Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.167/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_167/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Sara Ellen Hübscher,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Inzest etc.; Verletzung des
Anklagegrundsatzes; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 17. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.

 Die Anklage wirft X.________ unter anderem Sexualdelikte zum Nachteil seiner
Tochter A.________ (geb. 20. April 1989) vor.

B.

 Das Kollegialgericht Berner Jura-Seeland sprach X.________ am 26. Mai 2011/7.
März 2012 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Inzests und Pornografie
(Speichern bzw. Herunterladen von ca. 5'500 Dateien) schuldig. Das Verfahren
wegen Pornografie betreffend Vorführen von Filmen mit pornografischem Inhalt
stellte es infolge Verjährung ein. Es verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer
Genugtuung an seine Tochter.

 Das Obergericht des Kantons Bern wies die Verfahrens- und
Beweisergänzungsanträge von X.________ im Berufungsverfahren am 16. Januar 2013
ab. Diesen Beschluss focht er beim Bundesgericht an, das mit Urteil vom 4.
November 2013 nicht auf seine Beschwerde eintrat (Verfahren 1B_67/2013).

 Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 17. Oktober 2013 von den
Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung (ab 1996 bis Ende 2000 und Mitte 2006
bis 9. Februar 2009), der mehrfachen sexuellen Nötigung (von 1996 bis und mit
2000), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (im Jahr 1996) sowie des
mehrfachen Inzests (Mitte 2006 bis 9. Februar 2009) frei. Es verurteilte ihn
wegen mehrfacher Vergewaltigung (ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in der Nacht
vom 10./11. Februar 2009), mehrfacher sexueller Nötigung (ab Anfang 2001 bis
Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009), mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern (ab 1997 bis 19. April 2005) sowie mehrfachen Inzests
(zwischen 27. Mai 2004 bis Mitte 2006) zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
fest.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das
obergerichtliche Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben. Das
Verfahren sei wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen.
Eventualiter sei die Sache zur Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und A.________ beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die
Umschreibung im Überweisungsbeschluss der Staatsanwaltschaft "bei diversen
Gelegenheiten, ca. zwei bis drei Mal pro Woche [...] begangen zwischen 1996 und
dem 12. Februar 2009", sei zu unpräzis und habe ihm eine wirksame Verteidigung
verunmöglicht. Die zahlreichen ungenauen Vorwürfe hätten es ihm unmöglich
gemacht, anhand seiner Agenden und Terminpläne zu belegen, wo er im
mutmasslichen Tatzeitpunkt gewesen sei. So würden ihm 1'300-1'900 angebliche
sexuelle Handlungen mit seiner Tochter vorgeworfen, ohne Angaben, wann, wie und
wo diese stattgefunden haben sollen. Auch die Hinweise auf seine Wohnorte
genügten dem Anklageprinzip nicht (Beschwerde S. 6-10 Ziff. 3).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt. Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO verlange eine kurze, aber genaue Umschreibung der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Delikte nach Ort, Datum, Zeit etc. nur dort, wo
dies überhaupt möglich sei. Der vorliegende Sachverhalt erstrecke sich über
Jahre hinweg mit zahlreichen sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdegegnerin
2, die sich nicht mehr an Details, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, zu
erinnern vermöge. Eine Rückweisung der Akten vermöge daher keine nähere
zeitliche Bestimmung oder sonst eine genauere Umschreibung der Delikte zu
liefern, weshalb sie keinen Sinn mache. Andererseits müsse dem Beschwerdeführer
nach durchgeführtem Vor- und Hauptverfahren ohnehin klar sein, was ihm
vorgeworfen werde. Die Informations- und Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift
spiele offensichtlich. Im Übrigen könne auf die zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 hingewiesen werden
(vorinstanzlicher Beschluss S. 2, kantonale Akten pag. 980).

1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind (Urteil 6B_221/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.1). Die
Anklageschrift bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau: die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das
Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Entscheidend
ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit
er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 126 I 19 E. 2a S.
21). Ungenauigkeiten in den Ort- und Zeitangaben sind solange nicht von
entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_1121/2013
vom 6. Mai 2014 E. 3.2, 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2 und 6B_441/2013
vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender
die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu
stellen (Urteile 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 und 6B_899/2010 vom
10. Januar 2011 E. 2.4).

1.4. Im Überweisungsbeschluss wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer
sexuelle Handlungen mit Kindern vor, mehrfach begangen zwischen 1996 und dem
20. April 2005, zum Nachteil seiner Tochter, geboren am 20. April 1989,
dadurch, dass er sich wiederholt zu ihr ins Bett legte und sie dabei
streichelte, regelmässig mit ihr badete und ihr dabei seinen Penis zum Spielen
anbot, sich wiederholt, ca. zwei bis drei Mal pro Woche, von ihr mit der Hand
befriedigen liess und verschiedentlich seinen Finger in ihre Scheide einführte
(Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wird weiter sexuelle Nötigung vorgeworfen,
mehrfach begangen zwischen 1996 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner
Tochter, dadurch, dass er sich von ihr bei diversen Gelegenheiten, ca. zwei bis
drei Mal pro Woche, oral befriedigen liess, indem er sie psychisch immer wieder
unter Druck setzte (z.B. Hausarrest, Zurückbehalten des Motorradschlüssels,
Verweigerung eines Laptops etc.; Ziff. 2). Der Überweisungsbeschluss legt dem
Beschwerdeführer ferner Vergewaltigung zur Last, mehrfach begangen zwischen
1996 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner Tochter, dadurch, dass er
sie bei verschiedenen Gelegenheiten, durchschnittlich einmal pro Monat, gegen
ihren Willen zum Beischlaf zwang, indem er sie entweder psychisch unter Druck
setzte (z.B. Hausarrest, Zurückbehalten des Motorradschlüssels etc., Stellen
eines Ultimatums, dass sie nur aus dem Hotel abreisen würden, wenn sie mit ihm
schlafe) oder physische Gewalt einsetzte (z.B. Festhalten, Beine
auseinanderdrücken, aufs Bett Schubsen; Ziff. 3). Sodann wird dem
Beschwerdeführer im Überweisungsbeschluss Inzest vorgeworfen, mehrfach begangen
zwischen Mai 2004 und dem 12. Februar 2009, zum Nachteil seiner Tochter,
dadurch, dass er mindestens einmal pro Monat vaginalen Geschlechtsverkehr mit
ihr hatte (Ziff. 5).

1.5. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Vorwürfe zeitlich
vage eingegrenzt sind und lange Zeiträume betreffen. Allerdings wird dem
Anklagegrundsatz bei gehäuften und regelmässigen Delikten Genüge getan, wenn
die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.
Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden
einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E.
1.2). Vorliegend sind die Vorwürfe so umschrieben, dass eine hinreichende
Individualisierung der zu beurteilenden Taten möglich ist und die relative
zeitliche Unbestimmtheit des Überweisungsbeschlusses aufzuwiegen vermag. Nicht
entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen
kann. Entgegen seiner Behauptung wäre es ihm durch die zeitliche Einschränkung
sehr wohl möglich gewesen, z.B. anhand seiner Agenda und besonderer Ereignisse
(wie spezielle Termine, Ferien) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu
belegen, wann er wo war (vgl. Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.5).

2. 

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seinen Beweisantrag
bezüglich des Gutachters ab, was unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör bedeute (Beschwerde S. 14-16 Ziff. 5).

 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers
(Urteil S. 6 f. E. 2 mit Hinweis auf den Beschluss der Vorinstanz vom 16.
Januar 2013, vorinstanzliche Akten pag. 979 ff.). Der Beschwerdeführer setzt
sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander. Auf seine
Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 10-14 Ziff. 4).

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für
die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E.
4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

3.3. 

3.3.1. Die Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz halte fest, er habe von
November/Dezember 1999 bis Ende 2000/anfangs 2001 in B.________ und von anfangs
2002 bis 2007 in C.________ gewohnt. Sie übersehe, dass er ab Ende 2000/anfangs
2001 bis anfangs 2002 in D.________ gelebt habe. Den ersten Geschlechtsverkehr
setze die Vorinstanz auf das Jahr 2001 fest. Damals habe er in D.________
gewohnt, so dass der erste Geschlechtsverkehr eben nicht in B.________
stattgefunden haben könne. Aktenwidrig sei auch der angebliche Tatort
E.________ (Beschwerde S. 11 f.).

 Die Vorinstanz hält unter dem Titel relevanter Zeitraum fest, gemäss eigenen
Angaben habe der Beschwerdeführer ca. von November/Dezember 1999 bis Ende 2000/
anfangs 2001 in B.________ und von anfangs 2002 bis 2007 in C.________ gewohnt
(kantonale Akten pag. 38). Die Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vom 16.
Dezember 2009, wonach der erste Geschlechtsverkehr in C.________ stattgefunden
habe, als sie etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, könne nicht stimmen.
Hingegen sei es wahrscheinlich, dass dieser in B.________ stattgefunden habe,
als die Beschwerdegegnerin 2 12-jährig gewesen sei, mithin im Jahr 2001 (Urteil
S. 59 ff E. 5.6.2). Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die
Vorinstanz nicht erwähnt, dass er gemäss den von ihr angegebenen Aussagen des
Beschwerdeführers ab Ende 2000/anfangs 2001 bis anfangs 2002 in D.________
wohnte (kantonale Akten pag. 38). Es ist aber weder dargelegt noch erkennbar,
inwiefern diese Klarstellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
könnte, insbesondere weil sich die vorinstanzliche Würdigung nicht auf den
Tatort, sondern auf den relevanten Zeitraum bezieht, den der Beschwerdeführer
nicht als willkürlich beanstandet. Gleich verhält es sich bezüglich des
Tatortes E.________.

3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die erste Instanz habe zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 ca. im September 2005 zu ihm
gezogen sei. Dieses Datum gehe auch aus der Unterhalts- und
Betreuungsvereinbarung hervor. Die Vorinstanz halte im Widerspruch dazu fest,
es sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 2
bei ihm eingezogen sei, d.h. ca. ab Mitte 2006, bis zum Vorfall in F.________
kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden habe. Aufgrund dieses aktenwidrig
festgestellten Datums sei er für eine zu lange Zeit der Vergewaltigung und des
Inzests schuldig gesprochen worden (Beschwerde S. 12-14).

 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer unter anderem von den Vorwürfen der
mehrfachen Vergewaltigung (ab 1996 bis Ende 2000 und Mitte 2006 bis 9. Februar
2009) und des mehrfachen Inzests (Mitte 2006 bis 9. Februar 2009) frei. Es
sprach ihn unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung (ab Anfang 2001 bis
Mitte 2006 und in der Nacht vom 10./11. Februar 2009), und des mehrfachen
Inzests (zwischen 27. Mai 2004 bis Mitte 2006) schuldig. Bei der Strafzumessung
erwägt sie, gehe man vorsichtig davon aus, dass der Geschlechtsverkehr
durchschnittlich vielleicht einmal pro Monat stattgefunden habe, ergäben sich
daraus in einem Zeitraum von rund 5 ½ Jahren rund 60 begangene Vergewaltigungen
(Urteil S. 70 f. E. 4.1.1).

 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die Vorinstanz erachtet es als
erwiesen, dass er die Beschwerdegegnerin 2 ab Anfang 2001 bis Mitte 2006 und in
der Nacht vom 10./11. Februar 2009 mehrfach zum Beischlaf zwang (Urteil S. 61
E. 5.7). Sie stellt betreffend des relevanten Zeitraums fest, zu Gunsten des
Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt, als seine
Tochter bei ihm in C.________ eingezogen sei, d.h. ca. ab Mitte 2006, bis zum
Vorfall in F.________ kein Geschlechtsverkehr mehr stattgefunden habe (Urteil
S. 61 E. 5.6.2). Es ist nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Aussagen
bzw. Überlegungen oder Berechnungen die Vorinstanz diesen Zeitpunkt bestimmt.
Die erste Instanz hielt hierzu fest, die Beschwerdegegnerin 2 sei ca. im
September 2005 zum Beschwerdeführer gezogen (erstinstanzliches Urteil S. 5,
kantonale Akten pag. 743). Diesen Termin belegt auch die sich in den Akten
befindliche Vereinbarung über die Betreuung und die Sorgerechts- und
Unterhaltsregelung für die Beschwerdegegnerin 2 vom 30. August 2005 (kantonale
Akten pag. 393 f.). Da sich diese Feststellung möglicherweise im Schuld- und
Strafpunkt ausgewirkt hat, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang ebenfalls unklar ist,
weshalb sie zum Schluss gelangt, zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon
auszugehen, der Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter habe geendet, als diese
bei ihm in C.________ eingezogen sei, obschon deren Aussagen eher den Schluss
nahelegen, der Geschlechtsverkehr sei ab diesem Zeitpunkt zwar weniger
geworden, habe aber erst geendet, als sie im Februar 2007 nach E.________
gezogen seien (Urteil S. 60 f. E. 5.6.2 mit Verweis auf die Befragungs- bzw.
Einvernahmeprotokolle der Beschwerdegegnerin 2, kantonale Akten, pag. 104, 107
f. und 116).

 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Strafzumessung und den Kosten- und Entschädigungsfolgen
einzutreten.

4.

 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer im Umfang seines
Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Trotz des Antrags auf
Abweisung der Beschwerde wird darauf verzichtet, der Beschwerdegegnerin 2
Gerichtskosten zu überbinden, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht zum
gutzuheissenden Punkt in der Beschwerde äussert. Der Kanton Bern hat keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indessen den
Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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