Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.256/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_256/2014

Urteil vom 8. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 25. November 2013.

Sachverhalt:

A. 
X.________ verfasste am 22. März 2012 unter Benützung seines Computers den
folgenden Text und veröffentlichte diesen auf seiner Profilseite der
Online-Plattform "Facebook": "FREUT SICH HÜT NIEMERT, DASS ICH GEBORE WORDE
BIN...ICH SCHWÖR, ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG!!! ES ISCH NÖD E FRAG VO DE
HÖFLICHKEIT, SONDERN VOM RESPEKT UND EHRE. ICH VERNICHTE EUI ALLI, IHR WERDET
ES BEREUE, DASS IHR MIR NÖD IM ARSCH KROCHE SIND, DENN JETZT CHAN EU NIEMERT ME
SCHÜTZE... POW!!!!POW!!!!POW!!!!"

Dieser Text war für diejenigen Personen einsehbar, welche über die
Online-Plattform "Facebook" ein eigenes Profil erstellt und in Bezug auf das
Profil von X.________ den Freundschaftsstatus innehatten. Es handelte sich um
zirka 290 Personen, was X.________ wusste.

B.

B.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach X.________ mit Strafbefehl vom
4. Oktober 2012 der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) schuldig und
bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--,
wobei 21 Tagessätze durch Haft erstanden waren.

X.________ erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest
und überwies die Akten dem erstinstanzlichen Gericht.

B.b. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich sprach X.________ am 4. Dezember 2012
der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--, wovon 21 Tagessätze durch Haft
erstanden waren.

X.________ erklärte Berufung.

B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach X.________ am
25. November 2013 der versuchten Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer
teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unbedingt vollziehbar
im Umfang von 21 Tagessätzen, wobei die Strafe durch die anzurechnenden 21 Tage
Haft bereits erstanden war, und bedingt vollziehbar im Umfang von 24
Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren.

C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der
versuchten Schreckung der Bevölkerung freizusprechen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Im Strafbefehl, der im vorliegenden Fall als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO), wird dem Beschwerdeführer Schreckung der Bevölkerung (Art. 258
StGB) vorgeworfen. Die Vorinstanz verurteilt ihn in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids mangels Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs
lediglich wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz
verletze dadurch den Anklagegrundsatz, da ihm in der Anklageschrift nicht
versuchte Schreckung der Bevölkerung zur Last gelegt werde.

1.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Anklage wegen einer vollendeten Tat erfasst
auch den Versuch, der vorliegt, wenn die eingeklagte Tathandlung nicht zum
tatbestandsmässigen Erfolg führt (siehe auch HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler
Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 350 StPO N. 8).

2.

2.1. Gemäss Art. 258 StGB wird wegen Schreckung der Bevölkerung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die
Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder
Eigentum in Schrecken versetzt. Die Bestimmung ist eingeordnet in die
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Die Straftat ist ein
Spezialfall der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Sie ist ein Erfolgsdelikt.
Der Erfolg besteht darin, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen
Personenkreises tatsächlich in Schrecken versetzt wird ( HANS VEST, Delikte
gegen den öffentlichen Frieden, 2007, Art. 258 StGB N. 16). Ist diese
Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - nicht erfüllt, kommt lediglich
Versuch der Schreckung der Bevölkerung in Betracht.

2.2.

2.2.1. Art. 258 StGB setzt voraus, dass die Äusserung, durch welche eine Gefahr
für Leib, Leben oder Eigentum angedroht oder vorgespiegelt wird, von den
Adressaten ernst genommen, d.h. als ernst gemeint verstanden wird ( GERHARD
FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 258 StGB N.
14). Ist dies nicht der Fall und die Äusserung deshalb nicht geeignet, die
Adressaten in Schrecken zu versetzen, fehlt es an einer tatbestandsmässigen
Handlung und kommt daher auch eine Verurteilung wegen (tauglichen) Versuchs der
Schreckung der Bevölkerung nicht in Betracht (siehe GERHARD FIOLKA, a.a.O.,
Art. 258 StGB N. 31).

2.2.2. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist die Äusserung des
Beschwerdeführers, er werde alle, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert
hatten, vernichten, objektiv geeignet, die Bevölkerung in Angst und Schrecken
zu versetzen. Die Wörter "Pow, Pow, Pow" am Schluss der Mitteilung erweckten
den Eindruck, der Beschwerdeführer habe bereits eine konkrete Vorstellung
betreffend sein Vorgehen (Schiessen) gehabt. Objektive Anhaltspunkte dafür,
dass die Leser die Äusserung nur als Spass zu verstehen hätten, fänden sich
weder im Wortlaut des Textes noch zwischen den Zeilen (angefochtenes Urteil S.
13 f.). Die Vorinstanz hält andererseits fest, es bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass durch die inkriminierte Äusserung tatsächlich eine
grössere Anzahl von Personen in Angst und Schrecken versetzt wurde
(angefochtenes Urteil S. 16). Sie nimmt daher Versuch der Schreckung der
Bevölkerung an (angefochtenes Urteil S. 16 f.).

2.2.3. Ob die inkriminierten Äusserungen geeignet waren, die Adressaten in
Schrecken zu versetzen, kann hier dahingestellt bleiben. Eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung fällt aus
nachstehenden Gründen ausser Betracht.

2.3.

2.3.1. Art. 258 StGB ist nur anwendbar, wenn die "Bevölkerung" (la
"population", la "popolazione") in Schrecken versetzt beziehungsweise zu
versetzen versucht wird. Die Vorinstanz befasst sich mit diesem
Tatbestandsmerkmal nicht im Einzelnen. Sie prüft stattdessen, ob der
Beschwerdeführer die inkriminierte Äusserung "öffentlich" tat. Sie bejaht dies
unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Merkmal der
Öffentlichkeit beim Tatbestand der Rassendiskriminierung im Sinne von Art.
261bis StGB (BGE 130 IV 111 E. 5 f.). Die inkriminierte Äusserung habe von den
rund 290 "Facebook"-Freunden des Beschwerdeführers gelesen werden können. Diese
seien nicht alle miteinander bekannt oder durch persönliche Beziehungen
verbunden gewesen. Sie hätten zudem durch Drücken des "like-button" die
Äusserung ihren Freunden zur Kenntnis geben können, worüber der
Beschwerdeführer keine Kontrolle gehabt habe. Die inkriminierte Äusserung sei
daher nicht im privaten Rahmen, sondern öffentlich erfolgt.

2.3.2. Unter welchen Voraussetzungen Äusserungen im "Facebook" an
"Facebook"-Freunde als "öffentlich" im Sinne des Tatbestands der
Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) zu qualifizieren sind und ob die
inkriminierten Äusserungen in diesem Sinne öffentlich waren, ist hier nicht zu
entscheiden, da vorliegend nicht Art. 261bis StGB zur Diskussion steht. Den
Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB erfüllt nicht
schon, wer durch öffentliche Äusserungen andere Personen in Schrecken versetzt.
Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Täter die Bevölkerung (la
population, la popolazione) in Schrecken versetzt. Die Lehre nimmt an, dass mit
dem Begriff der "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB ein grösserer
Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint ist ( GERHARD
FIOLKA, a.a.O., Art. 258 StGB N. 20, 24; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches
Strafrecht, Bes. Teil II, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 2, 5). Unter "Bevölkerung" im
Sinne dieser Bestimmung sei nicht die Gesamtheit der Einwohner eines Gebiets zu
verstehen. Vielmehr reiche aus, dass eine grössere Anzahl von Personen
(beispielsweise Angehörige bestimmter Konfessionen, Rassen oder
Bevölkerungsschichten) betroffen sei ( HANS VEST, a.a.O., Art. 258 N. 16;
DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl.
2011, S. 184 f.; VITAL SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.
1964, S. 411). Das Merkmal der "Bevölkerung" ist auch im Straftatbestand der
Finanzierung des Terrorismus gemäss Art. 260quinquies StGB enthalten. Die
Botschaft zu dieser Strafbestimmung hält unter Hinweis auf eine
Meinungsäusserung in der Lehre fest, unter "Bevölkerung" sei - wie bei Art. 258
StGB - ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen zu
verstehen (Botschaft betreffend die Internationalen Übereinkommen zur
Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
sowie die Änderung des Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer
Bundesgesetze, BBl 2002 5390 ff., 5440). Das österreichische Recht enthält
einen Straftatbestand, welcher dem Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung
gemäss Art. 258 StGB ungefähr entspricht. Gemäss § 275 A-StGB ("Landzwang")
wird bestraft, wer die Bevölkerung oder einen grossen Personenkreis durch eine
Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit,
Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe versetzt. Aus diesem
Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass ein "grosser Personenkreis" nicht ohne
weiteres als "Bevölkerung" zu qualifizieren ist. Nach Rechtsprechung und Lehre
zu dieser Strafbestimmung ist unter "Bevölkerung" die Einwohnerschaft eines
bestimmten Gebiets zu verstehen und somit für den Begriff primär die räumliche
Verbundenheit durch Wohnen innerhalb eines bestimmten Gebiets massgebend.
Demgegenüber ist ein "grosser Personenkreis" bei einer Vielzahl von Menschen
gegeben, die so erheblich sein muss, dass deren Bedrohung eine Störung des
öffentlichen Friedens bedeutet ( PLÖCHL, in: Wiener Kommentar zum
Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 275 A-StGB N 3 ff.).

2.3.3. Unter der "Bevölkerung" sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "alle
Bewohner, Einwohner eines bestimmten Gebietes" zu verstehen ( DUDEN, Das
Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl. 2010). "Bevölkerung" meint "die Gesamtheit aller
Personen, die in einem bestimmten Gebiet leben. Je nach Fragestellung kann ein
solches die gesamte Erde umfassen (Welt-B.) oder sehr eng eingegrenzt sein
(Stadtteil) " ( BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE, 21. Aufl. 2006). Entsprechend werden
die Begriffe "population" und "popolazione" in der französischen und in der
italienischen Sprache definiert. "Population" meint "ensemble des personnes qui
habitent un espace, une terre. La population du globe, de la France, d'une
ville" ( LE PETIT ROBERT, Ed. 2011). "Popolazione" bedeutet "la quantità delle
persone che vivono in un determinato territorio: la p. della Franchia, di
Milano" ( DIZIONARIO DELLA LINGUA ITALIANA, ed. 2004 - 2005). Der Begriff der
"Bevölkerung" wird aber mitunter auch in einem weiteren Sinne definiert.
Gemeint ist danach die "Gesamtheit von Personen, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt durch ihren Wohnsitz, ihre Arbeitsstätte oder ihre Staatsbürgerschaft
einem bestimmten Gebiet zuzuordnen sind (räuml. Abgrenzung) oder die zu einer
Gruppe gehören, die durch andere Kriterien (z.B. Sprache, Erwerbstätigkeit,
ethn. Zugehörigkeit) definiert ist" ( MEYERS ENZYKLOPÄDISCHES LEXIKON in 25
Bänden, 9. Aufl. 1972).

2.3.4. Der Begriff der "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB erfasst nach
seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines
bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebietes. Der Begriff der "Bevölkerung"
im Sinne von Art. 258 StGB ist aber in Anbetracht der Einordnung dieser
Strafbestimmung bei den Delikten "gegen den öffentlichen Frieden" weiter zu
fassen. Eine "Bevölkerung" in diesem Sinne bildet auch die Gesamtheit der
Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und
kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in
einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem
Sportstadion.

Hingegen kann der Personenkreis, mit welchem der Urheber einer Äusserung durch
Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist,
nicht als "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB angesehen werden, zumal hier
ein Bezug zu einem bestimmten Ort fehlt.

2.3.5. Indem der Beschwerdeführer die inkriminierte Äusserung an seine rund 290
"Facebook"-Freunde adressierte und darin im Besonderen diejenigen Freunde
ansprach, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert hatten, richtete er sich
nicht an die "Bevölkerung" im Sinne von Art. 258 StGB.

3. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Schreckung der
Bevölkerung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es sind keine Kosten zu
erheben. Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu
zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.
Elias Hofstetter, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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