Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.183/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_183/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Betrug; Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 12. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 19. Januar 2012 wegen
Betrugs zulasten der A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG und der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu einer bedingten
Geldstrafe.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die dagegen gerichtete Berufung am 16.
August 2012 teilweise gut. Es sprach X.________ vom Vorwurf des Betrugs
zulasten der A.________ Versicherungs-Gesellschaft AG frei und verurteilte ihn
wegen Betrugs zum Nachteil der SUVA.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ war am 20. Dezember 2005 in einen Strassenverkehrsunfall verwickelt.
Seither litt er an verschiedenen Beschwerden, weshalb ihm vom Arzt eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Ab Mitte April 2007 war er unentgeltlich
für die B.________ AG tätig. X.________ klärte die SUVA nicht lückenlos über
den Umfang dieser Tätigkeit auf.

B.

 Das Bundesgericht hiess die gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete
Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 12. April 2013 teilweise gut. Es
erwog, ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setze eine schädigende
Vermögensdisposition des Getäuschten voraus. Im Sozialversicherungsrecht sei
ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten
Leistungen keinen Anspruch habe. Unverständlich sei, weshalb die Vorinstanz zur
Auffassung gelangt sei, die sozialversicherungsrechtliche Arbeitsfähigkeit sei
nicht zu prüfen. Vorliegend gehe es offensichtlich um einen Grenzfall.
Einerseits sei unklar, ob X.________ für die massgebende Zeit von April bis
November 2007 im sozialversicherungsrechtlichen Sinne überhaupt arbeitsfähig
gewesen sei. Andererseits könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe die SUVA
und die Ärzte über seine wahren Fähigkeiten vollständig im Unklaren gelassen.
Die vorinstanzliche Begründung, wonach von einer irrtumsbedingten
Vermögensdisposition der SUVA auszugehen sei, halte vor Bundesrecht nicht Stand
(Urteil 6B_646/2012).

C.

 Am 12. Dezember 2013 entschied das Obergericht erneut. Es hiess die Berufung
von X.________ gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 19. Januar 2012
teilweise gut, sprach ihn vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________
Versicherungs-Gesellschaft AG frei und verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs
zum Nachteil der SUVA.

D.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche
Urteil vom 12. Dezember 2013 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen.

E.

 Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten
auf eine Stellungnahme.

F.

 Das Bundesgericht hat das Urteil öffentlich beraten (Art. 58 Abs. 1 BGG).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs im
Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der SUVA schuldig. Es sei
nicht zu erstellen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht arbeitsfähig gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe jedoch geglaubt, zumindest teilweise arbeitsfähig zu
sein, und die SUVA über diesen Umstand täuschen wollen. Sein Verhalten sei
darauf gerichtet gewesen, durch Verheimlichen von Tatsachen betreffend den
Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________ AG weiterhin
Versicherungsleistungen von der SUVA zu beziehen. Es sei ihm bewusst gewesen,
dass die Ausrichtung von Taggeld an die Arbeitsunfähigkeit geknüpft sei und der
diesbezügliche medizinische Befund die wesentliche Entscheidgrundlage hierfür
darstelle. Überdies habe er wissen oder davon ausgehen müssen, dass seine
Täuschung für die Frage der Leistungserbringung der SUVA erheblich sei. Damit
habe er in Bereicherungsabsicht eine die SUVA schädigende Vermögensdisposition
in Kauf genommen. Sein Vorsatz habe sich folglich auf eine arglistige
Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensdisposition sowie eine damit
einhergehende Schädigung der SUVA erstreckt.

1.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 146 i.V.m. Art. 22
StGB geltend. Die Vorinstanz spreche ihn zu Unrecht wegen Betrugsversuchs
schuldig. Sie übersehe, dass er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllen
könne, wenn und soweit nicht erstellt sei, dass er arbeitsfähig gewesen sei.
Wer nicht arbeitsfähig sei, könne auch nicht versuchen, unrechtmässige
Taggeldleistungen der SUVA zu beziehen. Der Vorsatz könne bezüglich einer
persönlichen Eigenschaft wie der sozialversicherungsrechtlichen
Arbeitsfähigkeit nicht weiter gehen, als was objektiv erstellt sei.

2.

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach lässt sich
vorliegend nicht erstellen, ob und dass der Beschwerdeführer für die
massgebende Zeit von April bis November 2007 im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne überhaupt arbeitsfähig war. Folglich ist von seiner vollständigen
sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Er konnte mithin
gar keine unrechtmässigen Versicherungsleistungen der SUVA beziehen. Wenn die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe fälschlicherweise geglaubt,
zumindest teilweise arbeitsfähig zu sein, und habe die SUVA über diese Tatsache
zwecks weiteren Leistungsbezugs arglistig täuschen wollen, indem er sie nicht
vollständig über den wahren Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________
AG aufklärte, legt sie ihm einen versuchten Betrug in Form des untauglichen
Versuchs zur Last.
Zu prüfen ist, ob dieser Schuldspruch vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig.

3.2. Der Betrug zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der
Täter das Opfer durch motivierende Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst
durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines
Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung
bei. Der Betrug setzt eine arglistige Täuschung voraus. Arglist ist gegeben,
wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, er
also ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Sie scheidet aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit bzw. durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden und sich selbst dadurch folglich hätte schützen können (vgl.
BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; STRATENWERTH/JENNY/
BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 4
ff., MARC THOMMEN, Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 126/2008 17 ff., S.
19; siehe auch URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 152 ff., S. 154 f.; DUPUIS
ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2012, Art. 146 Rz. 20).

3.3. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der
Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte. Fehlt es an
einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos,
macht sich der Täter unter Umständen dennoch wegen Betrugsversuchs strafbar,
wenn sein Vorgehen arglistig war (BGE 128 IV 18 E. 3b, s. a. Urteil 6B_201/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.2.4).

3.4. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine
eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein
Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; 120 IV 199 E.
3e; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört
folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung
dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der
Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar
nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage
festzustellen.

3.5. Der untaugliche Versuch (délit impossible, reato impossible) ist eine Form
des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des
Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach
handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum
zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in
Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch
BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in Art. 23
aStGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine
Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit - wie den Versuch
überhaupt - prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die
Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend
für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den
vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar
nicht möglich ist (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des
StGB AT nach der Revision - Teil II, in: Tag/Hauri [Hrsg.], Die Revision des
Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 2006, S. 51 ff., S. 52). Nur für den Fall,
dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm
oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB
Straflosigkeit (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
vom 21. September 1998, BBl 1999 2009, Z iff. 212.5 und 212.51, S. 2010f.).

3.6. Nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich
erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, stellt
sich indessen auch als strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die
strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen
Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden
Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer
tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar
sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und
soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung
darstellen. Erforderlich ist damit - neben dem Deliktsverwirklichungswillen -
eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens (vgl. zum Ganzen
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §
12 N. 17, N. 35 sowie N. 40 ff.; siehe zu den Theorien betreffend die
[Einschränkung der] Versuchsstrafbarkeit für das deutsche Recht: CLAUS ROXIN,
Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, München 2003, Rz. 9 ff. und Rz. 51 ff.;
HANS JOACHIM HIRSCH, Untauglicher Versuch und Tatstrafrecht, in: Festschrift
für Claus Roxin, 2001, S. 711 ff., S. 724 ff.). Mangelt es einem Täterverhalten
bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat
objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer
objektiv minimalen Gefährlichkeit (Risiko), lässt sich weder ein Strafbedürfnis
bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der
Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger
Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung,
dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch - ebenso wie ein grob
unverständiger Versuch - die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (vgl.
Botschaft, a.a.O., Ziff. 212.51, S. 2011 zum groben Unverstand).

3.7. Worin vorliegend der ernstliche Angriff auf die geschützte Rechtsordnung
bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Nach den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz war nicht zu erstellen, dass der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum überhaupt
sozialversicherungsrechtlich arbeitsfähig war. Damit ist in Anwendung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" von dessen vollständiger
sozialversicherungsrechtlicher Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der
Beschwerdeführer hatte damit unstreitig Anspruch auf die bezogenen
Versicherungsleistungen. Über das Ausmass seiner Arbeitsunfähigkeit konnte er
bei dieser Ausgangslage überhaupt nicht täuschen, schon gar nicht arglistig.
Die Beurteilung seiner sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsunfähigfähigkeit
ergab sich - vollkommen unabhängig von seinem Verhalten - aus objektiven
Kriterien. Die SUVA irrte denn auch nicht. Sie machte sich keine unzutreffenden
Vorstellungen über die Wirklichkeit. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die
SUVA nicht lückenlos über den wahren Umfang seiner Arbeitstätigkeit bei der
B.________ AG aufzuklären, war mithin nicht ansatzweise kausal für ihre
Vermögensdisposition. Der Beschwerdeführer erwirkte weder einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil noch erlitt die SUVA einen Vermögensschaden. Diese machte denn
auch nicht geltend, die Versicherungsleistungen seien als Folge einer Täuschung
zu Unrecht erfolgt. Sie stellte die Taggeldzahlungen per 18. Dezember 2007
vielmehr wegen mangelnder Adäquanz ein und kam selbst nach Einstellung der
Taggelder bis im Jahr 2009 noch für Heilungskosten auf (vgl. Urteil 6B_646/2012
vom 12. April 2013 E. 2.5.1). Damit fehlt es vorliegend an der Voraussetzung
einer objektiv minimal gefährlichen Täuschungshandlung. Es bestand zu keinem
Zeitpunkt eine Rechtsgutsgefährdung. Die Vermögensinteressen der SUVA wurden
durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht im Geringsten berührt. Was
bleibt, ist dessen bloss subjektive Fehlvorstellung, die SUVA über die (in
Wirklichkeit nicht existente) Arbeitsfähigkeit allenfalls arglistig zu
täuschen. Das reicht mangels einer Unrechtsrelevanz nicht aus, eine
Versuchsstrafbarkeit zu begründen. Eine Verurteilung wegen untauglichen
Betrugsversuchs fällt deshalb ausser Betracht.

3.8. Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Seine Verurteilung wegen
untauglichen Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB hält vor
Bundesrecht nicht stand. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren
Vorbringen.

4.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Aargau
hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Dezember 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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