Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.185/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_185/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31.
Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte X.________ am 31. Oktober 2013
zweitinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Auf die
Zivilklage der Privatkläger trat es nicht ein.

 Das Kantonsgericht erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt:

 X.________ fuhr am 24. Mai 2010 um 12.40 Uhr in Kriens als Chauffeur eines
Busses mit Personentransportanhänger auf dem rechten Fahrstreifen der
Luzernerstrasse von der Haltestelle "Kupferhammer" in Richtung Haltestelle
"Grosshofstrasse". Auf der Höhe der Unterführung der Autobahn A2 kollidierte er
beim Überholen mit dem Fahrradfahrer A.________, der die gleiche Strecke fuhr.
Da X.________ sein Überholmanöver zu früh beendete, wurde A.________ von der
rechten hinteren Seite des Anhängers erfasst, stürzte und zog sich schwere
Verletzungen zu, denen er am 13. Juni 2010 erlag.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil
sei teilweise aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

 Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hält in seiner Replik an seiner Auffassung fest.

Erwägungen:

1.

 Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom
31. Oktober 2013 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs.
1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Staatsanwaltschaft habe
das Verfahren gegen ihn zu Unrecht nicht eingestellt, ist darauf nicht
einzutreten.

 Gleiches gilt insoweit, als der Beschwerdeführer in der Beschwerde generell
die Verletzung von Verfahrens- und Grundrechten rügt, ohne darzulegen, welche
Rechte die Vorinstanz konkret und inwiefern verletzt haben soll (vgl. Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die in der Replik neu und damit verspätet
erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör, insbesondere indem sie ihre Begründungspflicht missachte
(vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich sowie
aktenwidrig und treffe Annahmen, die der Unschuldsvermutung widersprächen. Es
sei erstellt, dass er das Opfer bewusst überholt habe. Nicht erwiesen sei, wann
er wieder eingebogen sei. Aus dem Aktivieren des rechten Blinkers könne nicht
sicher auf den Zeitpunkt und den Ort des Wiedereinbiegens geschlossen werden.
Das Opfer sei bereits vor dem Kontrollblick und Wiedereinbiegen des
Beschwerdeführers ohne Fremdeinwirkung gestürzt, wobei es wohl mit dem Anhänger
kollidiert sei. Ferner sei die Vorinstanz gegenüber dem Zeugen B.________
voreingenommen und nehme willkürlich an, er sei nicht glaubwürdig. Sie gebe
seine Aussagen aktenwidrig wieder und folgere, diese seien inhaltlich ungenau
beziehungsweise widersprüchlich. Die Vorinstanz hätte die Angaben von
B.________ berücksichtigen müssen, woraus sich ergebe, dass der Bus erst nach
der Unfallstelle wieder eingebogen sei. Sie würdige die Aussagen der Zeugen
C.________ sowie D.________ willkürlich und stelle zu seinen Ungunsten darauf
ab. Eine willkürfreie Beweiswürdigung ergäbe, dass er einen seitlichen Abstand
von circa 1.2-1.3 Meter zum Opfer eingehalten habe und erst nach dem Unfall
wieder eingebogen sei.

2.2. Die Vorinstanz würdigt einleitend die Aussagen des Beschwerdeführers, die
sie als widersprüchlich erachtet. Sie könnten nichts zur Klärung des
Sachverhalts beitragen. Es könne weder der exakte Weg des Busses noch jener des
Fahrradfahrers zweifelsfrei nachvollzogen werden (Urteil S. 8 ff. E. 4.1.1).
B.________, der mit seinem Bus zur Unfallzeit von der Eichwilstrasse nach
rechts in die Luzernerstrasse in Richtung Luzern eingebogen sei, vermöge den
unklaren Unfallhergang nicht zu klären. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei
zweifelhaft. Er habe bei der Haltestelle "Grosshofstrasse" den Bus des
Beschwerdeführers angetroffen und dessen Fahrgäste aufgenommen. Es sei nicht
nachvollziehbar und wenig glaubhaft, dass er nicht kurz mit dem
Beschwerdeführer darüber gesprochen habe, weshalb dieser nicht weiterfahren
könne. Ferner seien die Aussagen des Zeugen zum Kerngeschehen inhaltlich
ungenau und widersprüchlich. Er habe die Unfallstelle zwar gut überblicken
können, jedoch nach eigenen Angaben nicht die gesamte Fahrt des
Beschwerdeführers über den relevanten Zeitraum hinweg verfolgt. Seinen
Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, wo genau sein Blick auf den Bus
getroffen sei (Urteil S. 10 f. E. 4.1.2).

 Die Vorinstanz hält weiter fest, bei dieser Sachlage komme den Zeugen
D.________ und C.________ entscheidende Bedeutung zu. Diese hätten den
Unfallhergang als Passagiere aus dem Anhänger des Busses beobachtet. Im
Kerngeschehen seien ihre Aussagen konzis, widerspruchsfrei und stimmten in den
entscheidenden Punkten vollständig überein. Sie hätten beide das Fahrverhalten
des Beschwerdeführers als Unfallursache bezeichnet. Sie hätten festgestellt,
dass der Abstand zwischen Bus sowie Fahrrad immer enger geworden sei, und sich
um den Fahrradfahrer gefürchtet. Der Zeuge habe angegeben, es sei "cheibe eng"
geworden, wodurch das Opfer in Bedrängnis und ins Schwanken gekommen sei. Die
Zeugin habe das Überholmanöver als höchst fragwürdig bezeichnet. Der
Fahrradfahrer sei vom Anhänger wie eingeklemmt und weggedrängt worden. Die
Vorinstanz erachtet diese Aussagen als glaubhaft und stellt darauf ab (Urteil
S. 11 E. 4.1.3). Ferner schliesst sie aus, dass der Fahrradfahrer unmittelbar
vor dem Unfall zufolge seiner Angetrunkenheit stark geschwankt und dadurch die
Kollision verursacht habe. Da er bereits an der Haltestelle "Alpenstrasse"
durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen sei und im Unfallzeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von 2.28-2.52 Gewichtspromille gehabt habe, liege es
zwar nahe, ein Schwanken als Unfallursache anzunehmen. Der Zeuge D.________
verneine jedoch eine schwankende Fahrt des Opfers im relevanten Zeitpunkt. Er
habe es beobachtet und bestätigt, es habe erst geschwankt, weil es aufgrund des
Überholmanövers nicht mehr genügend Platz gehabt habe. Auch der
Beschwerdeführer mache nicht geltend, ihm sei beim Fahrradfahrer eine unsichere
Fahrweise aufgefallen. Im Übrigen müsse mit einem gewissen Schwanken eines zu
überholenden Fahrradfahrers generell gerechnet werden, dies gelte insbesondere
für die Lenker eines Busses mit einer überdurchschnittlichen Länge. Dieser
Möglichkeit sei durch einen besonderen und ausreichenden seitlichen Abstand
Rechnung zu tragen, was der Beschwerdeführer nicht genügend beachtet habe
(Urteil S. 12 f. E. 4.1.4).

 Nach Ansicht der Vorinstanz kommt ein unvorsichtiges Überholmanöver des
Beschwerdeführers als einzig mögliche Unfallursache in Betracht. Dies ergebe
sich aus den übereinstimmenden Aussagen von D.________ und C.________, welche
durch die Auswertung des Restwegaufzeichnungsgeräts gestützt würden. Danach
habe der Beschwerdeführer den rechten Blinker bereits betätigt, obwohl er mit
seinem Fahrzeug das Opfer noch nicht vollständig überholt gehabt habe.
Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang
widersprüchlich. Die Beobachtungen von B.________ dienten schliesslich nicht
dazu, die klaren Aussagen der Buspassagiere zu entkräften. Diese seien deutlich
näher an der Unfallstelle gewesen, hätten das Fahrverhalten des
Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinweg verfolgt und sich
vollständig auf die relevanten Ereignisse konzentriert (Urteil S. 13 E. 4.1.5).

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist
(BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

 Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 139 III 334
E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

 Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweisen). Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert
auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer
appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. So beschreibt er
beispielsweise die Strassenverhältnisse, die Distanzen sowie die Ergebnisse des
Datenaufzeichnungsgeräts und schildert, wie es zum Unfall kam. Ferner legt er
ausführlich dar, wie die Aussagen der Passagiere richtigerweise zu würdigen
wären.

2.4.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz die Aussagen
der Passagiere aktenwidrig wiedergibt oder willkürlich würdigt. Entgegen seinem
Vorbringen deuten die Schilderungen von D.________ nicht darauf hin, dass sich
der Fahrradfahrer dem Anhänger näherte. Vielmehr sagte der Zeuge klar, der
Anhänger habe sich dem Opfer genähert. Er stellte zwar fest, dass der
Beschwerdeführer den Fahrradfahrer mit einem genügenden seitlichen Abstand
überholt habe, ohne ihn dabei zu touchieren. Jedoch bezeichnete er "das
Hinübergehen" des Busses als heikle Situation. Als der Bus wieder eingebogen
sei, habe er den Fahrradfahrer noch nicht ganz überholt gehabt. Als dieser ins
Schwanken gekommen und umgefallen sei, sei der hinterste Teil des Anhängers
noch auf seiner Höhe gewesen (Untersuchungsakten, act. 2/10 Ziff. 56). Der
Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, da es bei der Unfallstelle keinen
Gegenverkehr gebe, sei es entgegen der Vermutung des Zeugen nicht möglich, dass
der Beschwerdeführer wieder rechts habe einbiegen müssen, weil ihm ein Fahrzeug
entgegen gekommen sei. Dies spricht jedoch gerade für die Glaubhaftigkeit der
Aussage von D.________. Er suchte eine Begründung dafür, dass der
Beschwerdeführer wieder einbog, obwohl er den Fahrradfahrer noch nicht ganz
überholt hatte. Die Aussage des Zeugen deutet darauf hin, dass er das
Wiedereinbiegen bewusst wahrnahm, feststellte, dass dies den Fahrradfahrer in
Bedrängnis brachte und überlegte, weshalb der Beschwerdeführer so früh wieder
eingebogen war. Ferner gab der Zeuge an, er habe gesehen, wie der Fahrradfahrer
[nach dem Hinüberkommen des Busses] zwischen diesem und dem Trottoir
beziehungsweise Randstein geschwankt habe (Untersuchungsakten, act. 2/9 Ziff.
49). Auch daraus geht hervor, dass sich der Anhänger dem Opfer näherte und
nicht umgekehrt. Dass der Zeuge erstmals zehn Monate nach dem Unfall
einvernommen wurde und seine Erinnerungen möglicherweise bereits etwas
verblasst waren, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts daran, dass er das
Überholmanöver nachvollziehbar und glaubhaft schilderte. Zudem wies er
ausdrücklich darauf hin, bei welchen Angaben er nicht sicher war. Unzutreffend
ist schliesslich der Einwand, die Aussagen des Zeugen, der Anhänger habe
relativ stark geschwankt, werde durch die technische Unfallanalyse widerlegt.
Der Gutachter hielt fest, im unfallrelevanten Bereich seien keine nennenswerten
seitlichen Schwenker des Anhängers erkennbar. Dass lediglich eine
Schwenkbewegung des Anhängers zum Unfall geführt habe, könne mit genügender
Sicherheit ausgeschlossen werden (Untersuchungsakten, technische Unfallanalyse,
act. 3/116 Ziff. 6 und act. 3/123 Ziff. 5.3). Letzteres behauptet der Zeuge
nicht. Ob etwas nennenswert schwankt oder nicht, hängt von der subjektiven
Wahrnehmung ab, für welche relevant ist, ob und wo man sich im Fahrzeug
beziehungsweise Anhänger befindet. Jedenfalls sind die Aussagen des Zeugen mit
den Ergebnissen der technischen Unfallanalyse vereinbar. Zusammengefasst vermag
der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die vorinstanzliche Würdigung der
Aussagen von D.________ willkürlich ist. Dass man sie auch anders hätte
würdigen können, genügt für die Annahme von Willkür nicht.

 Gleiches gilt hinsichtlich der Aussagen von C.________. Was der
Beschwerdeführer gegen deren Würdigung durch die Vorinstanz vorbringt,
überzeugt nicht. Zwar hat sich die Zeugin weniger bestimmt geäussert, als der
Zeuge, und ausgeführt, sie könne nicht sagen, ob der Schwenker vom Anhänger
oder vom Fahrradfahrer gekommen sei, bevor Letzterer umgefallen sei (vgl.
Untersuchungsakten, act. 2/18 Ziff. 93). Jedoch gab sie an, sie denke, der
Fahrradfahrer sei vom Anhänger eingeklemmt oder weggedrängt worden und dadurch
umgefallen (Untersuchungsakten, act. 2/18 Ziff. 94). Bereits bei der Polizei
sagte sie, sie habe gedacht, es sei ziemlich knapp, wie der Bus den
Fahrradfahrer überholt habe. Es sei ihr vorgekommen, als habe der Anhänger
einen Schwenker gemacht. Vielleicht habe sie auch das Fahrrad wahrgenommen, das
nach der Kollision angefangen habe, zu schwanken. Den Radfahrer habe es nach
der Kollision hin und her geschaukelt (Untersuchungsakten, act. 3/34 f. Ziff. 3
und 9). Damit erübrigt es sich, auf den Einwand einzugehen, der beschriebene
Schwenker des Anhängers sei aufgrund der Unfallanalyse nicht möglich (siehe
auch die vorstehenden Ausführungen bei D.________).

2.4.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Feststellung willkürlich sein soll, aufgrund seiner Aussagen könne der
Unfallablauf nicht geklärt werden. Die Vorinstanz zeigt anschaulich auf, dass
gestützt auf seine Angaben weder der exakte Weg des Opfers noch jener des
Busses zweifelsfrei nachvollzogen werden können. Jedoch ist die vorinstanzliche
Begründung in sich widersprüchlich. So führt die Vorinstanz aus, die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Wegfahrt von der Haltestelle
"Kupferhammer" den linken Blinker während 8.5 Sekunden und einer Wegstrecke von
8.2 Metern zwar eingeschaltet hatte, der linke Blinker später aber,
insbesondere während des Überholmanövers, nicht mehr aktiv war, stelle ein
gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer den Fahrradfahrer nicht
beachtet habe. Einige Zeilen weiter weist sie darauf hin, es sei gut denkbar,
dass der Beschwerdeführer das Überholmanöver als beendet erachtet und deswegen
den Blinker nach rechts gestellt habe (Urteil S. 9 f. E. 4.1.1). Diese Annahmen
widersprechen sich: Entweder überholte der Beschwerdeführer den Fahrradfahrer
bewusst oder er beachtete ihn nicht. Die Vorinstanz lässt zunächst offen,
welche Variante zutrifft (Urteil S. 13 E. 4.1.5), geht jedoch bei der
rechtlichen Würdigung davon aus, der Beschwerdeführer habe den Überholvorgang
zu früh beendet (Urteil S. 14 E. 4.2.2). Indes führt dieser Widerspruch nicht
dazu, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt unhaltbar ist, da die
vorstehenden Überlegungen der Vorinstanz bei ihrer Gesamtwürdigung nicht
ausschlaggebend sind.

2.4.4. Der Beschwerdeführer zeigt anschaulich auf, dass das Opfer 152.3 Meter
und nicht wie von der Vorinstanz gestützt auf die technische Unfallanalyse
angenommen 160.3 Meter nach der Haltestelle "Kupferhammer" liegen blieb (vgl.
Urteil S. 10 E. 4.1.1). Jedoch ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch
aus jenen der Vorinstanz, inwiefern dies für die Beweiswürdigung massgebend ist
beziehungsweise dazu führt, dass diese im Ergebnis willkürlich ist. Die
Vorinstanz erwähnt die Endlage des Opfers zwar, berücksichtigt die Distanz von
der Haltestelle jedoch bei der Beweiswürdigung nicht weiter. Folglich wirkt
sich eine allfällige falsche Berechnung nicht auf das Beweisergebnis aus.

2.4.5. Hinsichtlich der Aussagen von B.________ sind die Rügen des
Beschwerdeführers weitgehend begründet. Die vorinstanzliche Erwägung, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen gebe zu Bedenken Anlass, da nicht
nachvollziehbar sei, dass er sich nicht zumindest mit seinem Berufskollegen
darüber unterhalten habe, weshalb dieser nicht weiterfahren konnte (Urteil S.
10 E. 4.1.2), überzeugt nicht. Falsch ist die Feststellung, dass der Zeuge
überhaupt nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben will (vgl. Urteil S.
10 E. 4.1.2; vorinstanzliche Akten, act. 24 Ziff. 5 f., 34 f. und 37). Aus den
Angaben des Zeugen ergibt sich, dass er bei seinem Eintreffen an der
Haltestelle "Grosshofstrasse" annahm, der Bus des Beschwerdeführers sei in den
Unfall mit dem Fahrradfahrer involviert gewesen (vorinstanzliche Akten, act. 24
Ziff. 36). Folglich wusste er auch, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr
weiterfahren konnte, womit er sich nicht mit diesem darüber unterhalten musste.
Inwiefern die Aussagen des Zeugen hinsichtlich des Kerngeschehens inhaltlich
ungenau beziehungsweise widersprüchlich sein sollen, ergibt sich aus der
vorinstanzlichen Begründung nicht eindeutig. Aus dem Umstand, dass die Aussagen
des Zeugen jenen des Beschwerdeführers widersprechen sollen, kann jedenfalls
nicht geschlossen werden, dass die Angaben des Zeugen widersprüchlich sind. Bei
der Analyse, ob eine Aussage glaubhaft ist, kommt es in erster Linie darauf an,
ob die Aussagen einer Person in sich widersprüchlich sind, und nicht, ob sie
den Angaben anderer Personen widersprechen. Zudem bezeichnet die Vorinstanz
auch die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich, weshalb sie nicht
darauf abstellt. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die
vorinstanzliche Würdigung, den Aussagen von B.________ lasse sich nicht
entnehmen, wo genau der Bus des Beschwerdeführers gewesen sei, als der Zeuge
ihn gesehen habe, nicht zutrifft. Aus den Aussagen des Zeugen ergibt sich, dass
er den Bus des Beschwerdeführers respektive dessen Anhänger sah, als sich
dieser kurz vor der Unterführung beziehungsweise ungefähr auf der Höhe der
Endlage des Opfers befand. Dabei habe er vom rechten Fahrbahnrand einen Abstand
von 1.5-2 Meter gehabt (vorinstanzliche Akten, act. 24 Ziff. 30, 42, 44, 46
ff.).

2.4.6. Indessen erwägt die Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung willkürfrei, die
Beobachtungen von B.________ könnten die klaren Aussagen von C.________ und
D.________ nicht entkräften, da sich die beiden Passagiere näher an der
Unfallstelle befunden, das Fahrverhalten des Beschwerdeführers verfolgt und
sich vollständig auf die relevanten Ereignisse konzentriert hätten (Urteil S.
13 E. 4.1.5). Zwar trifft zu, dass B.________ die Position des Anhängers von
aussen sah und den Abstand zwischen dem Anhänger und dem Strassenrand
abschätzen konnte. Jedoch weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, er habe die
Fahrt des Busses des Beschwerdeführers nicht über den gesamten relevanten
Zeitraum hinweg verfolgt, sondern diesen nur für einen kurzen Moment aus
relativ weiter Distanz gesehen (Urteil S. 10 E. 4.1.2). Demgegenüber waren die
Passagiere nicht abgelenkt und konnten sich auf das Geschehen konzentrieren.
D.________ führte anschaulich aus, er habe zunächst in Fahrtrichtung geschaut.
Als er den Fahrradfahrer wahrgenommen und gesehen habe, dass es eng werde mit
dem Bus, habe er seinen Blick hinüber- und zurückgeschwenkt
(Untersuchungsakten, act. 2/9 Ziff. 49). Auch die Zeugin gab an, sie habe aus
dem Fenster geschaut und sei nicht abgelenkt gewesen (Untersuchungsakten, act.
2/16 Ziff. 80 f.). Demnach wirkt sich der Umstand, dass die Vorinstanz die
Aussagen von B.________ zu Unrecht als nicht glaubhaft, widersprüchlich und
ungenau bezeichnet, nicht auf das Beweisergebnis aus. Sie verfällt nicht in
Willkür, wenn sie aufgrund einer Gesamtwürdigung auf die Aussagen der
Passagiere abstellt, woraus hervor geht, dass der Beschwerdeführer das
Überholmanöver zu früh beendete.

2.4.7. Schliesslich sind auch die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet,
die Vorinstanz berücksichtige willkürlich die hohe Blutalkoholkonzentration des
Opfers, das Obduktionsgutachten und den Umstand nicht, dass dieses bereits vor
dem Unfall beobachtet worden sei, wie es ohne Fremdeinwirkung stürzte. Die
Vorinstanz führt aus, der Fahrradfahrer sei bereits bei der Haltestelle
"Alpenstrasse" durch seine unsichere Fahrweise aufgefallen. Dies und seine
Blutalkoholkonzentration würden ein Schwanken des Fahrrads als Unfallursache
nahelegen. Jedoch habe D.________ eine solche Fahrweise des Opfers im
relevanten Zeitpunkt zweifelsfrei ausgeschlossen. Er habe den Fahrradfahrer
während seiner Fahrt bis zur Unfallstelle beobachtet und bestätigt, dieser habe
erst geschwankt, weil er im Rahmen des Überholmanövers des Beschwerdeführers
nicht mehr genügend Platz gehabt habe (Urteil S. 12 E. 4.1.4). Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt
sich darauf, zu behaupten, wer wegen Alkoholeinflusses einmal einen
Selbstunfall produziere, könne dies wenige Minuten später erneut machen, und
die Genauigkeit der Aussagen des Zeugen zu bezweifeln. Entgegen seiner
Vorbringen erwägt die Vorinstanz die Möglichkeit eines Selbstunfalls, verwirft
sie jedoch. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar geht sie nicht explizit auf das
Obduktionsgutachten ein, wonach die Blutalkoholkonzentration des Fahrradfahrers
das zuverlässige Bedienen des Rads praktisch sicher verhindert habe
(Untersuchungsakten, act. 3/80). Jedoch darf sie willkürfrei auf die
glaubhaften und überzeugenden Feststellungen von D.________ abstellen, wonach
der Fahrradfahrer erst ins Schwanken kam, "als der Buschauffeur wieder auf
seine Fahrbahn zurück musste und es hinten so eng wurde" (Untersuchungsakten,
act. 2/11 Ziff. 61). Ebenso wenig ist Willkür im vorinstanzlichen Hinweis zu
erkennen, wonach auch die Verteidigung betont habe, für den Beschwerdeführer
sei der Alkoholisierungsgrad des Fahrradfahrers nicht erkennbar gewesen, er
habe diesen nicht schwanken gesehen und jener habe sich nach aussen als
routinierter sowie sicherer Radfahrer zu erkennen gegeben (Urteil S. 12 E.
4.1.4). Folglich ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz
ausschliesst, der Fahrradfahrer habe zufolge seiner Angetrunkenheit stark
geschwankt und die Kollision verursacht.

2.4.8. Obwohl die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung teilweise berechtigt sind, ist diese im Ergebnis nicht
unhaltbar. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie als erstellt
erachtet, dass der Beschwerdeführer den Überholvorgang zu früh beendete,
weshalb der Fahrradfahrer den hinteren Teil des Anhängers touchierte und zu
Fall kam.

3.

 Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Da
seinen Ausführungen ein von den willkürfreien tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, ist darauf nicht
einzugehen.

4.

 Seine Anträge zu der Strafe und den Kosten begründet der Beschwerdeführer
weitgehend mit dem geforderten Freispruch. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt, soweit er ausführt, bei der Strafzumessung sei ein
Mitverschulden des Fahrradfahrers angemessen zu berücksichtigen. Damit weicht
er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne Willkür darzutun.
Mit seinem Hinweis in der Replik auf seine Ausführungen vor dem
Berufungsgericht ist er nicht zu hören, da die Begründung der Beschwerde in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133
II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Insgesamt legt er nicht dar, inwiefern die
Strafzumessung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt, und genügt damit den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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