Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.182/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_182/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Schuldfähigkeit, Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 18. November 2013.

Sachverhalt:

A. 

 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 22. März 2013 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten
und sexueller Belästigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten
und einer Busse von Fr. 600.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von
Schadenersatz und Genugtuung an A.________.

B.

 Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft und X.________ Berufung. Am 18.
November 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
Tätlichkeiten fest und verurteilte X.________ zusätzlich wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeiten. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten sowie
einer Busse von Fr. 600.-- und bestätigte die Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche von A.________.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen versuchter einfacher
Körperverletzung sowie Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von
höchstens 175 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu
bestrafen. Subeventualliter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien auf den
Zivilweg zu verweisen oder abzuweisen. Er beantragt eine Genugtuung für die
Untersuchungshaft und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst
Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen
Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich
(BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer reicht unter anderem ein Schreiben von PD Dr. med. B.________
vom 13. Februar 2014 ins Recht und zieht daraus seine Schlüsse. Dabei handelt
es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig
sind.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter
schwerer Körperverletzung und beanstandet die diesbezügliche vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung.

2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner
mit zwei 3 cm tiefen Messerstichen am Oberkörper verwundet und dabei
lebensgefährliche Verletzungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen.

 Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil würdigt die Vorinstanz
ausführlich und sorgfältig die Aussagen des Beschwerdeführers, des
Beschwerdegegners und weiterer Anwesenden sowie die Aufnahmen der
Videoüberwachung. Weiter berücksichtigt sie das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Zürich zu den Verletzungen des Beschwerdegegners
sowie zur Analyse von Blut und Urin des Beschwerdegegners und des
Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz legt dar, die Aussagen des Beschwerdeführers seien
widersprüchlich und wenig glaubhaft. Seine anfängliche Darstellung sei stark
vom Geschehen abgewichen, welches durch die Aufnahmen der Videoüberwachung
erstellt sei. Immerhin räume er ein, auf den Beschwerdegegner zugegangen zu
sein, weil er ihn aus Wut habe verprügeln wollen. Die Angaben des
Beschwerdegegners und der weiteren Anwesenden liessen sich demgegenüber mit den
Bildern der Videoüberwachung vereinbaren. Ein Anwesender habe mehrfach
geschildert, in der Hand des Beschwerdeführers ein Messer gesehen zu haben, was
durch die Aussagen des Beschwerdegegners, der etwas glitzern sah, untermauert
werde. Die Aufnahmen der Videoüberwachung zeigten das Geschehen praktisch
lückenlos. Der Beschwerdegegner sei lediglich mit dem Beschwerdeführer in
tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen und ein Raufhandel habe nicht
stattgefunden. Es sei nicht ersichtlich, wer ausser dem Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner die Verletzungen zugefügt haben sollte. Auch wenn die Tatwaffe
nicht zum Vorschein gekommen sei, bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass
der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Messerstichen verletzt habe. Ein
vom Beschwerdeführer behauptetes Komplott des Beschwerdegegners und dessen
Kollegen liege nicht vor. Auch sein Vorbringen, der Beschwerdegegner und dessen
Kollegen hätten ihn ausnehmen wollen, worauf vielleicht einer der anderen
seinen eigenen Kollegen niedergestochen habe, sei zu verwerfen. Ebenso wenig
überzeuge seine Spekulation, die Verletzung des Beschwerdegegners sei durch
eine andere Person versehentlich verursacht worden. Auf der Videoüberwachung
sei zu erkennen, dass es der Beschwerdeführer sei, der gegen den
Beschwerdegegner vorgehe und ihn verfolge, um ihn zu verprügeln. Die anderen
Anwesenden hätten sich an der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner nicht anders als schlichtend beteiligt. Eine Ausnahme
bilde der Begleiter des Beschwerdeführers, der den Beschwerdegegner getreten
habe.

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334
E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E.
1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1
E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine
über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38
E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind. Er übt über weite Strecken
unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis und
beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Dies ist zum
Beispiel der Fall, wenn er behauptet, aus dem Bildmaterial gehe hervor, dass er
grundsätzlich ein fairer Mensch sei und nicht goutiert habe, dass sein Kollege
den am Boden liegenden Beschwerdegegner trat. Darauf ist nicht einzutreten.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei denkbar, dass ein Unbekannter auf den
Beschwerdegegner eingestochen habe, dass der Beschwerdegegner die Hand dieses
Unbekannten kurz vor dem Einstich bemerkt und sie mit jener des
Beschwerdeführers verwechselt habe. Denkbar sei auch, dass niemand die Hand des
Unbekannten bemerkt habe. Denkbar sei ebenfalls, dass die Schuld auf den
Beschwerdeführer geschoben worden sei, damit einer bestraft werde, auch wenn es
der falsche sei. Denkbar sei schliesslich, dass der Kollege des
Beschwerdeführers, der den Beschwerdegegner getreten habe, ein Messer in dessen
Rücken gestochen habe, wobei dieser den Stich nicht bemerkt habe. Bei all
diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass Willkür nur vorliegt,
wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung denkbar
erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 III 378 E. 6.1; 137 I 1
E. 2.4).

 Soweit der Beschwerdeführer die personenbezogene Glaubwürdigkeit verschiedener
Beteiligter infrage stellt, vermag er keine Verletzung seiner
verfassungsmässigen Rechte bei der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft
kommt nur untergeordnete Bedeutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung als
die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage,
welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die
auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des
Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies erwägt die
Vorinstanz zutreffend. Dabei lässt sie nicht ausser Acht, dass verschiedene
Beteiligte vorbestraft sind. Überdies berücksichtigt sie, in welchem Verhältnis
sie zum Beschwerdeführer und zum Beschwerdegegner stehen. Weshalb die
Vorinstanz ein Glaubwürdigkeitsgutachten hätte einholen müssen, begründet der
Beschwerdeführer nicht hinreichend und ist auch nicht ersichtlich.

 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Überwachungsvideo erst nach den
ersten Einvernahmen vorgeführt wurde. Es gehe nicht an, dass man ihn zuerst
einvernehme und ihm erst danach Videosequenzen vorführe, "um ihm einen Strick
zu binden" und seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern. Der Beschwerdeführer
begründet nicht, inwiefern das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden unzulässig
wäre, geschweige denn mit einer "fishing expedition" vergleichbar sein sollte.

 Der Beschwerdeführer trägt vor, auch er sei kürzlich mit sechs Messerstichen
verletzt worden vom Exmann einer Freundin, die er vor diesem habe beschützen
wollen. Er habe sich trotz Narkose sehr wohl an den Vorfall erinnern können.
Damit übt er lediglich appellatorische Kritik an der nachvollziehbaren
vorinstanzlichen Argumentation, wonach das Erinnerungsvermögen des
Beschwerdegegners durch die Narkose und das traumatische Erlebnis
beeinträchtigt werden konnte.

 An verschiedener Stelle macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie sich mit gewissen Vorbringen
nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Begründungspflicht verlangt
nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
es seinen Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 138 I 232
E. 5.1; je mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil.

 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Die Rügen
des Beschwerdeführers sind unberechtigt, soweit sie den
Begründungsanforderungen überhaupt genügen.

3.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätte eine sachverständige Begutachtung
seiner Schuldfähigkeit veranlasst werden müssen.

3.1. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an,
wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln.
Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der
Schuldfähigkeit hegt, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls
ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119
IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; je mit Hinweisen). Indessen genügt zur Annahme
einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der
Fähigkeit, sich zu beherrschen. Die Geistesverfassung des Betroffenen muss in
hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen und von jener der
durchschnittlichen Rechts- und Verbrechensgenossen abweichen, weil der Begriff
des "normalen Menschen" nicht eng zu fassen ist (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV
273 E. 4a und b; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, ein
Sachverständigengutachten beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen
vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit
zu wecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder
ein völlig unübliches Verhalten (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz prüft, ob die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
eingeschränkt war, weil er bei der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner
eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,12 und 1,86 Gewichtspromille aufwies.
Sie verneint dies und erwägt zutreffend, dass im Sinne einer groben Faustregel
davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von
unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
vorliegt (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b und c). Zudem berücksichtigt sie, dass der
Beschwerdeführer zu übermässigem Alkoholkonsum neige. Bei einem anderen Vorfall
lediglich 7 Tage zuvor habe er eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 bis 1,78
Gewichtspromille aufgewiesen. Dies lasse auf eine gewisse Alkoholgewöhnung
schliessen. Die Videoaufnahmen widersprächen der Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei derart stark alkoholisiert gewesen, dass sich alles
um ihn gedreht und er unscharf gesehen habe.

3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

 Nicht einzutreten ist auf seine Behauptung, wonach er seit seiner Kindheit an
einer psychischen Erkrankung leide. Er trägt dies erstmals vor Bundesgericht
vor, was unzulässig ist, weil er nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG;
BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nicht zu hören sind die
Tatsachenbehauptungen, welche der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von PD Dr.
med. B.________ ableitet, da es sich dabei um unzulässige echte Noven handelt
(vgl. E. 1).

4.

 Den beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung begründet der Beschwerdeführer auf der Grundlage von
Behauptungen, die vom Sachverhalt abweichen, den die Vorinstanz willkürfrei
festgestellt hat (vgl. E. 2). Gleiches gilt für seine Vorbringen gegen die
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdegegners sowie seine
Ausführungen, wonach ein Teil der vorinstanzlichen Verteidigungskosten dem
Beschwerdegegner oder dem Staat aufzuerlegen seien und ihm eine Genugtuung für
die Untersuchungshaft zuzusprechen sei.

5.

 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

5.1. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung auf Beschwerde hin nur ein,
wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat,
wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Die
Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu
berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht
wiederholt erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden.

5.2. Die Vorinstanz berücksichtigt sämtliche relevanten
Strafzumessungskriterien nachvollziehbar. Ihre Würdigung der Täterkomponenten
ist ebenso wenig zu beanstanden wie ihre Erwägungen zu den Tatkomponenten der
versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der
versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz. Die Tätlichkeiten ahndet sie zutreffend mit einer Busse.

5.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen gegen die Strafzumessung auf der
Grundlage des vergeblich beantragten Freispruchs begründet, ist darauf nicht
einzutreten.

 Der Beschwerdeführer trägt ohne jede Begründung vor, sein Verschulden wiege
nicht schwer. Er begnügt sich mit einem Hinweis auf die Strafzumessung der
ersten Instanz. Die Vorinstanz qualifiziert das Verschulden bei der versuchten
schweren Körperverletzung als erheblich, beim mehrfachen Diebstahl, mehrfachen
Hausfriedensbruch sowie der mehrfachen Sachbeschädigung als leicht und bei der
versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz als nicht mehr leicht. Damit bewegt sie sich im Rahmen
ihres Ermessens.

 Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer bei den Versuchen der
schweren und einfachen Körperverletzung deutlich alkoholisiert war. Wenn sie
eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint, ist dies nicht zu
beanstanden (vgl. oben E. 3), zumal sie berücksichtigt, dass die Wirkung des
Alkohols die Tatbereitschaft erhöhte, und diesem Umstand bei der Bestimmung des
Tatverschuldens spürbar Rechnung trägt.

 Zu Recht leitet die Vorinstanz aus der Biografie des Beschwerdeführers keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren ab. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei
der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der
Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd
ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Eine solche ist vorliegend
nicht zu erkennen. Inwiefern die Vorinstanz seinen unbescholtenen Leumund
ungenügend gewürdigt hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, statt einer unbedingten Freiheitsstrafe sei
eine ambulante Behandlung anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung seiner
kranken Mutter viel sinnvoller und auch für ihn nachhaltiger sei. Dabei
übersieht er, dass vorliegend nur eine unbedingte Freiheitsstrafe angeordnet
werden konnte (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Inwiefern die
Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme erfüllt waren, begründet der
Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.

 Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die
Freiheitsstrafe von 57 Monaten und die Busse von Fr. 600.-- halten sich im
Rahmen des sachgerichtlichen Ermessens.

6.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner
ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm vor Bundesgericht keine Umtriebe
entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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