Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.203/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_203/2014

Verfügung vom 22. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug (stationäre Massnahme)

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. Dezember 2013.

Erwägungen:

1. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestrafte die
Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 wegen vorsätzlicher Tötung und
mehrfachen Mordes mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe, wovon im Zeitpunkt der
Ausfällung des Entscheids 2174 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Straf- und
Massnahmenvollzug erstanden waren. Das Obergericht ordnete eine ambulante
Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an. Den
Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

2. 
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, erhob
Beschwerde in Strafsachen. Sie stellte die Anträge, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragte.
Zudem stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. 
Mit persönlichem Schreiben vom 7. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vollumfänglich akzeptiere.

Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP).

4. 
Der Rückzug der Beschwerde lässt das in der gleichen Sache gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unberührt, weshalb deren
Voraussetzungen zu prüfen sind (siehe Verfügung 6B_919/2014 vom 11. Dezember
2014 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung im Sinne von Art. 64 BGG sind vorliegend erfüllt.
Daher sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth, Zürich, der im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerde
eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gestellt hat, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten.

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr.
3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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