Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.336/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_336/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 21. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wurde vorgeworfen, am 15. Februar 2010 anlässlich eines Streits mit
A.________ unberechtigterweise deren Garten betreten zu haben. In der Folge
habe er sie mit den Händen weg- und mit dem Unterarm gegen den Hals- und
Schläfenbereich gestossen. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erhob (nach
einer ersten Anklage im Jahre 2010, welche zu einer Rückweisung führte) am 19.
März 2012 Anklage wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung,
eventualiter Tätlichkeiten.

B. 
Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, sprach X.________ am
11. Dezember 2012 von Schuld und Strafe frei. Die Prozessentschädigung für
dessen anwaltliche Verteidigung setzte es auf Fr. 13'400.-- fest.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 21. Februar 2014 in Abweisung
der Berufung von X.________ die Prozessentschädigung von Fr. 13'400.-- für das
erstinstanzliche Verfahren. Es auferlegte ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln und verpflichtete A.________, X.________
eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen
verzichtete das Obergericht auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung aus
der Gerichtskasse.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben, und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren
eine Prozessentschädigung von Fr. 38'711.50 auszurichten. Die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und die
Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 8'425.10 festzusetzen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen Entscheide über Ansprüche auf
Entschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei für das Vorverfahren bis zur
zweiten Anklageerhebung mit Fr. 15'989.45 und ab Anklageerhebung bis zum
erstinstanzlichen Entscheid mit Fr. 22'721.60 zu entschädigen. Indem die
Vorinstanz die Entschädigung auf lediglich Fr. 13'400.-- bemesse, verletze sie
das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Verfahren, die Rechtsweggarantie, das Gebot der Waffengleichheit, Art. 398 Abs.
3, Art. 424 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

2.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, die ganz
oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. auch
Art. 436 Abs. 2 StPO). Hiezu gehören primär die Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder
rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung
des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS
215.3) setzt sich die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwälte aus der
Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der
Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 AnwGebV die Bedeutung des Falles (lit.
b), die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige
Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich
die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.-- bis Fr.
350.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV beträgt die
Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung
des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor einem
Einzelgericht in der Regel Fr. 600.-- bis Fr. 8'000.--. Nach § 17 Abs. 2
AnwGebV können zur Grundgebühr Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere
notwendige Rechtsschriften sowie für über den ersten Tag hinausgehende
Verhandlungstage berechnet werden, wobei die Summe der Zuschläge in der Regel
jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11
Abs. 3 AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den
für die erste Instanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch
berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten
worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV).

Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist zu entschädigen.
Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand
müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Als
Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene
Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten,
der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über
fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an
zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014
E. 1.4.2).

Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es
auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der
vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher
Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen
ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204). Die Auslegung und Anwendung kantonalen
Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der
Willkür (BGE 138 IV 13 E. 2 S. 15).

2.3. Die Vorinstanz schliesst sich den erstinstanzlichen Erwägungen an und hält
fest, beim gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren handle es sich
um einen einfachen Standardfall. Die Akten umfassten einen Aktenthek mit
jeweils drei Einvernahmen des Beschwerdeführers und von A.________
(nachfolgend: Privatklägerin), einer kurzen Zeugenbefragung sowie diversen
Arztberichten und Gutachten. Der Anklagesachverhalt werde in wenigen Sätzen
umschrieben. Gegenstand des Strafverfahrens seien Übertretungen sowie eher
leichte Vergehen und beschränke sich auf eine tätliche Auseinandersetzung
zwischen zwei Personen.

Der geltend gemachte Verteidigungsaufwand von 36.17 Stunden (richtig: 36.67
Stunden) bzw. Fr. 11'353.25 (richtig: Fr. 12'079.60 inkl. MwSt. respektive Fr.
11'226.40 exkl. Mw St.) bis zur ersten Anklageerhebung am 1. Dezember 2010
respektive bis zum 9. Dezember 2010 sei nicht angemessen. Der Verteidiger habe
an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6.
September 2010 (39 Minuten) sowie an drei Einvernahmen vom 30. November 2010 (3
Stunden 21 Minuten) teilgenommen. Zu berücksichtigen sei dieser Aufwand von
insgesamt fünf (richtig: vier) Stunden, zwei Mal Weg- und Vorbereitungszeit,
Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Eingabe vom 7. Dezember 2010.
Dies sei pauschal mit Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Für die Zeitspanne ab Anklagerückweisung bis zur zweiten Anklageerhebung
(richtig: ab Anklageerhebung bis zum 31. März 2011) beziffere der
Beschwerdeführer seinen Verteidigungsaufwand auf Fr. 5'571.--. Die in dieser
Zeitspanne durchgeführte Befragung der Privatklägerin vom 27. Juni 2011 sowie
weitere Schreiben der Verteidigung seien im Rahmen der Untersuchung betreffend
schwere Körperverletzung entschädigt worden. Nicht zu berücksichtigen sei die
Ausarbeitung eines Strafantrags gegen die Privatklägerin. Ebenso wenig sei die
Durchsicht von Akten mit insgesamt 15 Stunden vollständig zu entschädigen. Die
Entschädigung für den besagten Zeitraum bemisst die Vorinstanz auf pauschal Fr.
3'000.-- (inkl. MwSt.).

Schliesslich mache der Beschwerdeführer ab der zweiten Anklageerhebung für das
erstinstanzliche Verfahren anwaltliche Kosten in der Höhe von Fr. 22'721.60
geltend (während er den besagten Aufwand vor der ersten Instanz noch auf Fr.
17'604.-- bemessen habe). Dieser Betrag sei unangemessen. Für die
Hauptverhandlung inklusive Vorbereitung rechtfertige sich in Anwendung von § 17
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 4'500.-- und
für die Eingabe vom 8. Juni 2012 ein Zuschlag von Fr. 400.--, weshalb die
erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'400.-- als grosszügig zu
bezeichnen und zu bestätigen sei.

Insgesamt sei die erstinstanzlich festgesetzte Prozessentschädigung von Fr.
13'400.-- zu bestätigen. Mit der zusätzlichen Entschädigung für die
eingestellte Untersuchung betreffend schwere Körperverletzung von Fr. 18'160.20
werde der Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 26'160.20 und
für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 5'400.-- entschädigt, was
als überaus grosszügig bezeichnet werden müsse (Entscheid S. 13 ff.).

2.4. Die Vorinstanz zieht, selbst wenn ihre Erwägungen gewisse Ungenauigkeiten
aufweisen, im Ergebnis für die Bemessung der Prozessentschädigung zulässige
Kriterien heran. Sie geht von einem einfachen Fall aus, bemisst die
Entschädigung pauschal und unterstreicht, die Verteidigung des
Beschwerdeführers habe sich ganz offensichtlich zu einem unverhältnismässigen
Aufwand hinreissen lassen. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer von einem
rechtlich anspruchsvollen und komplizierten Fall aus. Er erhebt eine Reihe von
Vorwürfen.

2.4.1. Der Beschwerdeführer hält mehrfach wiederholend fest, die
Staatsanwaltschaft habe "bereits zu Beginn der Untersuchung eindeutige
Hinweise" gehabt, dass die Privatklägerin keine Körperverletzung erlitten habe.
Es sei "fortgesetzt von einem falschen Sachverhalt" ausgegangen worden. Aus
diesem Umstand respektive aus der Dauer des Verfahrens zieht der
Beschwerdeführer den Schluss, es liege kein einfacher Fall vor. Diese
Behauptung geht bereits mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter dem
Titel "I. Prozessgeschichte" und in die vorinstanzlichen Akten fehl. Der
Vorfall vom 15. Februar 2010 gelangte nach 9 1/2 Monaten erstmals zur Anklage.
Rund ein Jahr und vier Monate später erfolgte die zweite Anklageerhebung. In
der besagten Zeitspanne wurden die anwaltlichen Aufwendungen während zehn
Monaten separat und vollständig entschädigt. Neun Monate nach der zweiten
Anklageerhebung fällte die erste Instanz ihr Urteil. Es ist unzweifelhaft, dass
die Anklagerückweisung zur Ergänzung der Untersuchung (die Privatklägerin wurde
erneut befragt und das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich mit
einem Aktengutachten beauftragt, welches nach einem Monat vorlag) mit einer
Verfahrensverlängerung einherging. Hingegen vermag der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Einschätzung eines einfachen Standardfalles mit der
Argumentation, das Verfahren hätte zu einem früheren Zeitpunkt zum Abschluss
gebracht werden können, offensichtlich nicht umzustossen. Den in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen (insbesondere Aktenwidrigkeit, Verletzung des
rechtlichen Gehörs, Willkür) ist mithin der Boden entzogen.

2.4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Anklagesachverhalt beschränke sich auf
eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Personen, wobei der
Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Untersuchung eingeräumt habe, die
Privatklägerin leicht gestossen zu haben. Der Beschwerdeführer rügt diese
Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und aktenwidrig. Er bringt vor, er
habe niemals geltend gemacht, die Privatklägerin gestossen zu haben. Dieses
Vorbringen muss mit Blick auf dessen Aussagen vor der Polizei ("Ich habe die
Frau weggestossen [...]" und "Ich bedauere auch, der Frau diesen Stoss gegeben
zu haben") sowie vor der Staatsanwaltschaft ("Um meinen Hund an die Leine
nehmen zu können, habe ich sie weggestossen") als mutwillig bezeichnet werden.

2.4.3. Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, dass die Vorinstanz
verschiedene von ihm produzierte Schreiben zwingend in ihren Erwägungen hätte
erwähnen respektive wiedergeben müssen, welche den behaupteten Aufwand und die
Komplexität unterstreichen (etwa seine schriftlichen Eingaben vom 13. und 29.
September 2011, 25. Oktober 2011, 23. November 2011, 6. Februar 2012). Die Rüge
der Aktenwidrigkeit geht fehl. Das Gericht darf sich bei der
Entscheidmotivation auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien
beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen).
Inwiefern die vom Beschwerdeführer zitierten Aktenbestandteile einer
ausdrücklichen Erwähnung bedurft hätten, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz
war nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer
beispielsweise (in wenig substanziierter Weise) bemängelt, sein Schreiben vom
13. September 2011 habe in die vorinstanzlichen Erwägungen nicht Eingang
gefunden und es bleibe unerwähnt, "welchen Aufwand der Unterzeichnende
betreiben musste", unterschlägt er Wesentliches. Die genannte schriftliche
Eingabe fand (wie auch die übrigen Eingaben bis zum 6. Februar 2012)
unzweifelhaft Eingang in die Honorarnote vom 9. Oktober 2012 mit einem Total
von Fr. 18'160.20, welche die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts
antragsgemäss guthiess. Dass sie deshalb im angefochtenen Entscheid nicht ein
zweites Mal Beachtung finden musste, braucht keiner weiteren Erklärung. Es muss
erneut als mutwillig bezeichnet werden, den Aufwand für verschiedene Schreiben,
welcher im Rahmen der eingestellten Untersuchung wegen schwerer
Körperverletzung vollumfänglich entschädigt wurde, hier ein zweites Mal geltend
zu machen. An die besagte Entschädigung ist der Beschwerdeführer auch zu
erinnern, soweit er etwa aus dem Fragekatalog der Staatsanwaltschaft zu
medizinischen Fragen eine Komplexität ableitet.

2.4.4. Dass der Vorfall vom 15. Februar 2010 zu einem in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht komplexen Verfahren führte, begründet der Beschwerdeführer
(nebst der Verfahrensdauer) mit weiteren Umständen. Er verweist auf die vor
Schranken erfolgte Befragung der Privatklägerin durch die erstinstanzliche
Richterin, was in seinen Augen bei einem einfachen Fall nicht nötig gewesen
wäre und zudem "die Verfahrensrechte" verletzt habe. Weiter erwähnt er die
geltend gemachten Zivilforderungen, die Verhandlungsdauer, die
Voreingenommenheit der Untersuchungsbehörde sowie verschiedene wichtige
Vorfragen (so etwa die Frage nach der Gültigkeit eines Strafantrags). Gegen
einen einfachen Fall spreche bereits der Umstand, dass das erstinstanzliche
Urteil 37 Seiten umfasse. Diese Argumentation dringt nicht durch, soweit sie
überhaupt im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG rechtsgenügend begründet ist.
Betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin (diese machte entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers keinen bezifferten Schadenersatzanspruch
geltend, sondern beantragte im Rahmen ihres Parteivortrags die Feststellung,
wonach der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei)
hielt die erste Instanz fest, unter diesem Aspekt komme dem Fall eine gewisse
Bedeutung zu. Indem die Vorinstanz die durch das Bezirksgericht festgesetzte
Entschädigung bestätigt, übernimmt sie implizit dessen Erwägungen, weshalb die
Rüge der Gehörsverletzung unbegründet ist. Ebenso wenig erlaubt eine
Verhandlungsdauer von 6.5 Stunden (inklusive Urteilsberatung und -eröffnung)
den Schluss auf eine tatsächliche oder rechtliche Komplexität. Hier bleibt
anzumerken, dass die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschwerdeführers
lediglich eine halbe respektive eine Stunde beanspruchten und das Plädoyer der
Privatklägerin sich auf 3 ½ Seiten beschränkte, während der Beschwerdeführer
ein 44-seitiges Plädoyer verlesen liess.

Trotz der auch vor Bundesgericht wortreichen Ausführungen des Beschwerdeführers
kann von einer tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität keine Rede sein. Die
Anklageschrift vom 19. März 2012 (wie auch bereits die Anklageschrift vom 1.
Dezember 2010) umschreibt einen einzigen, in wenigen Sätzen klar umrissenen und
einfachen Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit der ersten Anklage
die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs und einfacher
Körperverletzung sowie die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 260.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. In der zweiten
Anklage wurde wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung,
eventualiter Tätlichkeiten, eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
260.-- sowie eine Busse von Fr. 1'500.-- beantragt. Im Raum stand eine tätliche
Auseinandersetzung zwischen zwei Personen. Indem der Beschwerdeführer
demgegenüber der Anklage einen schwerwiegenden Tatvorwurf entnehmen will,
verkennt er deren Tragweite.

2.4.5. Aus den Beschlüssen der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom
26. Juli 2012 und 6. Januar 2014 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten und die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen fehl.
Gegenstand war allein die separate Entschädigung für die Zeitspanne ab 16. Mai
2011 (Anklagerückweisung) bis zum 19. März 2012 (Einstellung des
Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung).

2.5. Die Vorinstanz darf von einem einfachen Standardfall ausgehen. Inwiefern
sie kantonales Recht willkürlich anwendet, indem sie nicht auf die
eingereichten Honorarnoten des Verteidigers abstellt, sondern die
Prozessentschädigung pauschal bemisst, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Der vor Vorinstanz geltend
gemachte Zeitaufwand für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren
von insgesamt 121.91 Stunden (zuzüglich 55.54 Stunden im Zusammenhang mit der
eingestellten Untersuchung) steht zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles
in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Vorinstanz setzt die
Entschädigung bis kurz nach der ersten Anklageerhebung (1. Dezember 2010) auf
pauschal Fr. 5'000.-- (inkl. MwSt.) und bis zur zweiten Anklageerhebung (19.
März 2012) auf pauschal Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) fest, was bei einem
Stundenansatz von Fr. 300.-- einem abgegoltenen Zeitaufwand von rund 15
respektive neun Stunden entspricht. Dies ist selbst unter Berücksichtigung der
vierseitigen Ausführungen vom 7. Dezember 2010 nicht zu beanstanden. Zwar
trifft zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur letztgenannten Zeitspanne
unzutreffend sind (Entscheid S. 16), da die zitierte Honorarnote einzig
Tätigkeiten bis zum 3. respektive 31. März 2011 umfasst. Hingegen werden darin
sachfremde Leistungen wie "Begehren betr. gemeldete Hunde", "Ausarbeitung
Strafantrag Ehrverletzung" in Rechnung gestellt. Welcher die neun
Arbeitsstunden übersteigende und notwendige Aufwand der Verteidigung zwischen
der ersten Anklageerhebung und der Rückweisung anfiel, ist weder dargetan noch
aus den kantonalen Akten erkennbar. Im Ergebnis unterstreicht die Vorinstanz
deshalb zu Recht, dass der Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren
(inkl. Verfahren betreffend schwere Körperverletzung) mit insgesamt Fr.
26'160.20 entschädigt wurde, was nicht als unangemessen gerügt werden kann.
Gleiches gilt betreffend die Entschädigung für das erstinstanzliche
Gerichtsverfahren (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Eine Grundgebühr innerhalb
der oberen Hälfte des Gebührenrahmens ist mit Blick auf den geringen Grad der
Fallkomplexität angemessen und nicht zu beanstanden. Es bleibt zu bemerken,
dass die Endsumme von Fr. 31'560.20 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.--
einem entschädigten Zeitaufwand von über 90 Stunden entspricht.

2.6. Die Bemessung der Prozessentschädigung steht mit Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO im Einklang und hält der bundesrechtlichen Willkürprüfung der kantonalen
Anwaltsgebührenordnung stand. Den weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen
Bundesrechtsbestimmungen (inkl. Grundrechten) kommt in diesem Zusammenhang
keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung zu.
Das Rechtsbegehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Berufungsverfahrens ist abzuweisen, da es bei der angefochtenen
Prozessentschädigung bleibt, welche die erste Instanz festsetzte und die
Vorinstanz bestätigt.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei
der Festsetzung der Gerichtskosten ist der teilweise mutwilligen Art der
Prozessführung (E. 2.4.2 und 2.4.3 hievor) Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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