Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.306/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_306/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz (Art. 56 Abs. 1 EleG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 11. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, verschiedene Mängel an den elektrischen Anlagen
der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich trotz Aufforderung durch die
zuständigen Behörden unter Hinweis auf die Strafdrohung bei Unterlassen nicht
behoben zu haben.

B.

 Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2011 verurteilte das Bundesamt für Energie
X.________ wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung zu einer Busse von Fr.
800.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 240.--. Das Bezirksgericht
Zürich bestätigte am 7. November 2012 auf Einsprache von X.________ hin den
Strafbescheid. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2014 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihm
eine Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kontrolle der elektrischen
Installationen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich vom 14. Januar 2008
sei in funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit erfolgt. Die gestützt
darauf ergangene Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats
(nachfolgend ESTI) vom 13. Mai 2009, mit welcher ihm unter Strafdrohung gemäss
Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eine Frist
bis zum 13. Juli 2009 gesetzt worden sei, um die festgestellten Mängel zu
beheben, sei daher nichtig.

1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das gegen den Beschwerdeführer in
einem separaten Verfahren betreffend den gleichen Rechtsstreit ergangene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013, die Kontrolle vom 14.
Januar 2008 sei gestützt auf Art. 44 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Ziff.
2 Bst. c Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs der
Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27)
nach altem Recht zu beurteilen und nicht zu beanstanden. Die Verfügung des ESTI
vom 13. Mai 2009 sei im Einklang mit den damals geltenden Bestimmungen des
Elektrizitätsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ergangen und nicht
nichtig.

1.3. Von liquiden Fällen der Nichtigkeit bzw. der offensichtlichen
Gesetzesverletzung abgesehen, hat das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer
(gerichtlichen) Verfügung nicht zu überprüfen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.;
124 IV 297 E. 4a; 98 IV 106 E. 3; Urteile 6B_841/2010 vom 18. Juli 2011 E. 5.3;
1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; je mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob
die Verfügung vom 13. Mai 2009 überhaupt noch inhaltlich zu überprüfen ist. Der
Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, diese gerichtlich anzufechten. Er liess
die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Auf sein sinngemässes Gesuch um
Wiederherstellung der Frist trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab und trat auf die
materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Die II.
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies eine gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010). 
Es kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 unter diesen
Voraussetzungen einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. RIEDO/
BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 199 ff. zu
Art. 292 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 53 N. 7; TRECHSEL/VEST,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu
Art. 292 StGB; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.
2010, N. 77 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine Nichtigkeit bzw.
offensichtliche Gesetzesverletzung vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
die Kontrolle der elektrischen Installationen vom 14. Januar 2008 hätte nach
der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 und nicht nach
der altrechtlichen Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September
1989 (aNIV; AS 1989 1834) vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts gelangte im
Rahmen des vorerwähnten separaten Verfahrens betreffend den gleichen
Rechtsstreit (E. 1.2) wie schon das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
auf die fragliche Kontrolle die altrechtlichen Normen der
Niederspannungs-Installationsverordnung anwendbar sind und die Verfügung des
ESTI vom 13. Mai 2009 nicht nichtig ist (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014
E. 3.2 f.). Es kann daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (Urteil, S. 12 E. 2.4.3c) offenbleiben, ob das kontrollierende bzw.
berichterstattende Personal dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich oder der
ewzert AG zuzurechnen war. Der die Kontrolle durchführende Mitarbeiter bedurfte
gemäss den anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen keiner besonderen
Kontrollbewilligung (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Die
Kontrolle vom 14. Januar 2008 erfolgte weder in funktioneller noch in
sachlicher Unzuständigkeit.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai
2009 sei inhaltlich unklar und enthalte keine unmittelbare individuell-konkrete
Anordnung.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei trotz
Verweis auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 genügend
bestimmt. Die festgestellten und zu behebenden Mängel seien im Kontroll- bzw.
Zustandsbericht auch für einen Laien verständlich beschrieben. Die darin
zusätzlich enthaltenen Codes würden sich in erster Linie an den beizuziehenden
Fachmann richten.

2.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 EleG wird mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.--
bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
einer Vorschrift des Elektrizitätsgesetzes oder einer dazu erlassenen
Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen
Verfügung nicht nachkommt. Der objektive Tatbestand von Art. 56 EleG verlangt
grundsätzlich wie Art. 292 StGB den Verstoss gegen eine verbindliche
Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes
(vgl. BGE 127 IV 119 E. 2a; 124 IV 297 E. 4d).
Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 auferlegt dem Beschwerdeführer
hinreichend bestimmte Pflichten. Insoweit kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S. 10 E. 2.3.2b/cc), die
zu Recht die einschlägigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. September 2013 (vgl. E. 1.2) heranzieht. Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts abgewiesen (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014). Dass die
einzelnen zu behebenden Mängel in der Verfügung nicht aufgeführt sind und
diesbezüglich auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 verwiesen
wird, ändert nichts an deren Klarheit. Entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers sind die festgestellten Mängel darin auch für einen Laien
verständlich beschrieben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 EleG verstösst
nicht gegen Bundesrecht.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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