Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.29/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_29/2014

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer beschuldigte eine Person der üblen Nachrede und
Beschimpfung. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten am 14. Februar
2013 frei. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Berufung ein. Da der
Beschuldigte am 14. November 2013 verstarb, stellte das Obergericht des Kantons
Aargau das Strafverfahren am 10. Dezember 2013 ein. Auf die Berufung des
Beschwerdeführers trat das Gericht nicht ein. Die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegte es dem Beschwerdeführer.

 Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Kosten des
Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte, der vom Bezirksgericht
freigesprochen wurde und seinerseits keine Berufung erhoben hatte, nur dann für
die Kosten des Berufungsverfahrens hätte aufkommen müssen, wenn er bei
summarischer Prüfung des Rechtsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
unterliegende Partei zu betrachten wäre. Davon könne nicht ausgegangen werden
(Beschluss S. 3 E. 2.1).

 Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht den Nachweis zu führen, dass
der Beschuldigte im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz hätte verurteilt
und die Berufung deshalb gutgeheissen werden müssen. Indessen beschränken sich
seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik, der keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Beschuldigte der üblen
Nachrede und Beschimpfung schuldig gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist
mangels einer ausreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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