Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.208/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_208/2014

Urteil vom 28. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Patrick Frey,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
 Beschwerdegegnerin 1
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Versuchte Gefährdung des Lebens, versuchter Mord, mehrfache versuchte Nötigung
usw.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 3. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe B.________ in den
frühen Morgenstunden des 27. November 2010 an Händen und Füssen gefesselt und
mit einem Seil in sitzender Stellung umwickelt. Er habe ihn sodann mit einer
Socke geknebelt und ihm den Mund bzw. die Atemwege zusätzlich mit Klebeband
verschlossen. Er habe in der Absicht gehandelt, B.________ einer unmittelbaren
Lebensgefahr auszusetzen. Als dieser in Atemnot geraten sei, habe X.________
das Klebeband auf die Intervention einer anwesenden Drittperson hin gelockert.
Er habe B.________ dazu angehalten, der Polizei nichts zu erzählen. Wenn er
etwas sage, werde zuerst seiner Familie und dann ihm etwas geschehen.

A.b. X.________ wird weiter vorgeworfen, sich am 20. November 2011 in ein Lokal
begeben zu haben, wo sich regelmässig eine Gruppe junger Leute traf. Er habe
eine Pistole und zwei Patronen mit sich geführt. Gegen Abend hätten sich auch
A.________ und C.________ eingefunden. X.________ habe die Waffe mehrfach
geladen und entladen, das Verschlussstück, den Schlaghebel und den Abzug
betätigt und die geladene Waffe beiden Frauen, aber auch sich selbst,
wiederholt gegen Kopf und Hals gehalten. Er soll C.________ gesagt haben, zu
schweigen, sonst erschiesse er sie. Diese habe das Lokal aus Angst verlassen
wollen, was er verhindert habe, indem er sie mit den Worten, sie werde hier
nicht herauskommen, an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen habe. Danach
habe er ihr die Waffe minutenlang an die Kehle gehalten. Anschliessend habe er
sich in den vorderen Teil des Studios begeben. Die Waffe, in welche er das mit
beiden Patronen bestückte Magazin eingesetzt habe, habe er auf dem Tisch
zurückgelassen. Nach wenigen Minuten sei er in den hinteren Teil des Lokals zu
den beiden Frauen zurückgekehrt. Er habe sich vor A.________ aufgestellt, die
Waffe geladen und aus ca. zwei Metern Distanz einen gezielten Kopfschuss auf
sie abgegeben, im Wissen darum, dass sich das Magazin mit den Patronen in der
Waffe befand. Ohne sich um das Opfer zu kümmern, welches mitten im Gesicht
getroffen worden war, habe er das Lokal verlassen, nachdem er C.________ noch
gedroht habe, er schiesse auch sie ab, wenn sie etwas erzähle.

B.

 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 28.
September 2012 wegen versuchten Mords, mehrfacher teilweise versuchter Drohung,
mehrfacher versuchter Nötigung, Freiheitsberaubung, Vergehens gegen das
Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. Von der
Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. Die am 25.
September 2009 u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- erklärte es für
vollziehbar. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer
stationären therapeutischen Massnahme auf.
Die Staatsanwaltschaft und A.________ legten Berufung ein. X.________ erklärte
seinerseits Berufung und Anschlussberufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 3.
Dezember 2013 zusätzlich wegen versuchter Gefährdung des Lebens. Im Übrigen
bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die ausgefällte Strafe
von 13 Jahren ebenso wie den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe und
die Anordnung der stationären Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe.

C.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der
versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen versuchten Nötigung, der
mehrfachen versuchten und vollendeten Drohung sowie des versuchten Mords
freizusprechen. Er sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr.
500.-- zu verurteilen. Es seien eine ambulante Massnahme sowie Bewährungshilfe,
ein Antiaggressionstraining und regelmässige Urinkontrollen anzuordnen. Die
Vorstrafe vom 25. September 2009 sei nicht zu widerrufen. Sämtliche
Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. X.________ ersucht überdies
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten
Gefährdung des Lebens. Er habe sein Vorhaben aufgegeben, als er auf die Atemnot
des geknebelten Opfers hingewiesen worden sei. Damit habe er dazu beigetragen,
dass die bedrohliche Situation nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr wurde.
Von einem gescheiterten Versuch könne nicht die Rede sein. Die Vorinstanz
verzichte mit ihrer Begründung auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit der
Lebensgefährdung. Abgesehen davon sei die Annahme eines wissentlichen und
willentlichen Vorgehens willkürlich. Der Geschehensablauf deute darauf hin,
dass er sich der Lebensgefahr nicht bewusst gewesen sei, welche er für das
Opfer geschaffen habe. Er habe die Knebelung sofort gelockert, als er aufgrund
eines Hinweises der anwesenden Drittperson hierüber Kenntnis erlangt habe.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr
erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters
direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt.
Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der
Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem
handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (
BGE 94 IV 60 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E.
1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76).

1.2.2. Ob beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens ein vollendeter
(tauglicher) Versuch möglich ist, kann nicht allgemein bejaht oder verneint
werden. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände: Liegt zwischen der
Tathandlung und dem Erfolgseintritt eine gewisse Zeitspanne, ist Versuch
möglich. Verwirklicht sich die unmittelbare Lebensgefahr hingegen praktisch
gleichzeitig mit der Tatausführung, scheidet ein Versuch aus (Urteil 6S.467/
2005 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; s.a. BGE 73 IV 164, BGE
111 IV 55; vgl. STEFAN MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013,
Art. 129 Rz. 52; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 129 Rz. 6; BERNARD CORBOZ, Les infractions
en droit suisse, Volume I, Bern 2010, S. 196 Rz. 34; a.A. MARTIN SCHUBARTH,
Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band I, 1982, Art. 129 N. 16).

1.2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft innere Tatsachen
und ist Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit
Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel
der Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305
E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).

1.3.

1.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Für die
Beurteilung der Lebensgefahr ist die geschilderte Art und Weise der Knebelung
massgebend. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz
hat der Beschwerdeführer das Opfer mit einer Socke geknebelt und dessen
Atemwege zusätzlich mit Klebeband verschlossen. Damit hat er grundsätzlich
alles Nötige vorgekehrt, damit sich die Tat verwirklicht.

1.3.2. Nicht zu beanstanden ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe mit
Gefährdungsvorsatz gehandelt. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich,
dass eine Knebelung mit Verschliessen der Atemwege zum Erstickungstod führen
kann. Wer jemanden auf diese Weise knebelt, weiss, dass der Betroffene sterben
kann. Der Beschwerdeführer räumte solches Wissen denn auch explizit ein. Er
führte aus, ein derart geknebelter Mensch könne nicht (mehr) atmen, er sterbe
(Entscheid, S. 8 mit Hinweis auf die Akten). Bei dieser Sachlage durfte die
Vorinstanz den Schluss der ersten Instanz, der Beschwerdeführer sei sich der
geschaffenen Lebensgefahr erst durch das Eingreifen der anwesenden Drittperson
bewusst geworden, ohne Willkür verwerfen. Die vorinstanzlichen Ausführungen
sind sachlich vertretbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese
schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis
geradezu aufdrängt. Dass die Würdigung der ersten Instanz aufgrund des
Geschehensablaufs nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, mag zutreffen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt dies jedoch nicht
für die Annahme von Willkür (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1
S. 51, 305 E. 4.3).

1.3.3. Dass der Beschwerdeführer das Klebeband auf die fragliche Intervention
der Drittperson hin etwas lockerte, so dass das Opfer wieder atmen konnte, hält
ihm die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Tatumstände als Versuch zugute.
Sie weist zutreffend darauf hin, dass zwischen der Knebelung mit Verkleben der
Atemwege und dem Eintritt von Erstickungssymptomen eine gewisse Zeitspanne
liegt, während welcher der Erfolgseintritt, d.h. die unmittelbare Lebensgefahr,
abgewendet werden kann (Urteil 6S.467/2005 E. 2.1 und 2.2). Bei Fortführung der
vorliegenden Knebelung wäre das Opfer - ohne entsprechende Intervention -
unweigerlich in unmittelbare Lebensgefahr geraten. Die Lockerung der Knebelung
bzw. des Klebebands führte dazu, dass die grundsätzlich lebensbedrohliche
Situation nicht in eine unmittelbare Lebensgefahr umschlug. Der Tatbestand von
Art. 129 StGB wurde folglich nicht vollendet. Der Schuldspruch der versuchten
Lebensgefährdung hält vor Bundesrecht stand.

1.4. Den Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Nötigung begründet
der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen versuchten
Mords, mehrfacher teilweise versuchter Drohung und versuchter Nötigung. Die
Beweiswürdigung sei willkürlich. Die am Tatabend anwesenden Beteiligten hätten
ihre belastenden Aussagen im Verlaufe des Prozesses widerrufen. Die Vorinstanz
stelle zu Unrecht nicht darauf ab. Mit ihrer Erklärung, die Aussagenden seien
offensichtlich unter erheblichem Druck gestanden, suggeriere sie, er habe diese
zu Falschaussagen veranlasst. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür. In
Bezug auf den Vorwurf des Mords lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe
als Folge des Herumspielens mit der Waffe nicht mehr daran gedacht, dass das
Magazin mit den Patronen eingesetzt gewesen war. Die Tat habe er nicht gewollt,
was sein Nachtatverhalten belege. Er sei bestürzt und verzweifelt gewesen. Die
äusseren Umstände, wie sie sich aus den revidierten Aussagen der am Tatort
anwesenden Personen ergäben, liessen keinen Schluss auf Vorsatz zu. In Bezug
auf die Vorwürfe der mehrfachen teilweise versuchten Drohung und der versuchten
Nötigung macht er geltend, es habe sich um ein Spiel gehandelt. Nötigungs- und/
oder Drohungshandlungen hätten nicht stattgefunden.

2.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter
besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der
Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse
Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127
IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in
Angst oder Schrecken versetzt. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht
sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden.

2.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. Sie würdigt
die Aussagen sämtlicher am Tatabend anwesenden Personen. Ihre Würdigung ist
sachlich und umfassend. Sie übersieht nicht, dass die Befragten, namentlich die
Beschwerdegegnerin 2 und C.________, ihre Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlung in verschiedenen Punkten zu Gunsten des Beschwerdeführers
relativierten. Mit der ersten Instanz, auf deren Erwägungen sie verweist
(kantonale Akten, p. 1548 ff.), legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass und
weshalb sie auf die ersten und tatnahen Aussagen der Auskunftspersonen und
nicht auf deren später korrigierte Angaben abstellt. Was der Beschwerdeführer
dagegen einwendet, lässt die Würdigung der Vorinstanz in keiner Weise als
unhaltbar erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mit
ihrer Begründung suggeriert haben könnte, er habe die Beteiligten zu
Falschaussagen bewegt.

2.4. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt,
der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich das Magazin mit den Patronen in
der Waffe befand. Ebenso begründet sie nachvollziehbar, weshalb sie davon
ausgeht, er habe mit Wissen und Willen geschossen. Sie zeigt unter Verweis auf
die Ausführungen der ersten Instanz auch plausibel auf, dass und weshalb es
sich beim Zielen mit der Waffe auf die Körper der Frauen entgegen dem Einwand
des Beschwerdeführers nicht um ein blosses Spiel gehandelt hat. Die
vorinstanzliche Würdigung ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die
dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Er
wiederholt vor Bundesgericht lediglich, was er bereits vor den kantonalen
Instanzen vorgetragen hat. Ohne auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung
einzugehen, schildert er die Ereignisse aus seiner Sicht und legt dar, auf
welche Aussagen abgestellt werden müsste und wie diese richtigerweise zu
würdigen wären. Damit vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen.
Auf seine unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

2.5. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat
die Hintergründe des Tatgeschehens und die Tatausführung eingehend beleuchtet.
Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen kann der Schluss auf
Tötungsvorsatz und Skrupellosigkeit nicht zweifelhaft sein. Der
Beschwerdeführer gab, im Wissen darum, dass sich das mit den Patronen bestückte
Magazin in der Waffe befand, aus ca. zwei Metern Distanz einen gezielten
Kopfschuss auf die Beschwerdegegnerin 2 ab. Nicht erheblich ist, ob der
Beschwerdeführer ohne jeglichen Grund schoss, wie dies in der Anklageschrift
geschildert wird, oder ob er sich aus nichtigem Anlass rächen wollte, weil die
Beschwerdegegnerin 2 und C.________ über ihn gelacht hatten, wie die erste
Instanz angenommen hatte. Beiden Erklärungen liegt nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden
Lebens zugrunde. Die Tat muss als völlig sinnlos und skrupellos bezeichnet
werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Substanzielles ein. Dass er
gestützt auf die Aussagen seiner Lebenspartnerin nach der Tat aufgewühlt und
geschockt gewesen sei, ist nicht relevant und vermag an der Qualifikation des
Tatgeschehens als versuchten Mord nichts zu ändern. Im Übrigen bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die Tat aufgrund "seines
dominanten Auftretens und der Vorgeschichte" sowie wegen der medialen
Berichterstattung als Mord gewürdigt haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer
die Verurteilungen wegen mehrfacher teilweise versuchter Drohung und versuchter
Nötigung in rechtlicher Hinsicht beanstandet, kann ohne weiteres auf die
Ausführungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden. Der vorinstanzliche
Schluss auf Drohungs- und Nötigungshandlungen ist nicht zu beanstanden
(Entscheid, S. 12 unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, S. 34 f.).

3.

 Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung, den Widerruf der Vorstrafe
sowie die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Ausgehend vom
Strafrahmen von maximal drei Jahren für fahrlässige schwere Körperverletzung
gemäss Art. 125 StGB sei er für die "beantragten Delikte" mit Rücksicht auf
sein mittelschweres Verschulden und seine persönlichen Verhältnisse mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- zu
bestrafen. Auf den Widerruf der Vorstrafe sei mit Blick auf seine gute
Legalprognose zu verzichten. Statt einer stationären sei eine ambulante
Massnahme anzuordnen, weil er kein gefährlicher Gewalttäter sei.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er legt seinen
rechtlichen Ausführungen nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der
Vorinstanz zugrunde, sondern seine eigene Würdigung des Tatgeschehens. Überdies
trifft er eigene Tatsachenfeststellungen zu seinem Verschulden, zu seiner
Schuldfähigkeit, zur angeblichen Reue und Geständigkeit, zu seiner
gutachterlich beurteilten Gefährlichkeit sowie zur Legalprognose. Mit den
Ausführungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Gesamthaft gesehen ergibt
sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und
inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Recht im Sinne von Art. 95
BGG verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte.
Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vorstrafe und die Anordnung der
stationären therapeutischen Massnahme. Auch in diesen Punkten lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen und ist überdies nicht ersichtlich, dass und
inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95
BGG verstossen könnte. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Entscheid, S. 12 ff. unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid,
S. 35 ff.).

4.

 Den Antrag, die Zivilansprüche seien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen,
begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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