Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.366/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_366/2014

Urteil vom 23. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Schütt,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, stationäre Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 10. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Bezirksgericht Winterthur erkannte mit Urteil vom 17. April 2013, dass
X.________ die Straftatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der
qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der
Sachbeschädigung erfüllt hatte. Es sprach ihn von diesen Anklagevorwürfen wegen
Schuldunfähigkeit jedoch frei. Hingegen erklärte es ihn wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs für schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Gleichzeitig ordnete es eine
stationäre therapeutische Massnahme an. Das Bezirksgericht stellte fest, dass
sich X.________ während 208 Tagen in Überhaft befunden hatte. Es sprach ihm
hierfür (nach Abzug von 11 Tagen, die an Ersatzfreiheitsstrafen gemäss diversen
Strafbefehlen angerechnet werden konnten) im Umfang von 197 Tagen eine
Genugtuung von Fr. 12'000.-- zu.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von X.________ hin
bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Februar 2014 das
bezirksgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.

B. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen, mit welcher er im Wesentlichen
beantragt, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils festzustellen,
dass er lediglich den Tatbestand der einfachen, nicht aber jenen der versuchten
schweren Körperverletzung erfüllt habe. Überdies sei statt einer stationären
eine ambulante Massnahme anzuordnen. X.________ verlangt unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer wurde wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung freigesprochen. Vor Bundesgericht ficht er wie
bereits im Verfahren vor der Vorinstanz die rechtliche Qualifikation dieser Tat
an. Er strebt eine mildere Tatqualifikation an. Dazu ist er jedenfalls im
Hinblick auf die angeordnete Massnahme nach Art. 59 StGB und der Tatsache, dass
die schwere Körperverletzung und deren Versuch grundsätzlich Anlassdelikt im
Sinne von Art. 64 StGB bilden, berechtigt (Art. 81 lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch
die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

1.1.

1.1.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem 87 Jahre alten Opfer
mehrere Faustschläge gegen den Kopf, namentlich den Gesichtsbereich, versetzte,
und dieses die in der Anklage umschriebenen Verletzungen erlitt
(Schädelhirntrauma mit Mittelgesichtsbruch links, Rissquetschwunde an der Wange
links, Kontusion und Rissquetschwunde an der Oberlippe, Bisswunde an der
Zungenspitze links, Hornhautverletzung links medial am Auge, Thoraxtrauma mit
Frakturen der 8. und 9. Rippe rechts, Biegungsbruch der distalen rechten Elle,
Kontusion paravertebral links im thorakolumbalen Übergang).

1.1.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Verletzungen objektiv als einfache
Körperverletzung. Sie erwägt, der Eintritt von schweren Verletzungen wäre ohne
Weiteres möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach heftig und völlig
unerwartet mit der Faust gegen den Kopf des im Tatzeitpunkt betagten Opfers
geschlagen, dessen körperliche Verfassung und Reaktionsvermögen aufgrund seines
hohen Alters eingeschränkt gewesen seien. Die Faustschläge seien darauf
ausgerichtet gewesen, das Opfer zu verletzen. Dieses sei mehrheitlich am Kopf
getroffen worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die
Kopfpartie als Ziel gesucht habe. Welche Verletzungsfolgen eintreten würden,
sei einzig dem Zufall überlassen geblieben. Heftig ausgeführte Faustschläge
seien weder dosier- noch kontrollierbar. Der Beschwerdeführer habe daher nicht
darauf vertrauen können, es werde schon nicht zu schweren Körperverletzungen
kommen. Er sei sich bewusst gewesen, dass schwere Verletzungen bei heftigen
Faustschlägen gegen den Kopf (beispielsweise aufgrund von Knochenbrüchen, die
bei einer betagten Person leicht zu massiven oder gar lebensgefährlichen
Verletzungen führen könnten) ohne Weiteres möglich seien. Daran ändere nichts,
dass er sich im Tatzeitpunkt in einem schizophrenen Schub befunden habe. Die
Schuldunfähigkeit könne im Rahmen des Vorsatzes nicht herangezogen werden. Da
der Beschwerdeführer solche Verletzungen für den Fall ihres Eintritts in Kauf
genommen habe, könne der Nachweis des Eventualvorsatzes als erbracht gelten.

1.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Eventualvorsatz. Er beruft sich auf
unterdurchschnittliche medizinische Kenntnisse. Es übersteige sein
Vorstellungsvermögen, wenn ihm die Anklage und die Vorinstanzen vorwerfen
würden, er habe eine Hirnblutung, eine Lungenverletzung oder eine irreversible
Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit des Opfers in Kauf genommen. Ob ihm
diese Risiken bekannt gewesen seien, beurteile sich nach den konkreten
Verhältnissen im Tatzeitpunkt. Aufgrund eines Schizophrenieschubs habe er sich
damals in einem Ausnahmezustand befunden, was entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht nur die Frage der Schuldfähigkeit berühre, sondern auch jene
des Vorsatzes, zumal er wegen seiner Erkrankung die Gefährlichkeit seines Tuns
möglicherweise nicht habe erkennen können. Die Annahme der Vorinstanz, ihm
seien die Risiken seiner Tathandlung bekannt gewesen, sei willkürlich, weil
durch nichts belegt. Abgesehen davon habe er eine schwere Körperverletzung auch
nicht in Kauf genommen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, das betagte und
gebrechliche Opfer schwer zu verletzen, wenn er dies gewollt hätte. Sein
Vorgehen gebe aber keinen Hinweis auf einen Vorsatz, der über eine einfache
Körperverletzung hinausgehe. Er habe nicht wirklich heftig zugeschlagen bzw.
mit der linken Faust nicht wirklich heftig zuschlagen können. Objektiv sei denn
auch nur eine einfache Körperverletzung eingetreten. Das Opfer und der Zeuge
mochten die Heftigkeit der Schläge subjektiv überinterpretiert haben.
Massgebend seien die objektiv messbaren Verletzungen. Ausgehend hievon fehlten
vorliegend jegliche Indizien, dass er mehr als eine einfache Körperverletzung
gewollt habe.

1.2.

1.2.1. Den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt u.a., wer
vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt oder eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Art. 122 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Eventualvorsätzlich
handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, mag er
ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S.
4 mit Hinweis).

1.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung
eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder
dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine
Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

1.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des
Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines
Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände der Tat entscheiden. Es
darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die
Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je
grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, und je
schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 29 E. 3). War der Eintritt des Erfolgs nicht
wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf nicht allein aus dem Wissen des
Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme
geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1
E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f).

1.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt
werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4 mit Hinweis).

1.3.

1.3.1. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer heftiger hätte zuschlagen
können und nicht den Willen hatte, dem Opfer eine schwere Körperverletzung
zuzufügen. Das ist indessen unerheblich. Die Vorinstanz wirft dem
Beschwerdeführer nicht direkten Vorsatz vor, sondern sie legt ihm zur Last,
dass er eine schwere Körperverletzung für den Fall ihres Eintritts in Kauf nahm
und insoweit eventualvorsätzlich handelte. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht
nicht in Abrede, dass Eventualdolus genügt. Entscheidend ist insoweit, wie er
sich tatsächlich verhielt. Der Beschwerdeführer schlug das 87-jährige Opfer
völlig unerwartet mehrfach mit der linken Faust gegen den Kopf bzw. den
Gesichtsbereich. Die Schläge waren darauf ausgerichtet, das Opfer zu verletzen.
Von der Heftigkeit der Gewalthandlungen zeugen - abgesehen vom Verletzungsbild
- insbesondere die Aussagen des Augenzeugen A.________, aus welchen sich im
Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer mit der linken Faust mit voller
Wucht gegen das Gesicht der Frau geschlagen hat. Dieser habe zwei bis vier Mal
zugeschlagen (Entscheid, S. 13 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der
Zeuge, oder auch das Opfer, die Heftigkeit der Schläge überinterpretiert haben.
Der Beschwerdeführer verliert sich mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in
Spekulationen. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die Faustschläge mit
erheblicher Wucht ausgeführt wurden bzw. heftig waren, ist nicht zu
beanstanden. Von Willkür oder einer Rechtsverletzung kann insofern keine Rede
sein.

1.3.2. Bei heftigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines 87
Jahre alten Opfers in körperlich reduziertem Zustand können ohne Weiteres auch
schwere Körperverletzungen eintreten. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Welche Schädigungen ein auf diese Weise malträtiertes betagtes Opfer letztlich
erleidet, hängt alleine vom Zufall ab. Das Risiko ist nicht kalkulierbar. Dass
das Opfer im konkreten Fall "lediglich" Verletzungen davon trug, welche
objektiv nicht über eine einfache Körperverletzung hinausgehen, ist in
Anbetracht des Vorgehens des Beschwerdeführers nicht massgebend und entlastet
ihn daher nicht. Wer wie der Beschwerdeführer unvermittelt und mehrfach mit der
Faust gezielt und heftig gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines betagten und
damit gebrechlichen Menschen schlägt, rechnet mit der Möglichkeit, dass
lebensgefährliche Verletzungen, bleibende gesundheitliche Nachteile oder andere
schwere gesundheitliche Schädigungen eintreten können, und nimmt diese für den
Fall ihres Eintritts in Kauf. Das legen die Risikodimension der Tathandlungen
als auch die Anschaulichkeit der Gefahrenlage ohne Weiteres nahe. Der Nachweis
des Eventualvorsatzes kann damit als erbracht gelten. Dass der Beschwerdeführer
im Tatzeitpunkt eine gutachterlich attestierte florid-wahnhafte Psychose auf
der Basis einer chronischen Schizophrenie aufwies, die seine Schuldunfähigkeit
zur Folge hatte, führt zu keinem andern Ergebnis. Es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass er aus diesem Grund nicht in der Lage war, die objektive
Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Im Gegenteil sprechen sein Tatvorgehen,
insbesondere das bewusste Suchen der Kopfpartie als Ziel der Schläge, dafür,
dass er trotz florid-wahnhafter Psychose nicht an der Erkenntnis gehindert war,
die allfällig verheerenden Folgen seiner Gewalthandlungen zu erfassen und einen
entsprechenden Vorsatz zu bilden. Im Übrigen ist die Frage, ob der
Beschwerdeführer mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der
Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die
Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist
bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen.

1.3.3. Die Vorinstanz verfällt folglich nicht in Willkür und verletzt kein
Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe für den Fall ihres
Eintritts auch lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schädigungen der
Gesundheit oder des Körpers des Opfers in Kauf genommen. Dass sie die Tat
rechtlich als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert, ist mithin nicht
zu beanstanden. Die vorinstanzliche Begründung geht im Übrigen auf alle
wesentlichen Gesichtspunkte hinreichend ein und hält damit auch vor den
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen stand. Die eher beiläufig
erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich unter diesen
Umständen als nicht stichhaltig.

2.

2.1. Die Vorinstanz ordnete in Übereinstimmung mit der ersten Instanz eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Der Beschwerdeführer
beantragt die Aufhebung dieser Massnahme. Das Gutachten empfehle eine auf seine
schizophrene Erkrankung fokussierte Behandlung. Weshalb dies eine stationäre
Massnahme sein müsse, begründe es nicht überzeugend. Ihm sei im Zusammenhang
mit seiner Begutachtung bewusst geworden, dass seine Krankheit in unbehandelter
Form zu schweren Straftaten führen könne. Er sei zur Einsicht gelangt, dass er
die Medikamente in Zukunft zwingend nehmen müsse. Bereits im Gefängnis sei er
medikamentös gut eingestellt worden und werde sich insofern bewähren, als er
die Medikamente in Zukunft zuverlässig einnehmen werde. Unter diesen Umständen
erweise sich eine ambulante Massnahme als ausreichend, um das Ziel eines
deliktfreien Lebens sicherzustellen, zumal ihm die Weisung erteilt werden
könne, die notwendigen Medikamente unter ärztlicher oder anderweitiger
Kontrolle einzunehmen. Wenn die Vorinstanz anstelle einer ambulanten eine
stationäre Massnahme anordne, verletze sie neben Art. 59 StGB auch Art. 63
StGB.

2.2.

2.2.1. Eine Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen ist anzuordnen, wenn
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des
Täters zu begegnen, wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn die Voraussetzungen von Art. 59
bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss sich bei
seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme zur Behandlung psychischer
Störungen auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).

2.2.2. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört
ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen
Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, anordnen,
dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit
Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und
wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand
des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2.2.3. Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible,
einzelfall- und situationsgerechte Anwendung (BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101
E. 2d). Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder
auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b).
Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der
Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und
geeignet ist (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2).

2.3. Die Vorinstanz stützt die Anordnung der stationären therapeutischen
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auf das psychiatrische Gutachten vom 25.
März 2013. Danach leidet der Beschwerdeführer an einer schweren chronischen
Schizophrenie mit paranoiden und hebephrenen Merkmalen sowie an einer
Alkoholabhängigkeit und besteht eine deutliche Rückfallgefahr für weitere
spontane Gewalthandlungen ähnlich der Tatvorwürfe. Dies insbesondere deshalb,
weil aufgrund mangelnder Behandlungs- und Medikamentencompliance erneut mit dem
Absetzen der Medikation und dem Auftreten florider Schübe zu rechnen sei. Dies
bedinge auch die Zunahme des Alkoholkonsums, welchen der Beschwerdeführer nicht
nur zur Bewältigung des Alltags, sondern auch zur "Eigenmedikation" seiner
Halluzinationen einsetze. Mit Hilfe einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB bestehe die intakte Aussicht, die Rückfallgefahr signifikant zu senken.
Eine alleinige Suchtbehandlung reiche nicht aus, um dieser zu begegnen. Auch
eine ambulante Massnahme würde ohne vorherige sorgfältige und nachhaltige
stationäre Behandlung zu kurz greifen. Frühere Erfahrungen hätten gezeigt, dass
ein alleiniger ambulanter Ansatz häufig zu nachlassender Compliance führte,
indem der Beschwerdeführer sich nach einigen Monaten ausreichender Compliance
weiteren Behandlungsterminen zu entziehen begonnen und die Medikation gesenkt
habe. Der stationäre Rahmen diene als Ausgangspunkt für schrittweise
Vollzugslockerungen bei späterer langfristiger ambulanter psychiatrischer
Anbindung. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen massnahmebedürftig,
ausreichend massnahmefähig und auch massnahmewillig. Aufgrund der schweren
schizophrenen Erkrankung, der unzureichenden Krankheitseinsicht und der
wiederholt gezeigten mangelnden Compliance sei eine langfristige Einbindung
dieser psychiatrischen Behandlung in einem juristischen Rahmen angezeigt
(Entscheid, S. 24 ff.).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über den Streitgegenstand
der Anordnung einer stationären Massnahme hinausgeht, ist darauf nicht
einzutreten. Das ist namentlich der Fall, soweit er den konkreten Vollzug der
Massnahme beanstandet. Sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Massnahme
geht überdies an der Sache vorbei und kann mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzugs nicht beurteilt werden. Im Übrigen ergibt sich aus den in der
Beschwerdeeingabe genannten Umständen nicht, inwiefern die Voraussetzungen
einer stationären Massnahme nicht erfüllt sein könnten. Das als
Entscheidgrundlage dienende Gutachten vom 25. März 2013 erweist sich entgegen
der unbegründeten Kritik des Beschwerdeführers in allen Belangen als schlüssig
und überzeugend. Es nimmt ausführlich Stellung namentlich zum
Gesundheitszustand sowie zur Behandelbarkeit, Massnahmenwilligkeit und
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Nachvollziehbar erörtert es, dass und
weshalb vorliegend ein stationärer Rahmen angezeigt, ein ambulanter Ansatz
hingegen weder ausreichend noch zweckmässig ist. Es steht fest, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren chronischen Schizophrenie leidet, aus
welcher sich insbesondere bei floriden Schüben eine deutliche Rückfallgefahr
für erneute Gewalthandlungen ergibt. Weiter ist erstellt, dass sich die schwere
Störung nicht von alleine zurückbildet und sich die Krankheitseinsicht nicht
von selber einstellt. Die Medikamenten- und Behandlungscompliance des
Beschwerdeführers haben sich bislang, wie die langjährige Behandlungserfahrung
mit ihm dokumentiert, in ambulanten Settings als unzureichend erwiesen.
Ausgehend hievon durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung von einer
ambulanten Massnahme einschliesslich der Weisung, die erforderlichen
Medikamente unter ärztlicher Kontrolle einzunehmen, absehen und - im Einklang
mit dem Gutachten - eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
als notwendig und zweckmässig sowie im Blick auf die vom Beschwerdeführer
ausgehende Rückfallgefahr als verhältnismässig erachten. Der vorinstanzliche
Massnahmenentscheid ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid, S. 24-28).

3. 
Ebenfalls unbegründet erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
moniert, die Vorinstanz habe seinen Beweisergänzungsantrag in Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 195 i.V.m. Art. 331 Abs. 3 und Art. 405 Abs. 1
StPO zu Unrecht abgewiesen. Er verkennt, dass sein Verhalten im
Massnahmenvollzug für die Frage, ob eine ambulante oder eine stationäre
Massnahme anzuordnen ist, unerheblich ist (Entscheid, S. 12).

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und sein Rechtsbegehren
nicht offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ist angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt, wird
aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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