'000.--) der Konkursmasse A.X.________ sofort auf
deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben. Ferner wies es die
Grundbuchämter Winterthur-Altstadt, Oberwinterthur-Winterthur und
Wülflingen-Winterthur an, nach erfolgter Übertragung der Aktien der M.________
AG auf die Konkursmasse A.X.________, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf
diversen Liegenschaften, lautend auf die M.________ AG, auf erstes Verlangen
der Konkursmasse A.X.________ aufzuheben. Im Weiteren händigte es die mit
Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im Verfahren gegen B.X.________
beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe (lastend auf der Liegenschaft Schloss
O.________, P.________) über ursprünglich CHF 600'000.--, herabgesetzt auf CHF
400'000.--, ausgestellt am 9. Februar 1939 von der KKK.________-Stiftung
O.________, und über CHF 300'000.--, ausgestellt am 3. November 1947 bzw. 3.
November 1955 vom Diakonieverband LLL.________, sowie über CHF 10 Mio.,
ausgestellt am 15. Februar 1989 von der M.________ AG, lastend auf der
Liegenschaft MMM.________, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
der Konkursmasse C.X.________ AG bzw. der Konkursmasse A.X.________ aus. Die
Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche behielt es dem Zivilrichter vor.

B.b. Gegen dieses Urteil erhoben A.X.________ und B.X.________, A.Y.________,
B.Y.________ und C.Y.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Januar 2014 das
erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch gegen A.X.________ und setzte die
Freiheitsstrafe auf 7 Jahre herab, unter Anrechnung von 1 Tag
Untersuchungshaft. Von der Anklage der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung bezüglich des Kaufes von Schloss O.________ sprach es ihn
frei. Ferner stellte es das Verfahren wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Schloss
O.________ durch die C.X.________ AG an A.X.________ (Tathandlungen zulasten
der Gläubiger der C.X.________ AG; Anklageziff. lit. D/II) ein. Im Weiteren
stellte das Obergericht fest, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III
des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 mit einer Grundbuchsperre belegten
Parzellen im Grundbuch P.________, im Grundbuch Q.________ (Liegenschaft
O.________), im Grundbuch R.________ (Liegenschaft S.________) sowie im
Grundbuch Kanton T.________ (Liegenschaft U.________) der Zwangsvollstreckung
gegen A.X.________ unterliegen. Es verpflichtete B.Y.________ und C.Y.________
bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie A.X.________, den Einbezug dieser
Parzellen in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung
ohne die unter dem Datum vom 1. April 2003 eingetragenen Vormerkungen und
Dienstbarkeiten (Rückfallsrecht und Nutzniessungsrecht zugunsten von
A.X.________) zu dulden. Es stellte weiter fest, dass diverse in der
Arresturkunde des Betreibungsamtes Steckborn vom 8./26. März 2004 genannte
Inventargegenstände und Fahrzeuge sowie sämtliche Aktien der M.________ AG der
Zwangsvollstreckung gegen A.X.________ unterliegen. Dementsprechend
verpflichtete es B.Y.________ und C.Y.________ bzw. deren gesetzliche
Vertretung sowie A.Y.________ und A.X.________ unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, den Einbezug dieser
Vermögensgegenstände in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende
Verwertung zu dulden und die betroffenen Inventargegenstände, Fahrzeuge und
Aktien dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben.
Eventualiter verpflichtete es die Organe der M.________ AG B.X.________ und
A.X.________ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle,
sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.-) dem
Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner
entschied es über die Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons
Zürich verfügten Verfügungsverbots und der Grundbuchsperre über verschiedene
Parzellen sowie über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur
Deckung der Verfahrenskosten und die Aushändigung des allfälligen Restbetrages
an das Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden des gegen den Beurteilten
geführten Konkursverfahrens.

C.
A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ führen Beschwerde in
Strafsachen. Sie beantragen, es seien
       - die in Ziff. 4 bis 6 des angefochtenen Urteils bezeichneten Parzellen
(Liegenschaft Schloss O.________; Liegenschaften S.________; Liegenschaft
U.________) in Aufhebung der entsprechenden Grundbuchsperren den Eigentümern
B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben;

       - die in Ziff. 7 des angefochtenen Urteils bezeichneten
Inventargegenstände und Fahrzeuge in Aufhebung der entsprechenden
Verfügungsverbote der Eigentümerin A.Y.________ freizugeben;

       - die in Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufgeführten Aktien der
M.________ AG in Aufhebung des entsprechenden Verfügungsverbots über die Aktien
und der entsprechenden Grundbuchsperren für die Liegenschaften der M.________
AG den Eigentümern B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben;

       - die in Ziff. 13 des angefochtenen Urteils bezeichneten, bei der
Bezirksgerichtkasse Winterthur eingebuchten CHF 2'054'446.30, zuzüglich
zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen, in Aufhebung der entsprechenden
Beschlagnahmeverfügung den Eigentümern A.Y.________ sowie B.Y.________ und
C.Y.________ freizugeben;

       - die in Ziff. 14 des angefochtenen Urteils bezeichneten Aktien in
Aufhebung der entsprechenden Konten- und Depotsperren sowie die im
angefochtenen Urteil nicht bezeichneten Geldbeträge, zuzüglich zwischenzeitlich
aufgelaufener Zinsen, bei der Bank N.________ Liechtenstein SA den Eigentümern
A.Y.________ sowie B.Y.________ und C.Y.________ freizugeben.

Eventualiter stellen sie Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz. Ferner ersuchen sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für
ihre Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Die
Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 26.
Juni 2014 hat der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind
insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihr gesetzlicher Vertreter oder
ihre gesetzliche Vertreterin (Ziff. 2); die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die
Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), sowie die Person, die den
Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff.
6). Die Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. In Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde
befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
Die Beschwerdeführer fallen nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
beispielhaft genannten beschwerdeberechtigten Personen. Sie sind aber durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem sie verpflichtet werden, den Einbezug der
mit Grundbuchsperren belegten Parzellen und der beschlagnahmten oder mit
Verfügungsverboten belegten Vermögenswerte in die Konkursmasse A.X.________ und
deren anschliessende Verwertung zu dulden, betroffen. Ausserdem haben sie am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind daher zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf den Schuldspruch gegen
A.X.________ wegen Gläubigerschädigung eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Sie machen geltend, soweit der Schuldspruch
wegen Gläubigerschädigung Bundesrecht verletze, fehle es an den Voraussetzungen
für die Einziehung der auf sie übertragenen Vermögenswerte. In diesem
Zusammenhang bringen sie vor, der Schluss der Vorinstanz, die X.________-Gruppe
sei Ende des Jahres 2002 überschuldet gewesen und habe ab dem Jahr 1998
schwerwiegende Liquiditätsprobleme gehabt, sei unhaltbar. Die X.________-Gruppe
habe ausreichend Liquidität erwirtschaftet, um sämtliche Investitionen,
namentlich die Unterstützungszahlungen an die DD.________-Gruppe, jederzeit
selbst finanzieren können. Darüber hinaus habe sie auch genügend freie Mittel
für weitere Investitionen, insbesondere den Ausbau des operativen Geschäfts
gehabt. Ausserdem habe die X.________-Gruppe über noch offene Kreditlinien bei
den Banken im Umfang von CHF 1 Mrd. verfügt. Die Aufnahme von Bankdarlehen zur
Bestreitung dieser Investitionen sei zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen. Es
habe für A.X.________ daher auch nie ein Grund zur Annahme bestanden, für die
X.________-Gruppe oder ihn selbst drohe der Konkurs. Damit fehle es jedenfalls
in subjektiver Hinsicht an dem für die Anwendung von Art. 164 StGB
erforderlichen Vorsatz.
Die Beschwerdeführer stützen sich für ihren Standpunkt im Wesentlichen auf die
von A.X.________ in Auftrag gegebenen Privatgutachten von Prof. Dr. BB.________
und M.A. HSG CC.________ zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der
X.________-Gruppe 1998-2002 und zu ausgewählten Aspekten der Vermögens- und
Finanzlage der X.________-Gruppe vom 12. Dezember 2012 bzw. vom 29. Juli 2013
(Privatgutachten [Hauptgutachten]; Akten des Obergerichts act. 121 und
Privatgutachten [Folgegutachten]; Akten des Obergerichts act. 189 ff.). Sie
beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sich mit den Ergebnissen der
Privatgutachter, namentlich hinsichtlich des Cash Flow und der Bankschulden im
Jahre 2002, nicht auseinandergesetzt, sondern sich ausschliesslich mit den
Ausführungen der amtlichen Gutachter der W.________ AG (lic. oec. Z.________
und lic. oec. AA.________, diplomierte Wirtschaftsprüfer) vom 26. November 2009
/18. Juni 2010 und vom 13. Dezember 2010 (erstes amtliches Gutachten;
Verfahrensakten, Ordner 279-293) sowie mit ihrer Stellungnahme zu den
Privatgutachten vom 2. September 2013 (zweites amtliches Gutachten; Akten des
Obergerichts act. 196) befasst und habe unbesehen auf deren Behauptungen
abgestellt. Dabei bemängeln sie insbesondere, dass die Vorinstanz die
wirtschaftliche Lage der X.________-Gruppe nicht in einer Gesamtsicht
beurteilt, sondern sich auf eine Einzelbetrachtung beschränkt habe. Eine
wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sei aber jedenfalls für die Beurteilung des
Vorwurfs der Gläubigerschädigung unabdingbar, zumal das Vermögen von
A.X.________ zu 95% aus den Anteilen an den Gesellschaften der
X.________-Gruppe bestanden habe. Die Vorinstanz habe eine wirtschaftliche
Gesamtsicht lediglich mit Blick auf die Tatbestände des Betruges und der
Urkundenfälschung verworfen. Beim Tatbestand der Gläubigerschädigung gehe es
aber nicht um die Frage, ob die Jahresrechnungen lege artis erstellt worden
seien. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer im Besonderen, dass
die Vorinstanz auf das zweite Privatgutachten, das sich einlässlich mit der
Frage der Überschuldung der X.________-Gruppe befasse, nicht eingegangen sei.
Die Vorinstanz hätte hier entweder auf die zutreffenden Berechnungen der
Privatgutachter abstellen oder ein zusätzliches Gutachten einholen müssen
(Beschwerde S. 13 ff.).
Im Weiteren listen die Beschwerdeführer eine ganze Reihe einzelner
Rechtsverletzungen auf, aus denen sich eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts ergeben soll. Es handle sich um von der
Vorinstanz angeführte vermeintliche Indizien für eine Liquiditätskrise oder
Überschuldung der X.________-Gruppe, die in Wirklichkeit Fehlsteine im Mosaik
des angefochtenen Urteils seien. Nach deren Richtigstellung zeige sich, dass
die X.________-Gruppe weder überschuldet gewesen sei noch je
existenzgefährdende Liquiditätsprobleme gehabt habe, so dass es für
A.X.________ keinen Grund gegeben habe, von einem für die X.________-Gruppe und
sich selbst drohenden Konkurs auszugehen (Beschwerde S. 57 ff.).

2.2. Die Vorinstanz nimmt an, aufgrund des sehr hohen Anteils von Beteiligungen
an X.________Holdinggesellschaften und von Guthaben gegenüber diesen
Gesellschaften (ca. 95% in den Jahren 2000 und 2001) sei die finanzielle
Situation von A.X.________ untrennbar mit jener der Holding-Gesellschaften der
X.________-Gruppe verknüpft gewesen. A.X.________ sei damit fraglos bewusst
gewesen, dass bei einem finanziellen Untergang insbesondere der
X.________Holdinggesellschaften seine Guthaben und Beteiligungen wertlos
geworden wären (angefochtenes Urteil S. 580 ff.). Die Vorinstanz stellt weiter
fest, die X.________Gesellschaften bzw. Gruppen seien ab Ende 1998
grossmehrheitlich überschuldet gewesen, wobei sich diese Überschuldungsituation
zunehmend verschlechtert habe, zumal sich einzelne X.________Gesellschaften
gegenüber Gesellschaften der DD.________-Gruppe seit 1997 in jährlich
wiederkehrenden Patronatsvereinbarungen zu sehr hohen Sanierungszahlungen
(inkl. Deckung von Verlusten) verpflichtet hätten. Gegen Ende des Jahres 2001
habe A.X.________ die finanzielle Lage der X.________Konzerngesellschaften
geradezu hoffnungslos erscheinen müssen. Vor diesem Hintergrund sei für
A.X.________ spätestens ab Anfang des Jahres 2002 der finanzielle Zusammenbruch
der in der Anklage angeführten X.________Gesellschaften bzw. -gruppen und damit
einhergehend der eigene finanzielle Kollaps absehbar gewesen. Bei dieser
Sachlage unterliege keinem Zweifel, dass die unentgeltlichen
Vermögensübertragungen auf die Söhne und die Lebenspartnerin des
Beschwerdeführers im Hinblick darauf vorgenommen worden seien, diese Werte zu
retten und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Sie seien nur vor dem
Hintergrund eines erwarteten Zusammenbruchs der X.________Gesellschaften und
damit einhergehend mit dem eigenen finanziellen Kollaps erklärbar
(angefochtenes Urteil S. 582 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 770 ff.).
In Bezug auf die Einziehung nimmt die Vorinstanz an, die fraglichen
Vermögenswerte stammten unmittelbar aus einer Straftat, weshalb sie
Originalwerte darstellten. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten die
Liegenschaften, die Aktien der M.________ AG und die weiteren Vermögenswerte
direkt durch die von A.X.________ begangenen strafbaren Handlungen erlangt und
diese somit unmittelbar durch das einziehungsbegründende Verhalten erworben.
Sie seien daher als durch die Straftat direkt Begünstigte zu betrachten.
Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf das gesamte auf
Schloss O.________ und in den Nebengebäuden befindliche private Inventar,
einschliesslich Fahrzeuge (angefochtenes Urteil S. 653, 660 ff.).

3.

3.1. Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des
Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und
aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus
die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht
oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des
Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch
vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und
1.3.4, mit Hinweisen; 74 IV 33, S. 37).
Gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung u.a. schuldig, wer zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen
vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit
offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet
wird (Abs. 3). Das strafbare Verhalten richtet sich gegen den Zugriff der
Gläubiger auf das Exekutionssubstrat. Die Bestimmung lehnt sich an die
Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG an (BGE 134 III 52 E. 1.3.2; 131 IV 49
E. 1.3.3, je mit Hinweisen). Mit Blick auf den Schutz der Ansprüche der
Gläubiger im Betreibungs- und Konkursverfahren ist eine definitive Schädigung
der Gläubiger als Erfolg nicht erforderlich. Es ist daher unerheblich, ob die
betreffenden Leistungen zivilrechtlich zurückgefordert oder gar zurückerstattet
werden können (Urteile 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2; und 6S.438/2005
vom 28. Februar 2006 E. 3; Nadine Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht
II, 3. Aufl. 2013, Art. 164 N 18, 30; dies., Die Schuldbetreibungs- und
Konkursdelikte nach schweizerischem Strafgesetzbuch, 2013, S. 244 f.; a.M.
Trechsel/Ott, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013,
Art. 164 N 1; Alexander Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl.
2007, Art. 164 N 10).
In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei
Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss im
Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln, um die mögliche
Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger wissen und sie zumindest als Erfolg
in Kauf nehmen (Urteile 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2 und 6B_778/2011
vom 3. April 2012 E. 4.2; Nadine Hagenstein, 245).
Die durch Konkursdelikte dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Vermögenswerte
unterliegen grundsätzlich der Einziehung (Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E.
3.2). Die Vermögenswerte sind, da diese zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in
die Konkursmasse gefallen wären, zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes dem zuständigen Konkursamt auszuhändigen (Niklaus Schmid, in:
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl.
2007, § 2/StGB 70-72 N 73).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz im
bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen
Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8;
133 IV 286 E. 1.4).

4.

4.1. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer blossen appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (
BGE 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, die eine
freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere
reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn in der
Beschwerde zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei
plädiert und darlegt wird, wie die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die
Begründung von Willkür mithin nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine
andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I
201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die
Beschwerdeführer hätten somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt ihre
Beschwerde in weiten Teilen nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich im
Wesentlichen darauf, die Thesen der von A.X.________ in Auftrag gegebenen
Privatgutachten wiederzugeben und zu behaupten, deren Schlussfolgerungen seien
Ergebnissen des amtlichen Gutachtens vorzuziehen. Einem Privatgutachten kommt
nach der Rechtsprechung indes grundsätzlich lediglich die Bedeutung einer der
freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils
der Parteivorbringen zu (BGE 132 III 83 E. 3.4; 127 I 73 E. 3 f/bb, S. 82; vgl.
Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 6.2; Marianne Heer, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 189 N 6).
Im Übrigen gehen die Einwände der Beschwerdeführer nicht über das hinaus, was
A.X.________ seinerseits in seiner Beschwerde in Strafsachen in diesem Punkt
vorgebracht hat (Verfahren 6B_462/2014). Dies gilt namentlich in Bezug auf die
Liquidität der X.________-Gruppe, d.h. auf den von den Gesellschaften der
X.________-Gruppe erwirtschafteten Cash Flow in der massgeblichen Zeitperiode
und für die Höhe der Zahlungen an die DD.________, sowie auf die Überschuldung
der X.________-Gruppe (Beschwerde S. 29 ff., 36 ff., 39 ff.). Wie das
Bundesgericht in seinem Entscheid in Sachen A.X.________ erkannt hat, ist der
Schluss der Vorinstanz, die Privatgutachten vermöchten die Überzeugungskraft
der amtlichen Gutachten nicht derart zu erschüttern, dass von diesen abgewichen
oder eine weitere Ergänzung derselben oder gar ein Obergutachten angeordnet
werden müsste (angefochtenes Urteil S. 129), nicht schlechterdings unhaltbar
(Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 9.3, 9.6).
Damit ist davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift gegen A.X.________
aufgeführten Einzel- und Gruppengesellschaften der X.________-Gruppe in den
Jahren 1998 bis 2002 überschuldet waren und keine wirkliche Grundlage für die
Annahme bestand, die Gesellschaften der X.________-Gruppe hätten im
massgeblichen Zeitraum über genügend Liquidität verfügt, um sich und ihre
Auslandinvestitionen finanzieren zu können (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August
2015 E. 9.7). Dieses Ergebnis ist auch für den subjektiven Tatbestand der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB
massgebend.

4.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt, was die Beschwerdeführer in Bezug auf
verschiedene von der Vorinstanz als Indizien für die Überschuldung und die
Liquiditätsprobleme der X.________-Gruppe gewürdigten Feststellungen vorbringen
(Beschwerde S. 12, 57 ff.). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien
ergeht, ist nach der Rechtsprechung nicht die isolierte Betrachtung jedes
einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Würdigt
das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende
Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser
Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Erforderlich ist vielmehr, dass bei objektiver Würdigung des ganzen
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des
Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 11.4.7; 6B_768/2014 vom 24.
März 2015 E. 1.3 [nicht publ. in BGE 141 IV 97], je mit Hinweisen). Dies ist
bei den 24, meist nur wenige Sätze umfassenden und aus dem Kontext
herausgegriffenen Stellen der rund 700 Seiten umfassenden Begründung des
angefochtenen Urteils, welche von den Beschwerdeführern beanstandet werden,
nicht der Fall.

So sind etwa die Erwägungen der Vorinstanz zum Beweiswert der Privatgutachten
auch dann nicht zu beanstanden, wenn man annehmen wollte, sie habe
fälschlicherweise angenommen, aus der Vielzahl geschwärzter Stellen in Beilage
4 zum Privatgutachten vom 12. Dezember 2012 (Privatgutachten [Hauptgutachten];
Akten des Obergerichts act. 121) ergebe sich "in optima forma" die fehlende
Unabhängigkeit der privaten Sachverständigen (angefochtenes Urteil S. 63;
Beschwerde S. 16 f., 57 f.; vgl. auch Beschwerde von A.X.________ im Verfahren
6B_462/2014 S. 27).
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer die Erwägung
der Vorinstanz rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Recht darauf hingewiesen,
dass bei einer ordnungsgemässen Konzernrechnung der X.________-Gruppe die
H.________-Gesellschaften und die ausländischen Beteiligungen, allen voran die
DD.________, vollständig hätten konsolidiert werden müssen, wobei sich die
hohen Verluste der DD.________ aus ihrer betrieblichen Tätigkeit
niedergeschlagen hätten und auch die Bankschulden der X.________Gesellschaften
und diejenigen der DD.________ (rund Fr. 2 Mia.) zum Ausdruck gekommen wären
(angefochtenes Urteil S. 67 f.; Beschwerde S. 58). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich aus dieser Erwägung ernsthafte Zweifel am gesamten
Beweisergebnis ergeben sollen. Im Übrigen handelt es sich hierbei lediglich um
eine zusätzliche Begründung, mit welcher die Vorinstanz untermauert, dass auch
in Anwendung der obligationenrechtlichen Bestimmungen die tatsächliche
wirtschaftliche Situation der X.________-Gruppe wiedergegeben worden sei und
dass eine ordnungsgemässe Konzernrechnung der X.________-Gruppe zu keinem
anderen Ergebnis geführt hätte (angefochtenes Urteil S. 67 f.). Unerfindlich
ist sodann, inwiefern es sich bei den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nur
schwerlich erklärbar sei, weshalb es der Abtretungsvereinbarungen und
handschriftlichen Korrekturen der Jahresrechnungen bedurfte, wenn A.X.________
tatsächlich angenommen habe, die X.________-Gruppe sei gut unterwegs
(angefochtenes Urteil S. 68), und wonach A.X.________ auch bei Einnahme einer
gesamtwirtschaftlichen Sicht nicht verborgen geblieben wäre, dass die
Finanzlage der einzelnen Gesellschaften nach aussen besser dargestellt worden
sei, als sie tatsächlich war (angefochtenes Urteil S. 74), um Zirkelschlüsse
handeln soll (Beschwerde S. 24, 58 f. und 60). Dasselbe gilt für die
beanstandete Eventualbegründung hinsichtlich der von A.X.________ angeführten
Devisengewinne (angefochtenes Urteil S. 73; Beschwerde S. 60). Sodann mag
zutreffen, dass beim Tatbestand der Gläubigerschädigung durch
Vermögensverminderung nicht in Frage steht, ob die Jahresrechnungen lege artis
erstellt worden sind. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Stelle des
angefochtenen Urteils (angefochtenes Urteil S. 71; Beschwerde S. 59) ist im
Lichte der gegen A.X.________ erhobenen Vorwürfen der Urkundenfälschung und des
Betruges zu sehen. Dass A.X.________ seinen Konkurs bzw. denjenigen der
X.________-Gruppe vorhersehen musste, hat die Vorinstanz aber auch in Bezug auf
die Anklage der Gläubigerschädigung hinreichend begründet (angefochtenes Urteil
S. 582 ff.). Keine Willkür darzutun vermögen die Beschwerdeführer im Weiteren,
soweit sie sich gegen die Auffassung der Vorinstanz zur Wertberichtigung der
von der DD.________-Gruppe gehaltenen Immobilien wenden (angefochtenes Urteil
S. 87 f.; Beschwerde S. 62 f.), zumal für die Frage der Wertberichtigung der
damalige Zeitpunkt massgebend war und allfällige spätere Wertsteigerungen im
vorliegenden Kontext ohne Bedeutung sind. Nicht unhaltbar ist sodann der
Schluss der Vorinstanz, die amtlichen Gutachter hätten einen grundsätzlich
überzeugenden (vollständigen) Rückstellungsbedarf von rund CHF 1,624 Mrd.
angenommen (angefochtenes Urteil S. 97/98). Dass es sich bei den einzelnen
Zahlen per Ende der Jahre 1998 - 2002 um Jahresend-Saldi der aufgrund der
Patronatsvereinbarungen an die DD.________-Gruppe zu leistenden
Sanierungsbeiträge gehandelt habe, wie die Beschwerdeführer vorbringen
(Beschwerde S. 63 f.), lässt sich dem amtlichen Gutachten nicht entnehmen. Die
Gutachter führen vielmehr etwa hinsichtlich der Patronatsvereinbarung 2002 aus,
aus dieser ergebe sich, dass die Gesellschaften der X.________-Gruppe über die
geleisteten Zahlungen noch mindestens die folgenden Sanierungsbeiträge in der
Höhe Fr. 199,1 Mio. (1998), Fr. 260,5 Mio. (1999), Fr. 468,2 Mio. (2000), Fr.
520,6 Mio. (2001) schuldeten (erstes amtliches Gutachten, Verfahrensakten,
Ordner 286 act. 17900634 ff., 17900644). Rein appellatorisch ist ferner, was
die Beschwerdeführer gegen die Erwägung der Vorinstanz einwenden, allfällig
noch vorhandene stille Reserven wären, hätten sie denn bestanden, wohl
spätestens vom Sanierer II.________ mobilisiert worden (angefochtenes Urteil S.
105; Beschwerde S. 64 f.). Nichts anderes gilt für ihre Kritik an der Würdigung
der Aussagen der Zeugen AAA.________ und OO.________ sowie der Notiz von
A.X.________ an GG.________. Ebensowenig zu beanstanden ist die Beurteilung der
beiden Schreiben der Revisionsstelle vom 21. Februar 2003 an die Herren
X.________, und des Schreibens der Bank CCC.________ vom 1. Dezember 2000 sowie
die Annahme der Vorinstanz, den Banken seien lediglich die Gegenstand der
Anklage bildenden Abschlüsse zugestellt worden (Beschwerde S. 65 ff.).
Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht in Bezug auf einzelne
Sätze im angefochtenen Urteil im Kontext der A.X.________ vorgeworfenen
Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung Willkür darzutun (Beschwerde S.
75 ff.). Dass es A.X.________ mit der Übertragung der Vermögenswerte und
Liegenschaften auf die Beschwerdeführer, d.h. seine Lebenspartnerin und seine
Söhne, nicht um eine langfristige Absicherung gegangen sein soll, sondern um
die Regelung für den Zeitraum bis zur Abwicklung einer Erbschaft, genügt
jedenfalls nicht für den Nachweis, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt
schlechterdings unhaltbar ist (Beschwerde S. 75). Dasselbe gilt schliesslich
für die Einwendungen gegen das von der Vorinstanz gewürdigte Nachtatverhalten
von A.X.________ und die Deutung der von I.________ verfassten Notiz vom 5.
Januar 2003 (Beschwerde S. 75 ff.).
Insgesamt legen die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen lediglich dar, wie
die Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Eine unzulässige
appellatorische Kritik wird auch dadurch, dass der angefochtene Entscheid an
deren Ende als willkürlich bezeichnet wird, nicht zu einer hinreichenden
Begründung. D ie Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet,
soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer wenden sich im Speziellen gegen die Einziehung der
Liegenschaft Schloss O.________ bzw. deren Zuweisung an das Konkursamt Thurgau.
Sie machen auch in dieser Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend. Eine Gläubigerschädigung durch Übertragung der
Liegenschaft auf die Söhne von A.X.________ setze voraus, dass dieser vorgängig
Eigentum an der Liegenschaft erworben habe. Dies lasse sich indes nur unter der
Voraussetzung annehmen, dass die X.________-Gruppe per Ende 2002 nicht
überschuldet gewesen sei und A.X.________ nicht mit seinem privaten Konkurs
habe rechnen müssen. Gehe man von dieser Sachlage aus, könne es sich bei der
Schenkung der Liegenschaft an seine Söhne indes nicht um eine
Gläubigerschädigung gehandelt haben. Nehme man im umgekehrten Fall mit der
Vorinstanz an, dass die X.________-Gruppe per Ende 2002 überschuldet gewesen
sei, ihr finanzielles Ende kurz bevor gestanden habe und auch A.X.________ mit
seinem baldigen Privatkonkurs habe rechnen müssen, hätte dieser wohl kaum ein
rechtsgültiges Kaufgeschäft über CHF 27 Mio. abschliessen können, da er sich
angesichts seiner nach dieser Sicht der Dinge desaströsen finanziellen
Verhältnisse nicht ernsthaft hätte verpflichten können, einen Kaufpreis in
dieser Höhe zu leisten. Wenn die Vertragsparteien aber von Anfang an gar nie
damit gerechnet hätten, dass A.X.________ den Kaufpreis für die Liegenschaft
Schloss O.________ würde bezahlen können, dann hätten sie in Wirklichkeit eine
Schenkung gewollt. Da sie aber gleichzeitig einen Kauf verurkundet hätten, läge
ein simulierter nichtiger Vertrag vor. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz sei
in diesem Punkt widersprüchlich.
Die Beschwerdeführer bringen in rechtlicher Hinsicht vor, soweit es sich beim 
Kauf der Liegenschaft von der C.X.________ AG um einen simulierten Kaufvertrag
handle, könnte A.X.________ nicht wegen Gläubigerschädigung verurteilt werden,
da er lediglich notwendiger Teilnehmer wäre und eine Beteiligung am Verkauf
nicht Gegenstand der Anklage bilde. Zudem wäre das Eigentum in diesem Fall
nicht auf ihn übergegangen, so dass er seine späteren Gläubiger durch die
vermeintliche Übertragung der Liegenschaft auf seine Söhne auch nicht hätte
schädigen können. Allenfalls käme bei dieser Konstellation ein Versuch in
Frage. Ein solcher sei indes nicht angeklagt. Insgesamt müsse die Einziehung
der Liegenschaft bzw. die Zuweisung an die Konkursmasse A.X.________ aufgehoben
werden, da sich A.X.________ mit der Übertragung der Liegenschaft Schloss
O.________ auf seine Söhne in keinem Fall der Gläubigerschädigung schuldig
gemacht habe (Beschwerde S. 25 ff.).

5.2.

5.2.1. Die Anklageschrift wirft A.X.________ Gläubigerschädigung in Bezug auf
die Liegenschaft Schloss O.________ in zweierlei Hinsicht vor: Einerseits durch
die Übertragung der Liegenschaft von der C.X.________ AG, vertreten durch
C.X.________ als Verwaltungsratspräsident und B.X.________ als Mitglied der
Verwaltungsrats, auf A.X.________ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom
11. Februar 2003 zu einem Kaufpreis von CHF 27 Mio., wobei er den geschuldeten
Kaufpreis nicht entrichtet und somit keine Gegenleistung erbracht habe
(Anklageschrift S. 130 Ziff. D II). Andererseits durch die Schenkung der
Liegenschaft durch A.X.________ an seine damals 10 Monate alten Söhne
(Beschwerdeführer 2 und 3) vom 1. April 2003 (Anklageschrift S. 129 Ziff. D I/
8).
Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen A.X.________ wegen
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem  Verkauf
 der Liegenschaft Schloss O.________ durch die C.X.________ AG an ihn selbst
(Partizipation an der Veräusserung der Liegenschaft als Verwaltungsrat der
Verkäuferin; Tathandlungen zulasten der Gläubiger der C.X.________ AG;
Anklageschrift S. 131 Ziff. D/II Rz 612) zufolge Verletzung des Anklageprinzips
ein. Die Vorinstanz nimmt in dieser Hinsicht an, es lasse sich der
Anklageschrift nicht entnehmen, auf welche Weise A.X.________ auf
Verkäuferseite an der Veräusserung der Liegenschaft konkret mitgewirkt haben
soll (angefochtenes Urteil S. 627).
In Bezug auf den  Erwerb der Liegenschaft von der C.X.________ AG ohne Leistung
des Kaufpreises sprach sie A.X.________ frei, da der Kauf im abschliessenden
Katalog der Tathandlungen gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht enthalten ist und
die Anklageschrift eine über die notwendige Teilnahme (blosser Erwerb; BGE 126
IV 5 E. 2d, S. 10 f.) hinausgehende Beteiligung von A.X.________ im Sinne von
Art. 164 Ziff. 2 StGB nicht behaupte (angefochtenes Urteil S. 626). Insofern
ist, was die Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringen, gegenstandslos.
Schuldig sprach die Vorinstanz A.X.________ indessen wegen der  unentgeltlichen
Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf seine Söhne
(Beschwerdeführer 2 und 3; angefochtenes Urteil S. 625).

5.2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die von A.X.________ mit Schenkungsvertrag vom
1. April 2003 vorgenommene Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf
seine Söhne erfülle den Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB, da der
Beschuldigte dadurch sein Vermögen zum Schaden seiner Gläubiger verminderte.
A.X.________ sei gestützt auf die Vereinbarung vom 11. Februar 2003 mit der
C.X.________ AG als Käufer Eigentümer der Liegenschaft Schloss O.________
geworden (angefochtenes Urteil S. 616). Dabei sei es für den Übergang des
Eigentums unerheblich, ob A.X.________ damit gerechnet habe, den Kaufpreis
nicht begleichen zu können bzw. ob er diesen bezahlt habe. Voraussetzung für
den Erwerb von Grundeigentum seien ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag und
der Eintrag im Grundbuch. Unbestrittenermassen sei im Zusammenhang mit der
Übertragung der Liegenschaft eine öffentlich beurkundete, als Kaufvertrag
bezeichnete Vereinbarung geschlossen worden und sei eine Anmeldung gegenüber
dem zuständigen Grundbuchamt erfolgt, welches die Eintragung vorgenommen habe
(angefochtenes Urteil S. 614). Die Vorinstanz führt weiter aus, A.X.________
habe eingeräumt, dass er den Kaufpreis für die Liegenschaft nicht bezahlt habe.
Hiezu wäre er in Anbetracht seiner finanziellen Situation zweifellos auch nicht
in der Lage gewesen. Seine These, wonach der Kaufpreis durch Verrechnung mit
Darlehensforderungen der drei Immobiliengesellschaften der C.X.________ AG bzw.
der D.________ AG geleistet worden sei, finde in den Akten keine Stütze
(angefochtenes Urteil S. 621 f.).

5.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Zunächst steht ausser Frage, dass sich aufgrund der willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz nicht sagen lässt, die X.________-Gruppe sei im
massgeblichen Zeitraum nicht überschuldet gewesen sei und A.X.________ habe
nicht mit seinem Konkurs rechnen müssen, so dass auch die nachfolgende
Schenkung der Liegenschaft an seine Söhne den Tatbestand der
Gläubigerschädigung nicht erfüllt habe (vgl. oben E. 4).
Die Vorinstanz kommt sodann ohne Willkür zum Schluss, A.X.________ sei durch
den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Eigentümer der
Liegenschaft Schloss O.________ geworden (angefochtenes Urteil S. 614 ff.). Ob
der Kaufpreis an die Verkäuferin geleistet wurde, ist ohne Bedeutung, solange
jedenfalls die Verkäufer den Willen hatten, die Liegenschaft gegen Bezahlung
des Kaufpreises A.X.________ zu Eigentum zu übertragen. Dass ein gültiger
Vertrag zustande kam, wird von Vorinstanz mit zureichenden Gründen bejaht.
Jedenfalls ist dieser Schluss unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Dafür spricht namentlich der Umstand, dass nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz sowohl A.X.________ als auch sein Bruder
B.X.________ im Zusammenhang mit der Übertragung von Schloss O.________ im
Verfahren übereinstimmend und konstant ein Kaufgeschäft geltend gemacht haben
(angefochtenes Urteil S. 615). In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass A.X.________ in seiner Beschwerde in Strafsachen den
Standpunkt der Beschwerdeführer nicht geteilt hat. Jedenfalls hat er nicht
vorgebracht, er sei aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages nicht Eigentümer der
Liegenschaft geworden, obwohl die Beschwerdeführer bereits im kantonalen
Verfahren diesen Standpunkt vertreten hatten (vgl. angefochtenes Urteil S. 613
f.; Akten des Obergerichts act. 222 S. 2 f). Eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen fällt auf, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach
der Kaufvertrag zwischen der C.X.________ AG und A.X.________ simuliert (Art.
18 OR) und die dissimulierte Schenkung infolge Formmangels nichtig seien (Art.
216 Abs. 1 OR; Art. 657 Abs. 1 ZGB), dem Parteistandpunkt der Konkursmasse der
C.X.________ AG im Zivilprozess gegen A.X.________ und Kons. entspricht (Klage
auf Grundbuchberichtigung, Vindikation und paulianische Anfechtung; Akten des
Obergerichts act 151/1, Klageschrift vom 11. Dezember 2006 S. 63 ff.; Replik
vom 7. Juni 2012 S. 146 ff., 152 f.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 613;
Plädoyer der Privatkläger, Akten des Obergerichts, act. 224 S. 38 ff.). In
diesem Zivilverfahren nehmen die Beschwerdeführer indes den gegenteiligen
Standpunkt ein und machen geltend, der Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 sei
nicht simuliert, sondern formgültig zustandegekommen (vgl. Urteil 5A_590/2009
vom 6. Januar 2010 E. 3.4). Ginge man vom Standpunkt der Beschwerdeführer im
Strafverfahren aus, fragte sich zudem, worin ihr rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils liegen sollte. Denn soweit
A.X.________ nicht Eigentümer der Liegenschaft Schloss O.________ geworden
wäre, gälte dies auch in Bezug auf die Beschwerdeführer, so dass sie von der
Einziehung der Liegenschaft bzw. deren Zuweisung an das Konkursamt gar nicht
betroffen wären. Wäre die Übertragung der Liegenschaft Schloss O.________ auf
A.X.________ nichtig, wäre sie soweit ersichtlich im Eigentum der C.X.________
AG verblieben und mithin in die Konkursmasse dieser Gesellschaft gefallen. Ob
die Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt überhaupt zur Beschwerde
berechtigt wären, kann indes offenbleiben, da das angefochtene Urteil schon
unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4)
erschienen, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, und dem Fürstlichen Landgericht lic. iur. Carlo Ranzoni
Fürstlicher Landrichter schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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