Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.288/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_288/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklageprinzip, Grundsatz in
dubio pro reo, bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19.
November 2013.

Sachverhalt:

A.

 X.________ wird vorgeworfen, während knapp zwölf Monaten in einer Wohnung in
A.________ eine Hanf-Indooranlage mit rund 2'000 Pflanzen betrieben und damit
mindestens 100 kg Marihuana produziert sowie einen Umsatz von Fr. 100'000.--
erzielt zu haben.

B.

 Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 7. Dezember 2012
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig. Es erkannte auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Gleichzeitig verzichtete es auf den Widerruf des bedingten Vollzugs dreier
Geldstrafen aus den Jahren 2007, 2009 und 2010, wobei es die Probezeit der
zuletzt ausgefällten Geldstrafe um 1 ½ Jahre verlängerte.

 In Abweisung der Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern
am 19. November 2013 den Schuldspruch. Es verurteilte X.________ in teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 StPO eine
Verletzung des Anklageprinzips. Er macht geltend, die Anklage umschreibe nicht,
zu welchem Zweck er die Hanf-Indooranlage betrieben habe. Ebenso wenig sei der
Vorwurf des Betäubungsmittelverkaufs in der Anklageschrift enthalten
(Beschwerde S. 3 f.).

1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der
Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung
des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn
der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348
E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244
ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV
209; je mit Hinweisen).

1.3. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vorgeworfen, ab 10. Juni
2009 bis 25. Januar 2011 in einer Wohnung in A.________ eine Hanf-Indooranlage
mit ca. 2'000 Pflanzen betrieben zu haben. Es seien schätzungsweise mindestens
200 kg Marihuana geerntet worden und der Umsatz habe mindestens Fr. 100'000.--
betragen. Der Beschwerdeführer habe durch gewerbsmässigen Handel einen grossen
Umsatz sowie einen erheblichen Gewinn erwirtschaftet. Damit sind der
Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten in
sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Dies
gilt auch in Bezug auf die Umschreibung des Vorwurfs in subjektiver Hinsicht,
da der betreffende Tatbestand (Eventual-) Vorsatz verlangt. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, in der Anklageschrift sei mit keinem Wort
umschrieben, mit welcher Absicht er gehandelt habe, geht seine Rüge fehl. Die
ihm vorgeworfenen Taten setzen weder eine Absicht im Sinne eines direkten
Vorsatzes ersten Grades noch besondere Beweggründe voraus. Solches musste die
Anklage nicht umschreiben (vgl. zur Absicht im technischen Sinne Landshut/
Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 13 zu Art. 325 StPO; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 325 StPO).
Nebst dem Deliktszeitraum, dem Produktionsort sowie der Art und Menge der
Betäubungsmittel wird dem Beschwerdeführer ein erzielter Umsatz von über Fr.
100'000.-- angelastet. Der "Umsatz" als Gesamtwert abgesetzter Ware impliziert
hier den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer mit den Betäubungsmitteln handelte.
Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem auch den Verkauf der
Betäubungsmittel zuschreibt, ist deshalb mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion
der Anklage und das Immutabilitätsprinzip nicht zu beanstanden. Daran ändert
nichts, dass dem Beschwerdeführer kein konkretes Verkaufsgeschäft mit einer
bestimmten Person vorgeworfen wird und die Anklage zudem mehrere Punkte
auflistet, die im Hinblick auf ein allfällig strafbares Verhalten irrelevant
sind. Der Beschwerdeführer wusste, was Gegenstand der Anklage bildet, und er
wurde mit der Vorinstanz von den Vorwürfen nicht überrascht. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern dessen Verteidigungsrechte tangiert sein sollten.
Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substanziiert. Offenbleiben
kann deshalb, ob seine Beschwerde überhaupt den Begründungsanforderungen
genügt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung der
Unschuldsvermutung vor.

2.2. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E.
3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Diese aus der
Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu
verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob
Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorliegt.

 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht
und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, er habe
lediglich das Material für die Hanf-Indooranlage geliefert und er sei an deren
Umbau im Jahre 2010, nicht aber am Betrieb der Anlage, dem Ernten und Vertrieb
der Betäubungsmittel beteiligt gewesen. Diesen Standpunkt hat die Vorinstanz in
Würdigung verschiedener Beweismittel verworfen. Nach ihrer Überzeugung legen
mehrere Umstände den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht blosser
Materiallieferant, sondern massgeblich am Betrieb der Hanf-Indooranlage
beteiligt war (vgl. Entscheid S. 13 ff. mit Hinweis auf das erstinstanzliche
Urteil S. 8 ff.).

 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung
respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht darzutun. Das
Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Kritik des
Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die von den Vorinstanzen gewürdigten
Umstände einzeln aufzuführen, um festzuhalten, konkrete Hinweise auf ein
deliktisches Verhalten seien nicht gegeben. Seine Ausführungen machen deutlich,
dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt.
Gleiches gilt etwa auch in Bezug auf den erwirtschafteten Umsatz von Fr.
500'000.--, der laut Beschwerdeführer durch die Vorinstanz nicht näher
konkretisiert werde und den die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Faktoren
(die Betriebsdauer der Anlage, die Anzahl Hanfpflanzen, deren
Produktionszyklus, den Ernteertrag pro Pflanze und den Preis pro Kilogramm
Hanfblüten) ableitet und verdeutlicht. Die Beschwerde ist nicht geeignet, das
Beweisergebnis in Frage zu stellen, geschweige denn ernstlich zu erschüttern.
Sie genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Darauf ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs. Er argumentiert, es sei unzulässig, "ein Verhalten aus einem
früheren Strafverfahren" bei der Prognosestellung zu berücksichtigen. Sein
strafrechtliches Verhalten, welches über sieben Jahre zurückliege, und der ihm
attestierte Mangel an Einsicht rechtfertigten nicht einen unbedingten
Strafvollzug (Beschwerde S. 5 f.).

3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu
einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub
nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer
ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter
werde sich nicht bewähren. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt die Vermutung einer
günstigen Prognose nicht. Vielmehr muss trotz der Vortat eine begründete
Aussicht auf Bewährung bestehen. Zu prüfen ist, ob die indizielle Befürchtung
durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2 und E. 4.2.3 S. 5 ff. mit Hinweisen).

 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen
BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des
künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).

3.3. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs verweigern. Sie legt, indem sie im Wesentlichen auf die
erstinstanzlichen Erwägungen verweist, in vertretbarer Weise dar, weshalb sie
eine ungünstige Prognose bejaht und damit besonders günstige Umstände im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 StGB (implizit) verneint. Der Beschwerdeführer wurde (nebst
einer Vorstrafe aus dem Jahre 2007 wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz) am 21. Januar 2009 des Vergehens gegen das Waffengesetz
und am 25. November 2010 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig gesprochen. Die hier zu beurteilenden Delikte beging der
Beschwerdeführer nicht nur bei laufender Probezeit aus dem Jahr 2009. Vielmehr
betrieb er die Hanf-Indooranlage in A.________, während er zur selben Zeit ein
Untersuchungsverfahren wegen gleichartiger Delikte (Anbau, Verarbeitung etc.
von Marihuana) zu gewärtigen hatte, welches zur Verurteilung vom 25. November
2010 führte. Die Vorinstanz konnte diesen Umstand als ungünstiges Element
gewichten. Dass ein Verhalten "aus einem früheren Strafverfahren" (gemeint
wohl: während eines früheren Strafverfahrens) bei der Prognosebildung nicht
herangezogen werden darf (Beschwerde S. 6), ist deshalb unzutreffend. Ebenso
wenig liess sich der Beschwerdeführer durch die Verurteilung im Jahre 2010
beeindrucken. Zwar geht aus den Akten (soweit ersichtlich) nicht hervor, wann
ihm die Strafverfügung vom 25. November 2010 eröffnet wurde. Da er bereits am
29. November 2010 ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellte, wusste er
spätestens zum besagten Zeitpunkt von der Verurteilung. Diese hielt ihn nicht
davon ab, die Anlage in A.________ weiter zu betreiben, bis sie im folgenden
Jahr aufgrund eines Wasserschadens entdeckt wurde. Keine genügende
Warnungswirkung zeigte auch die im früheren Verfahren ausgestandene 17-tägige
Untersuchungshaft. Indem die Vorinstanz der früher instabilen und nunmehr
geregelten Arbeitssituation in der Prognosebildung keine vorrangige Bedeutung
beimisst, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Selbst wenn sich die berufliche
Situation zum Positiven entwickelt hat, ist weder ersichtlich noch dargetan,
dass diese besonders stabil sein sollte. Dazu bleibt anzufügen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis, wieder einer geregelten Arbeitstätigkeit
nachzugehen (Beschwerde S. 6), sich in Widerspruch setzt zu seinen eigenen
Ausführungen im wenig später eingereichten Armenrechtsgesuch, seit November
2013 einzig Unfalltaggelder zu beziehen. Darauf braucht nicht näher eingegangen
zu werden. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanzen im Rahmen der Prognosebildung
vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafen absehen (Entscheid S.
20 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 22 f.), womit sich der
Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt.

 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum einen die neue Straftat mit der
früheren einschlägigen Verurteilung in engem Zusammenhang steht. Zum anderen
sind besonders positive Veränderungen in den Lebensumständen des
Beschwerdeführers nicht auszumachen. Von besonders günstigen Umständen im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 StGB, die eine Verschlechterung der Prognose durch die
Vortat ausschliessen, kann mithin nicht gesprochen werden und zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf. Die Vorinstanz stellt dem Beschwerdeführer eine
eigentliche Schlechtprognose und verneint damit eine begründete Aussicht auf
Bewährung. Damit über- bzw. unterschreitet oder missbraucht sie ihr Ermessen
nicht.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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