Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.173/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_173/2014

Urteil vom 2. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Eusebio,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch,
3. B.________ AG,
vertreten durch Advokatin Anna Chiquet,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür; rechtliches Gehör; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13.
Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ erwarb 2006 die C.________ GmbH mit Sitz in St. Gallen und die
in Basel domizilierte D.________ AG. Beide Gesellschaften waren im
Erwerbszeitpunkt geschäftlich nicht mehr aktiv. X.________ liess seine
Stieftochter E.________ als "Geschäftsführerin" der GmbH, für die auch er
zeichnungsberechtigt war, und seinen langjährigen Jugendfreund Y.________ als
einzigen "Verwaltungsrat" der AG mit Einzelunterschrift ins Handelsregister
eintragen. Zwar hielt sich X.________ nach dem Erwerb der Gesellschaften gegen
aussen im Hintergrund, leitet diese aber faktisch selbst.

A.b. Im Januar 2007 schloss die D.________ AG mit der C.________ GmbH einen
Kaufvertrag über einen Digitaldrucker "Xerox Docu Color Serie 12" zum Preis von
Fr. 58'104.- ab. Die B.________ AG übernahm die Finanzierung des Kaufs und
überwies der C.________ GmbH den Kaufpreis. Die D.________ AG zahlte neben
einer Kaution von Fr. 5'000.- nur vier der vertraglich geschuldeten 36
monatlichen Leasingraten zu Fr. 1'870.-, woraufhin die B.________ AG den
Leasingvertrag kündigte und den Drucker in Besitz nahm.

A.c. Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 beantragte Y.________ namens der
D.________ AG unter Vorlage gefälschter Erfolgsrechnungen und Bilanzen bei der
A.________ AG einen Hypothekarkredit für den Erwerb zweier der Ehefrau von
X.________ gehörender Eigentumswohnungen in Arbon. Den Kaufpreis der beiden
Wohnungen bezifferte er mit Fr. 650'000.-, falls diese vor dem Eigentumserwerb
noch renoviert würden mit Fr. 800'000.-. Er gab wahrheitswidrig an, die
Gesellschaft verfüge über liquide Eigenmittel von Fr. 210'000.- und hätte
bereits konkrete Mietinteressenten. Die A.________ AG gewährte den
Hypothekarkredit nicht.

B.

 Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte X.________ im
Berufungsverfahren am 13. Dezember 2013 (neben zwei weiteren, im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht angefochtenen Betrugshandlungen mit einem
Vermögensschaden von insgesamt über Fr. 193'000.-) wegen gewerbsmässigen
Betrugs, versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des
Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2010. Es verpflichtete
X.________ unter solidarischer Haftung mit Y.________ zu
Schadensersatzzahlungen an die A.________ AG und die B.________ AG von
insgesamt Fr. 241'362.40.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, er sei
von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs zulasten der B.________ AG und
des versuchten Betrugs zulasten der A.________ AG freizusprechen und zu einer
bedingten Zusatzstrafe von einem Monat zu verurteilen. Die Entschädigung sei
auf Fr. 186'492.- gegenüber der A.________ AG zu reduzieren. X.________ ersucht
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

 Das Obergericht und die A.________ AG schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die B.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine
daraus resultierende Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er wendet
sich zudem gegen die Strafzumessung.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I
49 E. 7.1; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare
Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten.
Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem
festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (
BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere
mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen
nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind
oder einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine
gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht
genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287 mit Hinweis). Genügt ein
Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in
Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung
zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle
der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (Urteil
6B_1224/2014 vom 9. April 2015 E. 1.2.1 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv
feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände, die
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls
ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen).

 Der Betrugstatbestand verlangt einen Vermögensschaden, der auch in einer
qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer
sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung
getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; je mit
Hinweisen). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa
S. 430; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der
täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig
vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27. Oktober
2011 E. 3.3.1). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand
der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der
Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3) und muss unmittelbar aus der
täuschungsbedingten Vermögensverfügung resultieren (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa;
126 IV 113 E. 3a S. 117). Erforderlich ist sodann ein Motivationszusammenhang
zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition (vgl. BGE 128 IV 255 E. 2e/
aa; 126 IV 113 E. 3a).

2.3.2. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob das Sachgericht dem
angefochtenen Urteil einen korrekten Schadensbegriff zu Grunde gelegt und den
Schaden nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat. Dagegen beschlagen
Feststellungen zu Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom
kantonalen Gericht abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 132 III 359 E.
4 S. 366, 564 E. 6.2 S. 575 f.; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betruges (Leasinggeschäft) ein, die Vorinstanz habe nicht erstellt, dass der
Beschwerdegegnerin 3 ein Schaden entstanden sei. Dass der Drucker im Zeitpunkt
der Anschaffung längst ausrangiert und wertlos gewesen sei, erweise sich als
spekulativ. Feststellungen zum Anschaffungswert seien während des gesamten
Strafverfahrens nicht erfolgt, und es sei offen, ob die Beschwerdegegnerin 3
den Digitaldrucker mittlerweile habe verkaufen können.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche
Urteil nicht vollumfänglich angefochten und akzeptiere - vorbehältlich des
zuvor abgelehnten Beweisantrags (auf Erstellung einer Expertise zum Wert des
Druckers) - die erstinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges im
Zusammenhang mit sämtlichen Leasinggeschäften. Aufgrund des
Untersuchungsergebnisses sei in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Gericht zudem davon auszugehen, dass der gelieferte Drucker im Zeitpunkt des
Leasings längst wertlos gewesen sei. Er habe keinen dem finanzierten Kaufpreis
entsprechenden Gegenwert. Die Wertlosigkeit zeige sich nicht zuletzt darin,
dass die Beschwerdegegnerin 3 den Drucker nach dessen Rücknahme nicht habe
weiterveräussern können.

3.3.

3.3.1. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich gegen den
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
3 wendet, verkennt er, dass dieser gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
mehr Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Dass die Vorinstanz aufgrund
seiner anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge zu Unrecht von
einer beschränkten Berufung ausgegangen sei oder seine Anträge falsch
protokolliert habe, rügt er nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

3.3.2. Die Vorinstanz misst der Schadenshöhe - neben zahlreichen weiteren
Kriterien - bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (vgl. hierzu:
Urteile 6B_89/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.4; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010
E. 10.1), weshalb die Willkürrüge trotz Rechtskraft des Schuldspruchs zu
behandeln ist.

 Die Höhe des Betrugsschadens ergibt sich aufgrund des objektiven Wertes des
Druckers im Erwerbszeitpunkt, den die Beschwerdegegnerin 3 sich aufgrund der
Rücknahme des Druckers im Wege der Saldotheorie auf ihre Leasingforderung
anrechnen lassen muss. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich die
Wertlosigkeit des Druckers nicht auf das "Untersuchungsergebnis" abstützen. Der
Beschwerdeführer moniert zutreffend, dass im gesamten Strafverfahren keine
Abklärungen über den objektiven Wert des Druckers im Erwerbszeitpunkt
(Kaufpreis, Alter, Zustand) getroffen wurden. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin 3 den Drucker am 8. April 2009 (noch) nicht veräussert
hatte, kann nicht ungesehen auf dessen Wertlosigkeit im Erwerbszeitpunkt
geschlossen werden, zumal keine Verkaufsbemühungen seitens der
Beschwerdegegnerin 3 aktenkundig sind. Ob der Drucker in den gut viereinhalb
Jahren bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids von der Beschwerdegegnerin 3
verkauft werden konnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch wenn die
D.________ AG, vertreten durch Y.________, gegenüber der Beschwerdegegnerin 3
den Wert des Druckers im Falle einer Pfändung als minimal taxierte und der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, der Wert des Druckers habe
im Erwerbszeitpunkt der ausgezahlten Leasingsumme von Fr. 58'104.- entsprochen,
kann mangels objektiver Anhaltspunkte im Wege einer gerichtlichen Schätzung
nicht von dessen Wertlosigkeit ausgegangen werden.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten
Betrugs (Hypothekarkredit), für die Beschwerdegegnerin 2 habe zu keinem
Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung bestanden. Das beantragte Hypothekardarlehen
wäre im Falle der Auszahlung grundpfandrechtlich abgesichert gewesen. Die
Darlehenssumme hätte lediglich 75 - 80 % des Immobilienpreises ausgemacht,
weshalb selbst ein Wertverlust der Immobilie hätte aufgefangen werden können.
Ein Wertverlust von 20 - 25 % entspreche zudem nicht den Marktverhältnissen und
sei sachfremd.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Finanzierung des Immobilenkaufs hätte zu 75 -
80 % durch den beantragten Hypothekarkredit erfolgen sollen, weshalb erstellt
sei, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ein Darlehen von mindestens Fr.
487'500.- zu erhalten. Bei der Gewährung eines Hypothekarkredits sei für die
Beschwerdegegnerin 2 nicht nur der Wert des Grundstücks, sondern auch die
Bonität des Borgers wesentlich. Dieser hafte persönlich für etwaige durch eine
Verwertung der Liegenschaft nicht gedeckte vertragliche Rückzahlungs- und
Zinsverpflichtungen. Da Immobilien jedoch den Kapriolen des Marktes ausgesetzt
seien und Grundstückspreise unerwartet absacken könnten, sei der
Hypothekargläubiger im Hinblick auf ein solches Szenario auf die persönliche
Kreditwürdigkeit des Schuldners angewiesen, worüber der Beschwerdeführer zu
täuschen versucht habe.

4.3.

4.3.1. Bei Kreditgeschäften liegt der Schaden in der Gefährdung der Forderung,
welche höher ist, als das Kreditinstitut auf Grund des ihm vorgespiegelten
Sachverhalts annehmen musste mit der Folge, dass die Forderung aufgrund
erhöhter Unsicherheit betreffend ihrer Einbringlichkeit in der Bilanz nicht
mehr zum Nennwert eingesetzt, sondern wertberichtigt werden muss (Urteil 6B_543
/2009 vom 9. März 2010 E. 2; Simona Bustini Grob, Grosskredite im Schatten des
Strafrechts, Diss. Bern 1997, S. 109 f.). In Höhe der Darlehensgewährung liegt
dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensgefährdung in Höhe des
Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des
abzuschreibenden Teilbetrags vor (BGE 122 IV 279 E. 2a).

4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Vermögensschaden
in Form einer (vorübergehenden) Vermögensgefährdung bei Bestellung einer
Hypothek oder eines Grundpfandes nicht von vornherein ausgeschlossen, denn auch
die Bonität des Darlehensnehmers kann ein Kriterium für die Bestimmung der
Werthaltigkeit der Darlehensforderung sein. Allerdings lassen die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine Prüfung des einschlägigen
Bundesrechts nicht zu. Die Vorinstanz begründet den (potentiellen) Schaden mit
allfälligen Schwankungen des Immobilienmarktes. Sie verkennt insoweit, dass
zukünftige, hypothetische Ereignisse keine Tatsachen im Sinne des
Betrugstatbestandes sind und dass der Beschwerdeführer über allfällige
Preisentwicklungen nicht getäuscht hat. Es fehlt insoweit am erforderlichen
Motivationszusammenhang zwischen beabsichtigter Täuschung, Irrtum und
Vermögensschaden. Ein allfälliger Wertverlust der Immobilie würde auch nicht zu
einer (identischen) Bereicherung des Beschwerdeführers (Merkmal der
Stoffgleichheit) führen. Der von der Vorinstanz zur Schadensberechnung
angenommene völlige Wertverlust erweist sich angesichts der seit Jahren
steigenden Preise für Immobilien als sachfremd und lässt sich vor dem
Hintergrund, dass die Vorinstanz der Höhe der Darlehensforderung bei der
Strafzumessung entscheidendes Gewicht beimisst, mit dem Grundsatz "in dubio pro
reo" nicht vereinbaren.
Feststellungen, ob und in welcher Höhe aufgrund fehlender wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit der D.________ AG respektive des Beschwerdeführers die
Darlehensforderung in ihrem Nennwert vermindert und diesem Wertverlust durch
Wertberichtigung in der Bilanz hätte Rechnung getragen werden müssen, (vgl.
Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.4 und E. 6), trifft die Vorinstanz
nicht und können vom Bundesgericht nicht vorgenommen werden (vgl. vorstehende
E. 2.2). Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs.
1 lit. b BGG nicht und verletzt Bundesrecht.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu ergänzender
Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die weiteren
Rügen zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin 2 unterliegt mit ihrem
Abweisungsantrag hinsichtlich der sie betreffenden Zivilforderung und wird
insoweit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Glarus hat keine
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch wie die
Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss
dessen Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Glarus vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.- auferlegt.

3. 
Der Kanton Glarus hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas
Fäh, mit Fr. 2'000.-, die Beschwerdegegnerin 2 diesen mit Fr. 1'000.- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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